ECLI:DE:BGH:201 9:290119BKZR12.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 12/15 Verkündet am: 29. Januar 2019 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stationspreissystem BGB § 315; AEG § 14; Richtlinie 2001/14/EG Ar t. 4, 7, 30; ZPO § 148 a) Steht die Überprüfung eines Infrastrukturnutzungsentgelts (hier: für die Nutzung von E i- senbahnstationen) im Zivilprozess am Maßstab billigen Ermessens in Widerspruch zu den Regelungen einer Richtlinie der Europäischen Union, die d ie Aufgabe der Überprüfung des Entgelts am Maßstab der in der Richtlinie vorgesehenen Entgeltgrundsätze, die u.a. einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Infrastruktureinrichtungen sicherstellen sollen, au s- schließlich einer Regulierungsstelle zuweist, s ind die hierfür in Betracht kommenden No r- men des nationalen Rechts nach Möglichkeit so auszulegen und anzuwenden, dass nicht nur die von der Richtlinie vorgesehenen Zuständigkeits - und Verfahrensvorgaben, sondern insbesondere auch die materiellen Entgeltgr undsätze bestmöglich zur Geltung kommen. b) Kommt in Betracht, dass sich ein von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen rechtshängig gemachter Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Stationspreise aufgrund einer nachträ g- lichen Überprüfung des Stationspreissystems durch die Bundesnetzagentur als ganz oder teilweise begründet erweist, kann die Verhandlung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung der Bundesnetzagentur ausgesetzt werden. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 - KZR 12/15 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der K artellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Sunder und Dr. Deichfuß beschloss en: D as Revisionsv erfahren wird bis zur Entscheidung der Bunde s- netzagentur über den Antrag der Klägerin vom 7. November 2018 auf nachträgliche Überprüfung und Rückforderung der Station s- nutzungsentgelte für den Zeitraum November 2006 bis Februar 2008 - Nr. 1 b und c sowie Nr. 2 b und c des Antrags - ausgesetzt. Gründe: A. Die beklagte DB Station & Service AG, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG, ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Sie unterhält etwa 5.400 Bahnhöfe (Verkehrsstationen) in Deutschland. Die klagende Die Länderbahn GmbH DLB, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, nutzt Verkehrsstationen der Beklagten im Rahmen des Schienenpersonennahverkehrs. Die Parteien stre i- ten über die Hö he des dafür zu entrichtenden Entgelts. Die Beklagte schließt mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen, die die von ihr vorgehaltene Infrastruktur in Anspruch nehmen wollen, jeweils Rahme n- verträge über die Stationsnutzung ab. Darin nimmt sie hinsichtlich de r Höhe der Nutzungsentgelte Bezug auf ihre jeweils gültige Stationspreisliste (Station s- 1 2 - 3 - preissystem, SPS). Die Einzelnutzungen der Bahnhöfe werden in gesonderten Stationsnutzungsverträgen geregelt. Die Parteien schlossen im November 1998 einen derartigen Rahmenve r- trag. Damals galt das Preissystem 1999 (SPS 99) , das Preise für jeden Bah n- hof unter Berücksichtigung unter anderem der Kosten des Betriebs dieses Bahnhofs vorsah. Zum 1. Januar 2005 führte die Beklagte ein neues Preissy s- tem (SPS 05) ein. Danach w urden die Preise nach bestimmten Preiskategorien und bezogen auf die jeweiligen Bundesländer pauschal ermittelt. Die Klägerin, für die das neue System zu Preiserhöhungen führte, zahlte die Erhöhungsb e- träge ab dem 1. Januar 2005 nur noch unter Vorbehalt. sind die von ihr gezahlten Stationsnutzungsentgelte für November 2006 bis Februar 2008, soweit sie über die Entgelte nach dem Preissystem 