ECLI:DE:BGH:2015:061015UKZR17.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 17/14 Verkündet am: 6. Oktober 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Zentrales Verhandlungsmandat GWB § 30 Ab s. 2a; AEUV Art. 106 Abs. 2 a) § 30 Abs. 2a GWB ist mit Art. 106 Abs. 2 AEUV vereinbar. b) Der flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften ist eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Int e- resse im Sinne de s Unionsrechts. c) D er Gesetzgeber hat die Presseverlage und Presse - Grossisten sowie ihre Vereinigungen damit betraut, den flächendeckenden und diskriminierung s- freien Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften im stationären Einzelhandel sicherzustellen und damit unabhängig von den Kosten jede Zeitungs - und Zeitschriftenverkaufsstelle zu beliefern, die darum nachsucht. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 17/14 - OLG Düsseldorf LG Köln - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha nd - lung vom 6. Oktober 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, de n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2014 aufg e- hoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14. Februar 2012 a b- geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klä gerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Vertriebsgesellschaft der Bauer Media Group, die mit einem Marktanteil von 15% am gesamten Pressemarkt einer der führenden deutschen Zeitschriftenverlage ist. S ie ist Marktführerin im Bereich der Pro - gramm - und Frauenzeitschriften. Der Beklagte ist ein Branchenverband, dem alle verlagsunabhängigen Pressegrossisten angehören. 1 - 3 - In Deutschland werden nahezu alle Zeitungen und Zeitschriften, die über den stationären Einzelhandel mit Ausnahme der Bahnhofsbuchhandlungen verkauft werden, auf Großhandelsebene von Pressegrossisten vertrieben. Ne - ben - nach den Feststel lungen des Berufungsgerichts - 55 (nach Vortrag der Beklagten derzeit noch 43) verlagsunabhängigen Grossi sten gibt es 15 Gros - sisten mit unterschiedlichen Verlagsbeteiligungen, zu denen auch die Presse - vertrieb Nord KG (PVN) zählt, ein hundertprozentiges Konzernunter nehmen der Bauer Media Group. Die PVN ist außer in Hamburg seit 2008 auch in den Vertriebsgebi eten Elmshorn (Schleswig - Holstein) und Stade (Niedersachsen) als Pressegrossist tätig. Grundsätzlich versorgt jeweils nur ein Grossist ein bestimmtes Gebiet mit den Publikationen sämtlicher Verlage (Alleingebiets - Grosso). Lediglich in vier Gebieten, zu d enen außer den Tätigkeitsgebieten der PVN auch Berlin gehört, besteht ein sogenanntes Doppel - Grosso mit Objekttrennung, wobei zwei Grossisten jeweils die Produkte bestimmter Verlage ausschließlich vertreiben. Die Grossisten kaufen die Zeitungen und Zeits chriften von den Verlagen, deren Vertriebsgesellschaften oder Nationalvertrieben und verkaufen sie zu gebundenen Preisen an die Einzelhändler in ihrem Gebiet weiter. Nicht ver - kaufte Exemplare werden von den Verlagen rückvergütet (Remissionsrecht). Die Ver gütung der Grossisten richtet sich nach umsatzabhängigen Handels - spannen, die zwischen ihnen und den Verlagen jeweils für mehrere Jahre vereinbart werden. Diese Verhandlungen werden für die verlagsunabhängigen und regelmäßig auch für die verlagsverbundenen Pressegrossisten mit allen Verlagen vom Beklagten geführt (zentrales Verhandlungsmandat). Das hat zur Folge, dass die Verlage mit allen Mitgliedern des Beklagten einheitliche Preise und Konditionen vereinbaren. 2 3 4 - 4 - Als die im Jahr 2003 über das zentrale Ver handlungsmandat des Be - klagten abgeschlossene Handelsspannenvereinbarung Ende Februar 2009 auslief, versuchte die Klägerin, die Vertragskonditionen individuell mit den einzelnen Grossisten auszuhandeln. Dazu waren die Grossisten nicht bereit. Die Klägeri n hat beantragt, die Beklagte unter An drohung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, für Pressegrossisten in D eutschland einheitliche Grosso - Konditionen (insbesondere Handelsspannen und Laufzeiten) mit bzw. gegenüber den Verla gen/Vertriebs g esellschaften/Nationalver trieben zu verhandeln und/oder zu vereinbaren und/oder Pressegrossisten aufzufordern, indi viduelle Verhandlungen mit der Klägerin über Grosso - Konditionen zu verweigern. Das Landgericht hat der Klage gestützt auf Art. 101 Abs. 1 A EUV in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GWB stattgegeben (LG Köln , WuW/E DE - R 3532). Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf, WuW/E DE - R 4242). Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiter hin die Abweisun g der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe A . Das Berufungsgericht hat die Klage aus Art. 101 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GWB für begründet erachtet und dazu ausgeführt: Die Befugnis des Beklagten, für seine Mitglieder einheitliche Vertrags - konditionen mit den Verlagen zu verhandeln und zu vereinbaren , verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV. Das zentrale Verhandlungsmandat bezwecke eine horizontale Wettbewerbsbeschränkung, indem es einen Raba tt - und Kon - 5 6 7 8 9 - 5 - ditionenwettbewerb zwischen den Pressegrossisten bei der Belieferung mit Zeitungen und Zeitschriften verhindere. Zwar bestehe zwischen den Presse - grossisten im Hinblick auf die vereinbarten Gebietsmonopole kein aktueller Wettbewerb. Es liege ab er ein potentielles Wettbewerbsverhältnis vor. Das zentrale Verhandlungsmandat des Beklagten sei nicht nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt. Der Beklagte habe schon nicht ausreichend dargelegt, dass das zentrale Verhandlungsmandat und in dessen Folge die bundes - einheitlichen Preise und Konditionen für die Vertriebsleistungen des Presse - Großhandels zu Effizienzvorteilen führten, die die wettbewerbswidrigen Wirkun - gen des zentralen Verhandlungsmandats überwögen. Ein Preis - und Konditio - nenwettbewerb wer de aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass in einem Gebiet mehrere Pressegrossisten tätig würden. Dass dann die Presse - grossisten im Vergleich zum Alleingebiets - Grosso weniger in der Lage oder willens sein sollten, die Absatzmöglichkeiten der von i hnen vertriebenen Verlagserzeugnisse in