ECLI:DE:BGH:2016:080316BKZR17.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 17 /14 vom 8 . März 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 6. Oktober 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. G ründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrü ge ist nicht begründet. Zu Unrecht meint die Anhörungsrüge, das S e- natsurteil verletze den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör, weil es i h- ren Vortrag in mehreren Punkten nicht berücksichtige. I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten e i- nes gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der En t- scheidung zu äußern , und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei sei ner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW RR 2004, 1710, 1712). Damit ist jedoch kein Anspruch darauf verbunden , dass jedes Argument ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Pa r- teivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei g e- zogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt (BGH, Beschluss vom 7. Juli 1 2 - 3 - 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 1 2 ; Beschluss vom 31. März 2015 - X ZR 79/13 Rn. 3, juris). Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksicht i- gung des Vortrags schließ en, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn . 3 1 ). II. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtl i- chen Gehörs liegt danach nicht vor. 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat habe ihren vor - instanzlichen Vortrag unberücksichtigt gelassen, wonach nicht sichergestellt sei, dass überhaupt alle branchenangehörigen Unterne hmen jeweils an den Branchenvereinbarungen beteiligt seien, da eine Verpflichtung zur Teilnahme an solchen Vereinbarungen nicht bestehe. D ie Klägerin hatte sich hierauf zum Beleg für die von ihr vertretene, vom Senat indes nicht geteilte Rechtsansicht beru fen , § 30 Abs. 2a GWB erfülle die an eine Betrauung zu stellenden Anfo r- derungen in mehrfacher Hinsicht nicht. Mit den gegen einen ausreichenden und wirksamen Betrauungsakt gerichteten Einwänden der Klägerin hat sich der S e- nat in den Randnummern 28 bis 40 s einer Entscheidung ausführlich auseina n- dergesetzt. Soweit die Klägerin geltend macht, das Ziel des § 30 Abs. 2a GWB, den flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb von Presseerzeu g- nissen zu gewährleisten, könne nicht erreicht werden, wenn nicht s ämtliche Ve r lage und Grossisten an der Branchenvereinbarung teilnähmen, bestand für den Senat kein Anlass, auch auf dieses in der Argumentation der Klägerin u n- tergeordnete , an einen hypothetischen Sachverhalt anknüpfende Argument in seinem Urteil ausdrückl ich einzugehen. Die Vorschrift des § 30 Abs. 2a GWB ist nach den Ausführungen im Senatsurteil nur anwendbar, wenn die Branche n- 3 4 - 4 - vereinbarungen den flächendeckenden Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften regeln. Eine Betrauung ohne Verpflichtung auf dieses Ziel gibt es danach also nicht. 2. Auch eine Gehörsverletzung der Klägerin wegen Übergehens ihrer verfassungsrechtliche n Einwände liegt nicht vor. Der Senat hat die auf Art. 5 Abs. 1 GG (Pressevertriebsfreiheit der Ve r- lage) und eine vermeintlich fehlen de Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gestützten Einw ä nd e der Klägerin erwogen und nicht für durchgreifend erachtet. Da es sich dabei erkennbar nicht um zentrales, sondern in der Revisionserwid e- rung deutlich untergeordnetes Vorbringen handelte, war es n icht erforderlich, darauf in den Entscheidungsgründen ausdrücklich einzugehen. Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG hat d ie Revisionserwiderung auf Seite n 57 f. allein zu einer vermeintlich verfassungswidrigen Belastung der Grossisten vor getragen , nicht aber z u einer solchen der Verlage. D ie nach Ansicht der Klägerin fehlende G e- setzgebungskompetenz des Bundes für § 30 Abs. 2a GWB ist in der 67 Seiten umfassenden Revisionserwiderung lediglich in drei Zeilen unter Bezugnahme auf eine einzige Literaturstelle gerüg t worden . Der Senat hat für offensichtlich erachtet, dass sich d ie Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus s einer ko n- kurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das Wirtschaftsrecht (Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Nr. 11 GG) ergibt , die das Kartellrecht sowie Ausna hmen von seinem Anwendungsbereich, insbesondere auch im Hinblick auf Art. 106 Abs. 2 AEUV , umfasst . 3. Soweit die Klägerin geltend macht, der Senat habe bei seiner Beurte i- lung, die Wettbewerbsregeln der Union verhinderten im Sinne von Art. 106 Abs. 2 Sat z 1 AEUV die Erfüllung der besonderen Aufgaben, die den Press e- grossisten übertragen worden sind, Vortrag der Klägerin zur Bedeutung der " Nationalvertriebe " übergangen, legt sie ebenfalls keine Gehörsverletzung dar. Wie die Klägerin erkennt, hat der Senat d ie Bündelung des Vertriebs kleinerer 5 6 7 - 5 - und ausländischer Verlage in " Nationalvertrieben " in Rn. 61 seiner Entsche i- dung ausdrücklich berücksichtigt . Er hat allerdings nicht die Auffassung der Klägerin geteilt, dieser Umstand stehe der Möglichkeit von großen V erlagen und Verlagen mit auflagenstarken Titeln entgegen, bei Wegfall des zentralen Verhandlungsmandats bessere Preise und Konditionen durchsetzen zu können. 4. D ie Anhörungsrüge meint weiter , die Begründung des Senats, mit der er den von der Klägerin hi lfsweise geltend gemachten Anspruch aus § 21 Abs. 2 GWB abgewiesen habe, sei nicht tragfähig und die Frage einer Druc k- ausübung durch den Beklagten habe noch aufgeklärt werden müssen . Dazu bestand indes kein Anlass. Nach der rechtlichen Beurteilung des Sena tsurteils versucht d er Beklagte nicht , die Klägerin oder seine Mitglieder zu einem nach § 21 Abs. 2 GWB verbotenen Verhalten zu veranlassen , da d as zentrale Ve r- handlungsmandat nicht gegen Kartellrecht verstößt . 5. Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließli ch, indem der Senat in der S a- che selbst entschieden habe , sei d ie Klägerin mit ihrem Vortrag zu dem im W e- ge der Eventualanschlussberufung weiterverfolgten Anspruch aus § 21 Abs. 3 GWB unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehört worden. Dabei kann d ahinstehen, ob die Klägerin insoweit tatsächlich hilfsweise einen weiteren A n- spruch im prozessualen Sinne geltend gemacht hat . Ein Anspruch aus § 21 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GWB kam jedenfalls offensichtlich nicht in Betracht ; die Anhörungsrüge zeigt auch n icht auf, dass die Klägerin derartiges geltend g e- macht hätte . Ebenso wenig war d em Vortrag der Klägerin , die auch keinen hier - auf abgestellten (Hilfs - )Antrag formuliert hat, in den in Bezug genommenen 8 9 - 6 - Schriftsätzen eine tatbestandsmäßige Zwangsausübung i m Sinne von § 21 Abs. 3 Nr. 3 GWB zu entnehmen ; vielmehr hat die Klägerin eine solche lediglich in der - nach ihrer vom Senat nicht geteilten Rechtsauffassung kartellrechtswi d- rig aufrechterhaltenen - " Verbandsdisziplin " der Beklagten sehen wollen . Limperg Meier - Beck Kirchhoff Bacher Deichfuß Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.02.2012 - 88 O (Kart) 17/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2014 - VI - U (Kart) 7/12 -
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