BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSKZB 11/03 vom10. Oktober 2003in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten desBundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball,Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raumam 10. Oktober 2003beschlossen:Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen denBeschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom10. Februar 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Wert des Beschwerdegegenstands: bis 600 G r ü n d e: Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Der angefochtene Beschluß desOberlandesgerichts Stuttgart ist jedenfalls mangels Zulassung derRechtsbeschwerde unanfechtbar. Auch eine "außerordentlicheBeschwerde" gegen diese Entscheidung kommt nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hirsch GoetteBall Bornkamm Raum
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