ihrem Gebiet voll auszuschöpfen, sei nicht erkennbar. Die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV sei schließlich nicht gem. Art. 106 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit § 30 Abs. 2a GWB ausgeschlossen. Es spreche zwar Eini ges dafür, den flächendeckenden und diskriminierungsfreie n Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften durch den Großhandel an den stationären Einzelhandel als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen. Bei den Pressegrossisten hand e le es sich aber nicht um betraute Unternehmen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV , da ihnen durch § 30 Abs. 2a GWB keine Verpflichtung auferlegt werde, eine bestimmte Leistung zu erbringen und Presserzeugnisse auch dann zu vertreiben, wenn dies im Ein zelfall wirtschaftlich unrentabel sei. Auch sehe § 30 Abs. 2a Satz 2 GWB eine Betrauung der Pressegrossisten nur dann vor, wenn sie eine Branchenvereinbarung nach Satz 1 abgeschlossen hätten. Eine solche be - dingte Betrauung sei nicht zulässig, zumal es auc h an staatlichen Kontroll - und 10 11 - 6 - Überwachungsmöglichkeiten fehle. Zudem greife die Ausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV selbst bei Annahme einer Betrauung nicht ein, da die Anwendung des Kartellverbots auf das zentrale Verhandlungsmandat die Erfüllung der vom Beklagten behaupteten Sonderaufgabe nicht hindere. B . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus Art. 101 Abs. 1 A EUV in Verbin - dung mit § 33 Abs. 1 GWB zu. Nach Art. 106 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit § 30 Abs. 2a GWB ist die Anwendung des unionsrechtlichen Verbots wettbe - werbsbeschränkender Absprachen auf das zentrale Verhandlungsmandat des Beklagten aus geschlossen . I . Für die von der Klägerin erhobene Klage besteht ein Rechtsschutz - bedürfnis. 1. Ziel des von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsantrags ist es, ihr individuelle Verhandlungen mit den einzelnen Pressegrossisten zu er - möglichen. Dieses Ziel kann sie durch bloßes Nichtverhandeln nicht erreichen, sondern nur dann, wenn dem Beklagten gemeinsame Verhandlungen für seine Mitglieder sowie die Aufforderung an seine Mitglieder, individuelle Verhand - lungen zu verweigern, verboten werden. 2. Die Klä gerin ist als Betroffene nach § 33 Abs. 1 Satz 3 GWB berech - tigt, Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen. Sie ist als Vertragspartnerin der Pressegrossisten Marktteilnehmer auf der Markt - gegenseite und damit Marktbeteiligte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 KZR 33/04, WuW/E DE - R 1779 Rn. 14 - Probeabonnement). Die Klägerin ist auch unmittelbar in ihren wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt, wenn der Beklagte zentral für seine Mitglieder verhandelt und sie 12 13 14 15 16 - 7 - auffordert, ind ividuelle Verhandlungen mit der Klägerin zu verweigern. Die Klägerin könnte bei individuellen Verhandlungen mit den Grossisten voraus - sichtlich andere Preise und Konditionen aushandeln. Unabhängig von der Marktstärke der Klägerin werden ihre Marktchancen u nd die Marktverhältnisse durch das zentrale Verhandlungsmandat des Beklagten beeinflusst . I I . Der Klägerin stehen keine kartellrechtlichen Ansprüche gegen de n Beklagte n zu. Dabei kann dahin stehen, ob auf das räumlich auf Deutschland und sachlich jedenf alls im Wesentlichen auf deutschsprachige Presseerzeug - nisse beschränkte Vertriebssystem des Presse - Grosso Unionskartellrecht überhaupt anwendbar ist oder ob es an der dafür erforderlichen Voraussetzung einer spürbaren B eeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten fehlt . Ebenso wenig bedarf der Entscheidung, ob das zentrale Verhandlungsmandat des Beklagten eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellt, die nicht nach Absatz 3 dieser Vorschrift freigestellt ist, oder ob das nicht der Fall ist, etwa weil zwischen den Presse - Grossisten weder aktueller noch potentieller Wettbewerb besteht. Auf Kartellrecht gestützte Ansprüche der Klägerin scheiden jed enfalls nach § 30 Abs. 2a GWB in Verbin - dung mit Art. 106 Abs. 2 AEUV aus. 1. Nach Art. 106 Abs. 2 AEUV ist eine Anwendung der Wettbewerbs - regeln ausgeschlossen, wenn Unternehmen mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, sofern die Anwendung der Wettbewerbsregeln die Erfüllung der diesen U nternehmen übertragenen be - sonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhinder t und durch die Nicht - anwendung der Wettbewerbsregeln die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Union zuwi - derläuft. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. 17 18 - 8 - 2 . Die dem Beklagten angehörenden Pressegrossisten sind als wirt - schaftlich tätige Einheiten Unternehmen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV. 3. Der flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb vo n Zeitungen und Zeitschriften ist nach dem insoweit unionsrechtlich maßgeblichen Willen des deutschen Gesetzgebers eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaft - lichem Interesse. a) Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind markt bezogene Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden. Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit sich ein Mitgliedstaat zu Recht auf das Vorha ndensein und den Schutz einer gemeinwirtschaftlic hen Aufgabe berufen kann, sind i m Unionsrecht nicht abschließend geregelt. Die Mitgliedstaaten verfügen daher über ein weites Ermessen bei der Definition dessen, was sie als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ansehen . Die entsprechenden Ent - scheidungen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission lediglich auf " offenkundige Fehler " überprüft (EuG, Urteil vom 12. Februar 2008 - T - 289/03, Slg. 2008, II - 81 Rn. 165 f. - BUPA ; Urteil vom 15. Juni 2005 - T - 17/02 , Slg. 2005, II - 2031 Rn. 216 - Olsen; Mitteilung der Kommission zu den Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa, ABl. 2001 C 17/4 Rn. 22; Mestmäcker/ Schweitzer in Immenga/Mestmäcker, EU - Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art. 106 Abs. 2 AE UV Rn. 84). Auch die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten können insoweit keine weitergehende