BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 15/12 Verkündet am: 9. Juli 2013 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Calciumcarbid - Kartell AEUV Art. 101 Abs. 1, Art. 267 Abs. 1 und 3; Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Art. 23 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV folgende die Auslegung des Unionsrechts betreffenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Muss die Kommission in einer Entscheidung, mit der sie wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV eine Geldbuße gegen mehrere natürliche oder juristische Personen als G e- samtschuldner verhängt, auch eine abschließende Regelung zu der Frage treffen, in we l- chem Verhältnis die Geldbuße intern auf die ei nzelnen Gesamtschuldner aufzuteilen ist? 2. Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: a) Ist eine Entscheidung der Kommission, die keine ausdrückliche Anordnung zur Verteilung im Innenverhältnis enthält, dahin auszulegen, dass die Geldbuße intern von all en Gesam t- schuldnern zu gleichen Teilen zu tragen ist? b) Für den Fall, dass Frage 2 a zu verneinen ist: Kann die Entscheidungslücke, die entsteht, wenn die Kommission die Verteilung der Gel d- buße im Innenverhältnis nicht regelt, durch die Gerichte der Mitgl iedstaaten geschlossen werden, ohne dass es einer ergänzenden Entscheidung der Kommission bedarf? 3. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen oder Frage 2 b zu bejahen ist: Enthält das Unionsrecht Vorgaben zu der Frage, wie die Geldbuße im Innenverhältnis a uf die Gesamtschuldner zu verteilen ist? 4. Für den Fall, dass Frage 1 oder Frage 3 zu bejahen ist: Kann ein Gesamtschuldner, der die Geldbuße ganz oder teilweise gezahlt hat, Ausgleich s- ansprüche gegen die anderen Gesamtschuldner schon geltend machen, bevo r eine recht s- kräftige Entscheidung über ein gegen die Festsetzung der Geldbuße eingelegtes Rechtsmi t- tel ergangen ist? BGH, Beschluss vom 9. Juli 2013 - KZR 15/12 - OLG München LG München - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh an d- lung vom 30. April 2013 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und Prof. Dr. Meier - Beck sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gem äß Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV folgende die Auslegung des Unionsrechts b e- treffenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Muss die Kommission in einer Entscheidung, mit der sie wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV eine Geldbuße gegen mehrere natür liche oder juristische Personen als Gesam t- schuldner verhängt, auch eine abschließende Regelung zu der Frage treffen, in welchem Verhältnis die Geldbuße intern auf die einzelnen Gesamtschuldner aufzuteilen ist? 2. Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: a) Ist eine Entscheidung der Kommission, die keine ausdrückl i- che Anordnung zur Verteilung im Innenverhältnis enthält, d a- hin auszulegen, dass die Geldbuße intern von allen Gesam t- schuldnern zu gleichen Teilen zu tragen ist? b) Für den Fall, dass Frage 2 a z u verneinen ist: Kann die Entscheidungslücke, die entsteht, wenn die Ko m- mission die Verteilung der Geldbuße im Innenverhältnis nicht regelt, durch die Gerichte der Mitgliedstaaten geschlossen werden, ohne dass es einer ergänzenden Entscheidung der Kommissi on bedarf? - 3 - 3. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen oder Frage 2 b zu b e- jahen ist: Enthält das Unionsrecht Vorgaben zu der Frage, wie die Gel d- buße im Innenverhältnis auf die Gesamtschuldner zu verteilen ist? 4. Für den Fall, dass Frage 1 oder Frage 3 zu bejahen ist: Kann ein Gesamtschuldner, der die Geldbuße ganz oder tei l- weise gezahlt hat, Ausgleichsansprüche gegen die anderen Gesamtschuldner schon geltend machen, bevor eine recht s- kräftige Entscheidung über ein gegen die Festsetzung der Geldbuße eingeleg tes Rechtsmittel ergangen ist? Gründe: I. Die Klägerin verlangt von den beiden Beklagten internen Ausgleich nach Zahlung einer Geldbuße, die die Europäische Kommission gegen alle drei Pa r- teien als Gesamtschuldner verhängt hat. Die Klägerin war alleini ge Gesellschafterin der Beklagten zu 2, die d a- mals unter Arques Beteiligungsgesellschaft mbH firmierte. Mit Kaufvertrag vom 30. August 2004 erwarb die Beklagte zu 2 sämtliche Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1, die damals unter SKW Stahl - Technik Verwal tungs - GmbH fi r- mierte, sowie sämtliche Kommanditanteile an der SKW Stahl - Technik GmbH & Co. KG (nachfolgend: Kommanditgesellschaft), deren alleinige Komplementärin die Beklagte zu 1 war. Zum 31. Dezember 2004 trat die Beklagte zu 2 aus der Kommanditgesellsc haft aus. Deren Vermögen ging dadurch ohne Liquidation auf die Beklagte zu 1 über. 1 2 - 4 - Zum 25. Mai 2006 wurde die Beklagte zu 2 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die Klägerin veräußerte in der Folgezeit ihre Anteile. Am 30. No - vember 2006 hielt sie no ch eine Beteiligung von 57 %, zum 22. Juli 2007 schied sie vollständig aus. Seit dem 22. April 2004 nahmen Beschäftigte der Beklagten zu 1 und der Kommanditgesellschaft an Kartellabsprachen zum Vertrieb von Calciumcarbid und seit dem 14. Juli 2005 an Absp rachen zum Vertrieb von Magnesiumgran u- lat teil. Mit Entscheidung vom 22. Juli 2009 verhängte die Europäische Kommi s- sion (COMP/39.396, K(2009) 5791 endg - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl - und die Gasindustrien) gegen die Kläg erin und die Beklagten als Gesamtschuldner eine Geldbuße in Höhe von 13,3 Millionen Euro wegen einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR - Abkommens. Als Tatzeitraum stellte sie für die B e- klagte zu 1 die Zeit von 2 2. April 2004 bis 16. Januar 2007 und für die Klägerin sowie die Beklagte zu 2 die Zeit von 30. August 2004 bis 16. Januar 2007 fest. Über die gegen diese Entscheidungen erhobenen Nichtigkeitsklagen der Kläg e- rin ( T - 395/09, ABl. C 297 vom 5. Dezember 2009, S. 27 f.) und der Beklagten ( T - 384/09, ebenda S. 23 f.) hat das Gericht der Europäischen Union noch nicht entschieden. 