BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KV Z 85/13 vom 23. Juni 2014 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2014 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des B e- schwerdegegners zu tragen. Die Bei geladenen und das Bunde s- kartellamt tragen ihre im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen jeweils selbst. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 271.290 Gründe: Die Beschwerdeführerin trägt nach § 7 8 GWB die Kosten des Nichtz u- lassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassung s- beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerd e- geg ners anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 KVR 19/06, WuW/DER 1982 Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerd e- rücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen der Beigeladenen oder des nach § 54 Abs. 3 GWB beteiligten Bundeskartellamts ist n icht geboten. 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 271.290 Meier - Beck Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.11.2013 - 201 Kart 1/13 - 2
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