Kontrolle ausüben (vgl. Stadler in Langen/Bunte, Europäisches Kartellrecht, 12. Aufl., Art. 106 AEUV Rn. 48). Danach wurden als Dienstleistungen von allg emeinem wirtschaftlichem Interesse in der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte und von der Kommission bisher die Energieversorgung, Postdienste, Verkehrsleistungen, 19 20 21 22 - 9 - Telekommunikations - und Kommunikationsnetze, Rundfunk, Wasserversorgung und Abfallentso rgung anerkannt, wobei jeweils eine Pflicht zur flächen - deckenden und diskriminierungsfreien Versorgung ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit jedes einzelnen Vorgangs in Rede stand (vgl. Mitteilung der Kommission zu den Leistungen der Daseinsvorsorge i n Europa , aaO Anhang II; Mestmäcker/Schweitzer in Immenga/Mestmäcker aaO Art. 106 Abs. 2 AEUV Rn. 85; Wernicke in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand März 2011, Art. 106 AEUV Rn. 38; Bahr in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl ., § 30 GWB Rn. 130). b) Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass der deut - sche Gesetzgeber den flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften als Dienstleistung von allgemeinem wirt - schaftlichem Inter esse ansieht. Der Gesetzgeber bezweckt e mit der Neuregelung in § 30 Abs. 2a GWB, das seit Jahrzehnten bewährte Presse - Grosso - Vertriebssystem kartellrechtlich abzusichern, da es wesentlich zur Überallerhältlichkeit von Pressetiteln und zu einem diskrimin ierungsfreien Zugang insbesondere auch von Titeln kleinerer Verlage und von Titeln mit kleineren Auflagen zum Lesermarkt beigetragen habe ( Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zum Regierungsentwurf zur 8. GWB - Novel le, BT - Drucks. 17/11053 S. 18). Der Gesetzgeber w i ll durch das Presse - Grosso einen flächen deckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften gewährleisten, auch soweit dies etwa in ländlichen Gebieten oder in Bezug auf Nischenpr odukte unwirtschaftlich ist. Im Hinblick auf die Bedeutung einer im gesamten Bundesgebiet flächendeckenden publizistischen Vielfalt und des Marktzugangs auch kleinerer Verlage für die Grundrechte der Presse - und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) handelt es sich dabei um eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe (Bahr in Langen/Bunte , aaO § 30 23 24 - 10 - Rn. 130 ; MünchKommWettb R - Bremer/ Hackl, 2. Aufl ., § 30 GWB Rn. 109; wohl auch Emmerich in Immenga/ Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 30 GWB Rn. 166; aA Paschke, AfP 2012, 501, 503 f.). Die Regelung des § 30 Abs. 2a GWB bezweckt dagegen nicht den Schutz der Gruppeninteressen der P ressegrossisten (aA Keßler , WRP 2013, 1116, 1119), auch wenn sie sich für einen erheblichen Teil dieser Unternehmen vorteilhaft auswirken mag. c) Der Gesetzgeber hat das ihm unionsrechtlich bei der Definition des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses eingeräumte Ermessen nicht deshalb überschritten, weil er nicht die betroffene Dienstleistung selbst, sondern mit den Branchenvereinbarungen ein e bestimmte Kartellabsprache legitimiert hat und so der Pressevertrieb über Vertriebsmittler weitgehend den Wett bewerbsregeln entzogen worden ist (vgl. Paschke, AfP 2012, 501, 503 f.). Anlass für das Tätigwerden des Gesetzgebers war allerdings, dass das zentrale Verhandlungsmandat des Beklagten in erster Instanz als kartellrecht - lich unzulässig eingestuft worden war und das bestehende Vertriebssystem des Presse - Grosso deshalb " kartellrechtlich abgesichert " werden sollte (vgl. BT - Drucks. 17/11053 S. 18). Das stellt indes nicht in Frage, dass es sich beim flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb von Zeit ungen und Zeit - schriften um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, und dass die gesetzliche Regelung in § 30 Abs. 2a GWB diese im öffentlichen Interesse liegenden Vertriebsparameter gewährleisten soll (BT - Drucks. aaO). Die Vorschrift des § 30 Abs. 2a GWB nimmt den Pressevertrieb auch nicht generell von der Anwendung der Wettbewerbsregeln aus. Vielmehr müssen für die Nichtanwendbarkeit der Wettbewerbsregeln jeweils sowohl die besonderen Voraussetzungen des § 30 Abs. 2a GW B wie auch diejenigen des Art. 106 Abs. 2 AEUV vorliegen. 25 26 27 - 11 - 4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stellt § 30 Abs. 2a GWB einen ausreichenden und wirksamen Betrauung sakt im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV dar. a) Eine Betrauung setzt einen Hohei tsakt voraus, also ein Gesetz oder einen Verwaltungsakt, der die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des betrauten Unternehmens zu Dienstleistungen klar definiert (EuGH, Urteil vom 11. April 1989 - 66/86, Slg. 1989, 803 Rn. 55 - Ahmed Saeed Flugreisen; EuG, Sl g. 2008, II - 81 Rn. 181 - BUPA; Stadler in Langen/Bunte aaO Art. 106 AEUV Rn. 54). Der Betrauungsakt verkörpert die politische Entscheidung eines Mitgliedstaates, die Gewährleistungsverantwortung für die Versorgung der Bevölkerung mit bestimmten Dien stleistungen zu übernehmen, und zwar in der Weise, dass das im Betrauungsakt bezeichnete Unternehmen verpflichtet wird, auf diese Dienstleistungen bezogene konkrete Aufgaben auch dann zu erfüllen, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unrentabel ist (Mest mäcker/Schweitzer in Immenga/Mestmäcker aaO Art. 106 Abs. 2 AEUV Rn. 53). Die Vorschrift des § 30 Abs. 2a GWB stellt einen staatlichen Hoheitsakt dar, der klar den flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb von Zeitungs - und Zeitschriftensorti menten als gemeinwirtschaftliche Aufgabe der Presse - Grossisten definiert, die auch dann zu erfüllen ist, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unrentabel ist. