BUNDESGERICHTSHOF HINWEIS BESCHLUSS KZR 1/12 vom 12. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2013 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Pro f. Dr. Meier - Beck und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das U r- teil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2011 durch Beschlus s nach § 552a ZPO zurückz u- weisen. Gründe: I. Die Beklagte , eine Anstalt öffentlichen Rechts, schließt mit Arbeitg e- bern des öffentlichen Dienstes (sogenannte n Beteiligte n ) Beteiligungsvereinb a- rungen in Form von Gruppenversicherungsverträgen ab. Auf d ieser Grundlage gewährt sie den Arbeitnehmern der Beteiligten nach Maßgabe ihrer Satzung (VBLS) eine zusätzliche Alters - , Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenve r- sorgung. Die Finanzierung der Beklagten erfolgt im Abrechnungsverband West, dem die Kläger in angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines modifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens. Der Umlagesatz ist so zu beme s- 1 2 - 3 - sen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnit ts zu entrichtende Umlage zusam men mit den übrigen zu erwartenden Einna hmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der Beklagten während des Deckungsa b- schnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen (§ 60 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1 VBLS). § 23 Abs. 2 VBLS verpflichtet ausscheidende Beteiligte, einen Gegenw ert zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Aussche i- den zu erfüllenden Verpflichtungen zu zahlen. Die Klägerin hat ihre Beteiligung bei der Beklagten zum 31. Dezember 2005 gekündigt. Die Beklagte berechnete den von der Klägerin zu zahlenden Ge genwert anhand eines versicherungsmathematische n Gutachten s vom 2 5. Juli 2006 auf 905.168,16 Die Klägerin zahlte den geforderten Gegenwert mit Wertstellung zum 7. August 2006 in Höhe von 786.420 und mit Wertste l- lung zum 23. August 2006 in Höhe von 118.748,16 sowie außerdem Gutac h- terkosten in Höhe von 1.547 zum 25. März 20 09. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Rückz ahlung des geleisteten Gegenwert s . Soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1. 905.168,16 von acht Prozentpun kten über dem Basiszin s- satz aus 786.420 August 2006 und aus 118.748,16 23. August 2006, 2. 1.547 dem 25. März 2009 zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage hin sichtlich der Hauptforderung stattg e- geben, Zins en aber nur in geringerer Höhe nach bereicherungsrechtlichen 3 4 5 - 4 - Grundsätzen zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne E rfolg gebli e- ben. Die wegen der Abweisung d es weitergehenden , auf Kartellrecht gestütz ten Zinsanspruchs eingelegte Ans chlussberufung der Klägerin hat nur insofern E r- folg gehabt , als der Betrag der von der Beklagten nach bereicherungsrechtl i- chen Grundsätzen geschuldeten Zinsen erhöht worden ist . Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassene n Revi sion verfolgt d ie Beklagte ihren Antrag auf Kl a- geabweisung weiter. Die Klägerin begehrt im Wege der Anschluss revision we i- terhin höhere Zinsen. II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision der Beklagten liegen nicht vor; diese hat auch keine A ussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Die von der Revision aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden ( BGH, Urteil vom 10. O ktober 2012 IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 ; Urteil vom 13. Februar 2013 IV ZR 17/12, juris). Der Senat hat keinen Anlass, hiervon abzuweichen. 2. Die Revision der Beklagten hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Rech t angenommen, dass die Beklagte zur Rückzahlung der von der Klägerin beglichenen Gegenwertforderung zuzüglich Zinsen in der zugesprochenen Höhe jedenfalls nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist. Ohne Erfolg macht die Revision geltend , § 23 Abs. 2 VBLS sei ausg e- handelt worden und unterliege deshalb nicht der Inhaltskontrolle. Wie der Bu n- desgerichtshof bereits entschieden hat, stellt die Beklagte als Verwenderin die Bedingungen gemäß ihrer Satzung. Der einzelne Arbeitgeber als Beteiligt er hat 6 7 8 9 - 5 - keine Wahl, sich ihnen zu unterwerfen oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 107). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die in § 23 Abs. 2 VBLS geregelte volle Berücksichtigung von Versiche rten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts sowie die Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung eines Barwerts den ausgeschiedenen Beteiligten unang e- messen benachteiligen (BGH Z 195, 93 Rn. 37 ff. und 58 ff. ). Da § 23 Abs. 2 VBLS sch on deshalb unwirksam ist, kommt es auf etwaige weitere Unwirksa m- keitsgründe nicht an. Der IV. Zivilsenat hat sich mit den gegen diese Beurteilung gerichteten Argumenten in seinen zitierten Entscheidungen befasst und sie nicht für durc h- greifend erachtet (BGH Z 195, 93 Rn. 49 ff.; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 IV ZR 12/11, juris Rn. 41 ff.; Urteil vom 13. Februar 2013 IV ZR 17/12, juris Rn. 19). D ie in dieselbe Richtung gehenden Angriffe der Revision der Beklagten geben zu einer abweichenden Beurtei lung keine Veranlassung. Entgegen der Ansicht der Revision stellt auch hier die Einbeziehung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit keinen untergeordneten Teil des Gegenwerts dar. Maßstab der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist eine überindividuelle generalisierende Betrachtung. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber denen der typischerweise beteiligten Kunden (vgl. Palandt/Grüne - berg, BGB, 72. Aufl ., § 307 Rn. 8). 10 11 - 6 - III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei W o- chen ab Zustellung dieses Beschlusses. Tolksdorf Meier - Beck Strohn Kirchhoff Grüneberg Hinweis: Die Revision ist zurückgenommen worden. Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 13.08.2010 - 7 O 278/09 (Kart.) - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.12.2011 - 6 U 130/10 (Kart.) - 12
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