BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL KZR 108/10 Verkündet am: 27. März 2012 Bürk Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Elektronischer Programmführer UrhG § 50; UrhWG § 18; GWB § 20 Abs. 1 a) Die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich g e- schützter Text - und Bildbeiträge, die von Fernsehsendern zur Vorankünd i- gung und Bewerbung ihrer Programme im Internet bereitgestellt werden, durch den Betreiber eines werbefinanzierten elektronischen Programmfü h- rers ist nicht als Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG gerechtfertigt. b) Der Umstand, dass eine Verwertungsgesellschaft der Aufsicht durch das P a- tentamt unterliegt (§§ 18 ff. UrhWG), steht der Geltendmachung des Ei n- wands kartellrechtswidriger Ungleichbehandlung durch den von der Verwe r- tungsgesellschaft auf Unterlassung in Anspruch genommenen Werknutzer nicht entgegen. BGH, Urteil vom 27. März 2012 - KZR 108/10 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 27. März 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. Meier - Beck, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und Dr. Bacher für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Dezember 2009 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufu ngsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Verwertun gsgesellschaft nach § 1 UrhW G, nimmt au f- grund von Wahrnehmungsverträgen Urheber - und Leistungsschutzrechte der Fernsehsender DSF Deutsches Sportfernsehen, Kabel eins, R TL Television, RTL II, Supe r RTL, Sat 1, Pro - Sieben und VOX (im Folgenden: Sendeunte r- nehmen) wahr. In den Wahrnehmungsverträgen wurde n der Klägerin als Tre u- händerin zur ausschließlichen Wahrnehmung auch das Recht zur öf fentlichen Zugänglichmachung (§ 19a U rhG) von Text - und Bildmaterial und ergänzend da s Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG) zum Zwecke der Programmankü n- 1 - 3 - digung der jeweiligen S endung im Rahmen eines elektron i s chen Programmfü h- rers (Electronic Program Guide = EPG) eingeräumt. In § 1 Nr. 2 Buch st. f. der Wahrnehmungsverträge hieß es: Von der Rechteeinräumung ist nicht die Einwilligung umfasst, das Programm - ankündigungsmaterial im Internet verbunden mit Werbeinhalten darzustellen. Eine solche Einwilligung kann nur von den jeweiligen Sendeunterneh men erteilt werden. Die Sen deunternehmen stellen in sogenannten " Presselounges " auf Inte r- netseiten Texte und Bilder zur Vorankündigung und Bewerbung ihres Pr o- gramms ein. Die Beklagte betreibt im Internet einen für die Nutzer kostenlosen werbef i- nanzier ten elektronischen Programmführer. Dazu entnimmt sie ohne Zusti m- mung der Klägerin oder der ihr angeschlossenen Sendeunternehmen fortla u- fend Programminformationen (Texte und Bilder) aus den Presselounges der Sendeunternehmen, indem sie diese herunterlädt, a bspeichert und zur Darste l- lung ihres werbefinanzierten Angebots auf ihren Webservern zum Abruf durch die Allgemeinheit bereitstellt . Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unter lassung der Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentlichen Zugänglichmachung von Text - und Bildmaterial (§ 19a UrhG) in Anspruch, welches die Sende unternehmen auf ihren Interne t- seiten zur Ankündigung ihrer Programme zur Verfügung stellen. Sie macht ge l- tend, die Beklagte dürfe nicht fremdes, urheberrechtlich geschütztes Pr o- grammbegleit material anstelle von eigenen Anstrengungen zur Erzielung von Werbeeinnahmen kostenlos nutzen. Das Landgericht (LG Leipzig, ZUM 2009, 980) hat die Beklagte antrag s- gemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, 2 3 4 5 - 4 - a) das Bildmateria l zur Ankündigung der Programme DSF Deutsches Sportferns e- hen, Kabel eins, Pro Sieben, RTL Television, RTL II, Sat 1, Super RTL und VOX, wie es von den genannten Sendern auf Internetseiten ( " Presselounges " ) unter den Adressen [ ] zur Verfügung gestellt wird , und b) das Wortmaterial zur Ankündigung der Programme DSF Deutsches Sportfer n- sehen, Kabel eins, Pro Sieben, RTL Television, RTL II, Sat 1, Super RTL und VOX, wie es von den genannten Sendern auf den genannten Internetseiten zur Verfügung gestellt wird , i nsbesondere wie die aus der Anlage 1 zum Urteil e r- sichtlichen Textbeispiele 1, 2 und 3 , zu vervielfältigen und im Rahmen von elektronischen Programmführern im Internet ö ffentlich zugänglich zu machen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (O LG Dresden, ZUM 2010, 362). Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte i h- ren Antrag auf Abweisung der Klage weiter . Die Klägerin beantragt, die Revis i- on zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassun gsanspruch gemäß § 97 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 72 Abs. 1, §§ 16, 19a UrhG, § 6 A bs. 1 UrhWG in Verbindung mit den Wahrnehmungsverträgen der Sendeunternehmen bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin sei nach den Wahrnehmungsverträge n berechtigt, die B e- klagte in Anspruch zu nehmen. Dem stehe nicht entgegen, dass sie keine Ei n- willigung erteilen könne, das Programmankündigungsmaterial verbunden mit Werbeinhalten im Internet darzustellen. Die Aktivlegitimation sei auch nicht deswegen zu verneinen, weil die Einräumung des Rechts der öffentlichen Z u- gänglichmachung nach § 19a UrhG zur Wahrnehmung durch die Klägerin als 6 7 8 - 5 - kartellrechtlich relevanter Zusammenschluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unte r- nehmenszusammenschlüssen (nachfolgend: FKVO) zu werten und daher schwebend unwirksam sei. Die Übernahme von urheberrechtlich geschütztem Text - und Bildmaterial durch die Beklagte sei rechtswidrig und nicht als Berichterstattung über T age s- ereignisse durch § 50 UrhG gerechtfertigt . Die Beklagte könne dem Unterlassungsanspruch nicht mit Erfolg das ka r- tellrechtliche Diskriminierungs - und Behinderungsverbot und das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung entgegenhalten . Sie habe keinen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages über die kostenfreie Nu t- zung der Programminformationen in werbefinanzierten elektronischen Pr o- grammführern . Die Klägerin sei nicht befugt, Rechte zur Nutzung zusammen mit Werbung zu verge ben. Ü berdies dürfe sie gemäß § 11 Abs. 2 UrhWG Nu t- zungsrechte nur gegen Vergütung einräumen. Ob die Sendeunternehmen g e- gen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot verstießen, weil sie den Fer n- sehzeitungen Nutzungsrechte an Programminformationen seit langem koste n- frei einräumten, sei im vorliegenden Rechtsstreit, an dem die Sendeunterne h- men nicht als Partei beteiligt seien, nicht zu entscheiden. Es könne dahing e- stellt bleiben, ob die Klägerin u nd die Sendeunternehmen gemäß § 36 Abs. 2 GWB für die Beurteilung einer kartellrechtlich verbotenen Diskriminierung als einheitliches Unternehmen anzusehen seien. Eventuelle kartellrechtliche Ve r- säumnisse unterlägen nicht der zivilgerichtlichen Kontrolle im Rahmen des vo r- liegenden Prozesses, sondern ausschließlich der n ach § 18 UrhWG vom P a- tentamt im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt auszuübenden Aufsicht über die Klägerin . 9 10 - 6 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat E r- folg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Be r u- fungsgericht. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass die Klägerin zur Wahrnehmung der geltend gemachten urheberrechtlichen Anspr ü- che berechtigt und die Nutzung des Text - und Bildmaterials urheberrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann aber ein Verstoß der Klägerin gegen das kartellrechtliche Diskrimini e- rungsverbot nicht verneint werden. 1 . Die gegen die Annahme der Aktivlegitimation der Klägerin erhobenen Rügen der Revision greifen n icht durch. