BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILKZR 14/02Verkündet am: 10. Februar 2004FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein GalopprennübertragungGWB § 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1, 2. Falla)Dient die Liveübertragung von in Deutschland durchgeführten Galopprennendeutscher Rennvereine an Buchmacher und Wettannahmestellen dazu,Kunden zur Abgabe von Wetten auf diese Veranstaltungen zu bewegen, sinddiese Bild- und Tonübertragungen nicht durch die Übermittlung von Aufnah-men entsprechender in England oder Frankreich stattfindender Rennen sub-stituierbar.b)Der einzige Anbieter von Liveübertragungen deutscher Rennen ist in diesemFall ein marktbeherrschendes Unternehmen mit den sich aus § 20 GWB er-gebenden Bindungen.BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - KZR 14/02 -OLG Düsseldorf LG Köln - 2 -Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 30. September 2003 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof.Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm undDr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenatsdes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. April 2002 aufgeho-ben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Kläger zu 3 bis 25 sind Buchmacher und Mitglieder des Klägers zu 1,eines eingetragenen Vereins, zu dessen Aufgaben u.a. die Vertretung seinerMitglieder bei rechtlichen Auseinandersetzungen gehört, die in unmittelbaremZusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehen und für die Vereinsmitgliedervon allgemeiner Bedeutung sind. - 3 -Aufgrund einer mit den Galopprennvereinen getroffenen Vereinbarungbesitzt die Beklagte - an ihr sind mittelbar u.a. die deutschen Galopprennverei-ne beteiligt - das ausschließliche Recht, die Bild- und Tonübertragungen vonden in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichteten Galopprennen kommer-ziell zu verwerten. Sie bietet interessierten Buchmachern und Betreibern vonWettannahmestellen die Liveübertragung der Pferderennen in die Wettlokalean. Die Wettkunden sollen dadurch an Ort und Stelle den Verlauf der Rennenmiterleben und sofort nach Abschluß der Veranstaltung Gewißheit über denErfolg oder den Mißerfolg ihrer Wette erhalten. Grundlage der Liveübertragun-gen waren Lizenzverträge, die die Beklagte mit sämtlichen 113 im Inland tätigenBuchmachern, mit zwölf Galopprennvereinen sowie mit den Unternehmen"S." und "A." abgeschlossen hatte. Während die Buchmacherteilweise nur Eigenwetten abschließen, teilweise daneben auch Totalisatorwet-ten an die Rennvereine vermitteln, betreiben "S." und "A." inGaststätten und Spielhallen über ein Franchisesystem Wettannahmestellen,welche ausschließlich Totalisatorwetten auf Provisionsbasis an die Rennvereinevermitteln. Die Beklagte hat die monatliche Lizenzgebühr für die Liveübertra-gung der Rennen folgendermaßen gestaffelt:Buchmacher, die ausschließlich Eigenwetten abschließen4.000 DMBuchmacher, die außerdem Totalisatorwetten vermitteln2.900 DM- bei Vertragslaufzeit bis Ende 20022.100 DMGalopprennvereine und S. (bis September 2001)200 DMA. bis April 2001200 DMdanach1.500 DMDie Klägerin zu 2, deren Gesellschafter die Kläger zu 3 bis 25 sind, hatdie Aufgabe, den Zahlungsverkehr zwischen ihren Gesellschaftern und der Be-klagten abzuwickeln. Sie entrichtet im eigenen Namen die fälligen Lizenzgebüh- - 4 -ren an die Beklagte, rechnet mit den Klägern zu 3 bis 25 ab und erhält für dieseTätigkeit eine Inkassogebühr.Bis Oktober 2001 haben die Kläger zu 3 bis 25 von der Beklagten dieFernsehbilder der inländischen Galopprennen gegen Zahlung einer monatlichenGebühr von 2.900 DM bezogen. Grundlage dafür war ein im März 1999 