BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 41/08 vom 13. Oktober 2009 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2009 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Bergmann, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 7. Mai 2008 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Streitwertfestsetzung wendet. Im 334brigen wird sie zur374ckge-wiesen. Die Betroffene tr344gt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde-verfahrens. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 30.000.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 24. August 2007 hat das Bundeskartellamt das Vor-haben der Betroffenen untersagt, alle Anteile an den Beteiligten zu 2 bis 7 zu erwerben. 1 - 3 - Die dagegen eingelegte Beschwerde der Betroffenen hat das Oberlan-desgericht zur374ckgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der das Bundeskartellamt entgegentritt. 2 3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzu-l344ssig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Streitwertfestsetzung in dem Be-schluss des Beschwerdegerichts wendet. Die Festsetzung des Werts des Be-schwerdeverfahrens durch das Beschwerdegericht ist nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, 247 68 Abs. 1 Satz 5, 247 66 Abs. 3 Satz 3 GKG der 334berpr374fung durch den Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht entzogen (BGH, Beschl. v. 19.6.2007 - KVZ 9/07, juris; Bechtold, GWB, 5. Aufl., 247 74 Rdn. 3; Karsten Schmidt in Immenga/Mestm344cker, GWB, 4. Aufl., 247 74 Rdn. 6). III. Die im 334brigen zul344ssige Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht be-gr374ndet, weil weder eine Rechtsfrage von grunds344tzlicher Bedeutung zu ent-scheiden ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (247 74 Abs. 2 GWB). 4 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als rechtsgrunds344tzlich an-gesehene Frage, ob im Rahmen der Marktabgrenzung prim344r auf die Nachfra-ger abzustellen ist, f374r die eine Austauschbarkeit gegeben ist, wenn zwei Pro-dukte (nur) f374r einen Teil der Nachfrager austauschbar sind, stellt sich nicht. Das Beschwerdegericht hat im Rahmen der - in erster Linie dem Tatrichter ob-liegenden - Marktabgrenzung nach dem Bedarfsmarktkonzept die nach der Rechtsprechung des Senats gebotene Gesamtbetrachtung aller ma337geblichen Umst344nde (vgl. BGHZ 160, 321, 326 - Staubsaugerbeutelmarkt; 170, 299 Tz. 15 - National Geographic II; 176, 1 Tz. 15 ff. - Soda-Club II, m.w.N.) ange- 5 - 4 - stellt und als deren Ergebnis die Austauschbarkeit der hier in Rede stehenden Produkte (Greifstapler ["Reach Stacker"] einerseits, Gabel- sowie Container-stapler andererseits) rechtsfehlerfrei verneint; dabei hat es auch die Bereit-schaft einzelner Nachfrager zum Wechsel ber374cksichtigt. 6 2. Da die Voraussetzungen einer Untersagung nach 247 36 Abs. 1 GWB schon dann gegeben sind, wenn die Begr374ndung oder Verst344rkung einer marktbeherrschenden Stellung auf einem Markt zu erwarten ist, sind die weite-ren von der Nichtzulassungsbeschwerde formulierten Fragen, die die Feststel-lungen des Beschwerdegerichts zu den Verh344ltnissen auf einem zweiten Markt (f374r Portalhubwagen ["Straddle Carrier"]) betreffen, nicht entscheidungserheb-lich. - 5 - 7 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 78 Satz 2 GWB. Tolksdorf Meier-Beck Bergmann Strohn Kirchhoff Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 07.05.2008 - VI-(Kart) 13/07 (V) -
Full & Egal Universal Law Academy