1999 hi n- ausgehen. Das Landgericht hat der Kla ge e- ben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte r- urteilt. Dagegen wehren sich beide Parteien mit den vom erkennenden Senat zugelassenen Revisionen. Der Senat hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet (Beschluss vom 7. Juni 2016 - KZR 12/15, WM 2016, 2047 ) , das er zurückgenommen hat, nachdem der G erichtshof auf eine Vorlage des La ndgerichts Berlin das Urteil vom 9. November 2017 in der Sache CTL L o gistics GmbH gegen DB Netz AG (C - 489/15 , EuZW 2018 , 74) erlassen hat. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 7. November 2018 bei der Bunde s- netzagentur u.a. die nachträgliche Überprüfung de r Stationsnutzungsentgelte für den Zeitraum November 2006 bis Februar 2008 beantragt. 3 4 5 6 - 4 - B. E s erscheint sachgerecht, die Verhandlung gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung de r Bundesnetzagentur auszusetzen. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung da rauf gestützt, dass der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB ) zustehe, soweit die geleisteten Zahlungen die in das Jahr 2004 fortgeschriebenen Entgelte nach dem SPS 99 zuzüglich eines der allg e- meinen Teu erungsrate entsprechenden Zuschlags überstiegen. Das SPS 05 sei nicht maßgebend, weil es im Verhältnis der Parteien weder vereinbart noch von der Beklagten wirksam einseitig festgelegt worden sei. Zwar habe der Bekla g- ten ein einseitiges Preisbestimmungsrec ht zugestanden. Die in Ausübung di e- ses Rechts angeordnete Geltung des SPS 05 sei für die Klägerin aber nicht verbindlich, weil sie nicht billigem Ermessen entspreche (§ 315 BGB). II. Ob diese Beurteilung - jedenfalls im Ergebnis und dem Grunde nach - de r revisionsrechtlichen Nachprüfung standhält, hängt zunächst von der En t- scheidung der Bundesnetzagentur ab. 1. Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch besteht, wie das B e- rufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht schon deshalb, weil sich die Parte ien nicht auf die von der Beklagten in den Jahren 2006 bis 2008 vorgeg e- benen Stationsentgelte geeinigt haben. Unterbleibt eine Einigung über das En t- gelt und wird die vertragliche Nutzung gleichwohl durchgeführt, so ist die Ve r- tragslücke im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27. April 2005, BGBl. 2005 I, S. 1138, im Folgenden: AEG 2005; § 24 Abs. 4 EIBV 2005) durch Rückgriff auf die von der Bek lagten erstel l- ten Entgeltlisten zu schließen, sofern deren Heranziehung keine sonstigen Rechtsgründe entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, WuW/E DE - R 3417 Rn. 12 - Stornierungsentgelt; Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12 , NJW - RR 2015, 114 Rn. 19). 7 8 9 10 - 5 - 2. An der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der das jeweilige Preissystem der Beklagten - wie anderer Eisenbahninfra - strukturunternehmen - im Rechtsstreit um einen Zahlungsanspruch des Infr a- strukturunt ernehmens oder einen Rückzahlungsanspruch des Eisenbahn - verkehrsunternehmens daraufhin zu überprüfen ist, ob die festgelegten Entgelte billigem Ermessen entsprechen (s. nur BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, WuW/E DE R 3417 - Stornierungsentgelt ) , kann jedenfalls dann nicht festgehalten werden , wenn die Überprüfung der Entgelte durch die Bu n- desnetzagentur eine effektive Durchsetzung des Anspruchs der Eisenbahnve r- kehrsunternehmen auf einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahn - infrastruktur ermöglicht und einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehr s leistungen sicherstellt . a) Der Unionsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 