ausge-laufener Lizenzvertrag, der nicht verlängert wurde. Die Kläger haben nämlichdie Ansicht vertreten, der von der Beklagten für den Anschlußvertrag gefordertePreis von monatlich 2.825 DM sei weit überhöht, die Beklagte sei vielmehr ver-pflichtet, ihnen die Fernsehbilder zu denselben Gebühren zur Verfügung zustellen, wie sie die Beklagte von den Galopprennvereinen und "S." und"A." fordere. Da die Beklagte darauf nicht einging, sondern an-kündigte, die Liveübertragung einzustellen, haben die Kläger auch nach Aus-laufen des Vertrages die ursprünglich vereinbarte Gebühr unter dem Vorbehaltder Rückforderung weiter entrichtet.Mit der Klage haben der Kläger zu 1 und die Kläger zu 3 bis 25 sinn-gemäß verlangt, bei der Übertragung der Fernsehbilder von inländischenGalopprennen den Rennvereinen und den Unternehmen "S." und"A." gleichgestellt zu werden. Die Klägerin zu 2 hat Rückzahlungvon 669.730,83 DM nebst Zinsen gefordert; dies ist der Betrag an Lizenzgebüh-ren für die Monate März bis Juli 2000, der die von den Klägern für angemessenerachtete Summe an Gebühren übersteigt.Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte müsse die Fernsehbil-der an die Kläger zu Gebühren liefern, welche das Dreifache der Lizenzgebüh-ren nicht übersteige, das diejenigen Vertragspartner der Beklagten zu entrich-ten haben, welche ausschließlich Wetten für die deutschen Galopprennvereine - 5 -annehmen oder vermitteln; dementsprechend hat es den Klageanträgen teil-weise entsprochen. Die Kläger haben im Berufungsrechtszug ihr Begehren ein-geschränkt und nur noch Belieferung mit den Fernsehbildern von den Rennenzu nicht mehr als dem Doppelten der von den Galopprennvereinen und denUnternehmen "S." und "A." gezahlten Lizenzgebühren ver-langt. Diesem eingeschränkten Antrag hat das Berufungsgericht, auch hinsicht-lich des Zahlungsbegehrens, im wesentlichen entsprochen und die Berufungder Beklagten zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt dieBeklagte weiterhin die vollständige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenenUrteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen Auf-fassung, die Beklagte habe die Kläger im Sinne von § 20 Abs. 1, 2. Fall GWBdiskriminiert, indem sie mehr als das Doppelte der Gebühren gefordert habe,die sie solchen Wettbewerbern der Kläger zu 3 bis 25 abverlangt, welche aus-schließlich Wetten vermitteln, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.Denn es ist nicht in der gebotenen Weise festgestellt worden, daß der denWettannahmestellen in Rechnung gestellte Preis für die Liveübertragung derRennen der für den erforderlichen Vergleich maßgebliche Basispreis ist.I. Unterlassungsanspruch1. Nach dem bisherigen Vortrag der Parteien und den von dem Beru-fungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Beklagte allerdings Normadres-satin des Diskriminierungsverbots (§ 20 Abs. 1, 2. Fall GWB [s. unten 2. und - 6 -3.]), weil sie mangels Vorhandenseins eines Wettbewerbers eine marktbeherr-schende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB einnimmt.Der sachlich und räumlich relevante Markt für die Liveübertragung vonPferderennen an Buchmacher und Wettannahmestellen ist von dem Beru-fungsgericht, dem als Tatsachengericht prinzipiell die Marktabgrenzung obliegt(Sen. Beschl. v. 14.3.1990 - KVR 4/88, WuW/E 2627, 2636 - Sportübertragun-gen), zutreffend umschrieben worden. Revisionsrechtliche Fehler sind ihm da-bei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unterlaufen. MaßgeblicherMarkt aus der Sicht der Marktgegenseite ist ausschließlich derjenige des Ange-bots an Liveübertragungen von Pferderennen auf deutschen Galopprennbah-nen. Fernsehbilder von im Ausland abgehaltenen Rennen