BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 18/04 Verk374ndet am: 8. November 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Vorfinanzierung AGBG 247 9 Bm, Cl; BGB 247 307 Abs. 1 Satz 1 Bm, Cl Eine von einem Mineral366lunternehmen zum Abschluss von Tankstellenvertr344-gen verwendete Klausel, nach der dieses berechtigt ist, von einem Agenturkon-to, auf dem der Tankstellenverwalter die Erl366se aus dem Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen gesondert aufzubewahren hat, im Lastschriftverfahren regelm344-337ig Abschlagszahlungen auch f374r solche Verkaufserl366se abzubuchen, die der Tankstellenverwalter im Zeitpunkt der Abbuchung noch nicht vereinnahmt hat, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Tankstellenverwalters unwirk-sam. BGH, Urteil vom 8. November 2005 - KZR 18/04 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 8. November 2005 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil des Kartellse-nats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 24. M344rz 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Mai 2004 teilwei-se aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-richts D374sseldorf vom 14. August 2002 teilweise ge344ndert. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, von dem Agentur-konto des Kl344gers bei der V.-Bank e.G., S.weg, B., Konto-Nummer, Abschlagszahlungen auf Erl366se aus Kraftstoffverk344ufen an der Tankstelle R.stra337e in B. abzubuchen, die der Kl344ger im Zeitpunkt der Abbu- chung noch nicht vereinnahmt hat. Von den Kosten des ersten Rechtszuges und des Berufungsver-fahrens haben der Kl344ger 1/6, die Beklagte 5/6 zu tragen. Dem Kl344ger fallen die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Gerichtskosten sowie 1/12 seiner au337ergericht-lichen Kosten des Revisionsverfahrens zur Last. Die 374brigen Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger betreibt eine Selbstbedienungstankstelle, an der er als Han-delsvertreter Kraftstoffe und Motoren366le im Namen und f374r Rechnung des be-klagten Mineral366lunternehmens verkauft. 247 8 des im Mai 1996 abgeschlossenen Tankstellenvertrages trifft n344here Bestimmungen 374ber die Abrechnung der Ver-kaufserl366se. In seinem Absatz 5 hei337t es: E. ist berechtigt, eine Abschlagszahlung f374r noch nicht an E. abgef374hrte Agenturgelder zu erheben. Diese richtet sich nach den durchschnittlichen Kraftstoff-Tagesabs344tzen (ohne Gut-schein-/Kreditkarten-Gesch344ft), dem jeweiligen Verrechnungspreis (Tankstellenverkaufspreis minus Provision) und dem durchschnitt-lichen Abrechnungsweg (Zeit zwischen Liefertag und Bankbelas-tung). Der Abschlagszahlungsbetrag wird im Lastschriftverfahren eingezogen. Die jeweilige H366he der Abschlagszahlung wird regelm344337ig, sp344testens nach einer Preis344nderung um mehr als 10 Pf/l oder auf Wunsch des TV (= Tankstellenverwalter) 374berpr374ft und erforderlichenfalls neu festgelegt. Auf der Grundlage dieser Klausel zieht die Beklagte nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts von dem Agenturkonto, auf dem der Kl344ger die Verkaufserl366se gesondert aufzubewahren hat (247 8 Abs. 3 des Tankstellenver-trages), im Lastschriftverfahren regelm344337ig Abschlagszahlungen auch f374r sol-che Verkaufserl366se ein, die der Kl344ger im Zeitpunkt der Abbuchung von dem Agenturkonto noch nicht vereinnahmt hat. Das ist zum einen bei Wegfahrdieb-st344hlen, zum anderen bei sogenannten Stationskrediten - dem Verkauf von Kraftstoff auf Monatsrechnung - der Fall, solange dem Stationskreditkunden der Kaufpreis f374r bereits bezogene Kraftstoffmengen gestundet ist. Mit der Klage 2 - 4 - begehrt der Kl344ger, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, die Ver-urteilung der Beklagten, die Abbuchung von Abschlagszahlungen auf noch nicht vereinnahmte Agenturerl366se zu unterlassen, hilfsweise die Feststellung ihrer Unzul344ssigkeit. In den Vorinstanzen ist die Klage ebenso wie ein nicht in die Revisionsinstanz gelangter Zahlungsantrag ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat hinsichtlich des Unterlassungs- und Feststellungsbegehrens zugelasse-nen Revision verfolgt der Kl344ger das Klagebegehren insoweit weiter. Die Be-klagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat die Abbuchungsregelung nach 247 8 Abs. 5 des Tankstellenvertrages f374r