BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 15/12 Verkündet am: 18. November 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Calciumcarbid - Kartell II AEUV Art. 101; VO (EG) Nr. 1/2003 Art. 23; BGB § 426 Abs. 1 a) Der interne Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern einer von der Ko m- mission festgesetzten Geldbuße richtet sich bei Anwendbarkeit deutschen Rechts nach § 426 Abs. 1 BGB. b) Soweit die Gesamtschuldner keine Vere inbarung über die Ausgleichsanspr ü- che getroffen haben, sind diese nach den Umständen des Einzelfalls zu b e- messen, insbesondere anhand der individuellen Verursachungs - und Ve r- schuldensbeiträge der Beteiligten sowie der für die Bemessung der Geldb u- ße maßgebl ichen Tatsachen. BGH, Urteil vom 18. November 2014 - KZR 15/12 - OLG München LG München I - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2014 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 9 . Februar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zu n eue r Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Voraben t- scheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger in verlangt von den beiden Beklagten die Erstattung von Za h- lungen auf eine Geldbuße, die die Europäische Kommission gegen alle drei Parteien als Gesamtschuldner verhängt hat. Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 2, die damals unte r Arques Beteiligungsgesellschaft mbH firmierte. Mit V ertrag vom 30. Au - gust 2004 erwarb die Beklagte zu 2 sämtliche Geschäftsanteile an der Bekla g- ten zu 1, die damals unter SKW Stahl - Technik Verwaltungs - GmbH firmierte, sowie sämtliche Kommanditanteile an der SKW Stahl - Technik GmbH & Co. KG (nachfolgend: Kommanditgesellschaft), deren alleinige Komplementärin die B e- 1 2 - 3 - klagte zu 1 war. Zum 31. Dezember 2004 trat die Beklagte zu 2 aus der Ko m- manditgesellschaft aus. Deren Vermögen ging dadurch ohne Liquidation auf die Beklagte zu 1 über. Zum 25. Mai 2006 wurde die Beklagte zu 2 in eine Aktiengesellschaft u m- gewandelt. Die Klägerin veräußerte in der Folgezeit ihre Anteile. Am 30. No - vember 2006 hielt sie noch eine Beteiligung von 57%, zum 22. Juli 2007 schied sie vollständig aus. Seit dem 22. April 2004 nahmen Beschäftigte der Beklagten zu 1 und der Kommanditgesellschaft an Kartellabsprachen zum Vertrieb von Calciumcarbid und seit dem 14. Juli 2005 an Absprachen zum Vertrieb von Magnesiumgran u- lat teil. Mit Ents cheidung vom 22. Juli 2009 verhängte die Europäische Kommi s- sion (C OMP/39.396, K(2009) 5791 endg Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl - und die Gasindustrien) gegen die Klägerin und die Beklagten als Gesamtschuldner eine Geldbuße i n Höhe von 13,3 Millionen Euro wegen einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR - Abkommens. Als Tatzeitraum stellte sie für die B e- klagte zu 1 die Zeit von 22. April 2004 bis 16. Januar 2007 und für die Klägerin sow ie die Beklagte zu 2 die Zeit von 30. August 2004 bis 16. Januar 2007 fest. Die Klägerin und die Beklagten erhoben gegen diese Entscheidungen jeweils Nichtigkeitsklage beim Gericht der Europäischen Union. Die Klägerin zahlte entsprechen d dem Verlangen der Kommission auf die Geldbuße und angefallene Zinsen insgesamt 6.798.012,49 Euro. Die B e- klagten stellten der Kommission Bankgarantien in Höhe von insgesamt 6,7 Millionen Euro. 3 4 5 6 - 4 - Die Klägerin begehrt soweit noch von Bedeutung von den Beklagten die vollständige Erstattung des von ihr gezahlten Betrags nebst Verzugszinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist e r- fol g los geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag au f Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner weiter. Hilfsweise beantragt sie, die Beklagten jeweils zur Zahlung eines Drittels der Klagesumme zu verurteilen. Während des Revisionsverfahrens hat das Gericht der Europäischen Un i- on mit Urteilen vom 23. Januar 2014 (T395/09, NZKart 2014, 106 Gigaset , und T 384/09 , NZKart 2014, 99 SKW ) auf die Nichtigkeitsklage der Klägerin die gegen diese festgesetzte Geldbuße auf 12,3 Millionen Euro reduziert und die Nichtigkeitsklagen der Parteien im Übrigen abgew iesen. Die Beklagten h a- ben dagegen Rechtsmittel zum Gerichtshof der Europäischen Union (C 154/14 P) eingelegt. Mit Beschluss vom 9. Juli 2013 hat der Senat (KZR 15/12, WuW/E DE R 3935 = NZKart 2013, 425 Calciumcarbid - Kartell) dem Gericht s- hof der Europä ischen Union mehrere Fragen zur internen Aufteilung einer g e- gen mehrere natürliche oder juristische Personen als Gesamtschuldner ve r- hängten Geldbuße zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 3. Juni 2014 hat der Senat das Ersuchen im Hinblick auf in der Zwischenzeit ergang e- ne Rechtsprechung des Gerichtshofs zurückgenommen. 7 8 9 - 5 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. A. Das Berufungsgericht h at seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Innenausgleich der Geldbuße unte rliege aufgrund konkludenter Rechtswahl und im Übrigen wegen Erwägungsgrund 30 zur Verordnung (EG) Nr. 1/2003 deutschem Recht. Danach sei die Klage unabhä ngig vom Ausgang der Nichtigkeitsklagen unbegründet, weil die Klägerin verpflichtet sei, die Gel d- buße im Innenverhältnis allein zu tragen. Die Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verpflichtet seien, komme in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht zum Tragen. Es entspreche vielmehr der Billigkeit, denjenigen Gesamtschuldner zu belasten, dem die wirtschaftlichen Erfolge aus dem kartellrechtswidrigen Ve r- ha l ten zugeflossen seien. Dies sei h ier die Klägerin. Etwaige Erlöse aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten seien entweder an sie ausgeschüttet worden oder hätten den Wert ihrer Geschäftsanteile beeinflusst. Ob das Kartell tatsäc h- lich eine Rendite erzielt habe, sei unerheblich. Auf Verursac hungs - oder Ve r- schuldensbeiträge komme es nicht an. Schadensersatzansprüche der Klägerin bestünden nicht, weil die Belastung mit der Geldbuße kein vom Schutzbereich der kartellrechtlichen Anspruchsgrundlagen erfasster Schaden sei und dem Vorbringen der Klä gerin auch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu entnehmen sei. 10 11 12 - 6 - B. Die se Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. I. Allerdings war das Berufungsgericht nicht gehindert, darüber zu en t- scheiden, wie die Geldbuße im Verhältnis zwis chen den Parteien aufzuteilen ist. 1. Wie der Gericht s hof der Europäischen Union (im Folgenden: G e- richtshof) mittlerweile entschieden hat, ist die Kommission entgegen der Auffa s- sung des Gerichts der Europäischen Union (im Folgenden: Gericht) weder ve r- pfli chtet noch befugt, die Anteile der Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu bestimmen ( Urteile vom 10. April 2014 C 231/11 P u.a., WuW/E EU R 2970 = NZKart 2014, 177 Rn. 58 Siemens Österreich; C 247/11 P u.a., WuW/E EU R 2996 = NZKart 2014, 181 Rn. 151 Areva ). Vielmehr sind dazu erforderliche n- falls die nationalen Gerichte berufen (EuGH, WuW/E EU R 2970 Rn. 62, 67 Siemens Österreich; WuW/E EU R 2996 Rn. 152, 157 Areva). 