BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 13/01 Verkündet am: 9. Juli 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Werbeagentur, befaßt sich mit der Vermittlung von Verträgen über den Abdruck von Werbeanzeigen in Telefonbüchern. Die B e - klagte (ursprünglich: Beklagte zu 1), ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, gibt teils im Eigenverlag, teils in Kooperation mit anderen Verl a - gen - unter ihnen die früheren Beklagten zu 2 bis 6 - regionale und örtliche T e - lefonbücher sowie das Telefo n verzeichnis "Gelbe Seiten" heraus. - 3 - Die Klgerin arbeitet mit einer Firma W. gesellschaft mbH zusammen, die gegen Erfolgshonorar eine sogenannte B e - darfsoptimierung fr solche Kunden durchfhrt, die bereits in einem der von der Beklagten (mit-)herausgegebenen Telefonverzeichnisse inseriert haben. Ziel dieser Beratungsttigkeit ist eine Senkung der Insertionskosten, die zu entspr e - chenden Mindereinnahmen der Beklagten und ihrer Kooperationspartner fhrt. Mit zwei Schreiben vom 3. und 8. Mrz 2000 lehnte die Beklagte im einzelnen bezeichnete Anzeigenauftrge der Klgerin "fr die kommende Ausgabe - 2000/2001 -" der örtlichen Telefonbcher fr Berlin und einige weitere Stdte ab. Schreiben entsprechenden Inhalts erhielt die Klgerin Mitte Dezember 1999 sowie im Zeitraum Mrz bis Mai 2000 auch von den frheren Beklagten zu 2 bis 6. Mit der daraufhin im Mai 2000 eingereichten Klage hat die Klgerin die Beklagte und die mit dieser kooperierenden Telefonbuchverlage auf die A n - nahme im einzelnen aufgelisteter Anzeigenauftrge bestimmter Kunden fr j e - weils im einzelnen bezeichnete Telefonverzeichnisse in Anspruch genommen. Hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, daß die Beklagte - alleine bzw. g e - meinsam mit dem jeweiligen Kooperationspartner - verpflichtet ist, "die von der Klgerin vermittelten Anzeigenauftrge ihrer Kunden zu den jeweils geltenden Vertragsbedingungen anzunehmen und zum Druck aufzunehmen und zwar in den von ihr herausgegebenen Örtlichen Telefonbchern, Telefonbchern und Gelben Seiten fr die Bcher und Buchnamen wie aus dem Klageantrag Ziff. ... [es folgt die Bezeichnung des auf die jeweilige(n) Beklagte(n) bezogenen Le i - stungsantrags] ersichtlich". Die Klgerin sttzte dieses Begehren auf §§ 20, 33 GWB und § 826 BGB. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der im Dezember 2000 eingelegten und zugleich begrndeten Berufung hat die Klgerin die Wiede r - - 4 - holung ihrer erstinstanzlichen Antrge angekndigt und die vom Landgericht vorgenommene Interessenabwgung im einzelnen angegriffen. Die Beklagte und die frheren Beklagten zu 2 bis 6 haben in ihren Berufungserwiderungen unter anderem die Auffassung vertreten, fr eine Weiterverfolgung der ersti n - stanzlichen Klageantrge bestehe kein Rechtsschutzbedrfnis, weil die betre f - fenden Ausgaben der Telefonverzeichnisse zwischenzeitlich erschienen und verteilt worden seien, so daß dort ein Abdruck der von der Klgerin vermittelten Werbeanzeigen nicht mehr möglich sei. Daraufhin hat die Klgerin mit Schrif t - satz vom 29. Mrz 2001 nurmehr Feststellungsantrge angekndigt, die inhal t - lich im wesentlichen mit dem zunchst hilfsweise verfolgten Feststellungsb e - gehren bereinstimmen, und die Klage um einen auf Feststellung der Sch a - densersatzpflicht der Beklagten gerichteten Antrag erweitert. Nach Rcknahme der Klage gegen die ursprnglichen Beklagten zu 2 bis 6 hat die Klgerin in der mndlichen Verhandlung zweiter Instanz die angekndigten Feststellungsa n - trge allein hinsichtlich der Beklagten gestellt und hilfsweise den insoweit in der Berufungsbegrndung angekndigten Leistungsantrag fr erledigt erklrt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulssig verworfen. Hie r - gegen richtet sich die Revision der Klgerin, deren Zurckweisung die Beklagte beantragt. Entscheidungsgrnde: Die gemß § 547 ZPO (in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fa s - sung, § 26 Nr. 7 EGZPO) statthafte Revision hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufung s - gericht. - 5 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begrndet: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Berufung unzulssig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht w e - nigstens teilweise weiterverfolge, sondern lediglich im Wege der Klagenderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stelle. Die Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz könne nicht allein i - ges Ziel des Rechtsmittels sein, setze vielmehr eine zulssige Berufung voraus. Nach diesen Maûstben sei die Berufung der Klgerin unzulssig, denn sie wende sich nicht - auch nicht teilweise - gegen die in dem erstinstanzlichen U r - teil liegende Beschwer. Der in erster Instanz verfolgte Leistungsantrag sei da r - auf gerichtet gewesen, die Beklagte zum Abdruck ganz bestimmter Eintragu n - gen in der aus damaliger Sicht nchsten Ausgabe fr die Jahre 2000/2001 der von der Beklagten (mit-)verlegten Telefonbcher zu verpflichten. Diese konkrete Zielrichtung ergebe sich schon aus der in den Leistungsantrag aufgenommenen Angabe bestimmter Auftrags- und Kundennummern. Auch die der Klageerh e - bung vorausgegangenen Ablehnungsschreiben der Beklagten bezögen sich ausdrcklich auf die "kommende Ausgabe - 2000/2001 -" der jeweils nher b e - zeichneten Telefonbcher. Fr den in erster Instanz hilfsweise gestellten Feststellungsantrag gelte nichts anderes. Die darin enthaltene ausdrckliche Bezugnahme auf die im Le i - stungsantrag bezeichneten Telefonverzeichnisse spreche dagegen, dem Fes t - stellungsantrag eine zeitlich weiterreichende Zielrichtung zu entnehmen. Au s - weislich der von der Klgerin in erster Instanz gegebenen Begrndung sei der Feststellungsantrag vorsorglich fr den Fall gestellt worden, daû das Landg e - - 6 - richt den Leistungsantrag als zu unbestimmt ansehen werde. Weder in der Kl a - geschrift noch im weiteren schriftstzlichen Vortrag der Klgerin vor dem Lan d - gericht fnden sich Anhaltspunkte dafr, daû der Feststellungsantrag darber hinaus auch dem Zweck habe dienen sollen, die Pflicht der Beklagten zum A b - druck von Eintragungen in den von ihr herausgegebenen Telefonverzeichnissen schlechthin festzustellen. Daû die Klgerin dies rckblickend anders darstelle, sei fr die Auslegung ihres erstinstanzlichen Klagebegehrens ohne Belang. Der in zweiter Instanz gestellte Feststellungsantrag diene demgegenber allein dem Ziel, die Verpflichtung der Beklagten zur Annahme und zum Druck der von der Klgerin vermittelten Insertionsauftrge fr die Zukunft festzuste l - len. Die von den erstinstanzlichen Antrgen betroffenen Telefonverzeichnisse fr die Jahre 2000/2001 seien bei Einlegung und Begrndung der Berufung lngst erschienen gewesen und knnten deshalb nicht mehr Ziel der Berufung sein. In ihrem Schriftsatz vom 29. Mrz 2001 habe die Klgerin die Änderung ihrer Antrge gerade mit der zeitlichen Überholung ihres ursprnglichen Bege h - rens b e grndet. Nach alledem verfolge die Klgerin mit dem in der Berufung gestellten Feststellungshauptantrag ausschlieûlich ein neues Prozeûziel, das in ihrem erstinstanzlichen Feststellungshilfsantrag auch nicht teilweise enthalten gew e - sen sei. Dasselbe gelte fr den in der Berufungsinstanz erstmals gestellten A n - trag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Auch der hilf s - weise gestellte Erledigungsantrag mache die Berufung nicht zulssig. - 7 - II. Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Berufung nur dann zulssig, wenn der Berufungsklger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Unzulssig ist die B e - rufung daher, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt und damit die Richtigkeit des angefochtenen Urteils gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klagenderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloûe Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeûziel eine zulssige Berufung voraus (st. Rspr.; z.B. BGH, Urt. v. 11.10.2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226 unter II 1 m. w. N.). 