BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 14/06 Verk374ndet am: 25. September 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 19. Juni 2007 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Karlsruhe 226 Zivilsenate in Freiburg 226 vom 26. Januar 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewie-sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger beansprucht Schadensersatz wegen Ungleichbehandlung bei der Zuteilung von Krankentransportauftr344gen. 1 Er betreibt ein Krankentransportunternehmen. Der Beklagte, ein DRK-Kreisverband, betreibt die zust344ndige Rettungsdienstleitstelle F. . 2 Der Kl344ger macht geltend, der Beklagte habe ihm 226 zugunsten der Aus-lastung seiner eigenen Fahrzeuge 226 zu wenige Eins344tze zugeteilt. 3 - 3 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. 4 Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kl344-ger den zweitinstanzlichen Klageantrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision bleibt ohne Erfolg. Zutreffend hat das Berufungs-gericht 226 wie das Landgericht 226 die Klage f374r unbegr374ndet erachtet, weil der Beklagte als beliehener Unternehmer hoheitlich gehandelt hat und daher nur ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land Baden-W374rttemberg in Betracht kom-mt. 6 I. Der Bundesgerichtshof hat die Durchf374hrung des Rettungsdienstes in Baden-W374rttemberg bisher, anders als etwa die Wahrnehmung der Aufgaben des Rettungsdienstes in Bayern (BGHZ 120, 184; 153, 268; 160, 216) und Nordrhein-Westfalen (BGH, Urt. v. 21.3.1991, III ZR 77/90, NJW 1991, 2954; Urt. v. 26.3.1997 226 III ZR 295/96, NJW 1997, 2109, 2110), als privatrechtliche T344tigkeit angesehen (BGHZ 118, 304, 306; zustimmend Staudinger/Wurm, BGB, Bearb. 2002, 247 839 Rdn. 600; Erman/Hecker, BGB, 11. Aufl., 247 839 Rdn. 35). In der Literatur (Ehmann, NJW 2004, 2944, 2945 f.; Fehn/Lech-leuthner, MedR 2000, 114, 117 f.; G374ntert/Alber, RDG BW, Bearb. 2003, 247 2 Erl. 1 ff.) wird die Auffassung vertreten, dass die sich aus dem Rettungsdienst-gesetz vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 437) ergebende neue gesetzliche Grundlage eine andere Qualifizierung der T344tigkeit des Rettungsdienstes in Baden-W374rttemberg erfordere (a.A. f374r die Notfallrettung OLG Stuttgart, NJW 2004, 2987 f.). Inwieweit dem zu folgen ist, kann offenbleiben. Die im Streitfall allein 7 - 4 - zu beurteilende Lenkungst344tigkeit der Rettungsleitstelle nach 247 6 RDG BW ist jedenfalls mit dem Berufungsgericht als 366ffentlich-rechtliche T344tigkeit zu qualifi-zieren. 1. Die Aufgabe des Rettungsdienstes, die nach 247 1 Abs. 1 RDG BW in der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bev366lkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren Bedingungen liegt, stellt eine 366ffentliche Aufgabe dar (ausf374hrlich dazu Schulte, Rettungsdienst durch Private, S. 62 ff.). Daraus ergibt sich freilich noch nichts f374r die Rechtsform, in der diese Aufgabe wahrgenommen wird, wie sich schon daran zeigt, dass die privatrechtliche Ausgestaltung des Krankentransports nach baden-w374rttembergischem Recht au337er Frage steht (vgl. auch BGHZ 153, 268, 273 zum bayerischen, BVerwGE 97, 79, 85 f. zum Berliner Recht). 8 Tr344gerschaft und Durchf374hrung des Rettungsdienstes liegen nach 247 2 RDG BW grunds344tzlich in den H344nden Privater, n344mlich der in 247 2 Abs. 1 ge-nannten Rettungsdienstorganisationen als Leistungstr344ger, von denen die Not-fallrettung wahrgenommen wird, und privater Krankentransportunternehmer, denen neben den Rettungsdienstorganisationen der Krankentransport obliegt. Nur soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bev366lkerung mit leistungsf344hi-gen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach Absatz 1 sichergestellt ist, ist die Versorgung nach 247 2 Abs. 3 Satz 1 RDG BW Pflichtaufgabe der Land- und Stadtkreise. 