2. Der Gerichtshof hat hierbei abweichend von den Schlussanträgen des Generalanwal ts ( Schlussanträge vom 19. September 2013 C 231/11 u.a., Rn. 54 f., 85 ff . Siemens Österreich) nicht danach differenziert, ob alle Recht s- träger, gegen die die Geldbuße festgesetzt worden ist, weiterhin der wirtschaf t- lichen Einheit angehören, die die Zu widerhandlung begangen hat, oder ob - wie im Streitfall - einer oder mehrere von ihnen ausgeschieden sind . Er hat vielmehr entschieden , dass der unionsrechtliche Grundsatz der individuellen Straf - und Sanktionsfestsetzung nur für das Unternehmen gilt , dess en Zuwiderhandlung geahndet wird, nicht aber für die ihm angehörenden natürlichen oder jurist i- schen Personen. 3. Einen Wechsel in der personellen Zusammensetzung des Unte r- nehmens hat der Gerichtshof nur für den Fall als relevant angesehen, dass eine Gesel lschaft während des Tatzeitraums nacheinander mehreren Unternehmen angehört und die gegen diese Unternehmen festgesetzten Geldbußen zusa m- 13 14 15 16 17 - 7 - mengefasst werden. In solchen Fällen muss die Kommission für jedes Unte r- nehmen individuell festlegen, in welcher Höhe s ich die festgesetzte Geldbuße auf Zuwiderhandlung en bezieht, die diesem Unternehmen angelastet werden (EuGH, WuW/E EU R 2996 Rn. 129 ff . Areva). Diesem Gesichtspunkt hat das Gericht dadurch Rechnung getragen, dass es die gegen die Klägerin festgesetz te Geldbuße auf entsprechende Rüge hin um eine Million auf 12,3 Millionen Euro reduziert hat , weil die Klägerin die Bete i- ligung erst nach Beginn der Zuwiderhandlungen erworben hat ( Urteil vom 23. Januar 2014 T 395/09 , NZKart 2014, 106 Rn. 152 - 192 Gigas et ). Die ve r- bleibende Geldbuße bezieht sich ausschließlich auf Zuwiderhandlungen, die demselben Unternehmen angelastet werden . 4. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach juristische Personen, die im Zeitpunkt des Erlasses einer Geldbuße kein einheitlic hes Unternehmen mehr bilden, jeweils Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes nach Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2003 haben (dazu EuGH, U rteil vom 26. November 2013 C 50/12 P, WuW/E EU - R 2886 = NZKart 2014, 138 Rn. 57 Kend rion; EuG, Urteil vom 15. Juni 2005 T 71/03 u.a. Rn. 390 Tokai Carbon) , führt im Streitfall ebenfalls nicht zu einer abwe i- chenden Beurteilung . Diese Rechtsprechung betrifft das Außenverhältnis der Gesamtschuldner zur Kommission , nicht aber die hier zu beurteilenden Ansprüche auf internen Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern. II. Im Ergebnis zutreffend hat d as Berufungsgericht angenommen, dass für den Gesamtschuldnerausgleich das deutsche Recht maßgeblich ist . 18 19 20 21 - 8 - 1. Allerdings könnte die vom Berufung sgericht als ausschlaggebend angesehene Rechtswahl nicht zur Anwendung einzelstaatlichen Rechts anstelle von Unionsrecht führen . Mit einer Rechtswahl können die Beteiligten lediglich die Anwendung au s- ländischen Rechts ausschließen, nicht aber die Anwen dung des Unionsrechts, das in allen Mitgliedstaaten unmittelbar wirksam ist (BGH, WuW/E DE R 3935 Rn. 22 Calciumcarbid - Kartell; vgl. Nettesheim in Grabitz/ Hilf/ Nettesheim, EU R echt, Stand Aug. 2012, AEUV Art. 288 Rn. 101). 2. D ie Anwendbarkeit einzelstaatlichen Rechts ergibt sich jedoch da r- aus, dass das Unionsrecht das Rechtsverhältnis zwischen den Gesamtschul d- nern einer durch die Kommission verhängten Ge ldbuße nicht regelt. Wie der Gericht s hof entschieden hat, enthalten weder die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 noch das Unionsrecht im Allgemeinen Regeln zur Lösung e i- nes Streitfalls, der die interne Aufteilung der Gesamtschuld betrifft. Insbesond e- re besteht keine unionsrechtliche Auffangregel, wonach die Gesamtschuldner einander im Zweifel zu gleichen Anteilen verpflichtet wären (EuGH, WuW/E EU R 2970 Rn. 61, 70 Siemens Österreich). Vielmehr sind die Anteile der G e- samtschuldner einer Geldbuße unter Beachtun g des Unionsrechts nach dem auf den Rechtsstreit anwendbaren nationalen Recht zu bestimmen (EuGH, WuW/E EU R 2970 Rn. 62, 67, 70 Siemens Österreich; WuW/E EU R 2996 Rn. 15 2 Areva ). 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht das deutsche Recht als ma ßgeblich angesehen . Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Parteien hätten ihren Wi l- len, das streitige Rechtsverhältnis der deutschen Rechtsordnung zu unterwe r- 22 23 24 25 26 27 - 9 - fen, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, indem sie sich im Rechtsstreit auf d eutsches Recht berufen hätten. Diese Beurteilung wird von den Parteien nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. III. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe als frühere Ober gesellschaft die Geldbuße im Innenverhältnis alleine zu tragen. 1. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat, richtet sich der Ausgleich zwischen den Parteien nach § 426 Abs. 1 BGB . Diese Vorschrift ist im Verhältnis zwischen Rechtsträgern des Privatrechts auch dann anwendbar, wenn die Verpflichtung im Außenverhältnis auf öffen t- lich - rechtlichen oder strafrechtlichen Grundlagen beruht (BGH , Urteil vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn . 26; Urteil vom 23. Mai 2007 XII ZR 250/04, N JW 2007, 2554 Rn. 14 ; Urteil vom 6. Dezember 1978 IV ZR 82/77, BGHZ 73, 29, 37; Urteil vom 10. Juli 2014 III ZR 441/13, NJW 2014, 2730 Rn. 20; Urteil vom 29. Januar 2013 II ZR 91/11, ZIP 2013, 409 Rn. 10 ; Urteil vom 1. Dezember 2003 II ZR 202/01, W M 2004, 228, 229 mwN ; Urteil vom 22. Oktober 1992 IX ZR 244/91, BGHZ 120, 50, 55 f . ; BFHE 226, 391, 398; BVerwG, NJW 1993, 1667, 1668; Palandt/ Grüneberg, BGB, 73. Auf - lage, § 426 Rn. 3; Staudinger/ Looschelders, BGB, Neubearb eitung 2012, § 426 Rn. 275 f . ). Dies gilt auch für den Fall der gesamtschuldnerischen Haftung für eine von der Europäischen Kommission festgesetzte Geldbuße. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeric hts ist für die Höhe der von de n einzelnen Gesamtschuldnern zu tragenden Anteile nicht allein die Ste l- lung der Klägerin als Obergesellschaft von Bedeutung. Die Ausgleichsanspr ü- 28 29 30 31 32 - 10 - che sind vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalls zu bemessen, insb e- sondere anhand der individuellen Verursachungs - und Verschuldensbeiträge der Beteiligten sowie anhand der für die Bemessung der Geldbuße maßgebl i- chen Tatsachen. a) Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung in diesem Sinne kann sich aus einer (auch stil l- schweigenden) Vereinbarung der Beteiligten ( BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 XII ZR 104/08, NJW RR 2010, 1513 Rn. 14 ff .; Urteil vom 14. Juli 1983 IX ZR 40/82, BGHZ 88, 185, 190), aus sonstigen zwischen ihnen bestehen den Rechtsbeziehungen (vgl. BG H, Urteil vom 3. Februar 2010 XII ZR 53/08, NJW 2010, 868 Rn. 10), aus besonderen gesetzlichen Regeln (MünchKommBGB/ Bydlinski, 6. Auflage, § 426 Rn. 21 mwN) oder aus der Natur der Sache und de n Grundsätze n von Treu und Glau ben ergeben (BGH, NJW 2010, 868 Rn. 9, 11; Urteil vom 11. Juni 1992 IX ZR 161/91, NJW 1992, 2286, 2287; siehe dazu insgesamt Palandt/ Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 426 Rn. 9 ff .) . b) Im Streitfall ergibt sich die Höhe der Ausgleichspflicht nicht aus Ve r- einbarungen zwischen den Parteien. aa) Nach den vom Bundesgerichtshof zu § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB en t- wickelten Grundsätzen können Ausgleichsansprüche einer Oberg esellschaft ausgeschlossen sein, wenn mit der anderen Gesellschaft ein Gewinnabfü h- rungsvertrag b esteht, aufgrund dessen die Belastung im Ergebnis stets bei der Ober gesellschaft verbleibt sei es aufgrund einer Pflicht zum Ausgleich eines Fehlbetrags (§ 302 AktG) , sei es, weil eine Ausgleichszahlung den abzuführe n- den Gewinn mindert (BG H, Urteil vom 2 9. Januar 2013 II ZR 91/11, ZIP 2013, 409 Rn. 20 ; Urteil vom 1. Dezember 2003 II ZR 202/01, WM 2004, 228, 229 ; 33 34 35 - 11 - vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 IX ZR 244/91, BGHZ 120, 50, 55 f . ; siehe auch Klahold/ Kremer, ZGR 2010, 113, 122). bb) Diese Grundsä tze sind in der hier zu beurteilenden Konstellation a n- wendbar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht der Sanktionszweck einer wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV festgesetzten Geldbuße einer privatautonomen Regelung der Haftung der Gesamt schuldner im Inne n- verhältnis nicht entgegen (vgl. EuGH, WuW/E EU R 2970 Rn. 62 Siemens Österreich; WuW/E EU R 2996 Rn. 152, 157 Areva). Demgemäß steht es den betroffenen Gesamtschuldnern frei, vor oder nach Entstehung des Gesam t- schuldverhältnisses Vere inbarungen über die Ausgleichspflicht zu schließen. cc) Ob eine Ausgleichspflicht nach diesen Grundsätzen auch dann au s- geschlossen ist, wenn ein bestehender Gewinnabführungsvertrag vor der Fes t- setzung des Bußgelds beendet worden ist (vgl. dazu Lüdeke/ Skala , BB 2004, 1436, 1337 f.; Paschos in Henssler/ Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, AktG § 302 Rn. 7, 10) , bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, dass die Klägerin mit einer der Bekl agten einen Gewinnabführungsvertrag oder eine sonstige Vereinbarung geschlossen hat, die Auswirkungen auf den Gesam t- schuldnerausgleich haben könnte. c) Mangels einer vertraglichen Vereinbarung sind die Ausgleichsa n- sprüche anhand der Umstände des Einzelfall s zu bemessen, insbesondere a n- hand der individuellen Verursachungs - und Verschuldensbeiträge der Beteili g- ten sowie anhand der für die Bemessung der Geldbuße maßgebliche n Tats a- chen. 36 37 38 39 40 - 12 - aa) Bei einer Haftung auf Schadensersatz bestimmt sich das Innenve r- hältnis d er Gesamtschuldner nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 1 BGB regelmäßig danach, inwieweit die einzelnen Gesamtschuldner zur Verursachung der für die Haftung maßgeblichen Umstände beigetragen haben u nd in welchem Maß sie ein Ve r- schulden trifft (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 III ZR 441/13, NJW 2014, 2730 Rn. 21; Urteil vom 5. Oktober 2010 VI ZR 286/09, NJW 2011, 292 Rn. 9; Beschluss vom 9. Juni 2008 II ZR 268/07, NJW RR 2009, 49 Rn. 2; U rteil vom 9. März 1965 VI ZR 218/63, BGHZ 43, 178, 187; MünchKommBGB/ Bydlinski, 6. Auflage, § 426 Rn. 21). bb) Diese Gesichtspunkte sind auch in der hier zu beurteilenden Konste l- lation relevant. (1) Die Haftung eines Unternehmens für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV ist mit einer Schadensersatzhaftung für schuldhaftes Handeln vergleichbar, weil sie gemäß Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2003 eine vorsätzl i- che oder fahrlässige Beteiligung des betreffenden Unternehmens voraussetzt. Schon dies legt es nah e, die Verursachungs - und Verschuldensbeiträge der an dem Verstoß beteiligten Unternehmen auch in diesem Zusammenhang bei der Bemessung der Ausgleichsansprüche zu berücksichtigen . (2) Eine Berücksichtigung dieser Umstände erscheint zudem deshalb folgericht ig, weil insbesondere die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung sowie Umstände, die die Schuld mindern oder erschweren, nach der Rech t- sprechung des Gerichtshofs (dazu insgesamt EuGH, U rteil vom 8. Dezember 2011 C 389/10 P, WuW/E EU R 2213 Rn. 58 ff., 122 ff . KME; vgl. auch EuGH, WuW/E EU R 2970 Rn. 52 f . Siemens Österreich; Nowak in Loewe n- heim/ Meessen/ Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Auflage, VO 1/2003/EG, Art. 23 Rn. 36 mwN) auch für die Bemessung der Geldbuße von Bedeutung sind. 41 42 43 44 - 13 - Die Heranziehung dieser Umstände im Rahmen des internen Gesam t- schuldnerausgleichs stellt sicher, dass die Ge ldbuße gerade auch für unmitte l- bar am Geschehen beteiligte Gesellschaften eine wirksame und bleibende Sanktion darstellt (vgl. Aberle, Sanktionsdurchgriff und wirtschaftliche Einheit im deutschen und europäischen Kartellrecht, S. 139). Sie steht deshalb in Einklang mit dem Zweck der festgesetzten Sanktion. (3) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung und des Landgerichts kann aus dem unionsrechtlichen Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit in Verbindung mit der gesamtschuldnerischen Haftung einer Obergesellschaft für eine Geldbuße nicht hergeleitet werden, dass diese im Innenverhältnis stets die alleinige Verantwortung für das Handeln aller im Unternehmen beschäfti g- ten Personen treffen muss. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass das Unionsrecht der internen Aufte i- lung einer Geldbuße unter Berücksichtigung der Verantwortung oder relativen Schuld der einzelnen Gesellschaften nicht entgegensteht (EuGH, WuW/E EU R 2970 Rn. 71 Siemens Österreich). Der Gerichtshof hat zudem ausgeführt, eine Gesamtsc huld lasse sich nicht auf eine Form von Bürgschaft reduzieren, die eine Obergesellschaft leiste, um die Zahlung der gegen eine abhängige Gesel l- schaft verhängten Geldbuße zu garantieren (EuGH, WuW/E EU R 2886 Rn. 56 Kendr ion; Urteil vom 19. Juni 2014 C 243/12 P, NZKart 2014, 321 Rn. 107 FLS Plast). Vielmehr sei die Muttergesellschaft so anzusehen, als habe sie selbst die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen (EuGH, WuW/E EU R 2970 Rn. 46 f . Siemens Österreich). Daraus ist einerseits zu entnehmen, dass eine Obergesellschaft nicht stets und ohne weiteres zum Ausgleich in voller Höhe berechtigt ist. Andererseits kann aber auch eine a b- hängige Gesellschaft nicht stets und ohne weiteres als lediglich sekundär im Außenverhältnis haftende Schuld nerin angesehen werden, gegen die der Obergesellschaft im Innenverhältnis keine Ausgleichsansprüche zustehen. 