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert eine unions - rechtlich wirksame Betrau ung nicht daran, dass nach § 30 Abs. 2a GWB Verlage und Pressegrossisten sowie deren Vere inigungen nur im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV betraut sind, soweit entsprechende Branchenverein - barungen einen flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb v on Zei - tungen und Zeitschriften durch die Pressegrossisten vorsehen, die Presse - 28 29 30 31 - 12 - grossisten mithin zur Übernahme der Gewährleistungsverantwortung für die Dienstleistung nicht verpflichtet sind . aa ) Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte ist der oblig atorische Charakter der betreffenden Dienstleistung wesentliche Voraussetzung einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe im Sinne des Unionsrechts. " Ob ligatorische r Charakter " bedeutet , dass die durch einen Hoheitsakt mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe bet rauten Wirtschaftsteilnehmer grundsätzlich verpflichtet sind, die betreffende Dienstleistung unter Berück sichtigung der für ihre Erbringung geltenden gemeinwirtschaftlichen Verpflich tungen auf dem Markt anzubieten (EuG, Slg. 2008, II - 81 Rn. 188 - BUPA). Jedoch ist der einseitige Verzicht auf die Erbringung einer Dienstleistung mit der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen grundsätzlich vereinbar. So kann ein Mitgliedstaat Schif f fahrtsgesellschaften, die sich an Liniendiensten von, zwischen un d nach Inseln beteiligen, nach Art. 4 Abs. 1 VO 3577/92 gemeinwirtschaftliche Verpflich tungen hinsichtlich bestimmter Verkehrsdienste auferlegen. Es steht einem Reeder aber grundsätzlich frei, die fraglichen Verkehrsdienste zu erbringen. Nur wenn er sie er bringt, muss er die dabei auferlegten Verpflichtungen beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Februar 2001 C - 205/99, Slg. 2001, I - 1271 Rn. 64 - Analir; EuG, Slg. 2005, II - 2031 Rn. 189 Olsen ). Der Betrauungsakt muss danach nicht zwingend gewährleisten, dass die Dienstleistung von dem betrauten Unternehmen tatsächlich dauerhaft erbracht wird. Weiter hat das Gericht der Union entschieden, dass einem Wirtschafts - teilnehmer die Wahrnehmung einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe durch Kon - zession übertragen werd en kann, dafür aber die Zustimmung des Kon - zessionsempfänge rs erforderlich ist (vgl. EuG, Slg. 2005, II - 2031 Rn. 188 Olsen ). 32 33 - 13 - Nicht ausreichend für eine wirksame Betrauung ist dagegen ein bloßer Erlaubnisvorbehalt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 1983 - 7/82, Slg. 1983, 483 Rn. 29 ff. - GVL) . Eine staatliche Erlaubnis genügt trotz ihres Charakters als Hoheitsakt nicht den Anforderungen an eine Betrauung, weil es an einer Übertragung der Dienstleistungserbringung auf bestimmte Unternehmen fehlt. bb ) Dan ach liegt im Streitfall ein ausreichender Betrauungsakt vor (Ulmer/Guggenberger, AfP 2014, 303, 306 f. ; Haus, WuW 2014, 830, 836 ; wohl auch BeckOK - Hennemann, Stand 1. Februar 2015, § 30 GWB Rn. 32; Emmerich in Immenga/Mestmäcker aaO § 30 GWB Rn. 166; zweif elnd Bahr in Langen/Bunte aaO § 30 GWB Rn. 131; aA Thoma in Berg/Mäsch, Deutsches und Europäisches Kartellrecht, 2. Aufl., § 30 GWB Rn. 39 und wohl auch MünchKommWettbR - Bremer/Hackl aaO § 30 GWB Rn. 111) . (1) Der Wortlaut von § 30 Abs. 2a Satz 2 GWB sie ht eine Betrauung ausdrücklich vor. Damit hat der Gesetzgeber seinen Willen, die am Pressegrosso beteiligten Unternehmen in die Pflicht zu nehmen, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. (2) In der Anknüpfung der Betrauung an Branchenvereinbarungen li egt keine unzulässige Bedingung. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung des § 30 Abs. 2a GWB in Kenntnis und vor dem Hintergrund der bestehenden Marktverhältnisse einge führt. Kennzeichnend dafür waren die seit Jahrzehnten bestehenden Branchenvereinbarungen zw ischen den Verlagen, den Pressegrossisten und deren Verbänden, die nach Auffassung des Gesetzge - bers in vorbildlicher Weise einen flächendeckenden und diskrimi nierungsfreien Pressevertrieb sichergestellt haben. Diese vom Gesetzgeber vorgefundene Lage, bei der die gemeinwirtschaftliche Aufgabe im Pressevertrieb bereits langfristig erfüllt wurde, wollte der Gesetzgeber bewahren (vgl. BT - Drucks. 17/11053, S. 18) . Wird, wofür der Gesetzgeber keinen Anhaltspunkt hatte, 34 35 36 37 - 14 - künftig keine Branchenvereinbarung mehr ab geschlossen, so entfällt die Voraussetzung für die Betrauung. Dieser Sachverhalt entspricht demjenigen nach Ablauf einer - unbedenklich zulässi gen befristeten Betrauung. Der Gesetzge ber muss dann im Rahmen seiner Gestaltungshoheit neu entschei - den, ob und gegebenenfalls wie er die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe künftig gewährleistet. (3) Durch die vom Gesetzgeber in § 30 Abs. 2a GWB verwendeten Worte " soweit " und " insoweit " wird keine konditionale Verknüpfung im Sinne einer Bedingung für die Betrauung formuliert, deren Eintritt ungewiss ist. Vielmehr handelt es sich vor dem Hintergrund der tatsächlichen und vom Gesetzgeber vorausgesetzten Marktverhältnisse um eine notwendige zeitliche Verknüpfung. Sobald es künftig an einer Branchenver einbarung im Sinne von § 30 Abs. 2a GWB fehlen sollte, wäre die se Betrauung aufzuheben. Das nimmt die Bestimmung mit der Formulierung " soweit " vorweg. ( 4 ) Der Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV steht daher nicht entgegen, dass die Verlage und Pressegros sisten sowie deren Verbände nach § 30 Abs. 2a GWB nicht verpflichtet sind, weiterhin Branchenvereinbarung en abzuschließen, die den diskriminierungsfreien und flächendeckenden Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften durch die Pressegrossisten gewährleiste n . Ausreichend ist vielmehr, dass solange solche Branchenvereinbarungen wie bisher abgeschlossen werden, der Gesetzgeber die Presseverlage und Presse - Grossisten sowie ihre Vereinigungen da mit betraut hat, den flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vert rieb von Zeitungen und Zeitschriften im statio - nären Einzelhandel sicherzustellen und damit unabhängig von den Kosten jede Zeitungs - und Zeitschriftenverkaufsstelle zu beliefern, die darum nachsucht. Solange die Voraussetzungen für die se Betrauung weiter v orliegen , sind die Verlage, Grossisten und ihre Vereinigungen auch grundsätzlich verpflichtet, die Dienstleistung des Pressevertriebs an den stationären Einzelhandel unter 38 39 - 15 - Berücksichtigung der vom Gesetzgeber festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtu ngen auf dem Markt anzubieten. Diese Dienstleistung hat infolge - dessen den vom Unionsrecht geforderten obligatorischen Charakter (vgl. EuG, Slg. 2008, II - 81 Rn. 188 - BUPA). Die Regelung in § 30 Abs. 2a GWB stellt damit auch keinen bloßen Erlaubnisvorbehal t dar, der für eine wirksame Betrauung nicht ausreichen würde (vgl. EuGH, Slg. 1983, 483 Rn. 31 f. - GVL) . cc ) Schließlich scheitert eine wirksame Betrauung nicht daran, dass staatliche Kontroll - und Überwachungsmöglichkeiten fehlen . Bei einem nicht flä chendeckenden oder diskriminierungsfreien Vertrieb entfiele die an die Einhaltung dieser Voraussetzungen geknüpfte Betrauung mit der Folge, dass eventuelle Branchenvereinbarungen den Wettbewerbsregeln unterlägen. Außerdem ist über § 30 Abs. 3 Satz 2 GWB ei ne besondere kartellbehördliche Missbrauchsaufsicht eröffnet, die neben die Eingriffsbefugnisse des Amtes gemäß §§ 32, 19 und 20 GWB tritt, die nach § 30 Abs. 2a Satz 2 GWB unbe - rührt b leiben. 