BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILKZR 13/01Verkündet am: 9. Juli 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 9. Juli 2002 durch den Präsidenten des BundesgerichtshofsProf. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm undDr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats desOberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin, eine Werbeagentur, befaßt sich mit der Vermittlung vonVerträgen über den Abdruck von Werbeanzeigen in Telefonbüchern. Die Be-klagte (ursprünglich: Beklagte zu 1), ein Tochterunternehmen der DeutschenTelekom AG, gibt teils im Eigenverlag, teils in Kooperation mit anderen Verla-gen - unter ihnen die früheren Beklagten zu 2 bis 6 - regionale und örtliche Te-lefonbücher sowie das Telefonverzeichnis "Gelbe Seiten" heraus. - 3 -Die Klägerin arbeitet mit einer Firma W. gesellschaft mbH zusammen, die gegen Erfolgshonorar eine sogenannte Be-darfsoptimierung für solche Kunden durchführt, die bereits in einem der von derBeklagten (mit-)herausgegebenen Telefonverzeichnisse inseriert haben. Zieldieser Beratungstätigkeit ist eine Senkung der Insertionskosten, die zu entspre-chenden Mindereinnahmen der Beklagten und ihrer Kooperationspartner führt.Mit zwei Schreiben vom 3. und 8. März 2000 lehnte die Beklagte im einzelnenbezeichnete Anzeigenaufträge der Klägerin "für die kommende Ausgabe- 2000/2001 -" der örtlichen Telefonbücher für Berlin und einige weitere Städteab. Schreiben entsprechenden Inhalts erhielt die Klägerin Mitte Dezember 1999sowie im Zeitraum März bis Mai 2000 auch von den früheren Beklagten zu 2bis 6.Mit der daraufhin im Mai 2000 eingereichten Klage hat die Klägerin dieBeklagte und die mit dieser kooperierenden Telefonbuchverlage auf die An-nahme im einzelnen aufgelisteter Anzeigenaufträge bestimmter Kunden für je-weils im einzelnen bezeichnete Telefonverzeichnisse in Anspruch genommen.Hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, daß die Beklagte - alleine bzw. ge-meinsam mit dem jeweiligen Kooperationspartner - verpflichtet ist, "die von derKlägerin vermittelten Anzeigenaufträge ihrer Kunden zu den jeweils geltendenVertragsbedingungen anzunehmen und zum Druck aufzunehmen und zwar inden von ihr herausgegebenen Örtlichen Telefonbüchern, Telefonbüchern undGelben Seiten für die Bücher und Buchnamen wie aus dem Klageantrag Ziff. ...[es folgt die Bezeichnung des auf die jeweilige(n) Beklagte(n) bezogenen Lei-stungsantrags] ersichtlich". Die Klägerin stützte dieses Begehren auf §§ 20, 33GWB und § 826 BGB.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der im Dezember 2000eingelegten und zugleich begründeten Berufung hat die Klägerin die Wieder- - 4 -holung ihrer erstinstanzlichen Anträge angekündigt und die vom Landgerichtvorgenommene Interessenabwägung im einzelnen angegriffen. Die Beklagteund die früheren Beklagten zu 2 bis 6 haben in ihren Berufungserwiderungenunter anderem die Auffassung vertreten, für eine Weiterverfolgung der erstin-stanzlichen Klageanträge bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die betref-fenden Ausgaben der Telefonverzeichnisse zwischenzeitlich erschienen undverteilt worden seien, so daß dort ein Abdruck der von der Klägerin vermitteltenWerbeanzeigen nicht mehr möglich sei. Daraufhin hat die Klägerin mit Schrift-satz vom 29. März 2001 nurmehr Feststellungsanträge angekündigt, die inhalt-lich im wesentlichen mit dem zunächst hilfsweise verfolgten Feststellungsbe-gehren übereinstimmen, und die Klage um einen auf Feststellung der Scha-densersatzpflicht der Beklagten gerichteten Antrag erweitert. Nach Rücknahmeder Klage gegen die ursprünglichen Beklagten zu 2 bis 6 hat die Klägerin in dermündlichen Verhandlung zweiter Instanz die angekündigten Feststellungsan-träge allein hinsichtlich der Beklagten gestellt und hilfsweise den insoweit in derBerufungsbegründung angekündigten Leistungsantrag für erledigt erklärt.Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hier-gegen richtet sich die Revision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagtebeantragt.Entscheidungsgründe: Die gemäß § 547 ZPO (in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fas-sung, § 26 Nr. 7 EGZPO) statthafte Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebungdes Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. - 5 -I.Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgtbegründet:Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Berufungunzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht we-nigstens teilweise weiterverfolge, sondern lediglich im Wege der Klageänderungeinen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stelle.Die Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz könne nicht alleini-ges Ziel des Rechtsmittels sein, setze vielmehr eine zulässige Berufung voraus.Nach diesen Maßstäben sei die Berufung der Klägerin unzulässig, denn siewende sich nicht - auch nicht teilweise - gegen die in dem erstinstanzlichen Ur-teil liegende Beschwer. Der in erster Instanz verfolgte Leistungsantrag sei dar-auf gerichtet gewesen, die Beklagte zum Abdruck ganz bestimmter Eintragun-gen in der aus damaliger Sicht nächsten Ausgabe für die Jahre 2000/2001 dervon der Beklagten (mit-)verlegten Telefonbücher zu verpflichten. Diese konkreteZielrichtung ergebe sich schon aus der in den Leistungsantrag aufgenommenenAngabe bestimmter Auftrags- und Kundennummern. Auch die der Klageerhe-bung vorausgegangenen Ablehnungsschreiben der Beklagten bezögen sichausdrücklich auf die "kommende Ausgabe - 2000/2001 -" der jeweils näher be-zeichneten Telefonbücher.Für den in erster Instanz hilfsweise gestellten Feststellungsantrag geltenichts anderes. Die darin enthaltene ausdrückliche Bezugnahme auf die im Lei-stungsantrag bezeichneten Telefonverzeichnisse spreche dagegen, dem Fest-stellungsantrag eine zeitlich weiterreichende Zielrichtung zu entnehmen. Aus-weislich der von der Klägerin in erster Instanz gegebenen Begründung sei derFeststellungsantrag vorsorglich für den Fall gestellt worden, daß das Landge- - 6 -richt den Leistungsantrag als zu unbestimmt ansehen werde. Weder in der Kla-geschrift noch im weiteren schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin vor dem Land-gericht fänden sich Anhaltspunkte dafür, daß der Feststellungsantrag darüberhinaus auch dem Zweck habe dienen sollen, die Pflicht der Beklagten zum Ab-druck von Eintragungen in den von ihr herausgegebenen Telefonverzeichnissenschlechthin festzustellen. Daß die Klägerin dies rückblickend anders darstelle,sei für die Auslegung ihres erstinstanzlichen Klagebegehrens ohne Belang.Der in zweiter Instanz gestellte Feststellungsantrag diene demgegenüberallein dem Ziel, die Verpflichtung der Beklagten zur Annahme und zum Druckder von der Klägerin vermittelten Insertionsaufträge für die Zukunft festzustel-len. Die von den erstinstanzlichen Anträgen betroffenen Telefonverzeichnissefür die Jahre 2000/2001 seien bei Einlegung und Begründung der Berufunglängst erschienen gewesen und könnten deshalb nicht mehr Ziel der Berufungsein. In ihrem Schriftsatz vom 29. März 2001 habe die Klägerin die Änderungihrer Anträge gerade mit der zeitlichen Überholung ihres ursprünglichen Begeh-rens begründet.Nach alledem verfolge die Klägerin mit dem in der Berufung gestelltenFeststellungshauptantrag ausschließlich ein neues Prozeßziel, das in ihremerstinstanzlichen Feststellungshilfsantrag auch nicht teilweise enthalten gewe-sen sei. Dasselbe gelte für den in der Berufungsinstanz erstmals gestellten An-trag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Auch der hilfs-weise gestellte Erledigungsantrag mache die Berufung nicht zulässig. - 7 -II.Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an.1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Berufungnur dann zulässig, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer indem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Unzulässig ist die Be-rufung daher, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nichtwenigstens teilweise weiterverfolgt und damit die Richtigkeit des angefochtenenUrteils gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderungeinen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt.Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nichtalleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeßzieleine zulässige Berufung voraus (st. Rspr.; z.B. BGH, Urt. v. 11.10.2000- VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226 unter II 1 m. w. N.).2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht dagegen, soweit esdie Berufung der Klägerin nach diesen Maßstäben für unzulässig hält.a) Das Berufungsgericht stellt für die Frage, ob die Klägerin mit der Be-rufung die in dem angefochtenen Urteil liegende Beschwer geltend macht odereinen neuen Klageanspruch verfolgt, nicht auf den Inhalt der Berufungsbegrün-dung, sondern auf die in der Berufungsverhandlung gestellten Klageanträge ab(ebenso BGH, Urt. v. 15.3.2002 - V ZR 39/01, z. V. b.). Der Senat hat hiergegenzwar Bedenken (s. dazu i. e. Gaier, NJW 2001, 3289, 3291 m.w.N.). Einer An-rufung des Großen Senats für Zivilsachen bedarf es jedoch nicht, weil die Frageim vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist. - 8 -b) Mit Erfolg wendet sich die Revision nämlich gegen die Auffassung desBerufungsgerichts, das in erster Instanz hilfsweise geltend gemachte Feststel-lungsbegehren sei mit dem im wesentlichen gleichlautenden Hauptantrag derKlägerin in der Berufungsinstanz deswegen nicht - auch nicht teilweise - iden-tisch, weil das Feststellungsbegehren erster Instanz sich auf die Verpflichtungder Beklagten zur Annahme und Ausführung von Anzeigenaufträgen für dieAusgabe 2000/2001 der von ihr (mit-)verlegten Telefonverzeichnisse beschrän-ke, während der zweitinstanzliche Antrag sich auf künftig erscheinende Ausga-ben beziehe. Die dem zugrundeliegende Auslegung des erstinstanzlichen Fest-stellungsbegehrens der Klägerin bindet den Senat nicht. Das Revisionsgerichtkann Prozeßerklärungen vielmehr in freier Würdigung selbst auslegen (st.Rspr.; z.B. BGHZ 115, 286, 290; BGH, Urt. v. 18.6.1996 - VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210 unter II 2 m. w. N.). Die Auslegung durch den Senat ergibt, daßdas erstinstanzliche Feststellungsbegehren der Klägerin sich nicht auf die Aus-gabe 2000/2001 der von der Beklagten (mit-)verlegten Telefonverzeichnissebeschränkt.aa) Dem Wortlaut des Feststellungsantrags ist für eine derartige Be-schränkung kein Anhaltspunkt zu entnehmen. Er bezieht sich ohne erkennbareBeschränkung auf "die", d.h. im Zweifel alle "von der Klägerin vermittelten An-zeigenaufträge ihrer Kunden". Erstrebt wird der Ausspruch der Verpflichtung derBeklagten, derartige Anzeigenaufträge zu den "jeweils geltenden" Vertragsbe-dingungen anzunehmen; dieser Teil der Antragsfassung, mit dem sich das Be-rufungsgericht nicht auseinandersetzt, spricht deutlich gegen eine Beschrän-kung auf eine einzige Ausgabe der Telefonverzeichnisse.Die Bezugnahme auf den Klageantrag zu I 1 (Leistungsantrag) bietetgleichfalls keine tragfähige Grundlage für die einschränkende Auslegung desBerufungsgerichts. Ausdrücklich findet sich auch dort kein Hinweis auf eine - 9 -zeitliche Beschränkung des Leistungsbegehrens; allenfalls mittelbar läßt sicheine solche daraus herleiten, daß die Klägerin bei der Formulierung ihres Lei-stungsantrags - anders als bei ihrem Feststellungsbegehren - zusätzlich zu derBezeichnung der jeweiligen Telefonverzeichnisse einzelne Auftragsnummernaufgeführt hat, die sich, so die Argumentation des Berufungsgerichts, jeweilsnur auf eine, nämlich die bei der Erteilung des Auftrags nächst anstehendeAusgabe des betreffenden Telefonbuchs bezogen haben dürften. Selbst wennman dem Berufungsgericht darin folgt, daß der Leistungsantrag durch die Ver-knüpfung mit bestimmten Auftragsnummern auf die Ausgabe 2000/2001 derTelefonverzeichnisse beschränkt war, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dieKlägerin