BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 59/08 vom 7. April 2009 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2009 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff und Dr. Gr374neberg beschlossen: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerdef374hrer haben die Gerichtskos-ten der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen. Au337ergerichtli-che Kosten werden nicht erstattet. 2. Der Streitwert wird auf 500.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats sind gem344337 247 78 GWB den Nichtzulassungsbeschwerdef374hrern, die sich mit der R374cknahme der Be-schwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben haben, die Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn der Verfahrensausgang offen und insbesondere eine Sachpr374fung bisher nicht erfolgt ist (BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Tz. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerder374cknah-me, m.w.N.). Die Umst344nde des vorliegenden Falls rechtfertigen keine Aus-nahme von diesem Grundsatz. 1 - 3 - Vorl344ufiger Rechtsschutz gegen eine fusionsrechtliche Untersagungsent-scheidung kann nicht mehr begehrt werden, wenn die Untersagungsverf374gung rechtskr344ftig aufgehoben worden ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 am 30. Oktober 2008 beim Oberlandesgericht D374sseldorf eingelegt worden. Bereits mit Beschluss vom 17. September 2008 hatte das Oberlandesgericht D374sseldorf die Untersagungsentscheidung des Bundeskartellamts aufgehoben, die sich gegen das Zusammenschlussvorha-ben der Nichtzulassungsbeschwerdef374hrer mit den Beteiligten zu 3 bis 5 richte-te (OLG D374sseldorf, WuW/E DE-R 2436). Diese Entscheidung ist, wie dem Se-nat aus dem im Verfahren KVR 25/08 von den Nichtzulassungsbeschwerdef374h-rern in Kopie vorgelegten Rechtskraftvermerk bekannt ist, am 27. Oktober 2008 rechtskr344ftig geworden. F374r die Nichtzulassungsbeschwerde fehlte daher be-reits zum Zeitpunkt ihrer Einlegung ein Rechtsschutzbed374rfnis. Daf374r ist uner-heblich, ob es vor der Senatsentscheidung in der Sache KVR 30/08 (Beschl. v. 14.10.2008, WuW/E DE-R 2507 - Faber/Basalt) geboten war, nach Erlass der Untersagungsverf374gung einen Antrag auf Befreiung vom Vollzugsverbot des 247 41 Abs. 2 GWB au337er beim Beschwerdegericht auch beim Bundeskartellamt zu stellen. 2 - 4 - Da im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch keine Schrifts344tze eingereicht wurden, besteht f374r eine Auferlegung au337ergerichtlicher Auslagen kein Anlass. Der Grundsatz, dass der Rechtsbeschwerdef374hrer dann, wenn er sich durch die R374cknahme der Rechtsbeschwerde selbst in die Rolle des Unter-legenen begeben hat, auch die au337ergerichtlichen Auslagen des Gegners zu tragen hat (vgl. BGH WuW/E DE-R 1982 Tz. 3 - Kostenverteilung nach Rechts-beschwerder374cknahme), findet deshalb in diesem Fall keine Anwendung. 3 Tolksdorf Bornkamm Meier-Beck Kirchhoff Gr374neberg Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.09.2008 - VI-Kart 4/08 (V) -
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