BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 9/07 vom 19. Juni 2007 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch den Pr344siden-ten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm, die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 8. Dezember 2006 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss wendet. Im 334bri-gen wird sie zur374ckgewiesen. Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 78 Satz 2 GWB). Gr374nde: Gem344337 247 1 Abs. 1 lit. k GKG richtet sich die Streitwertfestsetzung auch in Kar-tellverwaltungssachen nach dem Gerichtskostengesetz. Dieses Gesetz sieht weder eine Streitwertbeschwerde zum Bundesgerichtshof vor (247 68 Abs. 1 Satz 5, 247 66 Abs. 3 GKG) noch eine Nichtzulassungsbeschwerde. Damit ist f374r den Anwendungs-bereich des Gerichtskostengesetzes eine abschlie337ende Regelung getroffen, die Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde nach den 247247 74, 75 GWB auch nach der 7. GWB-Novelle weiterhin ausschlie337t. 1 Soweit sich der Beschwerdef374hrer gegen den Kostenausspruch des Be-schwerdegerichts wendet, ist seine Nichtzulassungsbeschwerde zwar zul344ssig, je-doch unbegr374ndet. Insoweit hat die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (247 74 Abs. 2 GWB). Die 2 - 3 - Beschwerdeentscheidung wendet die vom Senat entwickelten Grunds344tze zur Kos-tenverteilung nach Beschwerder374cknahme zutreffend an (BGH, Beschluss vom 7.11.2006 - KVR 19/06, WRP 2007, 83 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerde-r374cknahme). Der Beschwerdef374hrer macht geltend, aufgrund der im Ministererlaub-nisverfahren erhobenen Verfahrensr374gen, die er in einem in der Verfahrensakte be-findlichen Schriftsatz vom 10. Mai 2006 erhoben hat, h344tte das Beschwerdegericht nach Billigkeit zu einem anderen Kostenausspruch gelangen m374ssen. Dazu bestand jedoch kein Anlass. Endet das Beschwerdeverfahren durch R374cknahme der Be-schwerde, bevor das Gericht in eine Sachpr374fung eingetreten ist, so ist es nicht dazu verpflichtet, eine solche Sachpr374fung f374r die Entscheidung 374ber die Kosten vorzu-nehmen. Nur Umst344nde, die f374r das Beschwerdegericht bereits ohne Sachpr374fung hervorgetreten sind, k366nnen unter Billigkeitsgesichtspunkten die Kostenentscheidung beeinflussen. Hirsch Bornkamm Raum Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.12.2006 - VI-Kart 12/06 (V) -
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