45 46 47 - 14 - (4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s steht der Berüc k- sichtigung de r jeweiligen Verursachungs - und Verschuldensbeiträge nicht en t- gegen , dass die Kommission diese Kriterien bei der Auswahl der einzelnen G e- samtschuldner nicht heranzieht. Die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Gesellschaften hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter anderem zur Folge, dass sich der e r- forderli che Ermittlungsaufwand für die Kommission verringert . Diese braucht eine persönliche Beteiligung von Vertretern der Muttergesellschaft an der Zuw i- derhandlung nicht nachzuweisen (EuGH, Ur teil vom 10. September 2009 C 97/08 P, S lg. 2009, I - 8237 = WuW/E EU R 1639 Rn. 59 f. Akzo Nobel; U r- teil vom 20. Januar 2011 C 90/09 P, WuW/E EU R 1899 Rn. 38 f . General Química) und ist auch nicht verpflichtet, vorrangig zu prüfen, ob die Vorausse t- zungen für eine Zurechnung der Zuwiderhandlung zur Muttergesellschaft erf üllt sind (EuGH, Urteil vom 24. September 2009 C 125/07 P u.a., Slg. 2009, I 8681 = WuW/E EU R 1633 Rn. 82 Erste Group Bank). Dieser Aspekt betrifft lediglich die Haftung im Außenverhältnis. Wenn fes t- steht, dass ein Unternehmen eine Geldbuße in b estimmter Höhe verwirkt hat, ist es im Wesentlichen eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob die Kommission di e- se Geldbuße nur gegen eine der zum Unternehmen gehörenden Gesellschaften festsetzt oder ob sie weitere Gesellschaften als Gesamtschuldner heranzieht. So fern der festgesetzte Betrag von den Adressaten der Bußgeldentscheidung beigetrieben werden kann, ist es im Ergebnis bedeutungslos, ob wegen desse l- ben Betrags noch weitere Schuldner zur Verfügung stünden. Auf den internen Ausgleich unter mehreren Gesam tschuldnern lassen sich diese Erwägungen nicht übertragen. Zwar mag es innerhalb eines Konzerns in Einzelfällen ebenfalls nur eine Frage der Zweckmäßigkeit sein, welchen Anteil die einzelnen in Anspruch genommenen Gesellschaften im Ergebnis zu tragen 48 49 50 51 - 15 - haben . Zumindest in einer Konstellation, wie sie dem Streitfall zugrunde liegt, ist dies indes nicht der Fall. Jedenfalls in solchen Konstellationen muss der Au s- gleich anhand von inhaltlichen Kriterien vorgenommen werden. Das Ziel, einen hohen Ermittlungsau fwand für die Kommission zu verme i- den, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil die Kommission für die En t- scheidung über interne Ausgleichsansprüche nicht zuständig ist. Die zur En t- scheidung berufenen Gerichte der Mitgliedstaaten sind demgegenüber auch in anderen Fällen des Gesamtschuldnerausgleichs gehalten, die dafür relevanten Tatsachen festzustellen. (5) Entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts gebietet der Zweck des Kartellverbots und der Bußgeldfestsetzung nicht, in Abweichung von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB unabhängig von den sonstigen Umständen des jeweiligen Einzelfalls stets eine Aufteilung nach Kopfteilen vorzunehmen. Im Interesse einer effektiven Durchsetzung des Kartellverbots mag es zwar häufig geboten sein, keiner der von einer Bußgeld entscheidung betroff e- nen natürlichen oder juristischen Personen eine vollständige Abwälzung ihrer finanziellen Belastung auf die übrigen Gesamtschuldner zu ermöglichen. Zur Erreichung dieses Zwecks ist eine starre Aufteilung nach Kopfteilen ohne B e- rücksich tigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls aber weder geeignet noch erforderlich. Die Frage , ob die interne Verteilung des Bußgelds mit dem Ziel einer e f- fektiven Durchsetzung des Kartellverbots in Einklang steht, kann nicht una b- hängig vo m Einzelfall beurteilt werden. Ihre Beurteilung kann vielmehr ebenfalls davon abhängen, welche Verursachungs - und Verschuldensbeiträge den ei n- zelnen Gesamtschuldnern zur Last fallen und welche Faktoren für die Beme s- sung des Bußgeldes von Bedeutung waren . Eine starre V erteilung, die una b- 52 53 54 55 - 16 - hängig von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles jedem Gesam t- schuldner denselben Anteil zuweist, könnte diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Die Anwendung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ermöglicht demgege n- über auch unter dies em Aspekt eine angemessene und den Umständen des jeweiligen Einzelfalles Rechnung tragende Verteilung. cc) Soweit sich der Gesamtschuldnerausgleich nach den Verurs a- chungs - und Verschuldensbeiträgen bestimmt, kann auch von Bedeutung sein, welcher Art die Tat beiträge der einzelnen Gesellschaften waren. Nach allgemeinen Grundsätze n tritt die bloße Verletzung einer Aufsicht s- pflicht in der Abwägung regelmäßig hinter dem unmittelbaren und schuldhaften Verursachungsbeitrag des zu beaufsichtigenden Gesamtschuldne rs zurück . Wer eigenverantwortlich eine ihm obliegende Pflicht verletzt, kann sich im I n- nenverhältnis nach Treu und Glauben grundsätzlich nicht darauf berufen, bei der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (BGH, Urteil vom 1 0. Mai 2005 VI ZR 366/03, NJW 2005, 2309, 23 10; Urteil vom 22. April 1980 VI ZR 134/78, NJW 1980, 2348 , 234 9 ; Urteil vom 16. Februar 1971 VI ZR 125/69, NJW 1971, 752, 753; MünchKommBGB/ Bydlinski, 6. Auflage, § 426 Rn. 22; zu möglichen Ausnahmen vgl. BGH, B e- schluss vom 1. Februar 1965 GSZ 1/64, BGHZ 43, 227, 235). Diese Grundsätze sind in der hier zu beurteilenden Konstellation ebenfalls heranzuziehen. Eine Gesellschaft, die in eigener Verantwortung Zuwiderhan d- lungen gegen Wettbewerbsvorschrifte n begeht, handelt in der Regel treuwidrig, wenn sie einer mit ihrer Aufsicht betrauten Gesellschaft vorwirft, sie bei der Ei n- haltung dieser Vorschriften nicht genügend beaufsichtigt zu haben. 56 57 58 - 17 - dd) Zu den nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgeblichen Umständen ge - hört ferner der wirtschaftliche Erfolg, den die einzelnen Gesamtschuldner au f- grund der Zuwiderhandlung erzielt haben. (1) Dies gilt insbesondere, soweit die Geldbuße zur Abschöpfung ve r- botswidrig erwirtschafteter Vorteile dient, was nach Nr. 31 der Leit linien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst . a VO (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006 C 210/02; dazu Dannecker/ Biermann in Immenga/ Mestmäcker, Wettbewerbs recht, 5. Auflage, VO (EG) 1/2003, Art. 23 Rn. 224 mwN) möglich ist, wovon die Kommission aber nicht in jedem Fall Gebrauch macht (vgl. BFHE 243, 493 Rn. 33 ff.). Derjenige Teil einer Geldbuße, der ausschließlich ein Äquivalent zu dem von einer Gesellschaft aufgrund der Tat erzielten Erlös darstellt , ist entspr e- chend dem Zweck der Sanktion im Innenverhältnis grundsätzlich von demjen i- gen Gesamtschuldner zu tragen, dem der Erlös ohne die Sanktionierung ve r- blieben wäre (vgl. OLG Hamm, NJW 2002, 1054; OLG Bamberg, OLGR 2002, 162, 163 f . ; siehe auch OLG Stuttgart, NJW RR 1994, 876, 877). (2) Aber auch insoweit, als die festgesetzte Geldbuße nicht der A b- schöpf ung dient, kann der aufgrund der Zuwiderhandlung erzielte Erlös beim Gesamtschuldnerausgleich von Bedeutung sein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Festsetzung