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, es stehe der Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung von Bild - und Text - material der Sendeunternehmen im Zusammenhang mit Werbung nicht ent - gegen, dass die Klägerin zur positiven Rechteeinräumung für eine solche Nutzung nicht berechti gt sei, sondern nach der in § 1 Nr. 2 Buchst. f der Wahr - nehmungsverträge getroffenen Regelung eine Einwilligung nur durch die Sendeunternehmen selbst erteil t werden könne. a ) Soweit die Revision geltend macht, die Ansicht des Berufungsgerichts verstoße gegen anerkannte Grundsätze der Vertragsauslegung, versucht sie, die Auslegung des Wahrnehmungsvertrages durch das Berufungsgericht durch ihre eigene zu ers etzen, ohne einen Rechtsfehler darzutun. Die von der Revis i- on in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat g e- prüft, allerdings nich t für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). b ) Entgegen der Auffassung der Revision führt der vom Berufu ngsgericht angenommene Inhalt der Vereinbarung in den Wahrnehmungsverträgen auch nicht zu einer unzulässigen Rechteaufspaltung. 11 12 13 14 - 7 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die sich aus dem umfassenden Urheberrecht ergebenden persönlichkeitsre chtlichen und vermögensrechtlichen Befugnisse nicht in einer Hand liegen. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Berechtigten einer Verwertungsg e- sellschaft Nutzungsrechte, deren Ausübung das Urheberpersönlichkeitsrecht in besondere r Weise berühren kann, nur unter einer Bedingung zur Wahrne h- mung einräumen, die ihnen die Zustimmung vorbehält (vgl. BGH, Ur teil vom 11. März 2010 I ZR 18/08, GRUR 2010, 920 Rn. 35 = WRP 2010, 1268 Klingeltöne für Mobiltelefone II). Entsprechendes gilt für die im Streitfall ma ß- gebende Regelung, mit der sich die Sendeunternehmen eine Einwilligung zur Darstellung des Programmankündigungsmaterials im Internet verbunden mit Werbeinhalten vorbehalten haben. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die urheber rechtliche Schut z- fähigkeit des Bildmaterials sowie jedenfalls der von der Klägerin exemplarisch vorgelegten Textbeispiele bejaht. Soweit die Revision geltend macht, dem Textmaterial mangele es " regelmäßig " bereits an der Schutzfähigkeit, setzt sie ihre eig ene Bewertung an die Stelle der Beurteilung durch das Berufungsg e- richt, ohne einen Rechtsfehler darzutun. 3 . Die Annahme des Berufungsgerichts, die Übernahme des Text - und Bildmaterials sei nicht als Berichterstattung über Tagesereignisse im Sin ne von § 50 UrhG zulässig, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. a) Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder ähnliche technische Mittel ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Ve rlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar wer - den, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. 15 16 17 18 - 8 - b) Das Berufungsgericht ist von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass das Ereignis, über das im elektronischen Programmführer unterrichtet wird, das künftig auszustrahlende Fernsehprogramm ist. Es kann offenbleiben, ob dieses Programm ein Geschehen ist, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist und damit die Voraussetzungen eines Tagesereignisses gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Deze mber 2007 I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 TV - Total). Jedenfalls fehlt es an den weiteren Voraussetzun - gen der Schrankenregelung des § 50 UrhG. aa) Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Programminformationen in Form von Textbeiträgen zutreff end angen ommen, dass die Anwendung des § 50 UrhG bereits deshalb ausscheidet, weil diese Texte nicht im Verlaufe der angekündigten Fernsehsendung wahrnehmbar seien. Ohne Erfolg wendet die Revision gegen diese Beurteilung ein, der im Textmaterial zusamm engefasste Inhalt der Sendung finde sich zumindest mittelbar während der Ausstrahlung wieder. Die Einbeziehung ein er solche n " mittelbare n " Wahrnehmbarkeit in das Berichterstattungsrecht überschreitet den möglichen Wortsinn der nach der ständigen Rechtsprec hung des Bundes - gerichtshofs grundsätzlich eng auszuleg enden Schrankenbestimmung des § 50 UrhG (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 Zeitungsbericht