habe eine solche zeitliche Beschränkung durch den bloßen Verweisauf "die Bücher und Buchnamen wie aus dem Klageantrag Ziff. I 1 ersichtlich"auch für ihr Feststellungsbegehren, das sich gerade nicht auf einzelne Aufträgebestimmter Kunden beschränkt, übernehmen ) Vor allem aber verstößt die restriktive Auslegung des Berufungsge-richts gegen den Auslegungsgrundsatz, wonach im Zweifel dasjenige gewolltist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der rechtverstandenen Interessenlage entspricht (s. dazu z. B. BGH, Urt. v. 8.11.1988- VI ZR 117/88, NJW-RR 1989, 254 unter II 2 a; BGH NJW-RR 1996, 1210 un-ter II 2 m. w. N.). Es mag zutreffen, daß der Feststellungsantrag, wie das Beru-fungsgericht annimmt, "für den Fall gedacht" war, daß das Landgericht den kor-respondierenden - vorrangigen - Leistungsantrag als zu unbestimmt ansehenwürde. Das schließt jedoch keineswegs aus, daß der Feststellungsantragdaneben und darüber hinaus auch dem Ziel dienen sollte, die Pflicht der Be-klagten zur Annahme und Ausführung der von der Klägerin vermittelten Anzei-genaufträge in den von ihr (mit-)herausgegebenen Telefonbüchern schlechthinfestzustellen. Daß der Feststellungsantrag in erster Instanz nur hilfsweise ge-stellt worden ist, besagt nicht, daß sein Geltungsbereich nicht über den des - 10 -primären Leistungsantrags hinausreichen könnte. Daß ein nicht auf die Ausga-be 2000/2001 begrenzter Geltungsbereich des Feststellungsbegehrens nachden Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenenInteressenlage auf seiten der Klägerin entspricht, liegt auf der Hand. Das giltum so mehr, als das Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang - annimmt,die angestrebte Eintragung in den Ausgaben 2000/2001 der Telefonverzeich-nisse sei schon vor Einreichung der Klage beim Landgericht, spätestens aberab Zustellung der Klage an die Beklagte nicht mehr möglich gewesen. Gehtman mit dem Berufungsgericht davon aus, daß aus diesem Grund das auf dieAusgabe 2000/2001 der Telefonverzeichnisse beschränkte Leistungsbegehrender Klägerin von vornherein zum Scheitern verurteilt war, so machte - auch ausder Sicht des Berufungsgerichts - der Prozeß vor dem Hintergrund der rechtverstandenen Interessen der Klägerin überhaupt nur dann Sinn, wenn wenig-stens das Feststellungsbegehren eine Möglichkeit bot, die unter den Parteienstrittigen Fragen für die Zukunft zu klä) Bei richtiger Auslegung des erstinstanzlichen Hilfsfeststellungsan-trags ist die Berufung der Klägerin selbst dann zulässig, wenn man auf die inder Berufungsverhandlung gestellten Anträge abstellen wollte. Mit dem inzweiter Instanz primär verfolgten Feststellungsbegehren macht die Klägerin diein der Abweisung ihres erstinstanzlichen Hilfsfeststellungsantrags liegende Be-schwer zumindest insoweit geltend, als dieser Antrag künftige, auf die Ausgabe2000/2001 folgende Ausgaben der von der Beklagten (mit-)verlegten Telefon-verzeichnisse zum Gegenstand hatte. Ist die Berufung mithin insoweit zulässig,so begegnet auch die Erweiterung der Klage in zweiter Instanz um den Antrag,die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festzustellen, im Hinblickauf die Zulässigkeit des Rechtsmittels keinen Bedenken. Über den zweitin-stanzlichen Hilfsantrag, die Erledigung des zunächst angekündigten Leistungs-antrags festzustellen, ist nicht zu entscheiden, da dieser Antrag unter der nicht - 11 -eingetretenen prozessualen Bedingung steht, daß in dem Übergang zu dem inder Berufungsverhandlung gestellten Feststellungsantrag eine unwirksame Kla-geänderung zu sehen sein sollte.III.Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a. F.). Eineabschließende Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil es an den hier-zu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz fehlt. Die Sacheist daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO a. F.).HirschGoetteBallBornkammMeier-Beck
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