BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 5 7 /12 vom 26. Februar 2013 in dem Kartellverwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2013 durch d ie Vorsitzenden Richter P rof. Dr. Bornkamm und Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerde der Landeskartellbehörde Brandenburg gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Ka r- tellsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. September 2012 wird zurückg e wiesen. Die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angefallenen Kosten und Ausl a gen trägt die Landeskartellbehörde . Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5 00 e setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurü ck zuwei sen, weil keiner der in § 74 Abs. 2 GWB vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Rechtsb e- schwerde zulas sen darf. Das Verfahren hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert e s eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur For tbi l- dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitl i chen Rechtsprechung. Dabei kann offenbleiben, ob das Beschwerdegericht zu R echt angeno m- men hat , in der Ex c el - Datei , deren Übermittlung durch eine E - Mail die Landeska r- 1 2 - 3 - tellbehörde verlangt hat, seien B etriebs - und Geschäftsgeheimnisse enthalten g e- wesen ( vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 EnZR 24/09, NVwZ - RR 2011, 58 Rn. 3 5 ) . Denn jedenfalls ist der Betroffene nicht verpflichtet, unternehmensinterne Daten über eine ungesicherte E - Mail - Verbindung a n die Behörde zu übermitteln. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts stellt die Landeskartellbehörde nur eine E - Mail - Adresse zur Verfügung, die lediglich zum Empfang nichtsignierter und nichtverschlüsselter Nachrichten dient. Auch soweit es sich b ei den übermi t- telten Daten nicht um Betriebs oder Geschäftsgeheimnisse handelt, ist es einem Unternehmen nicht zumutbar, einen derartigen Übertragungsweg benutzen zu - 4 - müssen, zumal die Landeskartellbehörde die Möglichkeit hat, sich die g e wünschte Datei a uf anderem Wege, etwa auf einem Datenträger oder auf einem gesicherten elektronischen Übertragungsweg, übermitteln zu lassen. Bornkamm Meier - Beck Raum Strohn Deichfuß Vorinstanz: OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.09.2012 - Kart W 2/12 -
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