können dagegendeswegen nicht einbezogen werden, weil diese Aufnahmen für die von der Be-klagten mit den Bildern belieferten Buchmacher und Wettannahmestellen einanderes Produkt darstellen, mit dem sie das von ihnen unstreitig verfolgte un-ternehmerische Ziel nicht erreichen können.Solche in die Wettlokale übertragenen Aufnahmen englischer oder fran-zösischer Pferderennen können allenfalls den Wunsch, Wetten auf dort abge-haltene Pferderennen abzuschließen, wecken oder das allgemeine Unterhal-tungsinteresse von am Pferderennsport Interessierten befriedigen; sie sind aberungeeignet, den eigentlichen von den Betreibern der Wettlokale mit dem Bezugder Liveübertragungen verfolgten Zweck zu erreichen, nämlich die Bereitschaftihrer im Wettlokal anwesenden Kunden, Pferdewetten auf deutsche Rennenabzuschließen, nachhaltig zu fördern. Nach den verfahrensrechtlich einwand-freien Feststellungen des Berufungsgerichts, das in seine Würdigung mit Rechtden unstreitigen Vortrag der Parteien über die jetzt bestehende Situation aufdem deutschen Wettmarkt sowie den von der Beklagten verwendeten Muster- - 7 -vertrag und die von ihr im Prozeß vorgelegten weiteren Urkunden einbezogenhat, sind die Liveübertragungen der Pferderennen ein wichtiger Bestandteil desWettgeschäfts, ohne den die Bereitschaft der Kunden weniger ausgeprägt ist,Pferdewetten abzuschließen. Der Kunde will nicht darauf beschränkt sein, sichnur den Ausgang des Galopprennens mitteilen zu lassen, sondern er erwartet,gerade das Rennen, welches Gegenstand seiner Wette ist, unmittelbar amBildschirm verfolgen zu können und sogleich Aufschluß darüber zu erhalten, ober mit seinem Wetteinsatz Erfolg oder Mißerfolg hatte. Ihm geht es darum,durch die Liveübertragung ein ähnliches Erlebnis vermittelt zu erhalten, als er-lebe er den Wettbewerb auf der deutschen Rennbahn selbst. Wie dort auf derTribüne kann er sich im Wettlokal durch Augenschein am Bildschirm über dieStärken und Schwächen der beteiligten Pferde und Reiter informieren, denVerlauf des Rennens vom Start bis zum Zieleinlauf verfolgen und die Spannungunmittelbar miterleben, die sich einstellt, wenn das Pferd, auf das er gesetzthat, z.B. vorn liegt und um seine Position kämpft oder zurückliegt und aufzuho-len versucht. Diese Möglichkeit, live - wie auf der Rennbahn - das Pferderennenmiterleben zu können wirkt sich aus der Sicht der Abnehmer der Fernsehbilderförderlich auf die Bereitschaft der im Wettlokal anwesenden Kunden aus, sichan dem ihnen angebotenen deutschen Wettgeschäft zu beteiligen.Angesichts dieser tatsächlichen, von dem Berufungsgericht mit Recht ineigener Verantwortung getroffenen Feststellungen beruft sich die Beklagte fürihre Auffassung, der relevante Markt umfasse auch die benachbarten europäi-schen Länder, zu Unrecht auf die Entscheidung des Gerichts erster Instanz derEuropäischen Gemeinschaften vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache TiercéLadbroke SA ./. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (T-504/93, Slg.1997 II, 927 ff.). Denn in diesem Fall war über einen anderen Sachverhalt undüber tatsächliche Verhältnisse zu befinden, die durch die inzwischen eingetre- - 8 -tene Entwicklung überholt sind, weil hier - anders als in dem von der belgischenGesellschaft geführten Rechtsstreit - ein unmittelbarer Zusammenhang zwi-schen der Liveübertragung der Rennen und dem Wettgeschäft besteht, zu des-sen Abschluß der Wettkunde sich im Hinblick auf die folgende Direkteinspielungjener Fernsehbilder eher entschließt. Daß Wettkunden auch ohne eine solcheLiveübertragung der in Deutschland stattfindenden Rennen Pferdewetten ab-schließen, ist - anders als die Beklagte meint - kein durchschlagender Ge-sichtspunkt gegen die Annahme, daß keine Austauschbarkeit der Übertragun-gen von deutschen Rennen durch Livebilder ausländischer Galopprennen be-steht. Es geht nicht um die Frage, ob die Betreiber von Wettannahmestellen inDeutschland ohne solche Liveübertragungen ihr Unternehmen nicht führenkönnen. Entscheidend ist vielmehr, daß die Beklagte auf dem von ihr geschaf-fenen Nebenmarkt (vgl. Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaf-ten aaO Tz. 104) mit Rücksicht auf das ihr von den deutschen Galopprennver-einen eingeräumte Ausschließlichkeitsrecht der einzige Anbieter von Liveüber-tragungen von in Deutschland durchgeführten Galopprennen ist und die Betrei-ber von Wettannahmestellen jedenfalls Nachteile erleiden, wenn sie entgegenden unstreitig bestehenden Erwartungen der Wettkunden das Erlebnis einerLiveübertragung des Rennens, auf das sich die Wette bezieht, nicht vermittelnkönnen, sondern auf in England oder Frankreich durchgeführte Wettbewerbeverweisen müssen.2. Die Beklagte behandelt als marktbeherrschendes Unternehmen dieKläger ungleich im Sinne von § 20 Abs. 1, 2. Fall GWB.a) Unstreitig fordert die Beklagte von den verschiedenen Abnehmernihrer Direktübertragungen unterschiedlich hohe Entgelte. - 9 -b) Der Auffassung der Beklagten, gleichwohl sei der Tatbestand der ge-nannten Verbotsnorm schon deswegen nicht erfüllt, weil es sich bei den Buch-machern auf der einen Seite und den ausschließlich als Vermittler von Totali-satorwetten tätigen Wettannahmestellen nicht um gleichartige Unternehmenhandele, ist das Berufungsgericht mit zutreffender, der ständigen Rechtspre-chung des Senats (Urt. v. 17.3.1998 - KZR 30/96, WuW/E DE-R 134 f. - Bahn-hofsbuchhandel, m.w.N.) folgender Begründung nicht gefolgt. Buchmacher wieWettannahmestellen sind auf demselben Markt, der Annahme von Pferdewet-ten deutscher Galopprennen, und dem zugehörigen Nebenmarkt, der Nachfra-ge von Fernsehbildern der entsprechenden Wettbewerbe, tätig. Unternehmeri-sche Tätigkeit und wirtschaftliche Funktion im Verhältnis zur Beklagten als ein-ziger Anbieterin dieser das Wettgeschäft fördernden Liveübertragungen ent-sprechen sich. Das reicht für die Annahme der Gleichartigkeit der zu verglei-chenden Unternehmen aus; ob der unterschiedliche Nutzungsgrad jener Bildereine preisliche Differenzierung zuläßt und wie weit die Beklagte bei dieser Diffe-renzierung gehen darf, ist allein eine Frage der sachlichen Rechtfertigung dervorhandenen Ungleichbehandlung.c) Die Beklagte ist, wie das Berufungsgericht mit Recht entschieden hat,als marktbeherrschendes Unternehmen auf dem Nebenmarkt der Liveübertra-gung von Galopprennen nicht verpflichtet, allen ihren das Wettgeschäft betrei-benden Abnehmern dasselbe Entgelt für die Belieferung mit den Fernseh-liveaufnahmen in Rechnung zu stellen. Ohne § 20 Abs. 1, 2. Fall GWB zu ver-letzen, darf sie unterschiedlich hohe Vergütungen festsetzen, die sich aufgrundeiner sachgerechten Interessenabwägung an dem Nutzen orientieren, den derAbnehmer aus der Bildübertragung für sein Hauptgeschäft, den Abschlußoder/und die Vermittlung von Pferdewetten, zieht. - 10 -3. Wie die Beklagte im Ergebnis mit Recht geltend macht, begegnet dieAuffassung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten vorgenommenePreisdifferenzierung sei sachlich nicht gerechtfertigt, durchgreifenden Beden-ken. Die dem zugrundeliegende Annahme, das Entgelt, welches die aus-schließlich mit der Vermittlung von Totalisatorwetten befaßten Wettannahme-stellen zu entrichten haben, besitze den Charakter eines "Eckpreises", beruhtauf einer unvollständigen Bewertung des Sachvortrags der Beklagten.a) Allerdings kann die Beklagte nicht mit dem Einwand durchdringen, dashöhere