KZB 12/01 - Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZB 12/01 vom 11. Dezember 2001 in der Beschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja LDL-Behandlung GVG § 17 Abs. 1 Soweit Rechtsstreitigkeiten, für die zuvor die Gerichte der ordentlichen Gericht s - barkeit zuständig waren, durch die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Änd e - rung der § 51 Abs. 1 SGG, § 87 Abs. 1 GWB den Sozialgerichten zugewiesen worden sind, sind davon Verfahren nicht betroffen, die bereits am 31. Dezember - 2 - 1999 bei Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit anhängig waren (Grundsatz der perpetuatio fori, Klarstellung gegenüber BGH, Beschl. v. 14.3.2000 KZB 34/99, WuW/E DE-R 469 Hörgeräteakustik). BGH, Beschl. v. 11. Dezember 2001 KZB 12/01 OLG Karlsruhe LG Mannheim - 3 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2001 durch den Prsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Rich- ter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm beschlossen: Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2001 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der weiteren sofortigen Beschwerde wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Die Klg erin ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Sie hat ein B e - handlungsverfahren zur Vorbeugung von Herzerkrankungen, die sogenannte LDL-Eliminations-Behandlung, entwickelt. Die Beklagte zu 1 ist die für Baden- Württem berg zustndige Allgemeine Ortskrankenkasse. Sie hat mit der Beklagten zu 2, der für Südbaden zustndigen Kassenrztlichen Vereinigung, eine Verei n - barung getroffen, wonach für ambulante LDL-Eliminations-Behandlungen eine Pauschale von 1.700 DM zu zahlen ist. Mit ihrer im Jahre 1999 erhobenen, auf Art. 81 Abs. 1 EG, § 1 UWG und § 823 BGB gestützten Klage nimmt die Klgerin die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch und begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz. - 4 - Die Klgerin hat die Ansicht vertreten, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei eröffnet, da Gegenstand der Klage kartellrechtliche Unterlassung s - ansprche seien. Dagegen haben die Beklagten die Unzustndigkeit des ang e - rufenen Landgerichts gergt; insbesondere seien die ordentlichen Gerichte fr den vorliegenden Streit nicht zustndig. Die Beklagten haben sich darauf berufen, daß sie bei Abschluß der beanstandeten Vereinbarung im Rahmen der ihnen durch das öffentliche Recht zugewiesenen Aufgaben ttig geworden seien. Das Landgericht hat durch Beschluß den Rechtsweg zu den Zivilgerichten fr zulssig erklrt. Das Oberlandesgericht hat die sofortigen Beschwerden der Beklagten zurckgewiesen. II. Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 ist infolge ihrer