BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 46/09 vom 8. Juni 2010 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2010 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 9. September 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens und der Nicht-zulassungsbeschwerde wird auf 500.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Beteiligte ist eine Interessenvertretung der deutschen Milchviehhal-ter mit rund 30.000 Mitgliedern, auf die derzeit gut 45% der bundesweiten Rohmilch-Liefermenge entf344llt. 1 Nachdem der Lebensmitteleinzelhandel Anfang 2008 bei den Molkereien Preiszugest344ndnisse hatte durchsetzen k366nnen, sank auch der von diesen ge-zahlte Rohmilchpreis teilweise bis auf 30 Cent je Kilogramm Milch. Daraufhin forderte der Beteiligte unter anderem die Einf374hrung eines die Vollkosten der Milcherzeuger deckenden bundesweiten Basismilchpreises f374r 2008 in H366he von 43 Cent/kg. Nachdem Gespr344che mit Vertretern von Molkereien ergebnis- 2 - 3 - los geblieben waren, f374hrte der Beteiligte Anfang April 2008 eine Mitgliederbe-fragung zu einem Milchlieferstopp durch. 88% der abgegebenen Stimmzettel waren mit "Ja" angekreuzt. In einem Mitgliederrundschreiben vom 26. Mai 2008 und einer inhaltsgleichen Presseerkl344rung teilte der Beteiligte unter den 334ber-schriften "Hintergrundinformation zum Milchlieferstopp" und "Bundesverband Deutscher Milchviehhalter (BDM) sieht keine Alternative zum Milchlieferstopp" mit, dass man sich gegen den Erzeugerpreisverfall nunmehr mit einer "Milch-preisoffensive 2008" zur Wehr setzen m374sse. Die Aktion starte am 26. Mai 2008 mit einer Kundgebung vor einer Freisinger Molkerei, auf der weitere Ma337nah-men bis hin zu einem Lieferstopp bekanntgegeben werden sollten. Eine weitere Ver366ffentlichung des Beteiligten vom 26. Mai 2008 unter der 334berschrift "Milch-viehhalter lassen ab morgen ihre Milch zu Hause" lautet auszugsweise: "Die Aussage von BDM-Vorstandsvorsitzenden Romuald Schaber "Ich lasse ab morgen meine Milch zu Hause und ich gehe davon aus, dass es viele Milcher-zeuger genauso machen werden" fand jubelnde Zustimmung unter den Kund-gebungsteilnehmern. Es ist daher davon auszugehen, dass alle Milcherzeuger, die sich im April f374r einen unbefristeten Milchlieferstopp ausgesprochen haben, ab morgen ebenfalls ihre Milchlieferung einstellen werden." Nach Sch344tzung des Beteiligten haben sich 90% seiner Mitglieder und viele Nichtmitglieder an dem Lieferstopp beteiligt, was schon in den ersten Ta-gen dazu gef374hrt habe, dass bis zu 85% der gesamten Milchmenge nicht mehr an die Molkereien geliefert worden sei. 3 Am 5. Juni 2008 wurde der Lieferstopp beendet, nachdem einige gro337e Lebensmitteleinzelhandelsketten ihre Preise f374r Trinkmilch und Butter angeho-ben hatten, um einen h366heren Abnahmepreis f374r Rohmilch zu erm366glichen. Der Vorstandsvorsitzende des Beteiligten 344u337erte dazu auf einer Gro337kundgebung in Berlin: 4 - 4 - "Ich fordere dazu auf, den Milchlieferstopp einzustellen und ab heute wieder Milch zu liefern." Mit Verf374gung vom 12. November 2008 hat das Bundeskartellamt festge-stellt, dass der Beteiligte im Rahmen der Milchpreisoffensive 2008 unter Ver-sto337 gegen 247 21 Abs. 1 GWB zum Boykott der Molkereien aufgerufen habe, die von den Milchviehhaltern in Deutschland mit Rohmilch beliefert w374rden. 5 Die gegen diese Verf374gung von dem Beteiligten eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zu-gelassen. Dagegen wendet sich der Beteiligte mit der Nichtzulassungsbe-schwerde, der das Bundeskartellamt entgegentritt. 6 7 II. Die zul344ssige Beschwerde ist nicht begr374ndet, weil weder eine Rechts-frage grunds344tzlicher Bedeutung zu entscheiden ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Bundesgerichtshofs erfordert (247 74 Abs. 2 GWB). 1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung st374tzen will, legt sie dessen Voraussetzungen nicht substantiiert dar. Insbesondere tr344gt sie keine Entschei-dungen anderer Gerichte vor, von denen der angegriffene Beschluss abweicht. 8 2. Der Beteiligte zeigt auch keine grunds344tzliche Bedeutung der Rechts-sache auf. 9 a) Der Umstand, dass eine Vielzahl von Betrieben und Personen von der angegriffenen Verf374gung betroffen sind, reicht zur Begr374ndung einer grunds344tz-lichen Bedeutung i.S. des 247 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB nicht aus. Ebenso wenig er- 10 - 5 - gibt sich eine Grunds344tzlichkeit schon aus der Notwendigkeit, bei der L366sung des Streitfalls verfassungsrechtliche Aspekte zu ber374cksichtigen. 11 b) Soweit es der Beteiligte als Grundsatzproblem bezeichnet, ob die Milcherzeuger ein "Notwehrrecht" haben, wenn ihnen durch die geballte Nach-fragemacht des Handels die Existenzgrundlage entzogen wird, formuliert er keine abstrakt kl344rungsbed374rftige Rechtsfrage. Denn durch die Gegen374berstel-lung von Milcherzeugern und Nachfragemacht des Handels ist die Frage allein auf den Streitfall bezogen. Aus demselben Grund fehlt es auch an einem Zulassungsgrund im Zu-sammenhang mit dem behaupteten Selbsthilferecht des Beteiligten. Soweit sich der Beteiligte auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen beruft, gilt nichts anderes. 12 c) Mit Recht hat das Beschwerdegericht ferner angenommen, dass ein Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG zur Rechtfertigung des Verhaltens des Beteiligten schon auf den ersten Blick ausscheidet. Dementsprechend kann sich dazu auch keine grunds344tzliche Rechtsfrage stellen. 13 3. Mit der R374ge, das Beschwerdegericht habe den Vortrag des Bundes-kartellamts unbeachtet gelassen, 70% der Molkereien seien genossenschaftlich organisiert, legt der Beteiligte keine zulassungsrelevante Verletzung seines An-spruchs auf rechtliches Geh366r dar. Er zeigt schon nicht auf, dass er sich diesen Vortrag zu eigen gemacht hat. 14 4. Mit Schriftsatz vom 6. April 2010 konnte der Beteiligte keine weiteren Zulassungsgr374nde geltend machen. Die Begr374ndungsfrist f374r die Nichtzulas-sungsbeschwerde gem344337 247 75 Abs. 3, 66 Abs. 3 GWB ist am 16. November 15 - 6 - 2009 abgelaufen. Ein Nachschieben von Zulassungsgr374nden ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unzul344ssig (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.1995 226 KVZ 23/95, WuW/E BGH 3035 f. 226 Nichtzulassungsbeschwerde; KVZ 41/05, juris, Tz. 6; Nothdurft in M374nchKomm.GWB, 247 75 Rdn. 8). III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 78 GWB. 16 Tolksdorf Raum Strohn Kirchhoff Bacher Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.09.2009 - VI-Kart 13/08 (V) -
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