BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 14/07 vom 10. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Eisenbahntrassennutzung AEG 247 14b; GWB 247 90; EnWG 247 104; TKG 247 139 Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und des Telekommunikations-gesetzes 374ber die Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbeh366rde in b374rgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in eisenbahnrechtlichen Streitigkeiten nicht entsprechend anzuwenden. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 226 KZR 14/07 226 OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2007 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn beschlossen: Der Beteiligungsantrag der Bundesnetzagentur wird zur374ckgewie-sen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin ist ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG und unterh344lt und betreibt den ganz 374berwiegenden Teil des deutschen Eisenbahn-schienennetzes. Die Beklagte ist ein nach 247 6 AEG zugelassenes privates Ei-senbahnverkehrsunternehmen, das u.a. im Bereich des Schieneng374terverkehrs t344tig ist. 1 Auf der Grundlage eines Rahmenvertrages vom 3. Februar 2000 nutzte die Beklagte Infrastruktureinrichtungen der Kl344gerin, wobei der Vertrag vorsah, dass sich das Entgelt f374r die in Anspruch genommenen Leistungen nach der jeweils g374ltigen Trassenpreisliste der Kl344gerin richten sollte. Zum damaligen Zeitpunkt war dies das Trassenpreissystem 1998 (TPS 1998), das f374r die Tras-sennutzung zwei unterschiedliche Entgelte vorsah. Der "InfraCard-Tarif" be-stand aus einem Grundpreis, dessen H366he insbesondere von der L344nge und Kategorie der Strecken abh344ngig war, und einem variablen Preisanteil, dessen H366he sich nach der Belastungsklasse und den gefahrenen Kilometern richtete. Daraus ergab sich ein (stark) degressives Nutzungsentgelt f374r den Fahrtkilome- 2 - 3 - ter. Demgegen374ber war der "Vario-Tarif" linear gestaltet, indem er eine allein von der Streckenkategorie und der Belastungsgrenze abh344ngige Kilometerpau-schale vorsah. Die Beklagte w344hlte den "Vario-Tarif", weil sich der "InfraCard-Tarif" aufgrund ihres hohen Streckennutzungsvolumens allein f374r die Deutsche-Bahn-Tochter DB Cargo AG (jetzt Railion Deutschland AG) rechnete. Zum 1. April 2001 wurde das Preissystem TPS 98 durch ein neues Preisgef374ge (TPS 01) ersetzt. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Trassennut-zungsentgelte f374r die Zeit vom 1. M344rz 2001 bis zum 30. Juni 2004 in H366he von insgesamt 542.471,94 200 nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte hat die Auf-rechnung mit Anspr374chen auf R374ckzahlung ihrer Auffassung nach 374berh366hter Nutzungsentgelte erkl344rt und widerklagend die R374ckzahlung weiterer 95.763,46 200 f374r das Jahr 2000 begehrt. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kl344gerin auf die Wi-derklage zur Zahlung von 93.087,70 200 verurteilt. Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. 4 Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen rich-tet sich die Beschwerde der Kl344gerin, 374ber die der Senat noch nicht entschie-den hat. 5 Die Bundesnetzagentur beantragt, sie am Verfahren zu beteiligen und ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Kl344gerin tritt dem Antrag entgegen. 6 II. Der Beteiligungsantrag der Bundesnetzagentur ist unbegr374ndet. F374r die begehrte Beteiligung gibt es keine gesetzliche Grundlage. 7 - 4 - Gegenstand des Rechtsstreits sind zum einen die von der Kl344gerin gel-tend gemachten vertraglichen Zahlungsanspr374che, zum anderen die von der Beklagten im Wege der Aufrechnung und der Widerklage geltend gemachten Anspr374che auf R374ckzahlung 374berh366hter Entgelte f374r die Trassennutzung. Es handelt sich daher weder um eine b374rgerliche Rechtsstreitigkeit, die sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz, noch um einen Rechtsstreit, der sich aus dem Telekommunikationsgesetz ergibt. Nur f374r diese beiden F344lle sehen jedoch 247 104 EnWG und 247 139 TKG die Benachrichtigung und Beteiligung der Bun-desnetzagentur vor. 8 Dass f374r die Entscheidung des Rechtsstreits eisenbahnrechtliche Vor-schriften von Bedeutung sind, rechtfertigt ein Beteiligungsrecht der Bundes-netzagentur nicht. Das Allgemeine Eisenbahngesetz enth344lt zwar in den 247247 14b ff. die durch Gesetz vom 27. April 2005 (BGBl. I 1138) eingef374gten Vor-schriften 374ber Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbeh366rde, der nach 247 14b Abs. 1 AEG die Aufgabe obliegt, die Einhaltung der Vorschriften des Ei-senbahnrechts 374ber den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu 374berwachen, nach Nummer 4 der Vorschrift insbesondere hinsichtlich der Benutzungsbedin-gungen, Entgeltgrunds344tze und Entgelth366hen. Anders als das Energiewirt-schaftsgesetz (247247 102 bis 105 EnWG) enth344lt das Allgemeine Eisenbahngesetz jedoch keine Vorschriften 374ber b374rgerliche Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und anders als 247 139 TKG auch keinen Verweis auf 247 90 Abs. 1 und 2 GWB mit der Ma337gabe, dass insoweit die Bundesnetzagentur an die Stelle des Bundeskartellamts tritt. 9 Entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts kann ein Beteiligungs-recht der Bundesnetzagentur auch nicht im Wege einer Gesamtanalogie aus den Vorschriften der 247247 90 GWB, 104 EnWG und 139 TKG abgeleitet werden. Die hierf374r erforderliche planwidrige Regelungsl374cke ist nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat die Vorschriften 374ber b374rgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich 10 - 5 - zwischen Unternehmen ergeben k366nnen, die auf regulierten M344rkten t344tig sind, durchaus unterschiedlich ausgestaltet. W344hrend er in den Abschnitten 6 und 7 des Achten Teils des Energiewirtschaftsgesetzes nach dem Vorbild des Vierten und F374nften Abschnitts des Dritten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-schr344nkungen Regelungen 374ber b374rgerliche Rechtsstreitigkeiten sowie gemein-same Bestimmungen f374r das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Verwaltungs- und Bu337geldsachen getroffen hat, hat er sich im Telekommunikationsrecht darauf beschr344nkt, die entsprechende Anwendung des 247 90 Abs. 1 und 2 GWB anzu-ordnen. Im Eisenbahnrecht hat der Gesetzgeber hingegen zwar 226 ebenso wie im Postrecht (247 48 PostG) 226 die Zusammenarbeit zwischen Kartell- und Regu-lierungsbeh366rden geregelt (247 14b Abs. 2 AEG), aber trotz der zivilrechtlichen Anspr374che, die in beiden Gesetzen begr374ndet worden sind, davon abgesehen, Vorschriften 374ber b374rgerliche Rechtsstreitigkeiten oder zumindest 374ber die Be-teiligung der Regulierungsbeh366rde an solchen Streitigkeiten zu schaffen. Allein der Umstand, dass eine solche Beteiligung durchaus zweckm344337ig sein mag, legitimiert die Rechtsprechung nicht dazu, ohne gesetzliche Grundlage ein sol-ches Beteiligungsrecht zu schaffen, mit dem prozessuale Befugnisse - 6 - auch gegen374ber den Parteien und Dritten verbunden sind (247 90 Abs. 1 S344tze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 GWB, 247 104 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG). Hirsch Bornkamm Raum Meier-Beck Strohn Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 15.12.2005 226 21 O 119/04 226 OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 07.02.2007 226 VI 226 U (Kart) 3/06 226
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