als Tagesereignis; Vogel in Schricker/ Loewenheim , Urheberrecht, 4. Aufl., § 50 Rn. 4, jeweils mwN). bb) Im Hinblick auf das Bildmaterial macht die Revision geltend, es handele sich dabei um Szenenbilder (MAZ - Bilder), die im Verlauf der Fernsehsendungen sichtbar würden, während die Revisio nserwiderung im Wege der Gegenrüge geltend macht, dass es sich bei den von den Sendeunternehmen zur Verfügung gestellten Lichtbildern nahezu ausschließlich 19 20 21 22 - 9 - um sogenannte Standfotos, also von Set - Fotografen gesondert angefertigte, " gestellte " Lichtbilder ha ndele. Diese und die weitere Frage, ob die Schrankenbestimmung bereits deshalb nicht eingreift, weil es nicht um eine eigene Berichterstattung, sondern um die Übernahme einer fremden Berichter - stattung geht (vgl. dazu Castendyk, ZUM 2008, 916, 921) , können offenbleiben . cc) Wie d as Ber ufungsgericht zu Recht angenommen hat , ist § 50 UrhG jedenfalls deshalb nicht anwend bar, weil eine erlaubnis - und vergütungsfreie öffentliche Wiedergabe der Programminformationen durch die Beklagte nicht geboten ist . Die Schrankenregelung des § 50 UrhG dient der Meinungs - und Pres - sefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Sie soll die anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggeb ern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmungen noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ge - schützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt. Ist es dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber möglich und zumutbar, vor dem Abdruck oder der Sendung des Berichts die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hi nwegzusetzen (BGHZ 175, 135 Rn. 49 TV - Total). Der Beklagten ist es wie das Berufungsgericht rec htsfehlerfrei angenom - men hat ohne Weiteres möglich und zumutbar, vor der Übernahme der in Rede stehenden Texte und Bilder aus den Presselounges in den elektronischen 23 24 25 - 10 - Programmführer die Zustimmung der Berechtigten einzuholen. Entgegen der Ansicht der Rev ision hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung nicht schützenswerte Interessen der übrigen Beteiligten aus dem Blick verloren. Das von der Revision angeführte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Eigeninteresse der Sendeunternehmen an ei ner Werbung für ihr Fernseh - programm sind auch dann gewahrt, wenn die Beklagte nach Zustimmung der Berechtigten und gegen Zahlung einer Vergütung auf die urheberrechtlich geschützten Programminformationen der Sendeunternehmen zugreift, um über deren Fernse hprogramme zu berichten. Der von der Revision weiter angeführte Gesichtspunkt, dass Zeitschriftenverlagen die entsprechenden Informationen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, ist möglicherweise kartellrechtlich bedeutsam (dazu unten 5. ) , kann aber di e Anwendung der Schrankenre gelung nach § 50 UrhG nicht rechtfertigen. 4 . Ohne Erfolg meint die Revision, dass im Falle des Obsiegens der Klägerin das Geschäftsmodell eine s " unabhängigen werbefinanzierten Internet - EPG " unmöglich würde. Die Revision macht insoweit geltend, die Beklagte müsse dann gebührenpflichtige Lizenzverträge abschließen und könne die Gebühren nicht durch Werbung refinanzieren, weil die Lizenzverträge ein ausdrückliches Werbe - und Empfehlungsverbot enthielten. Damit würde es zu einer M onopolisierung der Berichterstattung über das deutsche Fernsehpro - gramm in den Händen der Sendeanstalten kommen, was mit einer Ein - schränkung der freien Berichterstattung über das Fernsehprogramm einher - gehen würde, welche von den Fernsehanstalten gelenkt werden könne. Mit diesem Vorbringen legt d ie Revision keine Rechtsverletzung d ar . Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist Ar t. 5 Abs. 1 GG nicht betroffen. Der Beklagten geht es im Streitfall nicht um die Zulässigkeit einer eigenen Beri cht erstattung über das Programm der Sendeunternehmen, 26 27 - 11 - sondern um das Recht zur kostenfreien Übernahme von Bild - und Textbeiträgen, die die Sende unternehmen zur Verfügung stellen. 