von Geldbußen den Zweck , unerlaubte Verhaltensweisen zu ahnden und künftigen Z uwiderhandlungen durch Abschreckung vorzubeugen (EuGH, Urteil vom 1 7. Juni 2010 C 413/08 P, Slg. 2010, I5406 Rn. 102 Lafarge mwN; siehe auch EuGH, WuW/E EU R 2970 Rn. 59 Siemens Österreich; WuW/E EU R 2996 Rn. 132 Areva). Die Kommission kann bei e iner an der Schwere der Z u- widerhandlung orientierten Bemessung der Geldbuße daher auch den Gewinn, 59 60 61 62 63 - 18 - den das Unternehmen aus diesen Vereinbarungen oder Verhaltensweisen zi e- hen konnte, in ihre Erwägungen einbeziehen, weil dies die abschreckende Wi r- kung der Ge ldbuße gewährleistet (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juni 2005 C 189/02 P u.a. , Slg 2005, I5488 = WuW/E EU - R 913 Rn. 242, 260, 292 mwN Dansk Rørindustri, WuW/E EU R 2970 Rn. 53 Siemens Österreich). Angesichts dessen ist es folgerichtig, diesem Umstand auch b eim G e- samtschuldnerausgleich Bedeutung zuzumessen. Dies gilt auch dann , wenn die Kommission die Höhe der Geldbuße nicht mit entstandenen Gewinnen begrü n- det hat. Die Be rücksichtig ung der Gewinnzuordnung fördert auch in dieser Konstellation den Abschr eckungszweck der Geldbuße (Köhler, WRP 2011, 277, 282, 284) . Sie hat insbesondere zur Folge, dass keine der beteiligten Gesel l- schaften darauf vertrauen kann, Vermögensvorteile, die sie aufgrund von Zuw i- derhandlungen einer mit ihr verbundenen Gesellschaft e rlangt hat, ungeachtet einer festgesetzten Geldbuße behalten zu können. In dieser Konstellation dürfte es aber allenfalls in Ausnahmefällen in B e- tracht kommen, einem einzelnen Gesamtschuldner intern die volle Haftung z u- zuweisen. Die erzielten Vermögensv orteile bilden in der Regel nur e inen von mehreren Aspekten, die für die Bemessung der Geldbuße von Bedeutung sind . Angesichts dessen ist es in aller Regel verfehlt, diesen einzelnen Gesichtspunkt beim internen Ausgleich als allein ausschlaggebend zu behan deln. Dies gilt umso mehr in Fällen, in denen eine konkrete Zuordnung erlangter Vermögen s- vorteile nicht möglich ist etwa deshalb, weil die Vorteile nicht bezifferbar sind oder weil aufgrund der Art und Weise, in der die beteiligten Gesellschaften bei der Zuwiderhandlung zusammengewirkt haben, nicht zu ermitteln ist, welchem der Gesamtschuldner sie in welcher Höhe zugeflossen sind. 64 65 - 19 - ee) Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung sind in der Regel fe r- ner die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die tatbefange nen Umsätze der einzelnen Gesellschaften zu berücksichtigen. (1) Dies ist schon deshalb geboten, weil eine Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 4 Unterabs. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 einen Betrag von 10% des Gesamtumsatzes i n dem der Entscheidung d er Kommission v o- rausgegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten darf. Diese Grenze bezieht sich nach den genannten Vorschriften zwar auf das betroffene Unternehmen bzw. die betroffene Unternehmensvereinigung insg e- samt. Beim Gesamtschuldnerausgleich ist sie jedoch nach Sinn und Zweck des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für die zum Unternehmen gehörenden Gesel l- schaften heranzuziehen . Die umsatzabhängigen Bußgeldobergrenzen des Art. 23 VO (EG) Nr. 1/200 3 sollen gewährleisten, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zur Größe des betroffenen Unternehm ens stehen (Dannecker/ Biermann in Imme n- ga/ Mestmäcker, Wettbewerbs recht, 5. Auflage, VO EG 1/2003, Art. 23 Rn. 114). Ein e vergleichbare Interessenlage besteht auch beim Innenausgleich zwischen den zum Unternehmen gehörenden und als Gesamtschuldner in A n- spruch genommenen Gesellschaften. Ansonste n könnte eine einzelne Gesel l- schaft, auf die nur ein geringer Anteil der für die Bemessung der Geldbuße im Außenverhältnis maßgeblichen Umsätze entfällt, die aber an der Zuwiderhan d- lung an führender Stelle beteiligt war, mit einer Ausgleichsforderung konfr ontiert werden, die außer Verhältnis zu ihrer Größe steht oder sogar ihre Existenz b e- droht. Wenn es bereits vor der Ahndung der Zuwiderhandlung zu einer Aufspa l- tung des Unternehmens kommt, ist diesem Aspekt nach der Rechtsprechung 66 67 68 69 70 - 20 - des Gerichtshofs dadur ch Rechnung zu tragen, dass die umsatzbezogene Obergrenze bereits im Außenverhältnis gegenüber jeder in Anspruch geno m- menen juristischen Person individuell zu berechnen ist (EuGH, WuW/E EU R 2886 Rn. 57 Kendrion; eben so bereits EuG, Urteil vom 15. Juni 2 005 T 71/03 u.a. Rn. 390 Tokai Carbon). Für den Fall, dass die Aufspaltung erst nach der Festsetzung der Geldbuße erfolgt, kann für die Verteilung im Innenverhältnis nichts anderes gelten. (2) Unabhängig davon, ob die Obergrenzen des Art. 23 VO (EG) Nr. 1/2003 erreicht werden, sind ferner das Verhältnis der Umsätze und die j e- weilige wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Gesamtschuldner für den Bi n- nenmarkt zu berücksichtigen. D ie Größe des Unternehmens , der Wert der betroffenen Waren und die Gefahr e n , die die Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union begründen, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, WuW/E EU R 2970 Rn. 53 mwN Siemens Österreich) für die Bemessung der Geldbuße von Bedeutung . Die Finanzkraft des Unternehmens ist insbeso ndere auch dafür maßgeblich, welche Höhe die Geldbuße annehmen muss, um für das Unternehmen a b- schreckend zu wirken (Dannecker/ Biermann in Immenga/ Mestmäcker, Wettb e- werbs recht, 5. Auflage, VO (EG) 1/2003, Art. 23 Rn. 117 f . mwN; vgl. auch BGH, Be schluss v om 26. Februar 2013 KRB 20/12, BGHSt 58, 158 = WuW/E DER 3861 Rn. 70 Grauzementkartell; siehe auch Kommission, Leitlinien, aaO Nr. 4, 30). Blieben diese Aspekte beim internen Ausgleich unberücksichtigt, so kön n- te die festgesetzte Sanktion zumindes t für einzelne Gesamtschuldner ihren Zweck verfehlen. Dies stünde in Widerspruch zu den Zielen der Geldbuße. 