3 4 5 - 5 - Die Klägerin zahlte auf die Geldbuße und angefallene Zinsen insgesamt 6.798.012,49 Euro. Die Beklagten stellten der Kommission Bankga rantien in Höhe von insgesamt 6,7 Millionen Euro. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin - soweit noch von B e- deutung - von den Beklagten als Gesamtschuldner die vollständige Erstattung des von ihr gezahlten Betrags nebst Verzugszinsen. Das La ndgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner weiter. Hilfsweise bea n- tragt sie , die Beklagten jeweils zur Zahlung eines Drittels der Klagesumme zu verurteilen. II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Innenausgleich der Geldbuße unterliege - auf g rund konkludenter Rechtswahl und im Übrigen wegen Erwägungsgrund 30 zur Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - deutschem Recht. Danach sei die Klage unabhängig vom Ausgang der Nichtigkeitsklagen unbegründet, weil die Klägerin verpflichtet sei, die Gel d- buße im Innenverhältnis allein zu tragen. Die Grun dregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verpflichtet seien, komme in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht zum Tragen. Es entspreche vielmehr der Billigkeit, denjenigen Gesamtschuldner zu bel asten, dem die wirtschaftlichen Erfolge aus dem kartellrechtswidrigen Ve r- ha l ten zugeflossen seien. Dies sei hier die Klägerin. Etwaige Erlöse aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten seien entweder an sie ausgeschüttet worden oder hätten den Wert ihrer Gesc häftsanteile beeinflusst. Ob das Kartell tatsäc h- lich eine Rendite erzielt habe, sei unerheblich. Auf Verursachungs - oder Ve r- 6 7 8 9 - 6 - schuldensbeiträge komme es nicht an. Schadensersatz ansprüche der Klägerin bestünden nicht, weil die Belastung mit der Geldbuße kein vom Schutzbereich der kartellrechtlichen Anspruchsgrundlagen erfasster Schaden sei und dem Vorbringen der Klägerin auch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu entnehmen sei. III. Vor einer Entscheidung über die Revision der Klägerin ist das Ver fahren auszus etzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Für den Erfolg der Revision ist maßgebend, ob der Klägerin Ausgleich s- ansprüche gegen die Beklagten zustehen. Dies hängt da von ab, ob die En t- scheidung über Grund und Höhe solcher Ausgleichsansprüche bei der Ko m- mission liegt und wie zu verfahren ist, wenn die Kommission es versäumt hat, eine solche Entscheidung zu treffen . Diese Fragen sind durch die Rechtspr e- chung des Gerichts hofs nicht geklärt. Ihre Beantwortung ist auch nicht offe n- kundig. 1. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist geklärt, dass die Ko m- mission bei einem Verstoß gegen Art. 101 AEUV eine Geldbuße gegen mehr e- re natürliche oder juristische Personen als Gesam tschuldner verhängen darf, wenn diese als ein Unternehmen anzusehen sind. a) Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung , unabhängig von ihrer R echtsform und der Art ihrer Finanzierung. Dies gilt auch dann, wenn sie rechtlich aus mehreren natürlichen oder jurist i- 10 11 12 13 - 7 - schen Personen gebildet wird. Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit g e- gen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der pe rsönlichen Ve r- antwortlichkeit für die Zuwiderhandlung einzustehen. Da Geldbußen aber nur gegen einen Rechtsträger festgesetzt werden können, muss die Zuwiderhan d- lung eindeutig einer (juristischen) Person zugerechnet werden (EuGH, Urteil vom 10. September 2 009 - C - 97/08 P, Slg . 2009, I - 8237 Rn. 57 = WuW/E EU - R 1639 - Akzo Nobel). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist einer Muttergesellschaft das Verhalten einer unmittelbaren oder mittelbaren (dazu EuGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - C - 90/09 P, WuW/E EU - R 1899 Rn. 86 ff. - General Química) Tochtergesellschaft zuzurechnen, wenn diese trotz eigener Rechtspersönlic h- keit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen We i- sungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen de r wirtschaf t- lichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssu b- jekte verbinden. Eine persönliche Beteiligung von Organen oder Mitarbeitern der Muttergesellschaft an der Zuwiderhandlung muss dafür nicht nachgewiesen werden. Denn in einem solchen Fall sind Mutter - und Tochtergesellschaft Teil derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden deshalb ein Unternehmen im obengenannten Sinn (EuGH , Slg. 2009, I - 8237 Rn. 58 f. - Akzo Nobel). Hält e i- ne Muttergesellschaft das gesamte Kapital ihr er Tochtergesellschaft, streitet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine widerlegliche Vermutung d a- für, dass sie tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (EuGH , Slg. 2009, I - 8237 Rn. 60 - Akzo Nobel; WuW/E EU - R 1899 Rn. 39 f., 50 ff. - General Química ). Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann die Kommission die Haftung für die Zahlung der gegen die Tochteruntergesellschaft verhängten Geldbuße der Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin zuweisen ( EuGH , Slg. 2009, I 8237 Rn. 61 - Akzo Nobel). Darin liegt nach der Rechtsprechung des Gerichts - hof s keine verschuldensunabhängige, sondern eine auf dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit der wirtschaftlichen Einheit beruhende Haftung 14 15 - 8 - der Oberges ellschaft (EuGH eb en d a Rn. 77 ; Urteil vom 19. Juli 2012 C - 628/10 P, WuW/E EUR 2532 Rn. 42 ff. - Alliance One; zustimmend Köhler , WRP 2011, 277, 282; kri tisch de Bronett , EWS 2012, 113 ff.; Kling , WRP 2010, 506, 510). b) Im Ausgangsfall hat die Kommis sion in Anwendung dieser Grundsä t- ze gegen die Parteien als Gesamtschuldner eine Geldbuße verhängt. D ie Ha f- tung der Beklagten zu 2 hat sie auf den Umstand gestützt, dass diese im Ta t- zeitraum sämtliche Anteile an der Beklagten zu 1 gehalten hat. Die Haftung der Klägerin hat sie hinsichtlich des Zeitraum s bis 30. November 2006 auf deren durch die Beklagte zu 2 vermittel te Allein inhaberschaft an der Beklagten zu 1 gestützt und für die Zeit danach auf Tatsachen, die ihrer Ansicht nach die Au s- übung eines entschei denden Einflusses aufgrund der verbliebenen Mehrheits - beteiligung belegen ( Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009 Rn. 226 f. , 245 ff., 251 ff.; vgl. aber auch Rn. 250, 262). Die Wirkung dieser Entscheidung ist durch die dagegen erhobenen Nichtigkeit sklagen nicht aufg e- schoben (Art. 278 Satz 1 AEUV, ex - Art. 242 EG; vgl. Hirsch , ZWeR 2003, 233, 248). 2. Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Kommission dazu berechtigt und verpflichtet ist, die interne Verteilung der Geldbuße auf die G e- samts chuldner zu regeln . a) Nach der Rechtsprechung des Gericht s der Europäischen Union löst eine Entscheidung, mit der die Kommission eine Geldbuße gegen mehrere G e- sellschaften als Gesamtschuldner verhängt, sämtliche Wirkungen aus , die von Rechts wegen an die rechtliche Regelung der Zahlung von Geldbußen im Wet t- bewerbsrecht anknüpfen, und dies sowohl in den Beziehungen zwischen Glä u- biger und Gesamtschuldnern als auch in den Beziehungen zwischen den G e- samtschuldnern untereinander (EuG, Urteile vom 3. März 20 11 - T - 117/07, Slg . 2011, II - 633 Rn. 214 - Areva und T - 122/07, Slg . 2011, II - 793 Rn. 156 = WuW/E EU - R 1939 - Siemens Österreich). 16 17 18 - 9 - Nach Auffassung d ies es Gerichts können die Gesellschaften nicht frei darüber bestimmen, wie sie die Geldbuße untereinander aufteilen (EuG , Slg. 2011, II - 633 Rn. 214 - Areva) . Die Aufteilung könne auch nicht den nationalen Gerichten überlassen werden (EuG , Slg. 2011, II - 793 Rn. 156 f. - Siemens Ö s- terreich). Vielmehr sei allein die Kommission zur Entscheidung befugt. Eine G e- sel lschaft, die den gesamten Betrag der Geldbuße entrichtet habe, könne schon auf der Grundlage der Entscheidung der Kommission gegenüber den anderen Gesamtschuldnern Erstattung verlangen , und zwar gegen jeden in Höhe des von der Kommission bestimmten Anteils . Es sei davon auszugehen, dass die Kommission in Ermangelung einer gegenteilige n Angabe in der Entscheidung die Zuwiderhandlung, die zur Verhängung der Geldbuße geführt habe, allen Gesellschaften zu gleichen Teilen zurechne (EuG , Slg. 2011, II - 633 Rn. 215 Areva ; Slg. 2011, II - 793 Rn. 158 - Siemens Österreich). b) Wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Europäischen Union zuträfe, wäre im vorliegenden Verfahren die Revision hinsichtlich des auf vol l- ständigen Ersatz der geleisteten Zahlung gerichtete n Hauptantrags unbegrü n- det. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf anteiligen Ausgleich wäre hinsichtlich desjenigen Teilbe trages begründet, der den von der Klägerin zu tr a- genden Anteil von einem Drittel übersteigt. Insoweit würde sich zusätzlich die Frage stellen, ob dieser Ausgleichsanspruch schon geltend gemacht werden kann, bevor die Entscheidung der Kommission bestandskräftig ist. aa) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Revision auch insoweit zulässig , als die Klägerin hil fsweise begehrt, jede Beklagte zur Erstattung eines Teils der erbrachten Bußgeldzahlung zu verurteilen . Zwar ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz wegen der in § 559 Abs. 1 ZPO vorgesehene n Beschränkung des Streitstoffs grundsätzlich unzulässig. E ine Beschränkung des Klageantrags (§ 264 Nr. 2 ZPO) ist aber zulässig, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, NJW 1998, 2969, 2970). Diese Voraussetzungen s ind hier erfüllt. Die Klägerin stützt den hilfsweise ge l- 19 20 21 - 10 - tend gemachten Anspruch nicht auf einen neuen Sachverhalt, sondern auf die vom Gericht der Europäischen Union vertretene Rechtsauffassung. Ihr Bege h- ren, die Beklagten zu einer anteiligen Erstattung de r erbrachten Zahlung zu verurteilen, ist damit im Verhältnis zu dem in erster Linie geltend gemachten Begehren nach vollständiger Erstattung kein Aliud, sondern ein schon vom u r- sprünglichen Antrag umfasstes Minus. Dass der rechtliche Gesichtspunkt, auf den der Anspruch auf anteilige Erstattung gestützt wird, im Berufungsverfahren nicht näher erörtert w urde , führt nicht zu einer anderen Beurteilung. bb) Die Beantwortung der unionsrechtlichen Frage n kann auch nicht w e- gen einer Rechtswahl vereinbarung der Pa rteien offen bleiben. Das Berufung s- gericht hat ausgeführt, der Innenausgleich unterliege dem (einzelstaatlichen) deutschen Recht, weil sich die Parteien im Rechtsstreit darauf berufen und d a- mit ihren Willen zum Ausdruck gebracht hätten, das streitige Rechts verhältnis dieser Rechtsordnung zu unterwerfen . Diese Begründung vermag die Nichta n- wendung von Unionsr echt nicht zu tragen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die revisionsrechtlich nur eingeschränkt nachprüfbare (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, NJW 2009, 1205 Rn. 18 f. mwN ) Beurteilung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten sich im Laufe des Rechtsstreits ko n- kludent auf die Anwendbarkeit des deutschen Rechts geeinigt, frei von Recht s- fehlern ist. Selbst wenn die Parteien eine solch e Rechtswahlvereinbarung g e- troffen hätten, wäre lediglich die Anwendung ausländischen Rechts ausg e- schlossen, nicht aber die Anwendung des Unionsrechts, das in allen Mitglie d- staaten unmittelbar geltendes Recht ist (vgl. Nettesheim in Grabitz/Hilf/ Nettes - heim, EU - Recht, Stand August 2012, AEUV Art. 288 Rn. 101). cc) Die Klageforderung kann auch nicht auf einen von de r Ausgleich s- pflicht im Innenverhältnis unabhängigen Anspruch der Klägerin auf Schaden s- ersatz gestützt werden. (1) Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten scheiden schon deshalb aus, weil das Kartellverbot nicht dem Zweck 22 23 24 - 11 - dient, einzelne Organisationseinheiten eines Unternehmens, das gegen Art. 101 AEUV verstöß t, vor der Belastung mit einer Geldbuße zu schützen. Ansprüche dieser Art sind zur effektiven Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union (dazu EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C - 295/04, Slg . 2006, I - 6619 Rn. 60, 91 ff. = WuW/E EU - R 1107 - Manfredi; Urtei l vom 20. September 2001 C - 453/99, Slg . 2001, I - 6297 Rn. 25 ff. = WuW / E EU - R 479 - Courage; BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - K ZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 34, 37, 61 f. - ORWI) weder notwendig noch förderlich . Sofern die Verteilung der Geldbuße im Inne nverhältnis durch das Un i- onsrecht abschließend geregelt sein sollte, käme die Anwendung einzelstaatl i- che r Vorschriften, die aufgrund von Schadensersatzansprüche n zu einer a b- weichenden Verteilung führen, ohnehin nicht in Betracht. Sofern das Unionsrecht keine abschließenden Regelungen enthält , kann einer effektiven Durchsetzung der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln bei Anwendbarkeit deutschen Rechts schon durch § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB Rec h- nung getragen werden . Die genannte Vorschrift sieht grundsätzlic h eine Aufte i- lung nach Köpfen vor . Sie gebietet aber eine davon abweichende Verteilung, soweit etwas anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung in diesem Sinne kann sich aus einer Vereinbarung der Beteiligten, aus sonstigen zwischen ihnen bestehenden Rec htsbeziehungen, aus besonderen gesetzlichen Regeln oder aus den Umständen des Einzelfalles ergeben . Insbesondere ist auch der Rechtsgedanke des § 254 Abs. 1 BGB heranzuziehen, wonach sich die Aufte i- lung danach richtet, inwieweit die einzelnen Gesamtschuldn er zur Verurs a- chung der für die Haftung maßgeblichen Umstände beigetragen haben und in welchem Maße sie ein Verschulden trifft (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, NJW 2011, 292 Rn. 9; Beschluss vom 9. Juni 2008 II ZR 268/07 , NJW - RR 2009, 49 Rn. 2; Urteil vom 9. März 1965 VI ZR 218/63, BGHZ 43, 178, 187 ). Diese Regelung ermöglicht es, eine gegen mehrere Gesellschaften als Gesamtschuldner verhängte Geldbuße sachgerecht auf die einzelnen Schuldner zu verteilen. Ein ergänzender kartell rechtlicher 25 26 - 12 - Schadensersatzanspruch eines Gesamtschuldners ist angesichts dessen zur Durchsetzung des Unionsrechts nicht erforderlich. Unabhängig davon könnte der Schuldner auch einem solchen Anspruch gemäß § 254 BGB den Einwand der Mitverursachung entgegen halten, so dass sich jedenfalls unter diesem A s- pekt keine andere Aufteilung ergäbe als bei Anwendung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. (2) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus § 826 BGB sind für das Rechtsverhältnis zur Beklagten zu 1 schon d eshalb nicht entsche i- dungserheblich, weil sie nur gegen die Beklagte zu 2 gerichtet sind . Unabhängig davon wäre auch ein solcher Anspruch ausgeschlossen, s o- fern das Unionsrecht die interne Verteilung der Geldbuße auf die Gesam t- schuldner abschließend reg eln würde. Sofern das Unionsrecht Raum für die Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften lässt, könnte ein Anspruch aus § 826 BGB jedenfalls insoweit nicht zu einer abweichenden Verteilung führen, als die Umstände, die einem Ausgleichsanspruch der Klägerin nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenstehen, auch dem Ersatzanspruch aus § 826 BGB entg e- gengehalten werden können. Dies gilt insbesondere für den bereits erwähnten Einwand der Mitverursachung (§ 254 Abs. 1 BGB). c) Die danach entscheidungserheblichen F ragen zur Auslegung des Unionsrechts sind durch die Rechtsprechung des Gerichts hofs nicht hinre i- chend geklärt. Gegen die oben dargestellte Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union sind Bedenken erhoben worden, die nach Einschätzung des Senats nic ht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind . aa) Die Kommission hat das Urteil in der Sache Siemens Österreich a n- ge fochten (C - 231/11 P). S ie macht geltend, ihre Befugnisse beträfen allein das Außenverhältnis, also die Verhängung von Geldbußen und gege benenfalls die Bestimmung der gesamtschuldnerischen Haftung der Adressaten. Insoweit se i- en auch den Befugnissen der Unionsgerichte Grenzen gesetzt. Das aus der 27 28 29 30 - 13 - Festsetzung gesamtschuldnerischer Haftung resultierende Innenverhältnis der Gesamtschuldner eins chließlich möglicher Regressansprüche unterliege dem Recht der Mitgliedstaaten (ABl. C 204 vom 9. Juli 2011, S. 17; ebenso Schlus s- anträge der Generalanwältin Stix - Hackl vom 26. September 2002 - C - 196/99 P, Slg . 