2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht dagegen, soweit es die Berufung der Klgerin nach diesen Maûstben fr unzulssig hlt. a) Das Berufungsgericht stellt fr die Frage, ob die Klgerin mit der B e - rufung die in dem angefochtenen Urteil liegende Beschwer geltend macht oder einen neuen Klageanspruch verfolgt, nicht auf den Inhalt der Berufungsbegr n - dung, sondern auf die in der Berufungsverhandlung gestellten Klageantrge ab (ebenso BGH, Urt. v. 15.3.2002 - V ZR 39/01, z. V. b.). Der Senat hat hiergegen zwar Bedenken (s. dazu i. e. Gaier , NJW 2001, 3289, 3291 m.w.N.). Einer A n - rufung des Groûen Senats fr Zivilsachen bedarf es jedoch nicht, weil die Frage im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist. - 8 - b) Mit Erfolg wendet sich die Revision nmlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das in erster Instanz hilfsweise geltend gemachte Festste l - lungsbegehren sei mit dem im wesentlichen gleichlautenden Hauptantrag der Klgerin in der Berufungsinstanz deswegen nicht - auch nicht teilweise - ide n - tisch, weil das Feststellungsbegehren erster Instanz sich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Annahme und Ausfhrung von Anzeigenauftrgen fr die Ausgabe 2000/2001 der von ihr (mit-)verlegten Telefonverzeichnisse beschr n - ke, whrend der zweitinstanzliche Antrag sich auf knftig erscheinende Ausg a - ben beziehe. Die dem zugrundeliegende Auslegung des erstinstanzlichen Fes t - stellungsbegehrens der Klgerin bindet den Senat nicht. Das Revisionsgericht kann Prozeûerklrungen vielmehr in freier Wrdigung selbst auslegen (st. Rspr.; z.B. BGHZ 115, 286, 290; BGH, Urt. v. 18.6.1996 - VI ZR 325/95, NJW- RR 1996, 1210 unter II 2 m. w. N.). Die Auslegung durch den Senat ergibt, daû das erstinstanzliche Feststellungsbegehren der Klgerin sich nicht auf die Au s - gabe 2000/2001 der von der Beklagten (mit-)verlegten Telefonverzeichnisse beschrnkt. aa) Dem Wortlaut des Feststellungsantrags ist fr eine derartige B e - schrnkung kein Anhaltspunkt zu entnehmen. Er bezieht sich ohne erkennbare Beschrnkung auf "die", d.h. im Zweifel alle "von der Klgerin vermittelten A n - zeigenauftrge ihrer Kunden". Erstrebt wird der Ausspruch der Verpflichtung der Beklagten, derartige Anzeigenauftrge zu den "jeweils geltenden" Vertragsb e - dingungen anzunehmen; dieser Teil der Antragsfassung, mit dem sich das B e - rufungsgericht nicht auseinandersetzt, spricht deutlich gegen eine Beschr n - kung auf eine einzige Ausgabe der Telefonverzeichnisse. Die Bezugnahme auf den Klageantrag zu I 1 (Leistungsantrag) bietet gleichfalls keine tragfhige Grundlage fr die einschrnkende Auslegung des Berufungsgerichts. Ausdrcklich findet sich auch dort kein Hinweis auf eine - 9 - zeitliche Beschrnkung des Leistungsbegehrens; allenfalls mittelbar lût sich eine solche daraus herleiten, daû die Klgerin bei der Formulierung ihres Le i - stungsantrags - anders als bei ihrem Feststellungsbegehren - zustzlich zu der Bezeichnung der jeweiligen Telefonverzeichnisse einzelne Auftragsnummern aufgefhrt hat, die sich, so die Argumentation des Berufungsgerichts, jeweils nur auf eine, nmlich die bei der Erteilung des Auftrags nchst anstehende Ausgabe des betreffenden Telefonbuchs bezogen haben drften. Selbst wenn man dem Berufungsgericht darin folgt, daû der Leistungsantrag durch die Ve r - knpfung mit bestimmten Auftragsnummern auf die Ausgabe 2000/2001 der Telefonverzeichnisse beschrnkt war, rechtfertigt dies nicht die Annahme, die Klgerin habe eine solche zeitliche Beschrnkung durch den bloûen Verweis auf "die Bcher und Buchnamen wie aus dem Klageantrag Ziff. I 1 ersichtlich" auch fr ihr Feststellungsbegehren, das