71 72 73 - 21 - (3) Ebenfalls von Bedeutung sind die Beiträge der einzelnen Gesam t- schuldner zum Umfang der relevanten Marktbeteiligung des Unternehmens. Dies g ilt namentlich in Fällen, in denen gemäß den Leitlinien der Kommi s- sion (aaO Nr. 5 f., 12 f.) die Größenordnung der Geldbuße durch eine n Grun d- betrag bestimmt wird , in den der Wert der auf dem räumlich relevanten Markt verkauften Waren oder Dienstleistungen ein fließt , mit denen der Verstoß in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang steht. In solchen Fällen wäre es verfehlt, einer Gesellschaft, die zu den danach relevanten Umsätzen wenig oder nichts beigetragen hat, einen übermäßig hohen Anteil der Geldbuß e z u- zuweisen. Soweit sich dieser Aspekt auf die Bemessung der Geldbuße ausg e- wirkt hat, ist diese vielmehr zu entsprechenden Anteilen auf die Gesamtschul d- ner umzulegen. Dies entspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichts hof zu m Inne n- ausgleich zwische n einer Organgesellschaft und einem Organträger entwickelt hat, die als Gemeinschuldner für die Umsatzsteuer haften. In solchen Fällen ist de m Verursachungsprinzip folgend für den Gesamtschuldnerausgleich daran anzuknüpfen, ob und in welchem Umfang die Steuerschuld aus dem Gewerb e- betrieb der Organgesellschaft oder aus demjenigen des Organträgers herrührt (BG H, Urteil vom 29. Januar 2013 II ZR 91/11, ZIP 2013, 409 Rn. 11, 20; U r- teil vom 19. Januar 2012 IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 28, 36 ; Urteil vom 22. Oktober 1992 IX ZR 244/91, BGHZ 120, 50, 59; BFHE 226, 391, 398 ). In der hier zu beurteilenden Konstellation ist in entsprechender Weise daran a n- zuknüpfen, ob und in welchem Umfang die Umsätze der einzelnen Gesellscha f- ten in die Bemessung der Geldbu ße eingeflossen sind. ff) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es mit dem Zweck der Geldbuße nicht schlechthin unvereinbar, dass eine Obergesellschaft einen 74 75 76 77 - 22 - Teil der Haftung im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs auf eine abhängige Gesellschaft a bwälzt. Die insoweit auch vom Landgericht geäußerte Befürchtung , kartellanfällige Geschäfte könnten zur Vermeidung von Haftungsrisiken auf kapitalschwache Gesellschaften ausgelagert werden, ist schon deshalb unbegründet , weil sich das ausschlaggebende H aftungsrisiko aus dem Außenverhältnis ergibt. Soweit eine zum Unternehmen gehörende Gesellschaft finanziell nicht in der Lage ist, die Geldbuße zu bezahlen, verbleibt die Zahlungspflicht im wirtschaftlichen E r- gebnis bei der als Gesamtschuldnerin mithaftend en Obergesellschaft . Una b- hängig davon wirkt schon die entsprechende Anwendung der in Art 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2003 normierten Obergrenzen einer die finanziellen Möglichke i- ten übersteigende n Inanspruchnahme einzelner Gesellschaften entgegen. Die vom Landgericht und vom Bundeskartellamt geäußerte Befürchtung, eine Obe rgesellschaft könnte sich der Haftung für Geldbußen im Ergebnis en t- ziehen, indem sie ihre Anteile an ein er abhängigen Gesellschaft, auf die e in Großteil der Haftung im Innenverhältnis entf ällt, auf einen Dritten überträgt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung . Die Aufteilung der aus einer gesam t- schuldnerischen Haftung für eine Geldbuße resultierenden Haftungsrisiken u n- terliegt im Falle einer Veräußerung der vertraglichen Regelung z wischen Ve r- äußerer und Erwerber. Sofern die Risiken bekannt sind, bleibt es dem Erwerber unbenommen, diese bei seinem Kaufpreisangebot zu berücksichtigen oder sich Gewährleistungsrechte auszubedingen. Sofern die Risiken unbekannt sind oder vom Veräußerer v erschwiegen werden, können dem Erwerber je nach Fallg e- staltung Ansprüche wegen Leistungsstörung, Verschuldens bei den Vertrag s- verhandlungen oder arglistiger Täuschung zu stehen . Ob und in welchem U m- fang solche Ansprüche im Veräußerungsvertrag ausgeschlossen werden, o b- liegt der Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber. Eine M o- 78 79 - 23 - difikation des Gesamtschuldnerausgleichs zwischen der veräußernden und der veräußerten Gesellschaft ist daneben weder geboten noch systemgerecht. 3. Ausgehend von diesen Gru ndsätzen halten die Erwägungen, mit d e- nen das Berufungsgericht Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen die Bekla g- ten verneint hat, der rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Wie bereits ausgeführt , hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass zwischen der Klägerin und den Beklagten ein Unternehmensvertrag b e- stand, aufgrund dessen die Beklagten alle aus den Zuwiderhandlungen erzie l- ten Gewinne an die Klägerin abgeführt haben. Im Revisionsverfahren ist de s- halb zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass eine Gewinnabführung auf vertraglicher Grundlage nicht stattgefunden hat. b) Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zum wirtschaftl i- chen Erfolg der Klägerin vermögen die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen . aa) D en Feststellungen des Berufun gsgerichts lässt sich nicht entne h- men, ob und in welcher Höhe ein kartellbe dingter Mehrerlös oder sonstige Vo r- teile angefallen sind. Das Berufungsgericht hat unterstellt, schon die Durchführung des Kartells habe eine sichere Gewinnerwartung begründet . D ies vermag die Feststellung konkret entstandener Vorteile nicht zu ersetzen. Die Bildung und Durchführung eines Kartells sprechen zwar in der Regel dafür , dass den Beteiligten hieraus ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Dies entbindet den Tatrichter aber nicht davon, Feststellungen dazu zu treffen, ob sich diese Erwartung im konkreten Fall verwirklicht hat. 80 81 82 83 84 85 - 24 - bb) Unabhängig davon ermöglichen die vom Berufungsgericht getroff e- nen Feststellungen nicht die Schlussfolgerung, dass eventuell entstandene Vo r- te ile in vollem Umfang der Klägerin zuzuordnen sind. Eine solche Zuordnung mag im Einzelfall auch ohne vollständige Gewin n- abführung möglich sein. Der Umstand, dass der Wert der Beteiligung aufgrund der vom abhängigen Unternehmen erzielten Gewinne gestieg en ist, reicht dafür aber nicht aus. Soweit der interne Ausgleich an erzielte Vermögensvorteile a n- knüpft, ist es vielmehr geboten, die daraus resultierende Ausgleichspflicht de r- jenigen Gesellschaft aufzuerlegen, in deren Vermögen sich die Vorteile befi n- den . Eine Belastung der nur mittelbar, nämlich über den Wert ihrer Beteiligung profitierenden Obergesellschaft würde demgegenüber dazu führen, dass die eigentlich verantwortliche Gesellschaft den rechtswidrig erzielten Vorteil auf Dauer behalten darf. Eine Be lastung der abhängigen Gesellschaft führt hing e- gen dazu, dass auch die Obergesellschaft mittelbar belastet wird, und zwar dadurch, dass der Wert der von ihr gehaltenen Beteiligung wieder entsprechend sinkt. cc) Die Frage, ob die Klägerin eine mögliche Wert steigerung durch die Veräußerung ihrer Anteile realisieren konnte, ist auch in diesem Zusamme n- hang unerheblich. Wie bereits oben dargelegt wurde, sind Äquivalenzprobleme, die sich da r- aus ergeben, dass die veräußerte Gesellschaft mit Forderungen aus dem G e- samtschuldnerausgleich belastet ist, im Verhältnis zwischen der veräußernden Gesellschaft und dem Erwerber zu lösen . Auf den internen Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern hat die Veräußerung hingegen keine Auswirkung. dd) Selbst wenn der Klägerin ein Teil der Vorteile zugeflossen wäre, dür f- te zudem nicht außer Betracht bleiben, dass sie während eines Teils des in R e- 86 87 88 89 90 - 25 - de stehenden Tatzeitraums nur 57% der Anteile an der Beklagten zu 2 gehalten hat. Schon dies lässt es eher fernliegend erscheinen, dass ent standene Vorteile in vollem Umfang an sie weitergereicht wurden. ee) Der vom Berufungsgericht herangezogene Umstand, dass der Kläg e- rin aufgrund der Konzernstruktur jedenfalls die Gewinnchancen zugeordnet w a- ren, vermag die angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht zu tragen. Soweit die Erzielung von Kartellmehrerlösen oder sonstigen wirtschaftl i- chen Vorteilen nicht festgestellt werden kann, mag es zulässig sein, auf die im Vorhinein bestehenden Gewinnaussichten abzustellen. Dieser Umstand bildet in aller R egel aber nur einen der in die gebotene Gesamtabwägung einzuste l- lenden Faktoren und kann allenfalls in Ausnahmefällen eine alleinige Au s- gleichspflicht eines der Gesamtschuldner begründen. Im Streitfall erscheint eine alleinige oder mindestens hälftige Ausgleich s- pflicht der Klägerin zudem schon deshalb fernliegend, weil diese wie erwähnt nicht während des gesamten Tatzeitraums sämtliche Anteile an der Beklagten zu 2 gehalten hat. C. D ie Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gr ünden als im Ergebnis richtig dar (§ 561 ZPO). 