BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 40/05 vom 7. Februar 2006 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Strohn beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartell-senats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 25. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beschwerdef374hrerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Ober-landesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des 247 74 Abs. 2 GWB liegen nicht vor. Die in der Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde angef374hrten Rechts-fragen haben keine grunds344tzliche Bedeutung und erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dass ein am Zusammenschlussvorhaben nicht beteiligtes, im Fusionskontrollverfahren jedoch beigeladenes Unternehmen als Dritter i.S. des 247 65 Abs. 3 Satz 4 GWB anzusehen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner Kl344rung durch eine h366chstrichterliche Entscheidung. Ebenso ergibt sich zweifelsfrei aus der Senatsrechtsprechung, dass aus 247 36 Abs. 1 GWB keine subjektiven Rechte i.S. des 247 65 Abs. 3 Satz 4 GWB hergeleitet wer- 2 - 3 - den k366nnen (BGHZ 155, 214, 217 226 HABET/Lekkerland; BGH, Beschl. v. 22.2.2005 226 KVZ 20/04, WuW/E DE-R 1544 226 Zeiss/Leica; Beschl. v. 28.6.2005 226 KVZ 34/04, WuW/E DE-R 1571, 1572 226 Ampere). Ob solche subjektiven Rechte aus Grundrechten hergeleitet werden k366nnen, bedarf im Streitfall keiner Entschei-dung, weil die Beschwerdef374hrerin 226 wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat 226 eine Grundrechtsverletzung nicht dargetan hat. Kein Kl344rungsbedarf besteht schlie337lich hinsichtlich der Frage, ob subjektive Rechte i.S. des 247 65 Abs. 3 Satz 4 GWB aus Minderheitsbeteiligungen an Unternehmen hergeleitet werden k366nnen, deren Ver344u337erungen den Zusammenschlussbeteiligten durch Auflagen des Bun-deskartellamts aufgegeben worden ist; denn auch die Beantwortung dieser Frage liegt auf der Hand. 3 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 78 Satz 2 GWB. Hirsch Ball Bornkamm Raum Strohn Vorinstanzen: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.10.2005 - VI-Kart 15/05 (V) -
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