9 Das schlie337t indessen nicht aus, dass die privaten Tr344ger des Rettungs-dienstes 226 in der Notfallrettung und soweit ihnen die Lenkung des Rettungs-dienstes 374bertragen ist 226 gleichwohl 366ffentlich-rechtlich t344tig werden. Anders als bei juristischen Personen des 366ffentlichen Rechts streitet bei einer nat374rlichen und bei einer juristischen Person des privaten Rechts allerdings eine Vermu-tung f374r privates Handeln auch dann, wenn sie 366ffentliche Aufgaben erf374llt und 10 - 5 - hierbei vom Staat 374berwacht wird (BVerwGE 61, 222, 225). T344tigkeiten einer Person des Privatrechts schlagen erst dann in 366ffentlich-rechtliches Handeln um, wenn diese Person durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit 366ffent-lich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist (BVerwGE 97, 282, 285). Dazu bedarf es gesetzlicher Vorschriften, die aus-dr374cklich anordnen oder nach ihrem Zusammenhang ergeben, dass der Leis-tungstr344ger als Beliehener oder als Verwaltungshelfer t344tig wird (vgl. dazu Schulte aaO S. 84 ff.). Eine solche Anordnung trifft das Gesetz, wie das Beru-fungsgericht zutreffend und in 334bereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichts-hof f374r das Land Baden-W374rttemberg (Beschl. v. 21.4.2004 226 6 S 17/04, juris) angenommen hat, f374r die Lenkungst344tigkeit der Rettungsleitstelle. 2. Dass die bedarfsgerechte Versorgung der Bev366lkerung den Leistungs-tr344gern durch 226 m366glicherweise als 366ffentlich-rechtliche Vertr344ge zu qualifizie-rende 226 Vereinbarungen 374bertragen wird, die das Sozialministerium mit den Rettungsdienstorganisationen schlie337t (247 2 Abs. 1 RDG BW), ist hierf374r aller-dings ebenso wenig zureichend wie die notwendige (366ffentlich-rechtliche) Ge-nehmigung der T344tigkeit von Krankentransportunternehmen, welcher die Leis-tungstr344ger nach 247 15 Abs. 1 Satz 1 RDG BW f374r die Wahrnehmung der Notfall-rettung nicht bed374rfen. Ebenso wenig hinreichend sind die Instrumente der Auf-sicht 374ber den Rettungsdienst und seiner Steuerung und Lenkung, die das Ge-setz in Gestalt des Landesausschusses f374r den Rettungsdienst (247 4) und der Bereichsaussch374sse (247 5) vorsieht. Denn auch insoweit geht es um die Wahr-nehmung der letztlich den Staat treffenden Verantwortung f374r die Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Bev366lkerung mit leistungsf344higen Einrich-tungen des Rettungsdienstes. Eine Beleihung oder T344tigkeit als Verwaltungs-helfer ergibt sich schlie337lich auch nicht daraus, dass f374r Leistungen des Ret-tungsdienstes nach 247 28 RDG BW Benutzungsentgelte erhoben werden, deren H366he sowohl f374r die Notfallrettung als auch f374r den Krankentransport zwischen 11 - 6 - den Kostentr344gern und den Leistungstr344gern bzw. Leistungserbringern verein-bart und deren Verbindlichkeit f374r alle Benutzer gesetzlich besonders angeord-net wird (247 28 Abs. 7 RDG BW). Der Begriff des Entgelts wird f374r Zahlungs-pflichten auf privatrechtlicher wie auf 366ffentlich-rechtlicher Grundlage verwendet (BGHZ 153, 268, 274; Schulte aaO S. 58). Er bietet daher keinen Anhalt f374r ein 366ffentlich-rechtliches T344tigwerden der Leistungstr344ger (a.A. Ehmann, NJW 2004, 2944, 2945 und Fehn/Lechleuthner, MedR 2000, 114, 117, die Entgelte f374r ein "Mittel des 366ffentlichen Geb374hrenrechts" halten). 3. M366gen hiernach auch die Notfallrettung wie der Krankentransport in Baden-W374rttemberg weiterhin in den Handlungsformen des Privatrechts erfol-gen, so gilt doch anderes f374r die Lenkungst344tigkeit der Rettungsleitstelle. 12 Die Rettungsleitstelle lenkt nach 247 6 Abs. 1 Satz 1 RDG BW alle Eins344tze des Rettungsdienstes in ihrem Rettungsdienstbereich. Diese Lenkungsfunktion ergibt sich aus der Notwendigkeit der Koordination und Steuerung der T344tigkeit der im Rettungsdienst t344tigen Leistungstr344ger und Unternehmen (vgl. LT-Drs. 12/2871, S. 24). Sie stellt sich daher als Konkretisierung der Steuerung des Rettungsdienstes dar. Diese Steuerung beginnt auf Landesebene mit dem vom Sozialministerium in enger Zusammenarbeit mit dem Landesausschuss f374r den Rettungsdienst aufgestellten Rettungsdienstplan als Rahmenplan (247 3 Abs. 1 und 2 RDG BW). Sie wird einerseits durch den vom Bereichsausschuss auf der Grundlage des Rettungsdienstplanes erstellten Bereichsplan (247 3 Abs. 3 RDG BW) ausgef374llt, welcher dem Landesausschuss 374ber die zust344ndige Rechtsaufsichtsbeh366rde vorzulegen und f374r die Leistungstr344ger und die Kosten-tr344ger