sich gerade nicht auf einzelne Auftrge bestimmter Kunden beschrnkt, bernehmen wollen. bb) Vor allem aber verstût die restriktive Auslegung des Berufungsg e - richts gegen den Auslegungsgrundsatz, wonach im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maûstben der Rechtsordnung vernnftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (s. dazu z. B. BGH, Urt. v. 8.11.1988 - VI ZR 117/88, NJW-RR 1989, 254 unter II 2 a; BGH NJW-RR 1996, 1210 u n - ter II 2 m. w. N.). Es mag zutreffen, daû der Feststellungsantrag, wie das Ber u - fungsgericht annimmt, "fr den Fall gedacht" war, daû das Landgericht den ko r - respondierenden - vorrangigen - Leistungsantrag als zu unbestimmt ansehen wrde. Das schlieût jedoch keineswegs aus, daû der Feststellungsantrag d a - neben und darber hinaus auch dem Ziel dienen sollte, die Pflicht der Bekla g - ten zur Annahme und Ausfhrung der von der Klgerin vermittelten Anze i - genauftrge in den von ihr (mit -)herausgegebenen Telefonbchern schlechthin festzustellen. Daû der Feststellungsantrag in erster Instanz nur hilfsweise g e - stellt worden ist, besagt nicht, daû sein Geltungsbereich nicht ber den des - 10 - primren Leistungsantrags hinausreichen knnte. Daû ein nicht auf die Ausg a - be 2000/2001 begrenzter Geltungsbereich des Feststellungsbegehrens nach den Maûstben der Rechtsordnung vernnftig ist und der recht verstandenen Interessenlage auf seiten der Klgerin entspricht, liegt auf der Hand. Das gilt um so mehr, als das Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang - annimmt, die angestrebte Eintragung in den Ausgaben 2000/2001 der Telefonverzeic h - nisse sei schon vor Einreichung der Klage beim Landgericht, sptestens aber ab Zustellung der Klage an die Beklagte nicht mehr mglich gewesen. Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daû aus diesem Grund das auf die Ausgabe 2000/2001 der Telefonverzeichnisse beschrnkte Leistungsbegehren der Klgerin von vornherein zum Scheitern verurteilt war, so machte - auch aus der Sicht des Berufungsgerichts - der Prozeû vor dem Hintergrund der recht verstandenen Interessen der Klgerin berhaupt nur dann Sinn, wenn weni g - stens das Feststellungsbegehren eine Mglichkeit bot, die unter den Parteien strittigen Fragen fr die Zukunft zu kl ren. cc) Bei richtiger Auslegung des erstinstanzlichen Hilfsfeststellungsa n - trags ist die Berufung der Klgerin selbst dann zulssig, wenn man auf die in der Berufungsverhandlung gestellten Antrge abstellen wollte. Mit dem in zweiter Instanz primr verfolgten Feststellungsbegehren macht die Klgerin die in der Abweisung ihres erstinstanzlichen Hilfsfeststellungsantrags liegende B e - schwer zumindest insoweit geltend, als dieser Antrag knftige, auf die Ausgabe 2000/2001 folgende Ausgaben der von der Beklagten (mit-)verlegten Telefo n - verzeichnisse zum Gegenstand hatte. Ist die Berufung mithin insoweit zulssig, so begegnet auch die Erweiterung der Klage in zweiter Instanz um den Antrag, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festzustellen, im Hinblick auf die Zulssigkeit des Rechtsmittels keinen Bedenken. Über den zweiti n - stanzlichen Hilfsantrag, die Erledigung des zunchst angekndigten Leistung s - antrags festzustellen, ist nicht zu entscheiden, da dieser Antrag unter der nicht - 11 - eingetretenen prozessualen Bedingung steht, daû in dem Übergang zu dem in der Berufungsverhandlung gestellten Feststellungsantrag eine unwirksame Kl a - genderung zu sehen sein sollte. III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a. F.). Eine abschlieûende Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil es an den hie r - zu erforderlichen tatschlichen Feststellungen der Vorinstanz fehlt. Die Sache ist daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e - richt zurckzuverweisen (§ 56 5 Abs. 1 ZPO a. F.). Hirsch Goette Ball Bornkamm Meier-Beck
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