5 . Die Wettbewerbsregeln der Union sind auf das zentrale Ver hand - lungsmandat des Beklagten nicht anwendbar, da ihre Geltung die Erfüllung der besonderen Aufgaben, die den Pressegrossisten übertragen worden sind, im Sinne von Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV verhindern würde. a) Für eine Verhinderung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV reicht es aus, wenn die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben bei einer Anwendung der Wettbewerbsregeln gefährdet wäre. Nach Art. 14 AEUV obliegt es der Union und den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jewe iligen Befugnisse, die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse so zu gestalten, dass diese Dienste ihre Aufgabe erfüllen können. Im Hinblick auf 40 41 42 43 - 16 - diese unionsrechtliche Funktionsgarantie (vgl. Wernicke in Grabitz/Hilf/Nettes - heim aaO Art. 106 Rn. 74; MünchKomm EU WettbR - Gundel aaO Art. 106 Rn. 94) setzt eine Verhinderung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV nach der neueren Rechtsprechung der Unionsgerichte nicht mehr voraus, dass die Anwendun g des Unionsrechts mit der Erfüllung der besonderen Aufgabe nachweislich unvereinbar ist (so noch EuGH, Urteil vom 30. April 1974 - 155/73, Slg. 1974, 409 Rn. 15 - Sacchi ; Urteil vom 3. Oktober 1985 - 311/84, Slg. 1985, 3261 Rn.17 - CBEM) . Vielmehr kommt e s darauf an, ob bei Anwendung der Wettbewerbsvorschriften die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen be - sonderen Aufgaben gefährdet wäre . E ine bloße Behinderung oder Erschwerung der Aufgabenerfüllung genügt allerdings nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 23. O ktober 1997 - C - 159/94, Slg. 1997, I - 5815 Rn. 95 - Kommission/Frank - reich; Urteil vom 21. September 1999 - C - 67/96, Slg. 1999, I - 5863 Rn. 107 Albany; Urteil vom 3. März 2011 - C - 437/09, Slg. 2011, I - 973 Rn. 76 - AG2R Prévoyance; EuG, Urteil vom 1. Juli 2 010 - T - 56 8/08 und T - 573/08, Slg. 2010 II 3397 Rn. 138 - Métropole télévision). Die Ausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV ist somit auf dasjenige Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung zu verhindern (vgl. Kommission , Mitteilung zu den Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa, A B l . 2001 Nr. C 17/04 Rn. 23). b) Bei der Prüfung der Frage, ob die Anwendung der Wettbewerbsregeln die Aufgabenerfüllung eines mit Dienstleistu ngen von allgemeinem wirtschaft - lichen Interess e betrauten Unternehmens gefä hrdet, besteht ein Ermessen s - s pielraum des nationalen Gesetzgebers. aa) Das Unionsrecht i n der Fassung des Vertrags von Lissabon erkennt seit 1. Januar 2009 ausdrücklich als gemeinsamen Wert der Union einen weiten Ermessens spielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage an, wie die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine 44 45 - 17 - den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind (Art. 1 des Protokolls Nr. 26 zum Vertrag von Lissabon, ABl . 2008 Nr. C 115/308). bb) Ein solcher Spielraum ist schon deshalb erforderlich, weil die Beurteilung der Gefährdung notwendig eine komplexe Prognose dazu verlangt , wie sich die Marktverhältnisse im Fall einer Anwendung der Wettbewerbs regeln entwickeln würden (zur Absenkung der Darlegungs last des Mitgliedstaats bei komplexen Bewertungen vgl. auch EuGH, Slg. 1999, I - 5 863 Rn. 120 - Albany) . Beim Pressevertrieb geht das Bu ndeskartellamt davon aus, ein Wegdenken des über Jahrzehnte praktizier ten, fortentwickelten und sehr komplexen Presse - Grossosystems führe zu einer rein hypothetischen Marktbetrachtung, die eine fusionsrechtliche Untersagung nicht tragen könne; es sei offe n, welche Wettbewerbsbedingungen und Marktpositionen ohne ein System der Gebiets - monopole herrschen würd en (BKartA, Fallbericht vom 19. Dezember 2011 - B 6 - 39/11, S. 4). cc) I m Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV im Be ihilferecht is t der Prüfungsumfang der Kommission und der Gerichte hinsicht - lich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit von Ausgleichszahlungen an ein mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe betrautes Unternehmen wegen des Ermessens der Mitgliedstaaten bei der De finition einer solchen Aufgabe und der Festlegung der Bedingungen für ihre Durchführung auf offenkundige Fehler beschränkt. Zu überprüfen ist allein, ob das System der Ausgleichs - zahlungen auf offenkundig unzutreffenden wirtschaftlichen oder tatsächlichen Prämissen beruht und ob es zur Erreichung der verfolgten Ziele offenkundig ungeeignet ist. Den Mitgliedstaaten kommt ein weites Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, wie sicherzustellen ist, dass die gemeinwirtschaftliche Aufgabe unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erfüllbar ist. Nicht geprüft wird, ob sich der Markt tatsächlich in einer gewissen Weise entwickeln 46 47 - 18 - w ürde und ob die Anwendung der Regulierungsinstrumente unerlässlich ist, um die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe zu gewä hrleisten (vgl. EuG, Slg. 2008, II - 81 Rn. 220 - 222 und 266 bis 268 - BUPA). Auch im Glücksspielrecht ist ein Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Frage anerkannt, wie sie die Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung verwi rklichen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 C - 316/07 u.a., Slg. 2010, I - 8069 Rn. 79 ff. - Stoss u.a.). Gibt es - wie im Pressevertrieb - auf einem Gebiet keine Gemeinschafts - regelung, so ist die Kommission nicht befugt, über die Kosten einer Dienstle is - tung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, über die Zweckmäßigkeit der von den nationalen Behörden auf diesem Gebiet getroffenen Entscheidungen oder über die wirtschaftliche Effizienz des öffentlichen Betreibers in dem ihm vorbehaltenen Sektor zu entscheiden (EuG, Urteil vom 27. Februar 1997 T 106/95, Slg. 1997, II - 229 Rn. 108 - FFSA; Slg . 