BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZB 11/03 vom 22. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesge-richtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum am 22. Februar 2005 beschlossen: Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz ge-mäß der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten des Beschwerde-verfahrens ist unbegründet. Die Kosten sind nach dem Gerichtskosten-gesetz in der Fassung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, GKG) zu erhe-ben (§ 71 Abs. 1 Satz 2, § 72 Ziffer 1 GKG). Gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses beträgt die Gebühr in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im Falle ihrer Verwerfung 50 . Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Prof. Dr. Hirsch Prof. Dr. Goette Ball Prof. Dr. Bornkamm Dr. Raum
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