BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZB 62/12 v om 10. Januar 2013 in dem Verfahren wegen Prozesskostenhilfe - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm , de n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1 . Kar - tellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen. Die Ger ichtskosten des Rechts mittel verfahrens werden dem Antra g- steller auferlegt. Gründe: Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts zurückg e- wiesen und die Rechtsbeschwerde n icht zugelassen. Die dagegen vom anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller ei n gelegte Beschwerde ist unzulässig . Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO müssen sich die Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesg e richtshof zugelassenen Rechtsanw alt vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfa h- ren ( vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, NJW - RR 2005, 1237 ; Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 1 8 /02, NJW 2002, 2 181 ). Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist zudem nicht statthaft, da e in Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des Oberlandesg e richts 1 2 3 - 3 - nicht gegeben ist . Es liegt w eder ein Fall der zulassungsfreie n Rechtsb e- schwerde ( § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) vor noch hat das Beschwerdegericht die Recht s b eschwerde zugelassen ( § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) . Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar ( BGH, Beschluss v om 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 Rn. 2 m wN; Beschluss vom 10. Oktober 2003 - KZB 11/03, juris ; vgl. auch BGH, B e schluss vom 15. November 2012 - I ZB 69/12, juris ). E ine Zulassung des Rechtsmittels als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwi d- rigkeit" oder Verletzung von Verfahrensg rundrechten kommt nicht in Betracht (BGH, B e schluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff. ). Soweit der Antragsteller meint, die Entscheidung en des Landgerichts und des Beschwerdegerichts über seinen Prozesskostenhilfeantrag st ünden in Wide r- spruch zum Wettbewerbsrecht der Europäischen Union, ist ein weiteres a u- ßerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht zur wirksamen Durchsetzung des Unionsrechts g e boten. - 4 - Die Kostenentscheidung beru ht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Außergerichtliche Kosten des Rechts mittel verfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 23 . März 2006 - IX ZB 130/05, NJW 2006, 1597 Rn. 10 mwN ; Beschluss vom 9. März 2010, VI ZB 56/10, VersR 2010, 832 Rn. 4) . Bornkamm Meier - Beck Kirchhoff Bacher Deichfuß Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.09.2012 - 31 O 449/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.10.2012 - VI - W (Kart) 11/12 - 4
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