9. Nove m ber 2017 z u Trassenentgelten entschieden, dass die Richtlinie 2001/14/EG des Europä i- schen P arlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vo m 29. April 2004 geänderten Fa s- sung (im Folgenden: Richtlinie 2001/14), insbesondere deren Art. 4 Abs. 5 und deren Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6, dahin auszulegen sind, dass sie der Anwe n- dung einer nationalen Regelung wie der des § 315 BGB entgegenstehen, w o- n ach die Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr von den ordentlichen Gerichten im Einzelfall auf Billigkeit überprüft und gegebenenfalls unabhängig von der in Art. 30 der Richtlinie 2001/14 vorgesehen en Überwachung durch die Reguli e- rungsstelle abgeändert werden k önnen. Diese Auslegung des Unionsrechts beruht auf der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/14 einen nicht diskriminierenden Zugang zu den Fahrwegen sicherstellen und Entgelt - und Kapazitätszuweisungsregelungen einen fairen 11 12 13 - 6 - Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen ermöglichen sollen, wie insbesondere in den Erwägungsgründen 5, 11 und 16 ausgeführt wird ( Eu GH, EuZW 2018, 74 Rn. 36 f. mwN). Die Entgeltregelungen dienen d a- bei auch dazu, die Unabhängigkeit de r Infrastruktur betreiber zu ge währleisten ( Eu GH, EuZW 2018, 74 Rn. 38 mwN) und diesen zur Sicherstellung einer eff i- zienten Nutzung der ein Monopol begründenden Eisenbahninfrastruktur Anreiz e zu geben, die Nutzung der Fahrwege zu optimieren und wirtschaftlich sinnvolle Investitionen vor zunehmen ( Eu GH, EuZW 2018, 74 Rn. 39 - 42 ). Eine solche effiziente Verwaltung sowie eine gerechte und nicht diskriminierende Nutzung von Eisenbahnfahrwegen erfordern die Einrichtung einer Regulierungsstelle, die über die Anwendung der einschlägigen Vorschrif ten des Unionsrechts wacht und - ungeachtet der gerichtlichen Nachprüfbarkeit - als Beschwerdestelle fu n- gieren kann ( Eu GH, EuZW 2018, 74 Rn. 43 unter Hinweis auf Erwägungsgrund 46 der Richtlinie). Denn die Gleichbehandlung der Eisenbahnunternehmen bei d er Erbri n- gung von Eisenbahnverkehrsleistungen ist die Vorbedingung für die Schaffung eines fairen Wettbewerbs (Eu GH, EuZW 2018, 74 Rn. 45). Indem die Infrastru k- turbetreiber n ach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie dafür Sorge zu tragen haben , dass die Anwendung d er Entgeltregelung zu gleichwertigen und nicht diskriminiere n- den Entgelten für unterschiedliche Eisenbahnunternehmen führt und die ta t- sächlich erhobenen Entgelte den in den Nutzungs bedingungen vorgesehenen Regeln entsprechen , wird der in Erwägungsgrund 11 genannte Grundsatz u m- gesetzt, dass bei den Entgelt - und Kapazitätszuweisungsregelungen allen U n- ternehmen ein gleicher und nicht diskriminierender Zugang geboten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht di skriminierender Weise entsprochen werden soll (Eu GH, EuZW 2018, 74 Rn. 46); es handelt sich mithin um das zentrale Kriterium für die Entgeltberec h- nung und das Gegenstück zu dem Spielraum, den die Richtlinie bei der B e- 14 - 7 - rechnung und Erhebung der Wegeentgelte im Eis enbahnverkehr einräumt (Eu GH, EuZW 2018, 74 Rn. 47, 51). Die mit der Überwachung einer effiziente n Verwaltung und der gerechte n und nicht diskriminierende n Nutzung von Eisenbahnfahrwegen betraute und zugleich als Beschwerdestelle fungierende Regul ierungsstelle kann von einem Antragsteller befasst werden, der der Auffassung ist, ungerecht behandelt, di s- kriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden zu sein ; Gegenstand der Beschwerde können insbesondere Entscheidungen des Infr a- str ukturb etreibers zur Höhe oder Struktur der