BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 65/08 vom 3. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. M344rz 2009 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff und Dr. Gr374neberg beschlossen: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerdef374hrerin hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 2. Der Streitwert wird auf 3.050.416 200 festgesetzt. Gr374nde: Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats sind gem344337 247 78 GWB der Nichtzulassungsbeschwerdef374hrerin, die sich mit der R374cknahme der Be-schwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, die Gerichtskosten aufzu-erlegen, wenn der Verfahrensausgang offen und insbesondere eine Sachpr374-fung bisher nicht erfolgt ist (BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Tz. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerder374cknahme m.w.N.). 1 - 3 - 2 Da im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch keine Schrifts344tze eingereicht wurden, besteht - wie auch der Beschwerdegegner vortr344gt - f374r eine Auferlegung au337ergerichtlicher Auslagen kein Anlass. Der Grundsatz, dass der Rechtsbeschwerdef374hrer dann, wenn er sich durch die R374cknahme der Rechtsbeschwerde selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, auch die au337ergerichtlichen Auslagen des Gegners zu tragen hat (vgl. BGH WuW/E DE-R 1982 Tz. 3 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerder374cknahme), findet deshalb in diesem Fall keine Anwendung. Tolksdorf Bornkamm Meier-Beck Kirchhoff Gr374neberg Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.10.2008 - VI-Kart 10/07 (V) -
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