BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSKZB 24/03 vom4. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003 durch denPräsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die RichterProf. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raumbeschlossen:Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß desKartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom27. Dezember 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Wert des Beschwerdegegenstands: 19.674,51 Gründe: Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen die Festsetzung des Streit-werts findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nichtstatt (§ 25 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). Ein außerordentlicherRechtsbehelf gegen den angefochtenen Beschluß käme allenfalls bei einer"greifbaren Gesetzwidrigkeit" in Betracht. Dafür ist hier nichts ersichtlich.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechenderAnwendung. Die in § 5 Abs. 6 Satz 1, § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG vorgeseheneGebührenbefreiung gilt nur für statthafte Beschwerden (BGH, Beschl. v.22.2.1989 - IVb ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Gebührenbefreiung 1). - 3 -Der Beschwerdewert entspricht dem mit der Beschwerde verfolgtenKosteninteresse der Antragsgegnerin.Hirsch Goette BallBornkamm Raum
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