zu zahlenden Wegeentgelte sein (Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie). Die Regulierungsstelle hat also nicht nur die im Einzelfall anwendbaren Entgelte zu beurteilen ; s ie hat auch dafür Sorge zu tr a- gen, dass die Gesamthe it der Entgelte, d. h. die Entgeltregelung, mit der Rich t- linie in Einklang steht ( Eu GH, EuZW 2018, 74 Rn. 57). Die zentrale Überw a- chung durch die Regulierungsstelle, die - durch erga omnes wirkende Entsche i- dungen - dafür Sorge trägt, dass die Entgelte nich t diskriminierend sind, en t- spricht nach der Entscheidung des Gerichtshofs dem Grundsatz, dass die zen t- rale Entgeltf estlegung unter Beachtung des Diskriminierungsverbots vom B e- treiber vorgenommen wird ( Eu GH, EuZW 2018, 74 Rn. 58 - 61) . Eine mit dieser Überwac hung durch die Regulierungsstelle kollidierende Entgeltüberprüfung im Zivilrechtsstreit widerspricht danach dem Überwachungskonzept der Richtlinie, insbesondere, aber nicht nur dann, wenn sie zur Entgeltüberprüfung Maßstäbe heranzieht, die in der Richtlini e nicht vorgesehen sind ( Eu GH, EuZW 2018, 74 Rn. 70 ff.). b) Diese Auslegung des Unionsrechts ist auch dann zu beachten, wenn, wie im Streitfall, keine Wegeentgelte in Streit stehen. Nach Auffassung des Senats finde n die vom Unionsgerichtshof ang e- wa ndten Regelungen der Richtlinie 2001/14 inhaltlich auch auf Entgelte für Se r- viceeinrichtungen Anwendung (vgl. Kühling/Hermeier/Heimeshoff, Entgeltreg u- 15 16 17 - 8 - lierung im Eisenbahnrecht, S. 28 ff.; Ludwigs, Zivilgerichtliche Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB und e uropäisches Eisenbahn - R egulierungsrecht, S. 55 f.; ders. , N&R 2018, 55, 57; Berg, RdE 2018, 184, 187; aA Staebe in Sc h- mitt/Staebe, Einführung in das Eisenbahn - R egulierungsrecht Rn. 440). Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass erst die - im Streitfall ze itlich noch nicht anwendbare - Richtlinie 2012/34 den diskriminierungsfreien Zugang auch zu Serviceeinrichtungen sowie die diesbezüglichen Nutzungsbedingungen und Entgeltgrundsätze eingehend ge regelt und den Aufgabenbereich der Reguli e- rungsstelle ausdrückl ich hierauf erstreckt hat (Art. 3 Nr. 11, Art. 10 Abs. 1, Art. 13, Art. 27 Abs. 2, Art. 31, Art. 56 Abs. 1) ; g leichartige Regelungen enthält die Richtlinie 2001/14 nicht. Allerdings sind Serviceeinrichtungen wie Pers o- nenbahnhöfe dort in Anhang II Nr. 2 Buc hst. c aufgeführt und Gegenstand des Diskriminierungsverbots (Art. 5 Abs. 1). Die Erbringung der in Anhang II Nr. 2 genannten Leistungen fällt zwar nicht unter Art. 7 der Richtlinie; bei der Fes t- setzung der Preise ist aber die Wettbewerbssituation des Eise nbahnverkehrs zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 7). Jedenfalls gebieten Sinn und Zweck der Richtlinie 2001/14 die Einbezi e- hung de r Nutzung von Personenbahnhöfen in ihren Anwendungsbereich. Allein die diskriminierungsfreie Zuweisung von Trassen ist für ei n Eisenbahnverkehr s- unternehmen unzureichend, wenn die se Z uweisung nicht durch einen adäqu a- ten Zugang zu denjenigen Einrichtungen ergänzt wird , die - wie Personenbah n- höfe - für eine effektive Nutzung der Schienenwege unabdingbar sind (vgl. Nr. 10 der Erläut erungen der Kommission zu Art. 5 der Richtlinie, BR - Drs. 835/98, S. 72). Im Übrigen hat der nationale Gesetzgeber bereits 2005 - ungeachtet der in § 14 Abs. 4, 5 AEG 2005 getroffenen Unterscheidung - die Nutzungsbedi n- gungen für Serviceeinrichtungen ein schließlich der Entgeltgrundsätze sowie die Entgelthöhen im Wesentlichen demselben Regulierungsregime unterstellt wie 18 19 20 - 9 - Trassenentgelte (vgl. § 14f Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 3 AEG 2005 