BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 14/04 Verk374ndet am: 8. Mai 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kfz-Vertragsh344ndler III BGB 247 306; EG Art. 81; Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 Art. 4, 10 1. Ein Kfz-Vertragsh344ndlervertrag, der vor Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 geschlossen wurde und Kernbeschr344nkungen iSd. Art. 4 dieser Verordnung enth344lt, ist mit Ablauf der 334bergangsfrist am 30. September 2003 un-wirksam geworden. 2. Eine Pflicht, einen solchen Vertrag an die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 anzupassen, besteht nicht. BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 226 KZR 14/04 226 OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Pr344si-denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlan-desgerichts M374nchen vom 26. Februar 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die im Revi-sionsverfahren gestellten Hilfsantr344ge als unzul344ssig abgewiesen werden. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist eine ehemalige Vertragsh344ndlerin der beklagten Kraft-fahrzeugherstellerin. Der den Vertragsbeziehungen zugrunde liegende, nach einem einheitlich verwendeten Muster der Beklagten geschlossene H344ndlerver-trag datiert aus dem Jahre 1996. Er enth344lt unter anderem folgende Bestim-mungen: 1 11.3 Ordentliche K374ndigung durch BMW BMW kann den Vertrag mit einer Frist von 24 Monaten k374ndigen. 11.6 K374ndigung wegen Umstrukturierung des Vertriebsnetzes Falls sich die Notwendigkeit ergibt, das BMW Vertriebsnetz insgesamt oder zu ei-nem wesentlichen Teil umzustrukturieren, ist BMW berechtigt, den Vertrag mit ei-ner Frist von 12 Monaten zu k374ndigen. - 3 - Dies gilt auch f374r den Fall, da337 sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden rechtli-chen Rahmenbedingungen in wesentlichen Bereichen 344ndern. 13.2 Unwirksamkeitsklausel Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Be-standteile l344337t die Wirksamkeit der 374brigen Regelungen unber374hrt. Die Vertrags-partner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche 304nderung des Vertragsinhalts herbeigef374hrt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbed374rftiger Sachverhalt nicht ausdr374cklich geregelt ist. Die Beklagte sprach im September 2002 die K374ndigung s344mtlicher H344nd-lervertr344ge ihres europ344ischen Vertriebsnetzes zum 30. September 2003 aus. Sie begr374ndete diesen Schritt damit, da337 die am 1. Oktober 2002 mit einer 334bergangsfrist f374r bestehende H344ndlervertr344ge bis zum 30. September 2003 in Kraft tretende Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 374ber die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. EG Nr. L 203, S. 30) gravierende rechtliche und struk-turelle Ver344nderungen f374r den Automobilvertrieb mit sich bringe, die auch eine wesentliche Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes erforderten. Mit dem Gro337-teil ihrer bisherigen H344ndler schloss die Beklagte in der Folgezeit mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 neue, an den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 ausgerichtete Vertr344ge ab. 2 Die Kl344gerin, der die Beklagte ebenso wie mehreren anderen ehemali-gen H344ndlern keinen neuen H344ndlervertrag anbot, ist der Auffassung, die K374n-digung der Beklagten habe nicht vor Ablauf der zweij344hrigen Frist f374r eine or-dentliche K374ndigung nach Nr. 11.3 des H344ndlervertrages am 30. September 2004 zur Beendigung ihres H344ndlervertrages gef374hrt, weil die Voraussetzungen einer Struktur344nderungsk374ndigung nach Nr. 11.6 Abs. 1 des H344ndlervertrages nicht erf374llt seien und Nr. 11.6 Abs. 2 des Vertrages unwirksam sei. Sie hat 3 - 4 - deshalb Klage auf Feststellung erhoben, dass das Vertragsh344ndlerverh344ltnis 374ber den 30. September 2003 hinaus bis l344ngstens 30. September 2004 fortbe-stehe. 4 Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG M374nchen BB 2004, 798). Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Feststellungsbegehren weiter. Hilfsweise beantragt sie festzu-stellen, dass die Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der da-durch entstanden sei, dass die Beklagte den H344ndlervertrag nicht zum 1. Okto-ber 2003 an die neue Gruppenfreistellungsverordnung angepasst habe, und sie daher auch verpflichtet sei, der Kl344gerin Auskunft 374ber die im Marktbeobach-tungsgebiet der Kl344gerin in der Zeit vom 1. M344rz 2004 bis zum 30. September 2004 verkauften Fahrzeuge zu erteilen. 304u337erst hilfsweise beantragt sie festzu-stellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den aus der Vertragsbeendigung ent-standenen Schaden zu ersetzen und deshalb die vorerw344hnte Auskunft zu er-teilen. Der Senat hat den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Gerichtshof der Eu-rop344ischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschl. v. 26.7.2005, WuW/E DE-R 1551): 5 1. Ist Art. 5 Abs. 3 Satz 1 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 374ber die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen 374ber Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 145, S. 25) dahin auszulegen, dass sich die Not-wendigkeit, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzu-strukturieren, und das davon abh344ngige Recht des Lieferanten, Vertr344ge mit H344nd-lern seines Vertriebsnetzes mit einer Frist von einem Jahr zu k374ndigen, auch dar-aus ergeben kann, dass mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 tiefgreifende 304nderungen des von dem Lieferanten und seinen H344ndlern bis dahin praktizierten, an der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 ausgerichteten und durch diese Verordnung freigestellten Vertriebssystems erforderlich wurden? - 5 - 2. Falls die erste Frage zu verneinen ist: Ist Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 dahin auszulegen, da337 die in ei-nem Kraftfahrzeugh344ndlervertrag enthaltenen wettbewerbsbeschr344nkenden Ver-einbarungen, die nach dieser Verordnung an sich Kernbeschr344nkungen ("schwarze Klauseln") darstellen, ausnahmsweise dann nicht mit Ablauf der einj344hrigen 334ber-gangsfrist nach Art. 10 der Verordnung am 30. September 2003 zum Wegfall der Freistellung f374r s344mtliche wettbewerbsbeschr344nkenden Vereinbarungen des Ver-trages vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG gef374hrt haben, wenn dieser Vertrag unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 abgeschlossen, an den Vorgaben dieser Verordnung ausgerichtet und durch diese Verordnung freigestellt worden ist? Gilt dies jedenfalls dann, wenn die aus dem Gemeinschaftsrecht folgende Nich-tigkeit aller wettbewerbsbeschr344nkenden Vertragsbestimmungen nach nationalem Recht die Gesamtnichtigkeit des H344ndlervertrages zur Folge hat? Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 30. November 2006 (C-376/05 und C-377/05, NJW 2007, 201) wie folgt beantwortet: 6 1. Das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 hat als solches keine Umstrukturierung des Vertriebssystems eines Lieferanten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 notwendig ge-macht. Jedoch konnte dieses Inkrafttreten nach Ma337gabe des spezifischen Auf-baus des Vertriebsnetzes des einzelnen Lieferanten 304nderungen von solcher Be-deutung notwendig machen, dass sie eine echte Umstrukturierung dieses Netzes im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Es ist Sache der nationalen Gerichte und der Schiedsgerichte, zu beurteilen, ob dies unter Ber374cksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, der Fall ist. 2. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Gruppenfreistellung nach Ablauf der 334bergangsfrist des Art. 10 dieser Verordnung unanwendbar ist auf Vertr344ge, die die Voraussetzungen f374r die Freistellung gem344337 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 erf374llen und zumindest eine der Kernbeschr344nkungen im Sinne von Art. 4 zum Gegenstand haben, so dass alle in solchen Vertr344gen enthaltenen wettbewerbsbeschr344nkenden Vertragsbestim-mungen nach Art. 81 Abs. 1 EG verboten sein konnten, wenn die Voraussetzun-gen einer Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG nicht erf374llt waren. - 6 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision ist unbegr374ndet. 8 I. Das Berufungsgericht hat die in Nr. 11.6 Abs. 1 des H344ndlervertrages getroffene K374ndigungsregelung f374r wirksam und deren Voraussetzungen f374r gegeben erachtet. Nach seiner Auffassung hatten die aus dem Erlass der Ver-ordnung (EG) Nr. 1400/2002 resultierenden 304nderungen f374r den Automobilver-trieb die Notwendigkeit einer Umstrukturierung des Vertriebsnetzes der Beklag-ten zur Folge. Eine Reihe von Wettbewerbsbeschr344nkungen des H344ndlerver-trages, die bis dahin durch die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 freigestellt gewe-sen seien, stellten nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 Kernbe-schr344nkungen dar. Dies habe zur Folge, dass ohne die K374ndigung zum 30. September 2003 in allen Mitgliedstaaten der Europ344ischen Gemeinschaft am 1. Oktober 2003 die Freistellung f374r s344mtliche wettbewerbsbeschr344nkenden Klauseln der H344ndlervertr344ge der Beklagten entfallen w344re. Es sei der Beklag-ten nicht zumutbar, auch nur bis zum 30. September 2004, dem Ablauf der Frist f374r eine ordentliche K374ndigung, einen Rechtszustand zu akzeptieren, der allen-falls in einem Vertragsrest ohne wettbewerbsbeschr344nkende Klauseln oder gar in einem - wegen Gesamtnichtigkeit nach nationalem Recht (247 306 BGB) - ver-tragslosen Zustand best374nde. Die daraus folgende Notwendigkeit der Umstruk-turierung des Vertriebsnetzes der Beklagten entfalle auch nicht im Hinblick auf die Ersetzungsklausel in Nr. 13.2 Satz 2 Halbs. 1 des H344ndlervertrages; deren Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil den infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 notwendigen 304nderungen im Automobilvertrieb nicht ohne eine wesentliche 304nderung des Vertragsinhalts Rechnung getragen werden k366nne. - 7 - II. Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis revisionsrechtlicher 334berpr374-fung stand. 9 10 Auf die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, den H344ndlervertrag mit der Kl344gerin aufgrund der Regelung in Nr. 11.6 des Vertrages mit einj344hriger Frist zu k374ndigen, kommt es f374r die Entscheidung des Rechtsstreits allerdings nicht an. Sie kann daher offenbleiben. Das ergibt sich aus der Antwort des Gerichts-hofs der Europ344ischen Gemeinschaften auf die zweite Vorlagefrage des Se-nats. 1. Die Kl344gerin begehrt mit ihrem Hauptantrag die Feststellung, dass das zwischen ihr und der Beklagten bestehende Vertragsverh344ltnis 374ber den 30. September 2003 hinaus bis l344ngstens 30. September 2004 bestanden ha-be. Dieser Klageantrag ist - unabh344ngig von der Wirksamkeit der K374ndigung - unbegr374ndet, weil der Vertrag jedenfalls gem344337 247 306 Abs. 3 BGB mit Ablauf des 30. September 2003 keinen Bestand mehr hatte. 11 Gem344337 247 305 Abs. 1 BGB, Art. 229 247 5 EGBGB ist 247 306 BGB auf den von der Beklagten nach einheitlichem Muster abgeschlossenen H344ndlervertrag anwendbar (inhaltsgleich die Vorg344ngerregelung des 247 6 AGBG). Danach f374hrt die Unwirksamkeit einzelner Gesch344ftsbedingungen dann zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, wenn ein Festhalten am Vertrag auch unter Ber374ck-sichtigung der Erg344nzungen durch dispositives Recht eine unzumutbare H344rte f374r eine Vertragspartei darstellen w374rde. Diese Norm geht der allgemeineren Regel des 247 139 BGB vor und gilt auch dann, wenn sich die Unwirksamkeit der Klausel nicht aus dem Recht der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen (247247 307 - 309 BGB), sondern aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt (vgl. BGHZ 129, 297, 306 zu 247 6 AGBG). Sie ist - ebenso wie 247 139 BGB (Sen.Urt. v. 21.2.1989 - KZR 18/84, WuW/E BGH 2565, 2569 - Schaumstoffplatten; v. 12 - 8 - 8.2.1994 - KZR 2/93, WuW/E BGH 2909, 2913 - Pronuptia II) - auch anwend-bar, wenn einzelne Klauseln aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften unwirksam sind. 13 a) Diese Voraussetzung ist