1. Der Klageanspruch ist nicht wegen rechtsmissbräuchlichen Verha l- tens der Klägerin unbegründet. a) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin kann nicht darin gesehen werden, dass sie die Entscheidung der Kommission angefochten hat, die Beklagten aber dennoch auf Ausgleich in Anspruch nimmt. 91 92 93 94 95 96 - 26 - Ein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht nicht erst mit Zahlung durch einen Gesamtschuldner, sondern schon mit der Entstehung der Gesamtschul d im Außenverhältnis. Ist die Schuld fällig, kann der mithafte n- de Gesamtschuldner schon vor Erbringung seiner eigenen Leistung von seinen Mitschuldnern verlangen, ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und ihn von einer Inanspruchnahme durch den Gläub i- ger freizustellen (BGH , Urteil vom 7. November 1985 III ZR 142/84, NJW 1986, 978, 979 ; Urteil vom 15. Oktober 2007 II ZR 136/06, NJW - RR 2008, 256 Rn. 14). Ob diese Freistellung durch Zahlung geschieht oder dadurch, dass die Zahlungspflicht durch Einlegung von Recht s behelfen abgewendet wird, bleibt, soweit es um den auf ihn entfallenden Anteil geht, jedem der zum Ausgleich verpflichteten Schuldner selbst überlassen. Soweit ein Gesamtschuldner mehr als den von ihm im Innenv erhältnis geschuldeten Anteil an den Gläubiger zahlt, wandelt sich der ihm zustehende Freistellungsanspruch in einen Zahlungsa n- spruch um (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1985 III ZR 90/84, NJW 1986, 1097; Be schluss vom 10. Dezember 2002 X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173, 175 f.). b) Ob der Schuldner einer Geldbuße sich rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er die übrigen Schuldner aufgrund einer von ihm erbrachten Zahlung in Regress nimmt, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, die Zahlung durch S i- cherheitsleistun g abzuwenden (in diesem Sinne Köhler, WRP 2011, 277, 286), oder ob ein Schuldner schon wegen des damit verbundenen Zinsrisikos nicht gehalten ist, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. dazu Kredel, BB 2013, 2644), bedarf im Streitfall keiner Ents cheidung. Selbst wenn diese Frage grundsätzlich im zuerst genannten Sinne zu b e- antworten wäre, könnte das Begehren der Klägerin im Streitfall jedenfalls de s- halb nicht (mehr) als rechtsmissbräuchlich angesehen werden , weil die En t- scheidung der Kommission ihr gegenüber inzwischen bestandskräftig ist. Dieser 97 98 99 - 27 - neue Umstand kann im Revisionsverfahren berücksichtig t werden, weil er unstreitig geblieben und eine Beeinträchtigung der Rechte der Beklagten nicht zu besorgen ist (vgl. B GH, Beschluss vom 7. Mai 1992 V ZR 192/91, NJWRR 1992, 1149 ) . Mit der Bestandskraft der Entscheidung hat die Klägerin die Möglichkeit verloren, eine Vollstreckung der Geldbuße durch Sicherheitsleistung abzuwe n- den. Jedenfalls in diesem Stadium ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Beklagten auf Zahlung in Anspruch nimmt . Dass die Klägerin es unterlassen hat, den Eintritt der Bestandskraft durch Einlegung eines weiteren Rechtsmittels zu verhindern, kann für sich gesehen nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. 2. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage , ob es als treuwidrig angesehen werden kann, wenn ein Gesamtschuldner einen Teilbetrag der Geldbuße bezahlt, der über den im Innenverhältnis auf ihn entfallende n Anteil hinausgeht, ohne den übrigen Gesamtsch uldnern zuvor Gelegenheit zu geben, den auf sie entfallenden Teil der Geldbuße selbst zu bezahl en oder in entspr e- chender Höhe Sicherheit zu leiste n , gleichwohl aber vor Bestandskraft der Bußgeldentscheidung Ausgleich verlangt . Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, stünde dies dem Klagebege h- ren im Streitfall jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beklagten einem Begehren der Klägerin nachgekommen wären, Sicherheit auch für den Teil der Geldbuße zu leisten, den die Kom mission gegenüber der Klägerin geltend gemacht hatte . Die Beklagten haben nur hinsichtlich der Hälfte der insgesamt verhängten Geldbuße Sicherheit geleistet. Im vorliegenden Rechtsstreit machen sie ge l- tend, die Klägerin sei im Innenverhältnis allein v erpflichtet, dürfe aber jedenfalls 100 10 1 102 103 - 28 - keine Ausgleichsansprüche gegen die Beklagten geltend machen. Bei dieser Ausgangslage bedürfte es besonderer Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten trotz der damit verbundenen Risiken einem nach Festsetzung der Geldbuße an sie herangetragenen Begehren der Klägerin, weitergehende Sicherheit zu lei s- ten , nachgekommen wären. Solche Umstände sind nicht festgestellt und we r- den auch von der Revisionserwiderung nicht aufgezeigt. D. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif. 1. Ob und in welchem Umfang der Klägerin gegen die Beklagten ein Ausgleich sanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht, lässt sich mangels Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen nicht beurteilen. a) D er Tatbeitrag der Beklagten zu 1, deren Beschäfti gte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an den Kartellabsprachen beteiligt h a- ben, führt wegen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht ohne weiteres zu deren alleiniger Haftung im Innenverhältnis. b) H insichtlich der weiteren für den Ausgleich relevanten Umstände b e- darf es ergänzender tatrichterlicher Feststellungen. Die Revision weist insoweit mit Recht auf den Vortrag der Klägerin hin, wonach die Beklagte zu 2 anders als die Klägerin von den Verstößen Kenn t- nis gehabt und diese nicht unterbunden habe und die Klägerin nicht Nutznieß e- rin des Kartells gewesen sei. Sofern dieser Vortrag zutrifft, kann nicht ausg e- schlossen werden, dass auf die Klägerin intern ein geringerer Betrag entfällt als derjenige, den sie an die Kommission gezahlt ha t. D as Berufungsgericht , das sich von seinem Rechtsstandpunkt aus ko n- sequent mit diesem Vorbringen nicht befasst hat, wird deshalb die erforderl i- 104 105 106 107 108 109 - 29 - chen Feststellungen nachzuholen haben. Ergänzend wird