ECLI:DE:BGH:2016:070616BKVZ53.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 53/15 vom 7. Juni 2016 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die B eschwerde der Betroffenen gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in de m Beschluss des 1. Kart ell senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 2015 w ird z u- rückgewi esen. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde verfahrens einschließ - lich der außergerichtlichen Kosten des Bundeskartellamts trägt die Betroffene . Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerde verfahren wird auf 1,5 Millionen Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Das Bundeskarte llamt hat mit Beschluss vom 26. Februar 2015 gemäß § 32 GWB festgestellt, dass die Betroffene gegen § 1 GWB verstoße, indem sie bei der Vermietung von Räumen an Markenhersteller in dem von ihr betriebenen Ei n- kaufszentrum Vertragsklausel n verwendet, die ein Wettbewerbsverbot vorsehen. Der Beschluss ist der Betroffenen am 3. März 2015 zugestellt worden. Sie hat noch am selben Tag Beschwerde eingelegt. Am 4. Mai 2015, einem Montag, ist ein das Rechtsmittel begründender Schriftsatz per Telef ax beim Beschwerdegericht eing e- gangen. Im Rubrum dieses Schriftsatzes werden als Verfahrensbevollmächtigte der P . und K . , Rechtsanwälte e Namen dieser beiden Anwälte maschinenschriftlich wiedergegeben. Darüber befindet sich eine handschriftlich geleistete Unterschrift, welcher ebenfalls handschriftlich der Zusatz stellt ist. Auf Anfrage des Vorsitzenden des Beschwerdesenats teilte Rechtsanwalt K . mit, die Unterschrift stamme von Rechtsanwalt M . , ei - nem angestellten Anwalt der LLP. Der Vorsitzende wies die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 12. August 2015 darauf hin, dass fraglich sei, ob die Frist zur B e- grün dung der Beschwerde gewahrt worden sei, und gab Gelegenheit zur Stellun g- nahme. Die Betroffene hat daraufhin vorgetragen , Rechtsanwalt M . sei bereits vor Einreichung der Beschwerdebegründung von ihr formlos bevollmächtigt worden, zudem sei ihm von den Rechtsanwälten P . und K . formlos Untervoll - macht erteilt worden . Zugleich hat die Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und eine Beschwerdebegründung mit den Unterschriften von P . und K . vorgelegt. Das B eschwerdegericht hat den Antrag der Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen, die Beschwerde als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. 1 2 - 4 - Die Betroffene wendet sich gegen die Nichtz ulassung der Rechtsbe schwerde, soweit ihre Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist. Das Bundeskartellamt und die Be igeladene haben von einer Äußerung abgesehen. I I. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulass ung der Rechtsbesch werde nach § § 74 Abs. 2, 75 Abs. 1 GWB liegen nicht vor. 1. E in bestimmender Schriftsatz in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren muss grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein, der bei dem betreffenden Gericht auftre ten darf und Prozessvollmacht hat. D as Erfordernis einer solchen Unterschrift stellt sicher, dass der Unterzeichner die Ve r- antwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt. Wird die Unterschrift lediglich tsanwalt damit nach der vom Beschwe r- degericht zutreffend wiedergegebenen gefestigten Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zu erkennen, dass er nicht die Verantwo r- tung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegen über dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will. Der Frage, ob diese Rechtsprechung auch für das kartellverwaltungsgerichtliche Verfahren Geltung beansprucht, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt weder abwe i- ch ende Entscheidungen der allgemeinen oder der besonderen Verwaltungsgericht s- barkeit auf noch legt sie dar, dass diese Rechtsprechung in der kartellverwaltungsg e- richtlichen Rechtsprechung und Literatur in Zweifel gezogen wird. In einer Entsche i- dung aus dem J ahr 1985 ist der Kartellsenat des Kammergerichts ohne Weiteres davon ausgegangen, dass für das kartellverwaltungsgerichtliche Verfahren die gle i- chen Regeln für bestimmende Schriftsätze gelten wie für die anderen Gerichtszweige (KG WuW/E OLG 3675, 3676). Di e Kommentarliteratur sieht das nicht anders ( Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 5. Auflage, § 66 Rn. 3; Lembach in La n- gen/Bunte, Deutsches Kartellrecht, 12. Auflage, § 66 Rn. 13; Bracher in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Stand Mai 2009, § 66 GWB Rn. 11). Soweit in der 3 4 5 - 5 - den Mitarbeiter einer Behörde abweichend beurteilt wird, ist dies durch die sachl i- chen Unterschiede zwischen einer hierarchisch strukturierten Behörde und einer A n- waltskanzlei gerechtfertigt. 2. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter als grundsätzlich anges e- hene n Rechtsfrage, ob bei der Prüfung der Stellung des r- zeichnende n Rechtsanwalt s auch Umstände zu berücksichtigen sind , die dem G e- richt erst nach Ablauf der Frist zur Beschwerdebegründung bekannt werden oder hätten werden müssen, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs ist die Klärung der Identität und Postulationsf ä- higkeit zu einem späteren Zeitpunkt nur dann zulässig, wenn bis zum Fristablauf klar ist, dass die Unterschrift von einem Rechtsanwalt stammt (BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10 Rn. 11, NJW - RR 2012, 1139; Beschluss vom 25. September 2012 - VIII ZB 22 /12 Rn. 14, NJW 2013, 237). N ach den nicht ang e- griffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts war diese Voraussetzung im Strei t- fall nicht erfüllt. Im Übrigen wäre die Unterschrift von Rechtsanwalt M . wegen unzureichend, wenn bereits bei A b- lauf der Frist zur Beschwerdebegründung seine Identität und seine Zulassung als Rechtsanwalt bekannt gewesen wären. 3. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur S i- cherung einer einheitlichen Recht sprechung geboten. Mit seiner Beurteilung, dass im Streitfall nicht die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Fehlen einer Unte r- schrift des Rechtsanwalts ausnahmsweise unschädlich ist, weicht das Beschwerd e- gericht nicht von der höchstrichterlichen Rec htspre chung ab. Insbesondere rechtfe r- tigt d er Umstand, dass beim Beschwerdegericht bereits zuvor ein von P . und K . unterzeichneter Schriftsatz eingegangen war, mit dem der Antrag auf An - ordnung der aufschiebenden Wirkung begründet wurde und der in weiten Teilen mit der Beschwerdebegründung identisch ist, keine andere Beurteilung. Nachdem die se , 6 7 - 6 - wie die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Abrede stellt, von dem früheren Schrif t- satz nicht unerheblich abweicht , musste das Beschwerdegericht aus d essen Unte r- zeichnung durch die genannten Rechtsanwälte nicht den Schluss ziehen, dass sie auch die Verantwortung für den Inhalt der Beschwerdebegründung übernehmen wol l- ten . Limperg Meier - Beck Kirchhoff Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entschei dung vom 30.09.2015 - VI - Kart 3/15 (V) -
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