BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 82/13 vom 23. September 2014 in dem Kartellverwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn und Dr. Deichfuß beschlossen : Die Beschwerde der Betroffene n zu 1 und 2 gegen die Nichtzula s- sung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartells e- nats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Bundeskartellamts werden den B e- troffene n zu 1 und 2 auferlegt. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- ren wir d auf 30 Mi llionen Gründe : Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Betroffene n zu 1 und 2 keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 74 Abs. 2 GWB dargelegt h a- ben. Weder ist eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsf rage von grun d- sätzliche r Bed eutung zu entscheiden , noch greift d ie auf die Verletzun g von Verfahrensgrundrechten ge stützte Rüge durch. Die Fortbildung des Rechts 1 - 3 - oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfo rdern auch im Übr i- gen keine Ent scheidung des Bundesgerichtshofs . 1. Das Beschwerdegericht hat entgegen der Auffassung der Nichtz u- lassungsbeschwerde nicht den Obersatz aufgestellt, bei der Abgrenzung des räumlich relevant en Marktes sei das Liefergebiet des Zielunternehmens nicht zu berücksichtigen. Es ist bei der räum lichen Markt a bgrenzung vielmehr in Übe r- einstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung von dem Bedarf s- marktkonzept ausgegangen und hat deshalb vorrangig , aber nicht ausschlie ß- lich, auf die Ausweichmöglichkeiten der Nachfrager abgestellt. Ebenso we nig ist klärungsbedürftig, ob die räumliche Marktabgrenzung ausschließlich nach industrieweit ermittelten Eigenversorgungsquoten vorz u- nehmen ist. Denn das Beschwerdegericht hat den räumlich relevant en Markt nicht ausschließlich nach Eigenversorgungsquoten abgegrenzt, sondern di e- sem Gesichtspunkt lediglich wesentliche Bedeutung für die Bestimmung der relevanten Marktkräfte beigemessen und im Übrigen u nter a nderem berücksic h- tigt, dass die in dem vom Beschwerdegericht als maßgeblich angesehenen R e- gionalmarkt N ord gelegenen Produktionsstätten 83 % ihres Umsatzes in diesem Markt erzielen . Die übrigen Rügen zur räumlichen Markt abgrenzung betreffen die dem Tatrichter vorbehaltene Sachverhaltswürdigung . Soweit sie im Rechtsb e- schwerdeverfahren überhaupt zu berücksi chtigen wären, betreffen sie die Rechtsanwendung im Einzelfall und zeigen ebenfalls weder eine im Streitfall zu beantwortende grundsätzliche Rechtsfrage noch eine die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigende Diverg e nz auf . Insbesondere sind allgeme i- n e Aussagen über eine "Erweiterung" oder "Verkleinerung" des räumlich rel e- vanten Markts im Vergleich zu einer bei einer denkbaren anderen sachlichen 2 3 4 - 4 - Marktdefinition gebotenen räumlichen Abgrenzung weder erforderlich noch möglich. 2. D ie von der Nichtzulas sungsbeschwerde als grundsätzlich anges e- hene Frage, welche Auswirkungen die Ein führung des Unter sagungstatb e- stands der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs in § 36 Abs. 1 Satz 1 GWB in der Fassung der 8. GWB - Novelle auf die für die Feststellung de r Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung relevanten Kriterien hat , stellt sich im Streitfall nicht . Insbesondere ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht deshalb geboten, weil das Beschwerdegericht en t- scheidend auf den festgest ellten Marktanteil der Betroffene n zu 1 und 2 von 50 % und den erheblichen Abstand zu den Wettbewerbern abgestellt hat. Denn eine marktbeherrschende Stellung der an einem Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen stellt nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GWB ei n Regelbeispiel für die erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs dar. Es bedarf keiner Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren, dass hieraus eine drohende erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs jedenfalls dann abgeleitet werden kann, wenn wi e hier keine Umstände festgestellt sind , aus denen sich gegenläufige Auswirkungen ergeben könnten . Insoweit hat das Beschwerdegericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Begründung einer marktbeherrschenden Stellung eine Vielzahl von G e- sichtspunkten er örtert, insbesondere die von der Nichtzulassungsb eschwerde adressierten Kapazitätsreserven , den Vortrag der Betroffenen zu den zu erwa r- tende n Abschmelzungseffekte n beim Marktanteil der Betroffenen und die Fr a- ge, ob die angebotenen Veräußerungszusagen der B etroffene n zu 1 und 2 g e- eignet sind , die wettbe werbsschädlichen Folgen des Zusammenschlusses au s- zugleichen. Der Stellenwert, der diesen und gegebenenfalls weiteren Gesicht s- 5 6 - 5 - punkten zukommt, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen; allgemeine Grundsä t- ze über das Gewicht eines einzelnen Kriteriums lassen sich nicht aufstellen. Insoweit greift auch die Gehörsrüge nicht durch . Aus dem Umstand a l- lein, dass das Gericht sich in den Gründen seiner Entscheidung nicht mit jedem Aspekt des Vorbringen s einer Prozesspar tei ausdrücklich auseinandersetz t, kann n icht geschlossen werden, dass es das Vorbringen nicht zur Kenntnis g e- nommen und erwogen hat . 3. Der Anregung der Nichtzulassungsbeschwerde, den Gegenstand s- wert für das W ert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entsprechend festzusetzen, folgt der Senat nicht. Auch wenn die Betroffene zu 3 ihren weltweiten Umsatz nur zu 7 8 - 6 - etwa 27% in Deutschland erzielt, häng t das Schicksal des gesamten Zusa m- menschlussvorhabens auch von dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ab. Dass der Zugang zu Gericht für die Betroffene n durch die W ertfestset zung un zumutbar erschwert würde, ist nicht ersichtlich. Limperg Meier - Beck Ra um Strohn Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.09.2013 - VI - Kart 4/12 (V) -
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