5 . Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne gegenüber dem U nterlassungsbegehren der Klägerin nicht einwenden, die Weigerung der Sendeunternehmen, ihr das Text - und Bildmaterial wie den Zeitschriftenverl a- gen kostenfrei zur Verfügung zu stellen, verstoße gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot, hält hinge gen der Nachprüfung nicht stand. a ) Das Berufungsgericht hat die Frage einer Diskriminierung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB und die insoweit zu beantwortende Vorfrage offengelassen, ob es sich die Klägerin zurechnen lassen muss, dass die Sendeunternehmen die Rechte für die Nutzung von Programminformationen Presseverlagen kostenlos einräumen. Zur Begründung hat es ausgeführt, möglicherweise vorliegende kartellrechtliche Versäumnisse unterlägen nicht der zivilgericht - lichen Kontrolle, sondern allein der Prüf ung der Aufsichtsbehörde gemäß § 18 UrhWG. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. b) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass gegen Ansprüche von Verwertungsgesellschaften der Einwand der kartellrechtswidrigen Ungleic hbehandlung vor den Zivilgerichten erhoben werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1970 KZR 3/69, GRUR 1970, 200 Tonbandgeräte - Importeur). Auch in der Literatur wird soweit ersichtlich einhellig vertr eten, dass die Aufsicht gemäß § § 18 ff. Urh WG den Weg der Nutzer zu den ordent - lichen Gerichten nicht versperrt (Reinbothe in Schricker/Loewenheim aaO § 18 UrhWG Rn. 2 aE; Gerlach in Wandtke/Bullinger , Urheberrecht, 3. Aufl., § 18 UrhWG Rn . 2; Schulze in Dreier/Schulze , UrhG, 3. Aufl., § 19 UrhWG R n. 10; Himmelmann in Kreile/ Becker/ Riesenhuber , Recht und Praxis der GEMA, 28 29 30 - 12 - 2. Aufl., Kap. 18 Rn. 170, jeweils mwN). Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck dieser Vorschriften rechtfertigen ein anderes Verständnis. c) D er Klägerin ist im Hinblick auf de n E inwand der Diskriminierung gemäß § 20 GWB das Verhalten der Sendeunternehmen zuzurechnen . Denn die Kl ä- gerin kann als Verwertungsgesellschaft nicht weitergehend Unterlassung ve r- langen als die Sendeunternehmen, deren Rechte sie wahrnimmt. d) Mangels geg enteiliger Feststellungen ist für die revisionsrechtliche B e- urteilung zugrunde zu legen, dass die Überlassung der Nutzungsrechte an Text - und Bildmaterial einen sachlich eigenständigen Markt betrifft, auf dem die Sendeunternehmen und die Klägerin marktbehe rrschend sind. A llein di ese kö n- nen die Nutzungsrechte an den Bildern und beschreibenden Texten zu ihrem zukünftigen Fernsehprogramm einräumen (vgl. zu Sendeunter nehmen auch EuGH, Urteil vom 6. April 1995 Verbundene Rechtssachen C - 241/91 und C 242/91, Slg 1995, I - 743 - 838 = GRUR - Int. 1995, 490, 493 Rn. 53 Magill TV Guide; OLG Hamburg, NJWE - WettbR 1997, 214, 215 f.; LG Hamburg, AfP 2009, 421 , 423 ). e) Für das Revisionsverfahren ist ferner davon auszugehen, dass die Einräumung von Nutzungsrechten an Text - und Bildbeiträgen mit Programmin - formationen einen Geschäftsverkehr betrifft, der Printverlage n auf der einen und Betreiber n elektronischer Programmführer auf der anderen Seite als gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Programminformationen, die für die Erstellung einer ge - druckten Programmvorschau verwendet werden, i n Format und Inhalt identisch sind mit denjenigen Informationen, die in elektronischen Programmführern Ver - wendung finden. Auch die Fu nktionen, die Betreiber von elektronischen Pro - 31 32 33 - 13 - grammführern und Herausgeber gedruckter Programmzeitungen gegenüber dem Verbraucher erfüll t en, seien identisch. f) Für das Revisionsverfahren kann damit auch eine Un gleichbehandlung im Sinne von § 20 Abs. 1, 2. Alt ern. GWB nicht verneint werden. Die Sende - unternehmen stellen Printverlagen die Nutzungsrechte an Programminforma - tionen in ihren Presselounges unentgeltlich zur Verfügung, behandeln also die Verlage und die Beklagte ungleich. g) Feststellunge n zu einer möglichen