hier erf374llt. 14 aa) Der H344ndlervertrag der Parteien vom 1. Oktober 1996 enth344lt mit den Regelungen in Nr. 1.4, 2.3 und 2.4 wettbewerbsbeschr344nkende Bestimmungen, die zwar die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 erf374llten und damit gem344337 Art. 81 Abs. 3 EG (vormals Art. 85 Abs. 3 EGV) vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG (vormals Art. 85 Abs. 1 EGV) freigestellt waren, unter Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 aber zu den Kernbeschr344nkungen i.S. des Art. 4 der Verordnung z344hlen. Nach Nr. 1.4 ist es dem H344ndler nicht gestattet, Vertragsware an nicht von der Beklagten autorisierte Wiederverk344ufer zu ver-344u337ern; Nr. 2.3 und 2.4 begrenzen den aktiven Verkauf der Vertragsware auf das jeweilige Vertragsgebiet. Diese Kombination von exklusivem und selekti-vem Vertriebssystem ist nach Art. 4 Ziffer 1 lit. b bis e der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 unzul344ssig. Damit sind die betreffenden Vertragsbestimmungen nicht nur ihrerseits nicht freigestellt, sondern f374hren als sogenannte schwarze Klauseln auch dazu, dass s344mtliche wettbewerbsbeschr344nkenden Bestimmun-gen des Vertrages von der Freistellungswirkung der Verordnung nicht erfasst werden (Sch374tz in Gemeinschaftskommentar, 5. Aufl. Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 Art. 4 Rdn. 1). bb) Folglich sind alle wettbewerbsbeschr344nkenden Klauseln des H344nd-lervertrages und diejenigen Vertragsbestimmungen, die sich davon nicht tren-nen lassen, gem344337 Art. 81 Abs. 2 EG nichtig, soweit sie die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 1 EG erf374llen und nicht nach Art. 81 Abs. 3 EG freigestellt sind. 15 - 9 - (1) Nach Art. 81 Abs. 1 EG sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten, die eine sp374rbare Einschr344nkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken und geeignet sind, den Han-del zwischen den Mitgliedstaaten zu beeintr344chtigen (EuGH, Urt. v. 30.4.1998 - C-230/96, Slg. 1998, I-2055, Rdn. 48 - Cabour SA und Nord Distribution Auto-mobile SA ./. Arnor "SOCO" SARL). Das Berufungsgericht ist davon ersichtlich ausgegangen. Das ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 16 (2) Ob die Voraussetzungen einer (Einzel-)Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG erf374llt sind, braucht dagegen nicht entschieden zu werden (vgl. Sen.Urt. v. 13.7.2004 - KZR 10/03, WuW/E DE-R 1335, 1347 - Citro353n, Tz. 105 ff.). Auch unter Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind n344mlich Vereinbarungen, die nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 h344tten angemeldet werden m374ssen, aber nicht angemeldet worden sind, jedenfalls f374r die Zeit vor Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nichtig (Wagner WRP 2003, 1369, 1385 ff.; Sura in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., VO Nr. 1/2003 Art. 34 Rdn. 9; weitergehend Lampert/Niejahr/K374bler/Weidenbach, EG-Kartell-VO, Rdn. 604 f.). Das folgt aus den Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrau-ensschutzes Dritter, die sich auf die Nichtigkeit der Vereinbarung berufen. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 iVm. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 konnte nach dem Verst344ndnis des Art. 81 EG als eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt eine Vereinbarung, die die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 1 EG (vormals Art. 85 Abs. 1 EGV) erf374llte, grunds344tzlich nur bis zum Tage der Anmeldung r374ckwirkend freigestellt werden. F374r die Zeit vor der Anmeldung war sie dage-gen - vorbehaltlich der Wirkungen einer Best344tigung nach 247 141 BGB - unheil-bar nichtig. Nach der an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 getretenen Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und dem damit ge344nderten Verst344ndnis des Art. 81 EG als eines Verbots mit Legalausnahme bedarf es zwar keiner Anmel-dung mehr, um in den Genuss einer Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG zu 17 - 10 - kommen. Nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verlieren bereits erfolgte Anmeldungen vielmehr ihre Wirkung. Die damit gegebenenfalls eintre-tende - automatische - Wirksamkeit einer die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EG erf374llenden Vereinbarung kann aber jedenfalls nicht auf die Zeit zu-r374ckwirken, in der kein Freistellungsantrag gestellt worden ist und f374r die daher nach der alten Rechtslage die Vereinbarung nicht nur schwebend, sondern un-bedingt nichtig war (vgl. Sen.Urt. v. 2.2.1999 - KZR 51/97, WuW/E DE-R 261 - Coverdisk; v. 11.12.2001 - KZR 13/00, WuW/E DE-R 912 - Sabet/Massa; BGH, Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 14/03, WuW/E DE-R 1537, 1540 - Abgasreinigungsvor-richtung, jeweils zur Unwirksamkeit einer Vereinbarung gem344337 247 134 BGB, 247 34 GWB nach Aufhebung des 247 34 GWB). Die Parteien haben keinen Freistellungsantrag gestellt. Der hier streitige Zeitraum bis zum 30. September 2003 lag vor dem Beginn der Geltung der Ver-ordnung (EG) Nr. 1/2003. Der H344ndlervertrag war auch nicht gem344337 Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 vom Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung ausgenommen. Damit kam unter Geltung der Verord-nung (EWG) Nr. 17/62 eine (Einzel-)Freistellung nicht r374ckwirkend in Betracht, so dass der H344ndlervertrag ohne R374cksicht auf die Frage, ob er die Vorausset-zungen des Art. 81 Abs. 3 EG erf374llt hat, gem344337 Art. 81 Abs. 2 EG nichtig ist. 18 b) Die Rechtsfolge der Nichtigkeit trat bereits am 1. Oktober 2003 ein. Nach der 334bergangsregelung des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 waren n344mlich Vereinbarungen, die am 30. September 2002 bereits in Kraft waren und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95, nicht aber diejenigen der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 erf374llten, nur bis zum 30. Sep-tember 2003 von dem Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt. Das gilt nach dem auf die Vorlage des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Euro-p344ischen Gemeinschaften vom 30. November 2006 ohne Ausnahme. 19 - 11 - c) Eine Ersetzung der unwirksamen Klauseln durch gesetzliche Vor-schriften nach 247 306 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht. F374r Vertragsh344ndler-vertr344ge gilt grunds344tzlich das Handelsvertreterrecht des Handelsgesetzbuchs analog (BGHZ 68, 340, 344; L366wisch in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB 247 84 Rdn. 75 f.). Dieses Recht sieht keine den unwirksamen Vertragsbestimmungen vergleichbare Regelungen vor. 20 d) Die durch die Unwirksamkeit der wettbewerbsbeschr344nkenden Ver-tragsbestimmungen entstandenen L374cken lassen sich auch nicht durch eine erg344nzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69, 74 ff.; 137, 153, 157) schlie337en. Es l344sst sich n344mlich nicht feststellen, was die Parteien bei einer angemesse-nen Abw344gung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertrags-partner vereinbart h344tten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht h344tten (vgl. BGHZ 9, 273, 278; 23, 282, 285; 84, 1, 7; 111, 214, 218). 21 Die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 hat einen erheblichen 304nderungs-bedarf f374r die in Europa praktizierten Automobilvertriebssysteme mit sich ge-bracht. Die bis dahin zul344ssige Kombination von exklusivem und selektivem Vertrieb ist unter ihrer Geltung nicht mehr vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt. Die Kraftfahrzeughersteller mussten sich f374r eines der beiden Ver-triebssysteme entscheiden, was in der Praxis zur Folge hat, dass im Rahmen des nahezu ausnahmslos gew344hlten selektiven Vertriebssystems Gebietsbe-schr344nkungen und Gebietsschutz der H344ndler nicht mehr freigestellt sind. Um in den Genuss der Gruppenfreistellung zu kommen, mussten ferner Verkauf und Kundendienst, bis zum Inkrafttreten der neuen Gruppenfreistellungsverordnung zwangsweise kombiniert, entkoppelt und markenunabh344ngige Werkst344tten als Servicewerkst344tten zugelassen werden, sofern sie bestimmte Standards erf374ll-ten. Die neue Gruppenfreistellungsverordnung erm366glicht zudem weitergehend den Mehrmarkenvertrieb. 