sowie ferner § 14d Satz 1 Nr. 6, § 14e Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 u nd Abs. 3 Nr. 2 AEG 2005). Besteht aber nach nationalem Recht ein Gleichlauf in den Kontrollbefu g- nissen der Regulierungsstelle, erscheint eine einheitliche Handhabung unter Beachtung der Entscheidung des Unionsgerichtshofs selbst dann geboten, wenn die dur ch diese Entscheidung vorgegebene Aus legung der Richtlinie 2001/14 nur für Trassenentgelte , nicht aber für die Nutzung von Serviceeinric h- tungen unmittelbare Bedeutung hätte. c) Es ist Aufgabe - allein - der deutschen Gerichte, zu prüfen, ob und in welch er Weise das für den in Rede stehenden Zeitraum maßgebliche deutsche Recht so ausgelegt und angewendet werden kann, dass die Vorgaben der Richtlinie an die Ausgestaltung des nationalen Rechts wenn möglich vollständig beachtet werden und, wo das Gesetz eine entsprechende , vollständig der Rich t linie entsprechende Auslegung nicht zulässt, die se Vorgaben zumindest soweit umgesetzt werden, wie dies mit einer richtlinienkonformen Auslegung möglich ist. Dabei darf die mit der Richtlinie unvereinbare Anwendung des § 315 BGB nicht isoliert in den Blick genommen werden. Sie kann zwar grun d- sätzlich unterbleiben, weil sie vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet wird (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - KZR 12/15, WM 2016, 2047 Rn. 12). Bei einer richtlinienkonformen Ausl egung und Anwendung des deutschen Rechts ist aber neben der zuständigkeits - und verfahrensrechtlichen Frage, ob und geg e- benenfalls wie die von der Richtlinie gewollte Prärogative der Regulierungsste l- le für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch ve rwirklicht werden kann, auch, wenn nicht sogar in erster Linie zu prüfen, wie gewährleistet we r- den kann, dass ungeachtet des dem Infrastrukturbetreiber zustehenden En t- scheidungsspielraums und der gebotenen Effizienz - und Investitionsanreize ein diskriminie rungsfreier Zugang zu den Fahrwegen sichergestellt werden und e r- reicht werden kann, dass Ent geltregelungen und ihre Anwendung einen fairen Wettbewerb bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen erlauben. 21 - 10 - Dies ist umso mehr geboten, als der Infrastr ukturbetreiber sich, wie auch der Unionsgerichtshof mit dem Hinweis auf dessen Monopol verdeutlicht, in einer marktbeherrschenden Stellung befindet, die er nach deutschem Recht wie nach dem Primärrecht der Europäischen Union nicht missbrauchen darf und die es ihm insbesondere verbietet, auf die Nutzung der Infrastruktur angewiesene E i- senbahnverkehrsunternehmen zu diskriminieren. Eine r ichtlinienkonforme Au s- legung und Anwendung des gesamten, im vorliegenden Zusammenhang rel e- vanten nationalen Rechts hat daher auch soweit möglich sicherzustellen, dass dem Infrastrukturbetreiber keine Entgelte verbleiben, die er nur vereinnahmen konnte, weil er mit den von ihm selbst aufgestellten Entgeltregelungen gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen hat. d) Daraus erg ibt sich, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Klägerin der geltend gemachte Bereicherungsanspruch ganz oder teilweise zusteht. aa) Sollte die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis kommen, dass die von der Beklagten verlangten Entgelte zu beanst anden sind, dass sie jedoch über keine Befugnis verfügt, die Rückzahlung überzahlter Entgelte anzuordnen, stünde der Klägerin ein entsprechender zivilrechtlicher Anspruch zu. Dies st ü n- de nicht im Widerspruch zu der Richtlinie, denn die alleinige Befugnis d er Reg u- lierungsstelle zur Überprüfung der Entgelte bliebe dabei unberührt. Demen t- sprechend hält auch der Unionsg erichtshof