2010, II - 3397 Rn. 139 Métropole télévision). In entsprechender Weise erkennt der Gerichtshof der Europäischen Union bei Beschränkungen des Warenverkehrs aus Gründen des Gesundheitsschutzes einen weiten Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten an (EuGH, Urteil vom 14. Juli 1983 - 174/82, Slg. 1983, 2445 Rn. 18 f. Sandoz), wenn unionsrechtliche Regelungen fehlen und Unsicherheiten bei der Beurteilung bestehen . c) Besteht danach ein Einschätzungsspielraum de r Mitgliedstaaten und gibt es große Prognoseunsicherheiten , so ist der durch Art. 106 Abs. 2 AEUV unionsrechtlich eröffnete Prüfungsumfang der mitgliedstaatlichen Gerichte gegenüber Maßnahmen des national en Gesetzgebers auf eine Kontrolle offen - kundiger Fehler beschränkt (vgl. von Dannwitz in Bitburger Gespräche, Jahr - buch 2002/I, S. 73, 87; Edw ard/Hoskins, CML 1995, 157, 170 ff.; MünchKomm EU WettbR - Gundel aaO Art. 106 AEUV Rn. 97 f.; Haus, WuW 48 49 50 - 19 - 2014, 830, 8 37) . Maßgeblich ist , ob die mitgliedstaatliche Regelung offenkundig ungeeignet ist, den ihr zugrunde liegenden Zweck zu erfüllen und ob dieser Regelung eine offenkundig unzutreffende Tatsachengrundlage zugrunde liegt. d ) Nach diesen Grundsätzen ist die Einschätzung des Gesetzgebers, der flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften wäre bei Anwendung der Wettbewe rbsregeln auf die in § 30a Abs. 2a GWB aufgeführten Branchenvereinbarungen gefährdet, ökonomisch plausibel und unionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Kühling, ZUM 2013, 18, 24 f.; aA Emmerich in Immenga/Mestmäcker aaO § 30 GWB Rn. 166; offen Bahr in Langen/Bunte aaO § 30 GWB Rn. 132). aa ) Das durch § 30 Abs. 2a GWB ermöglichte zentrale Verhandlungs - mand at des Beklagten ist geeignet, entsprechend der Absicht des Gesetzge - bers den international als vorbildlich angesehenen Pressevertrieb in Deutsch - land zu erhalten, der bislang einen flächendeckenden und diskriminierungs - freien Vertrieb von Zeitungen und Ze itschriften gewährleistet hat. Ein flächendeckender, neutraler Universaldienst ist durch einheitliche Preise und Konditionen gekennzeichnet, die ohne Rücksicht auf die Wirt - schaftlichkeit jedes einzelnen Vorgangs festgesetzt werden (vgl. EuGH, Urteil vo m 19. Mai 1993 - C - 320/91, Slg. 1993, I - 2533 Rn. 15 - Corbeau). Diese einheitliche n Preise und Konditionen gewährleistet im Vertrieb ssystem des Presse - Gross o das zentrale Verhandlungsmandat des Beklagten . I ndem die zentralen Verhandlungen die Grossisten daran hindern, an ihren jeweiligen tatsächlichen Kosten orientierte, nach Gebieten differenzierte Preise beim Vertrieb desselben Zeitschriftentitels anzuwenden, tragen sie zur Überallerhältlichkeit aller Presseerzeugnisse bei. Bei einer räumlichen Preis - d ifferenzierung wäre zu befürchten, dass insbesondere wirtschaftlich schwäche - re Verlage den Vertrieb von Zeitschriftentiteln mit kleiner Auflage auf Ballungs - 51 52 53 54 - 20 - gebiete mit hoher Verkaufsstellendichte oder umsatzstarke Standorte (etwa bestimmte Universitätsst ädte) konzentrieren, weil für sie die weitere Belieferung ländlicher und umsatzschwacher Regionen wegen erhöhter Ver triebskosten unwirtschaftlich wäre. Wegen der bundeseinheitlichen Preisbin dung für ihre Zeitungen und Zeitschriften hätten diese Verlage k eine Mög lichkeit, regional höhere Vertriebskosten durch höhere Preise in der entspre chenden Region auszugleichen. Die Verlage wären zunehmend gezwungen zu prüfen, an welchen Verkaufsstellen sich für sie der Vertrieb welcher Titel lohnt. Erg ä b e sich darau s ein räumlich differenziertes Presseangebot, best ände faktisch auch keine Neutralität des Pressevertriebs mehr. Es wü rden nicht mehr alle Presseerzeugnisse überall angeboten. Zudem wurde das seit Jahrzehnten unbestritten positive Marktergebnis im deut schen Pressevertrieb, das durch die Überallerhältlichkeit von Presse - titeln und den diskriminierungsfreien Zugang insbesondere auch von Titeln kleinerer Verlage und von Titeln mit kleinerer Auflage zum Lesermarkt ge - kennzeichnet ist ( vgl. BT - Dr uck s. 17/110 53, S. 18) , in einem System der ge - bietsbezogenen Alleinauslieferung erreicht. Die Beibehaltung d i es es wesentlich durch die Gebietsmonopole der Grossisten geprägten Vertriebssystems lässt auch künftig die vom Gesetzgeber gewünschten Marktergebnisse erwarte n. D ie weitere Zulässigkeit der zentralen Verhandlungen d es Beklagten ist geeignet , die bestehenden Gebietsmonopole zu erhalten . D ie Verlage haben dann keinen Anlass, im Hinblick auf bessere Konditionen bei einem Wettbewerber den Grossisten zu wechseln. Au ch die Presse - G rossisten haben bei einheitlichen Preisen und Konditionen kaum Interesse daran, außerhalb ihres Vertriebs ge - biets tätig zu werden. Dementsprechend nimmt das Bundeskartellamt an, die gemeinsame Verhandlung der Konditionen durch den Beklagten sei Teil des bestehenden Systems, das tatsächlichen und potentiellen Wettbewerb zwi - schen verlagsunabhängigen Grossisten ausschließe (BKartA, Fallbericht aaO S. 4). Da von geht auch die Klägerin aus, die durch Beseitigung des zentrale n 55 - 21 - Verhandlungsmandat s V erhandlungs s pielräume eröffnen und auf diese Weise die systemprägenden Gebietsmonopole aufbrechen will . bb) Die Prognose des Gesetzgebers, das zentrale Verhandlungsmandat sei zur Abwehr einer Gefährdung der von ihm verfolgten Ziele erforderlich, ist ök onomisch plausibel; offenkundige Fehler dieser Einschätzung sind nicht er - sichtlich. (1) Der Gesetzgeber konnte und musste bei seiner Gefahrenprognose die verfassungsrechtlichen Aspekte des Pressevertriebs berücksichtigen. Eine vielfältige und möglic hst umfassend vertriebene Presse ist von grundlegender