2003, I - 11005 Rn. 118 Fn. 21 - Aristrain). bb) In der deutschen Literatur und in Entscheidungen deutscher Instan z- gerichte wird die Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union unte r- schiedlich beurteilt. Einige Autoren sehen die gesamtschuldnerische Haftung als genuin unionsrechtliches auton omes Rechtsinstitut an . Dies ergebe sich d a- raus, dass diese Haftung aus dem Unternehmensbegriff des Art. 101 AEUV hergeleitet werde (Bueren , ZWeR 2011, 285, 302 f.; Kellerbauer/Weber , EuZW 2011, 666, 669; Kokott/ Dittert, WuW 2012, 670, 681 f.) . Ferner spreche d er Grundsatz der Rechtssicherheit dafür, dass die Kommission auch für das I n- nenverhältnis eine Regelung treffe . Nach einer abweichenden Auffassung soll sich der interne Ausgleich unte r den Gesamtsch u ldnern nach nationalem Recht richten (Köhler , WRP 2011, 277, 279; LG München I, WUW/E DE - R 3247 , 3254 ) oder jedenfalls nicht der Entscheidung durch die Kommission unterliegen (Thomas , JZ 2011, 485, 494). cc) Vor diesem Hintergrund bedarf es einer Klärung der aufgeworfenen Frage durch den Gerichtshof. d) Allerdings dürfte nicht zu bezweifeln sein, dass der Union die Ko m- p e tenz zusteht, abschließende Regelungen zur internen Verteilung einer gegen mehrere Personen als Gesamtschuldner verh ängten Geldbuße zu treffen. Gemäß Art. 103 Abs. 1 AEUV können zweckdienliche Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in Art. 101 und 102 AEUV niedergele g- ten Grundsätze geschaffen werden . Dazu zählen gemäß Art. 103 Abs. 2 Buchst . a AEUV insb esondere Vorschriften, welche die Beachtung der darin genannten Verbote durch die Möglichkeit der Verhäng ung von Geldbußen und 3 1 32 33 34 - 14 - Zwangsgeldern zu gewährleisten bezwecken. Die Verhängung von Geldbußen bezweckt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs insbeson dere, unerlaubte Verhaltensweisen zu ahnden und künftigen Zuwiderhandlungen durch Abschr e- ckung vorzubeugen (EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - C - 413/08 P, Slg . 2010 , I 5406 Rn. 102 - Lafarge; Urteil vom 7. Juli 2007 - C - 76/06 P, Slg . 2007, I - 4443 Rn. 22 - Br itannia Alloys & Chemicals ) . Diese Ziele können dadurch gefördert werden, dass die Kommission den einzelnen Gesamtschuldnern der Geldbuße bestimmte Haftungsanteile verbindlich zuweist und damit sicherstellt, dass die Geldbuße für jeden Gesamtschuldner eine wirksame und bleibende Sanktion darstellt. e) Nicht hinreichend geklärt erscheint indes, ob die auf der Grundlage von Art. 83 EG ( nunmehr Art. 103 AEUV) erlassene Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine solche Entscheidungskompetenz der Kommission vorsieht. aa) Entgegen der Einschätzung des Berufungsgerichts kann allerdings nicht schon aus Erwägungsgrund 30 der Verordnung die sichere Schlussfolg e- run g gezogen werden , dass die Auffassung des Gerichts der Europäischen Union unzutreffend ist. Nach d ies em Erwägu ngsgrund erfolgt die Zahlung der Geldbuße durch eines oder mehrere Mitglieder einer Vereinigung unbeschadet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die einen Rückgriff auf andere Mitgli e- der der Vereinigung zur Erstattung des gezahlten Betrages ermögliche n. Dies betrifft indes lediglich Geldbußen, die gegen Unternehmensvereinigungen ve r- hängt werden, und die für diesen Fall in Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vorg e- sehene Ausfallhaftung. Zwar spricht einiges dafür, dass der in Erwägungsgrund 30 zum Ausdruck gek ommene Regelungsgedanke auch auf die hier zu beurte i- lende Konstellation der Verhängung einer Geldbuße gegen mehrere Gesel l- schaften als Ge samt schuldner übertragbar ist. Angesichts des Umstandes, dass der Gerichtshof die gesamtschuldnerische Haftung aus dem autonomen Unternehmensbegriff des Art. 101 AEUV hergeleitet hat, ist indes nicht ausz u- schließen, dass auch der interne Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern ausschließlich dem Unionsrecht unterliegt und dass die in Art. 23 Abs. 2 der 35 3 6 - 15 - Verordnung vorgesehe ne Befugnis zur Verhängung von Geldbußen auch eine Ermächtigung und Verpflichtung zur Regelung des Innenverhältnisses umfasst. bb) Gegen die Auffassung des Gerichts der Europäischen Union könnte sprechen, dass es für die Kommission in der Regel mit höh erem Ermittlung s- aufwand verbunden sein dürfte, wenn sie auch die Verteilung der Geldbuße im Innenverhältnis abschließend regeln müsste . Nach der Recht sprechung des Gerichtshofs führt die Verhängung einer Geldbuße gegen mehrere Gesellschaften als Gesamt schuldner zu einer Verri n- gerung des Ermittlungsaufwandes für die Kommission. Diese braucht eine pe r- sönliche Beteiligung von Vertretern der Muttergesellschaft an der Zuwiderhan d- lung nicht nachzuweisen. Vielmehr genügt der Nachweis, dass die Mutterg e- sellscha ft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält (EuGH - Akzo Nobel Rn. 59 f. ; General Química Rn. 39 f. ). Die Kommission ist zudem nicht verpflic h- tet, vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zurechnung der Z u- widerhandlung zur Muttergesells chaft erfüllt sind, weil ansonsten die Ermittlu n- gen der Kommission erheblich erschwert würden (EuGH, Urteil vom 24. Se p- tember 2009 - C - 125/07 P, Slg . 