22 - 12 - Das alles gilt auch f374r das Vertragsverh344ltnis der Parteien. In welcher Art und Weise die Beklagte aus Anlass dieser Ver344nderungen ihr europaweites Vertriebssystem neu w374rde ausrichten wollen, l344sst sich auf der Grundlage des H344ndlervertrages vom 1. Oktober 1996 nicht entscheiden. Die Beklagte war vielmehr aufgrund der ihr zustehenden Organisationsmacht berechtigt, unab-h344ngig von den bestehenden H344ndlervertr344gen ihr Vertriebsnetz auf eine neue vertragliche Grundlage zu stellen. 23 e) Ebenso wenig kommt eine Anpassung des Vertragsinhalts gem344337 Nr. 13.2 Satz 2 des Vertrages in Betracht. Zwar kann sich die Beklagte als die Ver-wenderin des Mustervertrages nicht darauf berufen, dass diese salvatorische Ersetzungsklausel nach 247 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - VII ZR 187/96, WM 1998, 767, 768), weil sie das Risiko der Un-wirksamkeit des gesamten Vertrages in unangemessener Weise auf den Ver-tragspartner des Verwenders abw344lzt (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 - VII ZR 208/00, WM 2002, 133, 134). Die Klausel ist aber deshalb nicht anwendbar, weil sie eine Anpassung, die zu einer wesentlichen 304nderung des Vertragsin-halts f374hrt, ausdr374cklich ausschlie337t. Die hier erforderliche Anpassung des Ver-trages an die Vorgaben der neuen Gruppenfreistellungsverordnung w374rde diese Voraussetzung erf374llen. 24 f) Aus diesem Grund w374rde auch ein Festhalten an dem H344ndlervertrag ohne die wettbewerbsbeschr344nkenden Regelungen f374r die Beklagte eine un-zumutbare H344rte iSd. 247 306 Abs. 3 BGB darstellen. Aufgrund der Unwirksam-keit s344mtlicher wettbewerbsbeschr344nkender Klauseln verblieb am 1. Oktober 2003 nur noch ein Vertragstorso. Ein Festhalten daran h344tte f374r die Beklagte dazu gef374hrt, dass die betreffenden H344ndler nicht mehr gehindert gewesen w344-ren, BMW-Neufahrzeuge an nicht autorisierte Wiederverk344ufer abzugeben. In-nerhalb des Vertriebsnetzes der Beklagten h344tte zweierlei Recht gegolten mit 25 - 13 - einer deutlich freieren Stellung derjenigen H344ndler, die nicht bereit gewesen w344ren, einer Anpassung des H344ndlervertrages an die Vorgaben der neuen Gruppenfreistellungsverordnung zuzustimmen. Der Senat ist mit dem Beru-fungsgericht der Auffassung, dass einem Automobilhersteller derart ungeordne-te Verh344ltnisse innerhalb seines Vertriebsnetzes auch f374r die Dauer eines Jah-res nicht zumutbar sind. 2. Unzul344ssig sind die Hilfsantr344ge der Kl344gerin. Sie sind erstmals im Revisionsverfahren gestellt worden, was grunds344tzlich nicht statthaft ist. Eine Ausnahme von diesem Verbot (s. M374nchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl. 247 561 Rdn. 20; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. 247 559 Rdn. 4 f.) greift hier nicht ein. Insbe-sondere kann eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nur beurteilt werden, wenn neuer, vom Berufungsgericht nicht festgestellter Sachverhalt ber374cksich-tigt wird. 26 Im 334brigen w344ren die Hilfsantr344ge aber auch unbegr374ndet. F374r die Be-klagte bestand unter den gegebenen Umst344nden keine Pflicht, den mit der Kl344-gerin bestehenden H344ndlervertrag an die neue Rechtslage anzupassen. Die Ersetzungsklausel in Nr. 13.2 des H344ndlervertrages konnte eine solche Pflicht nicht begr374nden (siehe oben II. 1 e), und eine andere Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist die Beklagte verpflichtet, der Kl344gerin den aus der 27 - 14 - Vertragsbeendigung entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Nichtigkeit des Vertrages beruht nicht auf einem pflichtwidrigen und schuldhaften Verhalten der Beklagten, wie es f374r eine Haftung nach 247 280 BGB Voraussetzung ist. Hirsch Bornkamm Raum Meier-Beck Strohn Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 04.12.2003 - 3 HKO 9479/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.02.2004 - U (K) 5664/03 -
Full & Egal Universal Law Academy