Bedeutung für die außer durch Art. 5 Abs. 1 GG auch durch Art. 6 Abs. 1 EUV iVm Art. 11 Abs. 2 EU - Grundrechte charta sowie Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützte freie Meinungsbildung. Nach einer Änderung des n ach Ansicht des Gesetzgebers bewährten Großhandelsvertriebssystems könnten etwaige nega tive Entwicklungen auf dem grundrechtssensiblen Presse - und Pressevertriebs markt nur schwer oder gar nicht rückgängig gemacht werden. Dagegen schließt das gegenwärtige , durch zentrale Verhandlungen und Gebietsmonopole ge kennzeichnete Pressevertriebssystem Diskriminierungen der Verlage beim Zugang zum Vertrieb ebenso zuverlässig aus, wie es die Überallerhältlichkeit von Presseprodukten gewährleistet. Zudem ha t das Bu ndesverfassungsgericht hervorgehoben, dass gerade neue, finanzschwache oder minderheitenorientierte Presseunternehmen, die zum Aufbau eines eigenen Vertriebsnetzes außerstande sind, auf den freien Vertrieb durch die Pressegrossisten angewiesen sind, um ihr Publikum zu erreichen (BVerfGE 77, 346, 355). Dabei gewährleisten insbesondere die im Voraus bekannten einheitlichen Preise und Konditionen einen einfachen und sicheren Marktzugang. Wären die zentralen Verhandlungen unzulässig, müsste dagegen jeder Verlag über die Handelsspannen dezentral verhandeln oder 56 57 58 59 - 22 - einen Nationalvertrieb zwischenschalten (zum Beitrag des Presse - Grosso für den Marktzutritt kleinerer Verlage vgl. auch Monopolkommission, 9. Haupt - gutachten, BT - Drucks. 12/3031, S. 318). ( 2 ) Der Gesetz geber ist nach Anhörung verschiedener Sachverständiger im Gesetzgebungsverfahren zur 8. GWB - Novelle zu dem Ergebnis gelangt, dass das bisherige Presse - Grosso - System, dessen wesentlicher Bestandteil gemeinsame Verhandlungen der Pressegrossisten sind , maßgeb lich zur Über - allerhältlichkeit von Pressetiteln und zu einem diskriminierungsfreien Zugang insbesondere auch von Titeln kleinerer Verlage und von Titeln mit kleineren Auflagen zum Lesermarkt beigetragen ha t (BT - Drucks. 17/11053, S. 18 , sowie Wortprotokoll des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zur öffentlichen Anhörung zur 8. GWB - Novelle, Protokoll Nr. 17/74 , S. 18 ff. ). Eine Gefährdung des den verfassungsrechtlichen Anforderungen in vorbildlicher Weise Rech - nung tragenden Pressevertriebssystems br auchte der Gesetzgeber nicht hinzunehmen. ( 3 ) Bei einem Wegfall des zentralen Verhandlungsmandats erscheint durchaus naheliegend , dass große Verlage und Verlage mit auflagenstarken Titeln, ungeachtet der Möglichkeit kleinerer Verlage, ihren Vertrieb in National - vertrieben zu bündeln, aufgrund ihrer Marktstärke sowie der großen Auflagen , deren Vertrieb sie nachfragen , bessere Preise und Konditionen als kleinere Verlage durchsetzen könn t en , so dass die Vertriebskosten für kleinere Verlage relativ zu denjen igen großer Verlage oder auch absolut pro verkauftem Exemplar sti e gen. Es ist weiter plausibel, dass nach einem Aufbrechen der Gebietsmonopole mittels individuelle r Verhandlungen insgesamt höhere Ver - triebs kosten für den Pressevertrieb anf ielen . Z war dürft e nicht wahrscheinlich sein , dass Pressegrossisten die Belieferung eines benachbarten Gebiets auf n ä hmen, wenn dies für sie un rentabel wäre . W ü rd e jedoch ein Pressegros - sist in ein em benachbarte n Gebiet tätig , wäre nicht zu erwarten, dass er d ieses 60 61 - 23 - Vertrieb sg ebiet gleich für alle Verlage übern ä hme. In folgedessen entstände ein Doppel - oder Mehrfach - Grosso, das parallele Vertriebsstrukturen erfordert e . Dadurch w ü rd e der Vertrieb insgesamt verteuert. In den bestehenden Doppel - Grosso Gebieten mag diese Situation zwar für alle Beteiligten wirtschaftlich auskömmlich sein. Es handelt sich dabei jedoch um Großstädte oder daran angrenzende Gebiete, in denen aufgrund der Verkaufsstellendichte parallele Vertriebsstrukturen wirtscha ftlicher betrieben werden können als in ländlichen Gebieten. Ob und w ie die Pressegrossisten die Mindereinnahmen ausgleichen könnten , die ihnen bei Gewährung besserer Preise und Konditionen an Groß - kunden oder wegen des Verlustes von Großkunden in dem bisher belieferten Gebiet entst ünd en , is t von vielen Faktoren abhängig , zu denen insbesondere d as Verhalten der Verlage , der Pressegrossisten und der belieferten Ein - zelhändler zählt . Bei dieser Beurteilung handelt es sich um eine komplexe Prognose . M angels Erfahrungen mit einem w ettbewerb lich v erfassten Großhandelsvertrieb für Presse erzeugnisse in Deutschland ist es kaum möglich , die weitere Entwicklung zuverlässig voraus zusagen . Es ist denkbar, dass Wettbe werb zu Effizienzsteigerung en führt e , die Mindereinnahmen jedenfalls teilweise kompensier en k ö nn t en . Nicht fernliegend erscheint aber auch , dass es zu einer Konsolidierung bei den Pressegrossisten k äme und im Laufe der Zeit immer wenige r Grossisten immer größere Gebiete beliefer te n. Plausibel ist ferner , dass es für kleinere Verlage und unrent able Verkaufspunkte , vor allem in ländlichen Gebieten, zu höheren Preisen und schlechteren Konditionen k äme , mit der Folge, dass der Vertrieb von Nischenprodukten oder die Belieferung unrentabler Verkaufspunkte längerfristig eingestellt w ü rd e . (4) Da ge gen bietet zwar zu nächst das kartellrechtliche Missbrauchs - verbot (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB) einen gewissen Schutz. Dieser Schutz gr iffe je - 62 63 - 24 - doch nicht mehr ein, wenn ein Pressegrossist in einem bestimmten Gebiet seine marktbeherrschende Stellung verl öre . Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB verbietet zudem unterschiedliche Preise und Konditionen nur dann, wenn s ie sachlich nicht gerechtfertigt sind . Insbesondere kann ein marktbeherrschen - des Unternehmen nicht gezwungen werden, seine Leistung zu nicht koste n - deckenden Preisen anzubieten (BGH, Beschluss vom 22. Juli 1999 KVR 12/98, BGHZ 142, 239, 247 f. - Flugpreisspaltung). E s wäre daher durchaus zu befürchten , dass nach Beendigung des zentralen Verhandlungs - mandats des Beklagten Pressegrossisten in zuläss iger Weise ein Preissystem anwende te n , in dem höhere Fracht - und sonstige Vertriebskosten für entlegene Verkaufspunkte oder Kleinmengen bei der Preisgestaltung berücksichtigt w ü rden. Einer Einstellung unrentabler Nischenprodukte oder Nichtbelieferung von V erkaufspunkte n st ände auch nicht der gleichgerichtete Wunsch der Verlage und Pressegrossisten nach einem möglichst umfassenden Vertrieb entgegen . D ieser Wunsch f ä nde dort seine Grenze, w o ein Vertrieb zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen nicht mehr mögl ich wäre . Ein e Pflicht zur flächendeckenden Versorgung geht somit deutlich über ein Verbot der Diskriminierung und unbilligen Behinderung hinaus. ( 5 ) Es kann dahinstehen, ob sich die den nationalen Gerichten bei der Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV üb ertragene Erforderlichkeitsprüfung auch auf die Frage erstreckt, ob dem nationalen Gesetzgeber zur Vermeidung der Gefährdung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ein die Geltung der Wettbewerbsregeln weniger beschränkendes Mittel zu Gebote steht (verneinend EuGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - C - 157/94, Slg. 1997, I - 5699 Rn. 58 - Stromhandelsmonopol; EuG, Slg. 2008, II - 81 Rn. 268 BUPA; von Dannwitz aaO S. 87 f.; Edward/Hoskins, CML 1995, 157, 170 ff.; so in Verfahren, in denen - wie im Streitfall - neben dem Kläger nur das betraute Unternehmen beteiligt war , auch EuGH, Urteil vom 19. Mai 1993 - C - 320/91, Slg. 1993, I - 2563 Rn. 16 ff. - Corbeau; Urteil vom 27. April 1994 - C - 393/92, 64 - 25 - Slg. 1994, I - 1477 Rn. 49 f. - Almelo; Urteil vom 1 8. Juni 1998 - C - 266/96, Slg. 1998, I - 3949 Rn. 44 f. - Corsica Ferries II; Slg. 2011, I - 973 Rn. 77 ff. - AG2R Prévoyance; dazu Mestmäcker/Schweitzer in Immenga/M estmäcker aaO Art. 106 Abs. 2 AEUV Rn. 110; abweichend EuGH, Urteil vom 25. Juni 1998 C - 203/9 6, Slg. 1998, I - 4075 Rn. 67 - Dusseldorp). Denn e ine andere Möglichkeit, wie sich das verfassungsrechtlich geschützte, positive Marktergebnis beim Pressevertrieb ohne das zentrale Verhandlungsmandat des Beklagten ebenso zuverlässig in einer Weise sicher n ließe, die den Wettbewerb weniger beschränkte, ist nicht ersichtlich. Das gilt auch für das vom Berufungsgericht erwogene, auf kleinere Titel und Verlage beschränkte zentrale Verhandlungsmandat. Für die Grossisten best ä nde dann d er Druck, Großkunden bess ere Preise und Konditionen gewähren zu müssen, um sie nicht zu verlieren, in gleicher Weise wie bei einer vollständigen Beendigung der Zentralverhandlungen (vgl. o. Rn. 61 ). Unter diesen Umstän - den ist jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft, dass der G esetzgeber eine Beschränkung des zentra len Verhandlungsmandats nicht als Alternative zu dessen vollständiger gesetz liche r Absicherung erwogen hat. 6 . Die Entwicklung des Handelsverkehrs wird durch die Nichtanwendung des Kartellverbots auf die Branche nvereinbarungen des Beklagten nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das den Interessen der Europäischen Union zuwider läuft (Art. 106 Abs. 2 Satz 2 AEUV) . Dabei kann dahinstehen, ob es sich hierbei um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal für die partielle Befreiung von der Geltung des Unionsrechts handelt oder nur um eine negative Vorgabe für die Prüfung nach Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV ( zum Meinungs - stand vgl. MünchKomm EU WettbR - Gundel aaO Art. 106 AEUV Rn. 99 ) . D er V ertrieb über das Presse - Grosso bezi eht sich weitestgehend auf deutsche Zeitungen und Zeitschriften, die von deutschen Grossisten über 65 66 67 - 26 - Einzelhändler im Inland an deutsche Leser verkauft werden sollen. Der für die internationale Presse wichtige Bahnhofsbuchhandel ist nicht Teil des hier in Re de stehenden Vertriebssystems. Im Hinblick auf diese Umstände begegnet schon die vom Berufungsgericht ohne w eiteres angenommene Anwendbarkeit des Wettbewerbsrecht s der Union Z weifel n. Es fehlen Feststellungen dazu, ob das Vertriebssystem des Presse - Grosso zu einer spürbaren Handelsbeein - trächtigung zwischen Mitgliedstaaten führt (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 1981 - 126/80, Slg. 1981, 1563 Rn. 17 - Salonia) . Jedenfalls ist ausgeschlossen, dass eine r im Übrigen zulässige n Anwendung des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV eine geringfügige Beeinträchtigung des Handels entgegenstehen könnte, wie sie im vorliegenden Fall allenfalls in Rede steh en k ann . 7 . Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuG H, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 106 Abs. 2 AEUV, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder z weifelsfrei zu beantworten ist. Unter Berücksichtigung des Spielraums der Mitgliedstaaten bei der Definition und Ausgestaltung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaft - lichem Interesse sowie der Rechtsprechung der Unionsgerichte zu den Anforderu ngen an eine Betrauung und die Verhinderung der Aufgabenerfüllung bestehen an der richtigen Anwendung des Unionsrechts im vorliegenden Fall keine vernünftigen Zweifel. Auch e ine Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union besteht nicht . Eine Betrauung der hier vorliegenden Art mit Leistungen des flächendeckenden und nichtdiskriminierenden Pressevertriebs ist in der Union bisher einmalig. 68 69 70 - 27 - I II . Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Grü nden als im Ergebnis richtig (§ 561 ZPO). D ie A nwendung von § 1 GWB ist nach § 30 Abs. 2a Satz 1 GWB ausgeschlossen. Der von der Klägerin im Wege einer Hilfsbegründung geltend gemachte Anspruch aus § 21 Abs. 2 GWB kommt als G rundlage für das Klagebegehren nicht in Betracht . Es ist nicht festgestellt, dass der Beklagte Druck ausgeübt hat , um Grossisten zu einem nach § 21 Abs. 2 GWB verbotenen Verhalten zu veranlassen. Eine andere Anspruchsgrundlage für den Unterlassungsantrag der Klägerin ist nicht ersichtlich. Der Senat hat daher in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist abzuweisen. C . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Lim perg Meier - Beck Kirchhoff Bacher Deichfuß Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.02.2012 - 88 O (Kart) 17/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2014 - VI - U (Kart) 7/12 - 71 72
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