BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 52/12 vom 29. Januar 2013 in dem Kartellverwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2013 durch d ie Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter D r. Raum, Dr. Strohn und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Obe r- landesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2012 wird zurückg e- wiesen. Die im Be schwerdeverfahren angefallenen Kosten und Auslagen trägt die Be troffene. Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.000 t gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurück zuwei sen, weil keiner der in § 74 Abs. 2 GWB vor gesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Rechtsb e- schwerde zulas sen darf. Das Verfahren hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch e r- fordert e s eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einhe itl i chen Rechtsprechung. Die Frage nach den Kompetenzen der Kommunalaufsichtsbehörde ist nicht en t- scheidungserheblich, weil das hessische Ministerium für Inneres und Sport als die z u- 1 2 - 3 - ständige Kommunalaufsichtsbe hörde mit Schreiben vom 10./15. Mai 2012 se ine Z u- stimmung zu dem Vorgehen der hessischen Landeskartellbehörde erklärt hat. Bornkamm Meier - Beck Raum Strohn Deichfuß Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.07.2012 - 11 W 13/12 (Kart) -
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