es den Parteien G e- legenheit geben müssen , zu sons tigen Gesichtspunkten vorzutragen, die nach den oben aufgezeigten Grundsätzen für den Gesamtschuldnerausgleich rel e- vant sind. c) Vorsorglich weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass eine Anwendung der Auffangregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht o h- ne weiteres eine hälftige Belastung der Klägerin oder eine gesamtschuldner i- sche Belastung der Beklagten zur Folge hätte. Nach der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haftet jeder Gesam t- schuldner zu gleichen Anteilen. Im Streitfall ent fiele danach auf die Klägerin und die beiden Beklagten je ein Drittel des Gesamtbetrags. Ein Ausgleichsanspruch stünde der Klägerin nur insoweit zu, als ihre Zahlungen an die Kommission den auf sie entfallenden Anteil überschritten haben. Zudem haftet, sofern mehrere Gesamtschuldner zum Ausgleich verpflic h- tet sind, im Innenverhältnis jeder von ihnen grundsätzlich nur in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils (B GH, Urteil vom 24. April 1952 III ZR 78/51, BGHZ 6, 3, 25). Ein e abweichende Verteilung und eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin käme n nach der Grundregel allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagten zu einer Haftungseinheit zusammenzufassen und im Verhältnis zur Klägerin wie eine Person zu behandeln wären (dazu BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 VII ZR 172/08, NJW 2010, 1592 Rn. 23 mwN; Palandt/ Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 426 Rn. 15 mwN). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann eine so l- che Haftungseinheit zwischen de n Beklagten indes nicht bejaht werden. Die Beklagte zu 2 ist zwar wegen Handlungen in Anspruch genommen worden, die 110 111 112 113 - 30 - Beschäftigte der Beklagte n zu 1 und der Kommanditgesellschaft begangen h a- ben. Dasselbe gilt aber auch für die Klägerin. Für eine Zusammenfas sung (nur) der beiden Beklagten und die Bildung einer einheitlichen Haftungsquote für di e- se im Verhältnis zur Klägerin ist auf dieser Grundlage kein Raum. 2. Eine eigene Entscheidung des Senats kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines auf die Kläge rin übergegangen en Anspruchs der Kommi s- sion in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 426 Abs. 2 BGB in der hier zu b e- u r teilenden Konstellation anwendbar ist. Ein Anspruchsübergang nach dieser Vorschrift tritt jedenfalls nur in dem Umfang ei n , in dem der zahlende Gesam t- schuldner gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ausgleich berechtigt ist. 3. Der Klage kann nicht auf der Grundlage eines Schadensersatza n- spr u ch s der Klägerin gegen die Beklagten stattgegeben werden. a) Schadensersatzansprüche auf kartellrechtlicher Grundlage scheiden schon wegen des Zwecks solche r Ansprüche aus. Ein kartellrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz dient nach den Vorg a- ben des Unionsrechts dem Zweck, den Schaden auszugleichen, der den d urch die Zuwiderhandlung Geschädigten entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 KZ R 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 62 ORWI). Angesichts dessen kommen, w ie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, Ansprüche auf E r- stattung einer gezahlten Geldbuße auf dieser Grundlage schon deshalb nicht in Betracht , weil das Wettbewerbsrecht der Union nicht dazu dient, einzelne O r- ganisationseinheiten eines gegen dieses Recht verstoßenden Unternehmens vor der Belastung mit einer Geldbuße zu schützen. Ansprüche dies er Art sind weder zur effektiven Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union (dazu 114 115 116 117 118 - 31 - EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 C 295/04 u.a. , Slg. 2006, I6641 = WuW/E EU R 1107 Rn. 60, 91 ff. Manfredi; Urteil vom 20. Septem ber 2001 C 453/99, Slg. 2001, I 6 314 = WuW/E EU R 479 Rn. 25 ff. - Courage; BGHZ 190, 145 Rn. 34, 37, 62 ORWI) notwendig noch dieser förderlich. Die jeweils anzuwe n- denden einzelstaatlichen Regelungen über den Gesamtschuldnerausgleich, hier § 426 BGB, ermöglichen es, eine gegen mehrere Gesell schaften als G e- samtschuldner verhängte Geldbuße sachgerecht auf die einzelnen Schuldner zu verteilen. b) D er von der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachte A n- spruch aus § 826 BGB ist ebenfalls unbegründet. Dabei kann offenbleiben, ob sich a uf dieser Grundlage überhaupt eine von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Verteilung ergeben könnte, obwohl U m- stände, die die Beklagte einem Schadensersatzanspruch gemäß § 254 BGB entgegenhalten kann, beim Ausgleich nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB grun d- sät z l ich in entsprechender Weise zu berücksichtigen sind. Das Berufungsg e- richt hat jedenfalls eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten zu 2 durch die Klägerin ohne Rechtsfehler verneint. Die Revision macht unter Bezugnahme auf entsprechendes Vorbringen der Klägerin geltend, die Beklagte zu 2 sei nach dem Wettbewerbsrecht der Union, insbesondere den Grundsätzen der gesamtschuldnerischen Haftung für Geldbußen, verpflichtet gewesen, die Beteiligung der Beklagten zu 1 an dem Verstoß zu unterbinde n, nachdem ihre gesetzlichen Vertreter davon Kenntnis erlangt hätten. Hierbei verkennt die Revision, dass ein Unterlassen nicht allein deshalb gegen die guten Sitten verstößt, weil den in Anspruch Genommenen eine Rechtspflicht zum Handeln trifft. V iel mehr müssen besondere Umstände hinz u- 119 120 121 122 - 32 - treten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks , wegen des a n- gewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Ge l- te nden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 VI ZR 288/12, NJW RR 2013, 1448 Rn. 14 mwN). Solche Umstände sind im Streitfall weder festgestellt noch dem in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Parteivortrag zu entnehmen . Weitergehenden Vortrag der Klägerin zeigt die Revision nicht auf. E. Eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zur recht s- kräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten hält der Senat nicht für zweckmäßig . 123 - 33 - Zwar ist eine Entscheidung in d em noch vor dem Gerichtshof anhängigen Verfahren in dem Sinne vorgreiflich, dass die Klageansprüche auf jeden Fall unbegründet wären, wenn die Festsetzung der Geldbuße gegen bei de Beklagte in vollem Umfang für nichtig erklärt würde. Dass es zu einer Entsch eidung di e- ses Inhalts kommen wird, erscheint im Hinblick auf den bisherigen Verfahren s- verlauf aber nicht hinreichend wahrscheinlich, zumal die Nichtigkeitsklage der Beklagten in erster Instanz in vollem Umfang erfolglos geblieben ist. Limperg Meier - Beck K irchhoff Bacher Deichfuß Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.07.2011 - 37 O 20080/10 - OLG München, Entscheidung vom 09.02.2012 - U 3283/11 Kart - 124
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