von den Klägern geforderte Entgelt sei schon wegen deren im Vergleichzu den Wettannahmestellen größerer Umsatzstärke sachlich gerechtfertigt.Denn die Beklagte hat bei ihrer Preisgestaltung weder nach der Größe desUnternehmens, das sie mit Liveaufnahmen beliefert, noch nach dem im Wett-geschäft erzielten Umsatz unterschieden, sondern allein daran angeknüpft, obein Kunde ausschließlich mit der Vermittlung von Totalisatorwetten befaßt oderdarüber hinaus auch im Eigengeschäft tätig ist.b) Diesen Nutzen der auch Eigengeschäfte betreibenden Buchmacher,zu denen die Kläger gehören, hat das Berufungsgericht - anders als die Revisi-on beanstandet - verfahrensfehlerfrei als ebenso hoch veranschlagt wie denaus der Verwertung der Filmaufnahmen für das Vermittlungsgeschäft. Nachdem in erster Instanz unstreitigen, der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zulegenden Sachverhalt entfällt der Umsatz der Kläger etwa zur Hälfte auf dieVermittlung von Totalisatorwetten und im übrigen auf die Eigenwetten. Dement-sprechend ist das Berufungsgericht konsequent verfahren, wenn es von seinemAusgangspunkt aus angenommen hat, mehr als eine Verdoppelung des Eck-preises zu Lasten der Kläger sei im Rahmen des § 20 Abs. 1, 2. Fall GWBsachlich nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, in - 11 -die von der Beklagten für geboten erachtete Beweiserhebung von Amts wegeneinzutreten. Sie hat nämlich im Berufungsrechtszug schon nicht die notwendi-gen Anknüpfungstatsachen vorgetragen, auf denen der Sachverständige seineUntersuchung aufbauen und aus denen sich die Unrichtigkeit des Zahlenwerksergeben sollte, welches das Landgericht seiner Entscheidung mit Recht als un-streitig zugrunde gelegt hat. Die von der Beklagten in zweiter Instanz vorgeleg-ten Zahlen sind unter diesem Gesichtspunkt vor allem deswegen nicht aussa-gekräftig, weil die Beklagte nicht zwischen Galopp- und Trabrennen unterschei-det, obwohl zumindest mittelbare Gesellschafter beider Anbieterinnen von Di-rektübertragungen von Pferderennen die die Rennen durchführenden Galopp-bzw. Trabrennvereine sind, die jedenfalls den Umfang der Vermittlungsge-schäfte für die von ihnen veranstalteten Totalisatorwetten kennen und auf die-ser Grundlage differenziert vortragen können.c) Vergeblich macht die Revision unter Bezugnahme auf die Entschei-dung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. November1998 (C-7/97, Slg. 1998, I-7791 = GRUR Int. 1999, 262 ff., Tz. 39 - 41 - OscarBronner) in diesem Zusammenhang ferner geltend, die Beklagte sei aus urhe-berrechtlichen Gründen überhaupt nicht verpflichtet, Bilderfolgen zur Verfügungzu stellen. Selbst wenn dies der Fall wäre, obwohl bei den jetzt auf dem Wett-markt herrschenden Verhältnissen die Direktübertragung in die Wettlokale einwesentlicher Bestandteil des Wettgeschäfts ist, kann die Beklagte sich hieraufnicht berufen, weil sie selbst den genannten Nebenmarkt der Liveübertragungvon Galopprennen eröffnet hat und als marktbeherrschendes Unternehmennunmehr gehalten ist, die ihm durch § 20 Abs. 1, 2. Fall GWB gesetzten Gren-zen zu befolgen. - 12 -d) Aus ähnlichen Gründen keinen Erfolg hat schließlich die Rüge der Re-vision, das Abstellen des Berufungsgerichts auf das Doppelte der den Wettan-nahmestellen abverlangten Entgelte sei unpraktikabel, weil eine Heraufsetzungdes Eckpreises für diese Abnehmer zur Folge haben könne, daß die Klägernoch höhere Gebühren entrichten müßten, als der von ihnen abgelehnteMustervertrag vorsehe. Denn in dem hier zu entscheidenden Fall geht es nichtum die - u.U. an § 20 Abs. 1, 1. Fall GWB zu messende - Festlegung eines ab-strakt richtigen Entgelts für die von der Beklagten angebotene Leistung, son-dern