sachlichen Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die U n- gleichbehandlung kann nicht ohne weiteres in d em Umstand gesehen werden, dass die Beklagte die Programminformationen zusammen mit Werbung veröffentlichen will. Denn das ist auch bei den nach der Lebenserfahrung regelmäßig jedenfalls teilweise durch Anzeigen finanzierten Programm - zeitungen und - zeitsch riften der Fall. Dazu , ob eine Ungleichbehandlung von Printverlagen und Betreibern elektronischer Programmführer etwa deswegen gerechtfertigt sein kann, weil die Sendeunternehmen ihre Programme selbst zwar nicht in Printmedien, ohne weiteres aber im Intern et präsentieren könnten und zudem die Nutzungsmöglichkeiten gezielter Werbung bei elektronischen Programmführe r n weit über diejenigen in Printmedien hinausgingen (vgl. dazu LG Köln, ZUM - RD 2010, 283, 299), fehlt es bislang an hinreichenden Feststellungen d es Berufungsgerichts. III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache nicht zur Endents cheidung reif ist. 34 35 36 - 14 - IV. Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der B e- stimmtheit der Unterlassungsanträge nicht entgegensteht, dass ihnen keine Kr i- terien für die urheberrechtliche Schutzfähi gkeit der Text - und Bildbeiträge en t- nommen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 I ZR 9/95, BGHZ 134, 250, 254 CB - Infobank I ) . Allerdings ist ein Unterlassungsantrag dann unbegründet, wenn er derart abstrakt gefasst ist, dass er auch erla ubte Verhaltensweisen erfasst und dadurch die konkrete Verletzungsform verfehlt (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 I ZR 50/01, GRUR 2004, 605, 607 = WRP 2004, 735 Dauertiefpreise; Urteil vom 29. März 2007 I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Rn. 22 = WRP 2007 , 1341 Änderung der Voreinstellung I; Ur teil vom 29. April 2010 I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 26 = WRP 2010, 1030 Erinnerungswer bung im Internet; Urteil vom 1. Dezember 2010 I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 20 , 22 = WRP 2011, 249 Perlentaucher). Das Berufungsgericht wird unter diesem Gesichtspunkt nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die Stellung sachdienlicher, die konkrete Verletzungsform zutreffend b e- schreibe nde r Anträge hinzuwirken haben , sofern nach seinen Feststellung en Grund zu der Annahme besteht, da ss nicht sämtliche von den Sendeunterne h- men in die Presselounges eingestellten Bild - und Textbeiträge urheberrechtl i- chen Schutz genießen . 2. Im Hinblick auf den Einwand der Beklagten, die Aktivlegitimation der Klägerin sei zu verneinen, weil die Einräum ung der Rechte an Programminfo r- mationen gemäß § 19a UrhG zur Wahrnehmung durch die Klägerin einen ka r- tellrechtlich relevanten Zusammenschluss darstelle, der durch die Europäische Kommission gesondert hätte genehmigt werden müssen, wird angesichts des auf d ie Zukunft gerichteten Klageantrags auf die geänderte Gesellschafterstru k- tur der Klägerin abzustellen sein. 37 38 39 - 15 - 3 . Dem von der Beklagten erhobene n Einwand der kartellrechtlichen U n- gleichbehandlung stehen im Streitfall nicht die Grundsätze der Entscheidung " Orange - Book - Standard " des Senats entgegen, wonach der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand neben der Abgabe eines unbedingten Angebots auf A b- schluss eines Lizenzvertrages auch die Zahlung oder die Hinterlegung einer angemessenen Lizenzge bühr voraussetzt (Urteil vom 6. Mai 2009 KZR 39/06, BGHZ 180, 312 Rn. 29 ff. ; vgl. auch § 11 Abs. 2 UrhWG ). Denn der von der B e- klagten erhobene kartellrechtliche Einwand beruht im Streitfall gerade auf der Behauptung einer Ungleichbehandlung gegenüber Presseverlagen, den en die von der Beklagten begehrten Rechte unentgeltlich eingeräumt werden. Tolksdorf Meier - Beck Kirchhoff Löffler Bacher Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 22.05.2009 - 5 O 2742/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 15.12.2009 - 14 U 818/09 - 40
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