ausdrücklich fest, dass eine Ersta t- tung von Entgelten nach den Vorschriften des Zivilrechts in Betracht komme, wenn die Unvereinbarke it des Entgelts mit der Regelung über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zuvor von der Regulierungsstelle oder von einem G e- richt, das die Entscheidung dieser Stelle nachgeprüft habe, im Einklang mit den Vorschriften des nationalen Rechts festgestellt wo rden sei und der Anspruch auf Erstattung Gegenstand einer Klage vor den nationalen Zivilgerichten sein könne ( Eu GH, EuZW 2018, 74 Rn. 97) . 22 23 - 11 - bb) Die Bundesnetzagentur hat die in ihre Zuständigkeit als Reguli e- rungsstelle fallende Entscheidung über die Bere chtigung des im Streit stehe n- den Entgelts noch nicht getroffen. Im Hinblick auf den mit Schriftsatz vom 7. November 2018 gestellten Antrag der Klägerin auf Überprüfung und Rückfo r- derung hat sie mitgeteilt, dass d ie zuständige Beschlusskammer sich noch ke i- n e abschließende Meinung dazu gebildet habe, ob sie zu einem Aufgreifen von Beschwerden von Zugangsberechtigten zu Entgelten aus zurückliegenden Zei t- räumen verpflichtet, berechtigt oder daran gehindert sei. Der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 10. Dezembe r 2009 , der im Übrigen nicht bestand s- kräftig geworden ist, bezieht sich auf den Zeitraum ab 1. Juni 2010 und erfasst damit schon nicht den hier maßgeblichen Zeitraum. E ine hinreichende und a b- schließende Überprüfung der Zulässigkeit der in Rechnung gestellt en Entgelte sowie eine verbindliche Entscheidung hierüber kann auch nicht daraus abgele i- tet werden, dass die Bundesnetzagentur den ihr jährlich mitgeteilten Station s- entgelten damals nicht widersprochen hat ( § 14e AEG 2005) ; n eben der Vora b- prüfung gemäß § 1 4e AEG 2005 sieht § 14f AEG 2005 ausdrücklich die Mö g- lichkeit einer nachträglichen Prüfung vor. cc) Für den hier im Streit stehenden Zeitraum ist der Bundesnetzagentur eine Sachentscheidung nach § 14f Abs. 2, 3 AEG 2005 jedenfalls nicht offe n- kundig verw ehrt. Der Senat verkennt nicht, dass es nach den hier anwendbaren Besti m- mungen des deutschen Eisenbahnrechts fraglich erscheinen mag, ob das nac h- trägliche Aufgreifen eines abgeschlossenen Entgeltzeitraums durch die Reg u- lierungsstelle möglich und gegeben enfalls geboten ist und ob eine solche Ko n- trolle im Nachhinein zu einer rückwirkenden Änderung der Entgeltregelungen unter bestmöglicher Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes führen kann (vgl. BVerwG, N&R 2015, 55; Buchholz 442.09 § 14f AEG Nr. 1; OVG Münst er, DVBl. 2015, 986; eine Wirkung ex tunc befürwortend Otte, LMK 2012, 327729). 24 25 26 - 12 - Der Wortlaut des § 14f Abs. 2 und 3 AEG 2005 schließt ein solches Vo r- gehen aber auch nicht schlechthin aus. Soweit Antragsfristen einzuhalten sein sollten, ist zu beachten, dass die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen tätig werden kann. Die gemäß der Entscheidung des Unionsgerichtshofs anz u- wendenden Vorgaben der Richtlinie 2001/14 bedingen ein großzügiges Ve r- ständnis der dem Rechtsschutz der betroffenen Unternehmen diene nden Ko m- petenzen der Regulierungsbehörde im Rahmen einer richtlinienkonformen Rechtsanwendung. Nach Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie kann, wie ausgeführt, j e- der Antragsteller, der der Auffassung ist, er sei ungerecht behandelt, diskrim i- niert oder auf andere W eise in seinen Rechten verletzt worden, die Reguli e- rungsstelle befassen. Abgesehen von dem bereits erörterten unionsrechtlichen Gebot der mö g- lichst vollständigen Umsetzung der Vorgabe n der Richtlinie 2001/14 ist i n der Rechtsprechung anerkannt, dass es