BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 8/09 vom 21. Juli 2009 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 22. Dezember 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Betroffene tr344gt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde-verfahrens. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 750.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 hat das Bundeskartellamt das Vorhaben der Betroffenen, das Baumarktgesch344ft der D. -Gruppe zu 374bernehmen, unter der aufl366senden Bedingung freigegeben, dass f374nf n344her bezeichnete h. -Baum344rkte nicht bis zum 30. September 2008 an einen unab- h344ngigen Erwerber ver344u337ert werden. 1 - 3 - Gegen diese eingeschr344nkte Freigabe ihres Zusammenschlussvorha-bens legte die Betroffene am 7. Januar 2008 Beschwerde ein (OLG D374sseldorf - VI Kart 1/08 (V)). Sie macht geltend, dass der beabsichtigte Zusammen-schluss die Untersagungsvoraussetzungen des 247 36 Abs. 1 GWB nicht erf374lle. Das Oberlandesgericht hat das Bundeskartellamt um Nachermittlungen zur Marktabgrenzung gebeten. Eine Entscheidung 374ber die Beschwerde ist noch nicht ergangen. 2 Mit Antrag vom 23. Juli 2008 hat die Betroffene beim Bundeskartellamt den Antrag gestellt, die aufl366sende Bedingung der Freigabeentscheidung in eine Ver344u337erungsauflage umzuwandeln, die binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung zu erf374llen sei. Hilfsweise hat sie be-antragt, die Umsetzungsfrist f374r die Bedingung auf einen Zeitraum von sechs Monaten nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung, 344u337erst hilfsweise bis zum 30. September 2009 zu verl344ngern. Das Bundeskartellamt hat den Antrag mit Beschluss vom 2. September 2008 zur374ckgewiesen. 3 Dagegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre ur-spr374nglichen Antr344ge mit der Ma337gabe weiterverfolgt hat, dass die Fristverl344n-gerungen jeweils vom Gericht zu bestimmen sind. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Betroffenen insgesamt zur374ckgewiesen und die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen (OLG D374sseldorf WuW/E DE-R 2496). Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der das Bun-deskartellamt entgegentritt. 4 II. Die zul344ssige Beschwerde ist nicht begr374ndet, weil weder eine Rechts-frage von grunds344tzlicher Bedeutung zu entscheiden ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (247 74 Abs. 2 GWB). 5 - 4 - 6 Entgegen der Beschwerde stellt sich nicht die Grundsatzfrage, ob es den Begr374ndungsanforderungen des 247 61 Abs. 1 Satz 1 GWB gen374gt, wenn das Bundeskartellamt seine Ermessensaus374bung bei der Wahl der geeigneten Ne-benbestimmung (hier: aufl366send bedingte Ver344u337erungsverpflichtung oder Ver-344u337erungsauflage) lediglich mit allgemeinen fusionskontrollrechtlichen Erw344-gungen begr374ndet, ohne auf die Umst344nde des konkreten Einzelfalls abzustel-len. Diese Frage ist bereits nicht kl344rungsbed374rftig. Es steht au337er Streit, dass die Begr374ndung kartellbeh366rdlicher Verf374gungen auf die konkreten Um-st344nde des Einzelfalls einzugehen hat. Das Beschwerdegericht hat seiner Ent-scheidung keinen abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt. 7 Ebenso wenig stellt sich die Frage, ob die Verl344ngerung der in einem auf-l366send bedingten Freigabebeschluss angeordneten Ver344u337erungsfrist allein deswegen abgelehnt werden kann, weil die Beteiligten "den Zusammenschluss nach Erteilung der bedingten Freigabe aus eigenem Entschluss freiwillig vollzo-gen haben". 8 Das Beschwerdegericht hat einen Rechtssatz dieses Inhalts nicht aufge-stellt. Vielmehr hat es sich mit den Argumenten befasst, die von der Betroffenen f374r eine Verl344ngerung der Ver344u337erungsfrist vorgetragen worden sind. 9 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 78 GWB. 10 Tolksdorf Meier-Beck Bergmann Kirchhoff Bacher Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.12.2008 - VI-Kart 12/08 (V) -
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