ECLI:DE:BGH:2016:050916BKVZ53.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 53/15 vom 5. September 2016 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 7. Juni 2016 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 7. Juni 2016 hat der Senat die Beschwerde d er B e- troffenen gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 2015 zurückgewiesen. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Betroffene geltend, die Entscheidung des Senats ve rletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. II. Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen E r- folg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 7. Juni 2016 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Betroffenen in vollem Umfang geprüft, jedoch für nicht durchgreifend erachtet. Er hat dabei den Vortrag der Betroffenen, es gehe hier um ein kartellverwaltungsgerichtliches Verfahren, auf das die Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zur Bede u- tung der Unt erzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt mit dem Zusatz "i.A." in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren nicht ohne weiteres übertragen werden könne, zur Kenntnis geno m- 1 2 3 - 3 - men und unter Randnummer 5 behandelt. Dort ist aus geführt, dass die B e- troffene in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde weder Entsche i- dungen aus der allgemeinen oder der besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit, zu der die Kartellverwaltungsgerichtsbarkeit rechnet, noch Äußerungen aus der einschlägi gen Literatur aufzeigt, denen zu entnehmen wäre, dass diese Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts auf dem Anwaltszwang unterliegende Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht anzuwenden sei. In der von der Betroffenen hie rzu angeführten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verallgemeinerungsfähig sei, mangels Entscheidungse r- heblichkeit dahinstehen lassen (NVwZ 1996, 798). Der Umstand, dass die B e- troffene de r Auffassung ist, eine Anwendung dieser Rechtsprechung in verwa l- tungsgerichtlichen Verfahren sei mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren, füllt unter diesen Voraussetzungen keinen Zulassungsgrund aus. Limperg Meier - Beck Kirchhoff Bacher Deichfuß Vorin stanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.09.2015 - VI - Kart 3/15 (V) -
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