mit Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht zu vereinbaren wäre, bei staatlich regulierten Entgelten sowohl eine verwa l- tungsrechtliche als auch eine zivilgerichtliche Kontrolle der materiellen Rech t- mäßigkeit der Entgelte zu Gunsten derjenigen zu versagen, d ie diese zu en t- richten haben (vgl. BVerfG, DVBl. 2000, 556 ; BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04, WRP 2007, 1359 Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 3 C 20/16, juris Rn. 34; BVerwGE 117, 93 , 104 f.; jeweils mwN ). Auch u nter diesem Gesicht spunkt werden sich die Aufgreifkompetenz und nachträgliche Gestaltungsbefugnis der Regulierungsstelle nicht unabhängig davon beurteilen lassen, ob ein möglicherweise benachteiligtes Verkehrsunternehmen seine Int e- ressen auch im Rahmen einer zivilgerichtlich en Billigkeitskontrolle wahrnehmen kann. Scheidet diese Möglichkeit aus und ist die Regulierungsbehörde die ei n- zige Stelle, die die Eisenbahnrechtskonformität einer Preisfestlegung überpr ü- fen kann, legt dies eine weite Interpretation der behördlichen Befug nisse nahe. An den Maßstäben, die vor der Entscheidung des Unionsgerichtshofs in der Annahme formuliert wurden, eine zivilrechtliche Billigkeitsüberprüfung nach § 27 28 - 13 - 315 BGB sei ergänzend möglich, wird nicht unverändert festgehalten werden können (vgl. BVerwG , Beschluss vom 12. April 2018 - 3 C 20/16, juris Rn. 34). dd) Der Vorgreiflichkeit des bei der Bundesnetzagentur eingeleiteten Ve r fahrens steht auch nicht entgegen, dass dieses Verfahren einen anderen Streitgegenstand h ätte als der vorliegende Rechtsst reit. Das Verwaltungsverfahren umfasst den hier geltend gemachten Rüc k- forderungsanspruch. Führt es zu der Feststellung, dass die Höhe des gezahlten Entgelt s mit den Regelung en über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur u n- vereinbar ist, kann der Klägeri n der danach überzahlte Betrag zugesprochen werden, soweit keine sonstigen Einwendungen entgegenstehen und sofern das Verwaltungsverfahren noch nicht zu einem vollstreckbaren Zahlungstitel geführt hat . Diese dem Zivilgericht verbleibende Entscheidungsbefug nis wird von dem Streitgegenstand des ursprünglichen Bereicherungsanspruchs, der vorneh m- lich , aber nicht ausschließlich mit Erwägungen zu § 315 BGB begründet wurde, umfasst , zumal d ie im Verwaltungsverfahren zu prüfenden und nach der En t- scheidung des Geric htshofs allein maßgebenden Grundsätze der Entgeltb e- stimmung nach den eisenbahnrechtlichen Regeln auch bei einer Prüfung g e- mäß § 315 BGB zu beachten sind (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 KZR 12/15, WM 2016, 2047 Rn. 43). III. Über mögliche kartellrecht liche Ansprüche der Klägerin, mit denen sich das Berufungsgericht nicht befasst hat und die weitergehenden Darl e- gungsanforderungen unterliegen können (vgl. BGH , aaO Rn. 49), kann der S e- nat jedenfalls nicht abschließend entscheiden. Für die Frage, ob im Rev ision s- verfahren eine den Rechtsstreit beendende Entscheidung getroffen werden kann, ist daher das von der Klägerin angestrengte Verwaltungsverfahren vo r- greiflich. Im Übrigen kann gegebenenfalls eine eisenbahnrechtliche Überpr ü- fung der Infrastrukturnutzungsentgelte auf Verstöße gegen das Diskrimini e- rungsverbot wertvolle Erkenntnisse über diskriminierungsfreie Entgeltgrundsä t- 29 30 31 - 14 - ze erbringen, die auch einer etwa erforderlichen kartellrechtlichen Beurte ilung förderlich sind. Limperg Meier - Beck Raum Sunder Deichfuß Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 07.02.2014 - 4 HKO 3065/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 11.02.2015 - U 3/14 Kart -
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