BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSKZB 11/02 vom12. November 2002in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2002 durch denPräsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die RichterProf. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raumbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats desOberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2002 wird auf Kosten desAntragstellers als unzulässig verworfen.Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen (§ 577Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.), weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet nochvom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist(§ 574 Abs. 1 ZPO).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hirsch GoetteBall Bornkamm Raum
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