ausschließlich darum, ob und in welchem Umfang die Lieferantin derLiveaufnahmen als marktbeherrschendes Unternehmen ihre verschiedenenAbnehmer ungleich behandeln darf, wobei Ausgangspunkt ihr tatsächliches undnicht ein ihr mögliches Verhalten ist.e) Die zur Verurteilung der Beklagten führende Interessenabwägung hältaber deswegen der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil das Be-rufungsgericht einen wesentlichen Umstand der von der Beklagten vorgenom-menen Preisgestaltung nicht hinreichend in seine Erwägungen einbezogen hat.Nach dem Vortrag der Beklagten war der den Wettannahmestellen abverlangtePreis deswegen ebenso niedrig angesetzt wie das den die Rennen veranstal-tenden Galopprennvereinen in Rechnung gestellte Entgelt, weil die hinter derBeklagten stehenden Rennvereine auf diese Weise den neuen über einFranchisesystem arbeitenden Anbietern den Zutritt zum Wettmarkt eröffnen unddamit das ihnen selbst zugute kommende Totalisatorgeschäft auf eine breitereBasis stellen und fördern wollten. Hat danach die Beklagte, was zu ihren Gun-sten revisionsrechtlich als zutreffend zu unterstellen ist, mit der von den Klägernangegriffenen Preisgestaltung im wesentlichen den Wettbewerb ihrer Gesell-schafter, der Rennvereine, gefördert, unterscheidet sich die rechtliche Beurtei-lung nicht grundlegend von derjenigen, die das Berufungsgericht zutreffend - 13 -(vgl. Sen.Urt. v. 12.11.1991 - KZR 2/90, WuW/E 2755, 2759 - Aktionsbeträge)für die genannten Vereine selbst gefunden hat. Aus der Sicht der Beklagtenstehen auch die ausschließlich Totalisatorwetten vermittelnden Wettannahme-stellen den Rennvereinen deutlich näher als die Kläger, so daß der den Betrei-bern der Annahmestellen eingeräumte Preisvorteil - wie bei den Galopprenn-vereinen - nicht zwingend Ausdruck einer die Kläger diskriminierenden Preisge-staltung ist, sondern sich als Förderung der eigenen geschäftlichen Betätigungdarstellen kann. Sollte, was die Kläger in den Erörterungen vor dem Senat nichtin Abrede gestellt haben, allein der den Buchmachern in Rechnung gestelltePreis kostendeckend sein, um den Betrieb des Liveübertragungssystems auf-rechtzuerhalten, wäre der Annahme des Berufungsgerichts, der den Marktzutrittder Wettannahmestellen erleichternde geringere Preis sei der für die Entschei-dung maßgebliche "Eckpreis", der Boden entzogen.II. ZahlungsanspruchDa eine diskriminierende Behandlung der Kläger durch die Beklagte nichtordnungsgemäß festgestellt ist, kann auch die Verurteilung der Beklagten zurRückzahlung von entrichteten Lizenzgebühren keinen Bestand haben. Solltesich auf Grund der neuen Verhandlung erweisen, daß die Beklagte in der Ver-gangenheit unter Verletzung des § 20 Abs. 1, 2. Fall GWB von den Klägernzu 3 bis 25 zu hohe Entgelte für die Livebilder verlangt und erhalten hat, ver-fängt der Einwand der Beklagten nicht, daß die Ungleichbehandlung auch durchAnhebung des Eckpreises für die Wettvermittler hätte behoben werden können.Denn in dieser Weise ist sie nicht verfahren. Der in der Vergangenheit liegendeKartellrechtsverstoß kann nur dadurch behoben werden, daß das von denBuchmachern entrichtete Entgelt herabgesetzt und die jedenfalls fahrlässig - 14 -handelnde Beklagte verurteilt wird, den überzahlten Betrag zu erstatten (§ 33S. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1, 2. Fall GWB, § 249 BGB).III. Damit das Berufungsgericht die danach erforderlichen ergänzendenFeststellungen - gegebenenfalls nach Ergänzung und Vertiefung des gesamtenSachvortrages der Parteien - treffen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zu-rückzuverweisen.HirschGoetteBallBornkammMeier-Beck
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