verbindlich ist. Andererseits wird sie durch die vom Landesausschuss festgelegten allgemeinen Grunds344tze und Ma337st344be f374r eine fachgerechte, leis-tungsf344hige und wirtschaftliche Durchf374hrung des Rettungsdienstes (247 4 Abs. 2 RDG BW) erg344nzt. 13 - 7 - Die der Leitstelle obliegende Konkretisierung der Steuerung ersch366pft sich nicht in einer blo337en Vermittlungsfunktion. Insbesondere in der Notfallret-tung hat die Rettungsleitstelle vielmehr die Aufgabe, die zur Abwehr drohender Gefahren f374r Leib und Leben erforderlichen Anordnungen zu treffen. Diese An-ordnungen m374ssen mit Verbindlichkeit f374r das Personal der von der Leitstelle zum Einsatz bestimmten Fahrzeuge ausgestattet sein, da andernfalls Wirksam-keit, Effizienz und Schnelligkeit des Notfalleinsatzes gef344hrdet w344ren. Schon dies spricht f374r eine hoheitliche Handlungsbefugnis. 14 247 6 Abs. 1 Satz 6 RDG BW sieht zudem vor, dass in der Regel Leitstellen f374r den Rettungsdienst und die Feuerwehr im integrierten Betrieb (integrierte Leitstellen) in gemeinsamer Tr344gerschaft einzurichten sind. Die Feuerwehr ist nach 247 1 Abs. 1 FwG BW eine gemeinn374tzige Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspers366nlichkeit. Nach 247 4 Abs. 1 FwG BW haben die Landkreise st344ndig besetzte Einrichtungen zur Annahme von Meldungen und zur Alarmie-rung der Feuerwehren (Leitstelle f374r die Feuerwehren) zu schaffen und zu betreiben, wobei die Landkreise mit Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder dem Tr344ger einer Rettungsleitstelle im Sinne von 247 6 RDG BW vereinba-ren k366nnen, dass diese die Aufgaben der Feuerwehrleitstelle f374r den Landkreis erledigen. Der Tr344ger der Feuerwehrleitstelle handelt daher ohne Weiteres in den Rechtsformen des 366ffentlichen Rechts (vgl. BGHZ 20, 290, 292). Es liegt jedoch fern, dass das Landesrecht f374r die T344tigkeit der integrierten Leitstellen unterschiedliche Handlungsformen gewollt hat, je nachdem, ob die Leitstelle als Feuerwehrleitstelle oder als Rettungsdienstleitstelle t344tig wird. Insbesondere wenn es bei einem Notfall sowohl des Einsatzes der Feuerwehr als auch des Rettungsdienstes bedarf, liefe dies auf die rechtliche Aufspaltung sachlich kaum voneinander zu trennender Leitungsfunktionen hinaus. 15 - 8 - Nach 247 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG BW ist schlie337lich die Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport mit einer Nebenbestimmung zu versehen, die die Lenkung aller Eins344tze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle regelt. Die Missachtung dieser Auflage ist nach 247 33 Abs. 1 Nr. 2 RDG BW bu337geld-bewehrt. Die Lenkungst344tigkeit der Rettungsleitstelle wird hierdurch auch ge-gen374ber den Krankentransportunternehmern mit 366ffentlich-rechtlicher Verbind-lichkeit ausgestattet. Entsprechende Regelungen enthalten die Vereinbarungen, die das Sozialministerium gem344337 247 2 Abs. 1 RDG BW mit den in dieser Vor-schrift genannten Rettungsdienstorganisationen geschlossen hat. 16 II. Da der Beklagte somit hoheitlich gehandelt hat, kommt der vom Kl344ger gegen den Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach 247 33 Abs. 2 i.V.m. 247247 19, 20 GWB nicht in Betracht. Entgegen der in der m374ndlichen Verhandlung vom Bundeskartellamt vertretenen Auffassung ist es auch nicht m366glich, zwischen einer (hoheitlichen) Entscheidung 374ber das Ob eines Einsat-zes der Notfallrettung oder eines Krankentransportfahrzeugs einerseits und ei-ner (au337erhalb der hoheitlichen Entscheidungsmacht) liegenden Auswahl unter den in Betracht kommenden Krankentransportunternehmern zu unter- 17 - 9 - scheiden. Denn die Auswahl ist, wie das in 247 6 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz RDG BW ausdr374cklich geregelte Gleichbehandlungsgebot verdeutlicht, notwendiger Bestandteil der einheitlichen Entscheidung der Rettungsdienstleitstelle 374ber das Ob und Wie eines Rettungsdiensteinsatzes. Hirsch Bornkamm Raum Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 16.02.2004 - 1 O 124/03 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 26.01.2006 - 4 U 22/04 -
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