2009, I - 8681 Rn. 82 = WuW/E EU - R 1633 - Er s- te Group Bank; anderer Auffassung wohl Generalanwältin Stix - Hac kl - Aristrain Rn. 114 ff. ) . Dieser Zielsetzung könnte es zuwiderlaufen, wenn die Kommission die Umstände ermitteln müsste, die für die Verteilung der verhängten Geldbuße im Innenverhältnis maßgeblich sind . Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verte i- l ung im Innenverhältnis davon abhängen sollte , inwieweit die einzelnen Gesel l- schaften zur Verursachung der für die Haftung maßgeblichen Umstände beig e- tragen haben und inwieweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt . Dann hätte die Kommission im Ergebnis diej enigen Ermittlungen durchzuführen, von denen sie bei Verhängung einer Geldbuße gegen Gesamtschuldner gerade entlastet sein soll. 37 38 39 - 16 - Wenn solche Ermittlungen allein zum Zwecke der Verteilung der Gel d- buße im Innenverhältnis vorzunehmen wären, könnte der daf ür erforderliche Aufwand zudem schon deshalb als nicht gerechtfertigt anzusehen sein, weil die wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Aufteilung in den meisten Fällen gering sein dürften. Die als Gesamtschuldner haftenden Unternehmen gehören in der Re gel einem einheitlichen Konzern an. Selbst wenn ihnen, wie das G e- richt der Europäischen Union meint, Vereinbarungen über eine Erstattung von Bußgeldzahlungen verwehrt sind, dürften ihnen andere konzerninterne Instr u- mente zur Verfügung stehen , die es ermögl ichen, die aus der Geldbuße resu l- tierende wirtschaftliche Belastung innerhalb des Konzerns nach ihren Vorste l- lungen zu verteilen. Z u Rechtsstreitigkeiten über die interne Aufteilung dürfte es nur in Ausnahme fällen kommen, etwa dann, wenn der Konzernverbund nach der Zuwiderhandlung und vor deren Ahndung aufgelöst wurde , wie dies im hier zu beurteilenden Fall geschehen ist . f) Ebenfalls nicht hinreichend geklärt erscheint die Frage, welche Wi r- kung einer Entscheidung der Kommission zukommt, die keine ausdrü ck liche Regelung dazu enthält , wie die Geldbuße auf die einzelnen Gesamtschuldner zu verteilen ist . aa) Die bereits aufgezeigte Rechtsprechung des Gerichts der Europä i- schen Union , mangels einer abweichenden Angabe sei davon auszugehen, dass die Kommiss ion die verhängte Geldbuße den einzelnen Gesamtschul d- nern zu gleichen Teilen zurechne, ist ebenfalls auf Kritik gestoßen. In der deu t- schen Literatur wird insbesondere eingewendet, aus einem bloßen Schweigen der Kommission könne nicht gefolgert werden, dass sie die Zahlungspflichten der betroffenen Gesellschaften auch im Innenverhältnis habe regeln wollen . E i- ne interne Verteilung nach Köpfen könne zudem im Einz elfall sachwidrig, in b e- stimmten Fällen sogar rechtswidrig sein (Bueren , ZWeR 2011, 285, 304, 310; Mäsch , GRUR - Prax 2012, 268; ähnlich Thomas , JZ 2011, 485, 494 ). In ähnl i- chem Sinne hat sich die Kommission geäußert (EuG , Slg. 2011, II - 633 Rn. 42 - 40 41 42 - 17 - Areva ; Rechtsmittel C - 231/11 P, ABl. C 204 vom 9. Juli 2011, S. 17 f. - Siemens Österreich ). bb) Nach Au ffassung des Senats ist nicht auszuschließen, dass die Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union zumindest in diesem Punkt einer Überprüfung durch den Gerichtshof nicht standhalten wird. Wenn die Kommission in einer Entscheidung nicht zu allen reg elungsbedürftigen Fr a- gen Stellung genommen hat, kann nach Auffassung des Senats nicht ohne we i- teres unterstellt werden, sie habe dennoch eine bestimmte Regelung treffen woll en . Eine nach dem Wortlaut der Entscheidung verbleibende Regelungsl ü- cke mag im Einz elfall geschlossen werden können, indem aus dem Zusa m- menhang der Entscheidungsgründe oder aus sonstigen Umständen eine ko n- kludente Regelung abgeleitet wird . Dies setzt aber voraus, dass ein entspr e- chender Regelungswille der Kommission feststellbar ist. Dar an dürfte es im vo r- liegenden Zusammenhang schon deshalb fehlen, weil die Kommission sich nicht für verpflichtet hält, die Verteilung von Geldbuße n im Innenverhältnis zu regeln. Angesichts dessen spricht viel es dafür, dass eine Entscheidung der Kommission, die die Frage der internen Verteilung nicht regelt, obwohl diese der Regelung bedarf, als lückenhaft und damit als ergänzungsbedürftig anz u- sehen ist ( ähnlich Bueren , ZWeR 2011, 285, 304). g) Sollte der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen, dass eine En t- scheidung der Kommission, die keine Regelung zur internen Verteilung der Geldbuße enthält, lückenhaft ist, stellt sich die weitere Frage, ob die Gerichte der Mitgliedstaaten befugt sind, diese Lücke ohne ergänzende Entscheidung der Kommission zu schließen . Wenn eine Entscheidung der Kommission nicht zu allen regelungsb e- dür f tigen Fragen eine Regelung enthält, erscheint es naheliegend, sie als rechtswidrig anzusehen. Dies hätte zur Folge, dass die Entscheidung jedenfalls auf das Rechtsmittel eines Betroff enen hin zu ergänzen wäre - sei es durch die Kommission, sei es durch das zur Entscheidung über das Rechtsmittel beruf e- 43 44 45 - 18 - ne Unionsg ericht. Andererseits erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine lückenhafte Entscheidung der Kommission Bestandskraft erlangt , ohne dass die Lücke geschlossen worden ist. Zumindest für solche Fälle könnte in Betracht kommen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats die Entscheidung über die Ve r- teilung der Geldbuße im Innenverhältnis nachholt, wenn es mit einem Recht s- streit über int erne Ausgleichsansprüche befasst wird . Dies wiederum könnte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten auch in anderen Konstellationen über die interne Verteilung der Geldbuße zu entsche i- den haben, wenn und solange eine Entsc heidung der Kommission hierzu nicht ergangen ist . h) Falls die Gerichte der Mitgliedstaaten die Verteilung der Geldbuße auf die Gesamtschuldner in eigener Zuständigkeit zu beurteilen haben, stellt sich die Frage, ob das Unionsrecht hierzu inhaltliche V orgaben enthält . Für die Beantwortung dieser Frage dürften im Wesentlichen die be reits im Zusammenhang mit Frage 1 aufgezeigten Gesichtspunkte von Bedeutung sein. Nach Einschätzung des Senats erscheint es jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Gerichtsho f einerseits zu dem Ergebnis gelangt, die Kommission dürfe die Verteilung der Geldbuße im Innenverhältnis den Gerichten der Mitgliedsta a- ten überlassen , andererseits aber d ie Auffassung vertreten wird , die materiellen Regeln oder zumindest die grundlegenden Leitlinien für die Verteilung seien dem Unionsrecht zu entnehmen. Dann würde sich für den Senat die Frage ste l- len, nach welchen Kriterien er die Verteilung der Geldbuße im Innenverhältnis vorzunehmen hat . Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung in der Ver or d- nung (EG) Nr. 1/2003 müsste er hierzu auf allgemeine Rechtsgrundsätze zu - rückgreifen . Diese bedürften näherer Klärung. aa) Allgemeine Rechtsgrundsätze könnten möglicherweise unmittelbar aus dem Unionsrecht abgeleitet werden. Maßgebliche Bedeutung kön nte dabei vor allem dem Grundsatz der schuldangemessenen Sanktionierung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zukommen (dazu Dannecker/Biermann in 46 47 48 - 19 - Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., VO (EG) 1/2003, Art. 23 Rn. 138 mit weiteren Nachweisen ). Die Haftung des Unternehmens beruht auf dessen persönlicher Veran t- wortlichkeit und setzt nach Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2003 Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Bei der Bemessung der Geldbuße sind gemäß Art. 23 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1/2003 sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere Umstände zu würd i- gen, welche die Schuld mindern oder erschweren (dazu insgesamt EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C - 389/10 P, WuW/E EU - R 2213 Rn. 58 ff., 122 ff. KME; Nowak in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl., VO 1/2003/EG, Art. 23 Rn. 36 mit weiteren Nachweisen ). Diese Grundsätze dürften auch die Ausgestaltung des internen Verhäl t- nisses zwischen den eine wirtschaftliche Einheit bilden den Gesamtschuldnern prägen. Dem dürfte entgegen der vom Bundeskartellamt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung nicht entgegenstehen, dass die Kommission diese Kriterien bei der Auswahl der einzelnen Gesam t- schuldner nicht heran zieht. Wie bereits oben in R and n ummer 38 f . dargelegt wurde, wird die Kommission durch die Möglichkeit, eine Geldbuße gegen me h- rere Personen als Gesamtschuldner zu verhängen, davon entlastet, die Veru r- sachungsbeiträge einzelner Beteiligter innerhalb eines Unternehmens im Ei n- zelnen zu ermitteln. Diese Zielsetzung wird nicht in Frage gestellt, wenn die einzelnen Verursachungsbeiträge in einem nachfolgenden Rechtsstreit zw i- schen den einzelnen Gesamtschuldnern vo m Gericht eines Mitgliedstaats ermi t- telt werden, um die interne Verteilung der Geldbuße festzulegen. Es gehört g e- rade zu den typischen Wirkungen einer gesamtschuldnerischen Haftung, dass der Gläubiger davon enthoben ist, sich mit Umständen zu befassen, die nur für die interne Verteilung von Bedeutung sin d. Dies hat in der Regel aber nicht zur Folge, dass diese Umstände auch in einem Rechtsstreit zwischen den einze l- nen Gesamtschuldnern unberücksichtigt bleiben dürfen oder müssen. 49 50 - 20 - bb) Allgemeine Rechtsgrundsätze dieses Inhalts können möglicherweise auch aus Regelungen hergeleitet werden, die alle n Rechtsordnungen der Mi t- gliedsstaaten gemeinsam sind (vgl. dazu etwa EuGH, Urteil vom 14. September 2010 - C - 550/07 P, Slg . 2010, I - 8301 Rn. 69, 76 - Akzo Nobel; Urteil vom 18. Mai 1982 - C - 155/79, Slg . 1982, 157 5 Rn. 18 ff. - AM & S Europe). Jedenfalls einige dem Senat zugängliche Rechtsordnungen sehen vor, dass sich die Verteilung einer gesetzlich oder sonst hoheitlich begründeten g e- samtschuldnerischen Verbindlichkeit im Innenverhältnis regelmäßig insbeso n- de re danach richtet, inwieweit die einzelne n Gesamtschuldner zur Verurs a- chung der für die Haftung maßgeblichen Umstände beigetragen haben und in welchem Maße sie hierbei ein Verschulden trifft (vgl. zum deutschen Recht die oben in Rn. 26 zitierten Entscheidu ngen; zum französischen Recht Bentele, Gesamtschuld und Erlass, S. 85 mit weiteren Nachweisen ; zum spanischen Recht v . Bar/ Santdiumenge, Deliktsrecht in Europa, Spanien, S. 34 ; zum engl i- schen Recht Sec. 2 (1) Civil Liability (Cont ribution) Ac t 1978 ). cc) Nicht ausgeschlossen erscheint es, die oben aufgezeigten Recht s- grundsätze dahin zu verallgemeinern, dass die interne Ve rteilung der Geldbuße aufgrund einer Gesamtabwägung vorzunehmen ist, bei der insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Beteiligung der einzelnen Gesamtschul d- ner am wirtschaftlichen Erfolg der Zuwiderhandlung , ihre individuellen Verurs a- chungs beiträge und ihre individuellen Verschuldensanteile (vgl. Bueren , ZWeR 2011, 285, 303, 310; a nderer Auffassung Köhler , WRP 2011, 277, 280 ff.) , aber auch sonstige im Einzelfall relevante Umstände Berücksichtigung finden mü s- sen. Insbesondere könnte der von einem Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu tragende Anteil in entsprechender Anwendung von Art. 23 Abs. 2 Unter abs. 2 und Abs. 4 Unterabs. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 durch die dort vorg e- sehene umsatzbezogene Obergrenze beschränkt sein (siehe auch EuG, Urteil vo m 15. Juni 2005 - T - 71/03 Rn. 390 - Tokai Carbon). 51 52 53 - 21 - i) Sofern das Unionsrecht Regelungen für die Verteilung der Geldbuße auf die einzelnen Gesamt schuldner enthält, stellt sich ferner die Frage, ob ein Gesamtschuldner, der die Geldbuße ganz oder teilweis e zahlt, Ausgleichs - ansprüche gegen die anderen Gesamtschuldner schon geltend machen kann, bevor die En tscheidung der Kommission bestands kräftig geworden ist. aa) I n der deutschen Literatur wird die Ansicht vertreten, einem Au s- gleichsverlangen in diesem Stadium stehe der Einwand des Rechtsmis s- brauchs entgegen . Der Ausgleichsberechtigte handle missbräuchlich, wenn er einerseits mit einer Nichtigkeitsklage geltend mache, er sei zur Zahlung einer Geldbuße nicht verpflichtet, andererseits aber Zahlungs ansprü che gegen die anderen Gesamtschuldner erhebe und diesen damit das Risiko seiner Inso l- venz aufbürde . Ein Gesamtschuldner, der mehr als den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teil der Geldbuße gezahlt habe, könne bis zum Eintritt der Rechtskraft von den anderen Gesamtschuldner nur verlangen, ihn so zu stellen , dass ihm kein bleibender Nachteil erwachse. Dieser Anspruch könne namen t- lich durch Leistung einer Bankbürgschaft erfüllt werden ( vgl. Köhler , WRP 2011, 277, 286). bb) D iese Erwägungen vermögen n ach Auffassung des Senats nicht vollständig zu überzeugen. Eine Gesellschaft, gegen die als Gesamtschuldnerin eine Geldbuße ve r- hängt worden ist, kann ein berechtigtes Interesse daran haben, die Geldbuße schon vor Bestandskraft der Entscheidung zu bezah len. Zwar besteht die Mö g- lichkeit, eine Vollstreckung bis zur Bestandskraft durch Sicherheitsleistung a b- zuwenden. Dann besteht aber die Gefahr, dass die Höhe des zu zahlenden B e- trags aufgrund einer angeordneten Verzinsung bis zur rechtskräftigen Entsche i- du ng über eine Nichtigkeitsklage erheblich ansteigt. Wenn ein Gesamtschul d- ner diese m Nachteil nicht ausgesetzt sein will, kann dies kaum als rechtsmis s- bräuchlich angesehen werden. 54 55 56 57 - 22 - Treuwidrig könnte es allerdings sein, wenn ein Gesamtschuldner auch einen i m Innenverhältnis auf die übrigen Gesamtschuldner entfallenden Anteil der Geldbuße bezahlt, ohne diesen zuvor Gelegenheit zu geben, ihn hinsich t- lich dieses Anteils vor einer späteren Inanspruchnahme einschließlich einer drohenden Belastung mit Zinsen abzus ichern, indem jeder Gesamtschuldner den auf ihn entfallenden Teil der Geldbuße selbst bezahlt oder der Kommission wegen dieses Betrags zuzüglich der zu erwartenden Zinsen Sicherheit leistet. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten eine solche Leistung nur hinsichtlich der Hälfte der verhängten Geldbuße erbracht. Wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Europäischen Union zuträfe, hätten sie aber für zwei Drittel der Geldbuße eine Sicherheitsleistung erbringen müssen. Hinsichtlich des Diff e- renzbetrages dü rfte es kaum treuwidrig sein , dass sich die Klägerin für eine Zahlung statt für die Erbringung einer eigenen Sicherheitsleistung entschieden hat. IV. Der Senat hält es nicht für sachgerecht , den Rechtsstreit vor einer Vorl a- ge an den Gerichtshof gemäß § 148 ZPO auszusetzen . 1. Eine Aussetzung des Rechtsstreits wegen des beim Gerichtshof a n- hängigen Rechtsmittels in der Sache Siemens Österreich ( C - 231/11 P ) ist en t- gegen der Ansicht der Revision ausgeschlossen. Jenes Verfahren betrifft kein Rechtsverhält nis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die hier zu treffe n- de Entscheidung abhängt. Zwar kann eine Aussetzung in entsprechender A n- wendung von § 148 ZPO im Hinblick auf ein anhängiges Vorabentscheidung s- verfahren erfolgen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2 012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 mit weiteren Nachweisen ; a n d erer Auffassung Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 148 Rn. 3b). Anders als bei einem Vorabentscheidungsverfa h- ren wird der Gerichtshof aber in der Sache Siemens Österreich, welche die Gü l- tigkeit einer Entscheidung der Kommission zum Gegenstand hat, nicht die 58 59 60 - 23 - Funktion wahrnehmen, über eine bestimmte, ihm vorgelegte klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden . Deshalb kommt eine Aussetzung nach § 148 ZPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Besc hluss vom 13. Septe mber 2012 III ZB 3/12, WM 2012, 2024 Rn. 22). 2. Ob eine Aussetzung im Hinblick auf die von den Parteien erhobenen Nichtigkeitsklagen zulässig wäre, bedarf keiner abschließenden Entscheidung . Eine solche Aussetzung wäre im vorliegenden Verfahren jedenfalls deshalb nicht sachgerecht, weil die Klägerin die Beklagten möglicherweise schon vor der endgültigen Entscheidung über diese Rechtsmittel auf Ausgleich in A n- spruch nehmen kann und weil auch diese Frage der Klärung durch de n G e- richtshof bedarf. Bornkamm Vors. Richter am BGH Prof. Dr. Meier - Beck Kirchhoff ist in Urlaub und kann daher nicht unte r- schreiben. Bornkamm Bacher Deichfuß Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.07.2011 - 37 O 20080/10 - OLG München, Entsc heidung vom 09.02.2012 - U 3283/11 Kart - 61
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