unbedenklich gehalten. Zur Begr374ndung hat es ausge-f374hrt: 4 Der Kl344ger werde durch die Regelung nicht unangemessen benachteiligt (247 9 Abs. 1 AGBG). Die Beklagte, der die Verkaufserl366se rechtlich zust374nden, habe ein schutzw374rdiges Interesse daran, die Erl366se zeitnah einzuziehen. Die im Vertrag vorgesehene Unterstellung, der Tankstellenverwalter verf374ge im Zeitpunkt der Einziehung 374ber die Absatzerl366se, beruhe auf der Erfahrung, dass er diese Gelder im Zeitpunkt der Einziehung durch die Beklagte in den meisten F344llen tats344chlich bereits eingenommen habe. Soweit dies - wie bei EC- und Kreditkartenzahlung - nicht der Fall sei, erstatte die Beklagte zuviel abgebuchte 5 - 5 - Betr344ge unstreitig am folgenden Tag. Bei den nur in geringem Umfang vor-kommenden Kraftstoffdiebst344hlen stelle sie den Tankstellenverwalter ebenfalls schadensfrei. Durch Diebst344hle verursachte Einnahmeausf344lle m374sse er bis zur Erstattungsleistung der Beklagten im Wege einer ihn nicht nennenswert nachteilig treffenden Vorfinanzierung lediglich 374berbr374cken. Gleiches gelte bis zum Eingang der Kundenzahlung, sofern der Tankstellenverwalter sogenannte Stationskredite gew344hre. In diesem Fall sei ferner zu ber374cksichtigen, dass der Tankstellenverwalter aus der Gew344hrung von Krediten und Zahlungserleichte-rungen eigene wirtschaftliche Vorteile ziehe, die in der Bindung umsatzstarker Kunden an seine Tankstelle und in der Sicherung der auf diese Kunden entfal-lenden Absatzmengen best374nden. Diese Umst344nde wirkten sich wiederum auf die H366he der ihm zuflie337enden Provisionen aus. II. Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an. Die Beklagte ist nicht berechtigt, von dem Agenturkonto des Kl344gers Abschlagszahlungen auf Ver-kaufserl366se abzubuchen, die der Kl344ger im Zeitpunkt der Abbuchung noch nicht vereinnahmt hat. Die Bestimmung des 247 8 Abs. 5 Satz 2 des Tankstellenvertra-ges, aus der die Beklagte eine entsprechende Berechtigung herleiten will, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gem344337 247 9 Abs. 1 AGBG (jetzt 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam. 6 1. Nach 247 8 Abs. 5 Satz 2 des Tankstellenvertrages sind die der Beklag-ten zustehenden Abschlagszahlungen f374r noch nicht abgef374hrte Agenturgelder auf der Grundlage der "durchschnittlichen Kraftstoff-Tagesabs344tze ohne Gut-schein-/Kreditkarten-Gesch344ft" zu berechnen. Nach dieser Regelung kann die Beklagte von dem Agenturkonto des Kl344gers Abschlagszahlungen auch f374r sol-che Verkaufserl366se abbuchen, die der Kl344ger im Zeitpunkt der Belastung des 7 - 6 - Agenturkontos noch nicht vereinnahmt hat, weil dem Kunden der entsprechen-de Kaufpreis im Rahmen eines sogenannten Stationskredits bis zur monatli-chen Abrechnung gestundet ist, oder die ihm entgehen, weil ein Tankkunde wegf344hrt, ohne den entnommenen Kraftstoff zu bezahlen. Denn weder der nach dem Wortlaut der Klausel ma337gebliche durchschnittliche Kraftstoff-Tagesabsatz noch die an den Zapfs344ulen elektronisch erfasste tats344chliche Tagesabsatz-menge, die die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit einigen Jahren in Abweichung von 247 8 Abs. 5 Satz 2 des Tankstellenvertrages der Berechnung der Abschlagszahlungen zugrunde legt, gibt Auskunft dar374ber, welchen Anteil des Verkaufserl366ses der Tankstellenverwalter nicht sogleich in bar eingenommen, sondern kreditiert hat und welcher Erl366s ihm gegebenenfalls durch Wegfahrdiebst344hle entgangen ist. Dies hat zur Folge, dass der Kl344ger, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, die entsprechenden Betr344ge bis zu deren Erstattung durch die Beklagte (im Fall von Wegfahrdiebst344hlen) bzw. bis zur Begleichung der Monatsrechnung durch Stationskreditkunden vorfinan-zieren muss. 2. Die Belastung mit der Vorfinanzierung der genannten Betr344ge benach-teiligt den Kl344ger jedenfalls insoweit entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, als sie ihm die Vorfinanzierung der aus Gesch344ften mit Stationskreditkunden erzielten Verkaufserl366se aufb374rdet. 8 a) Es geh366rt nicht zu den gesetzlichen oder typischen Pflichten eines Handelsvertreters, dem Prinzipal gegen374ber f374r Verkaufserl366se, die der Vertre-ter nach der vertraglichen Absprache einzuziehen hat, in Vorlage zu treten. Zwar hat der Handelsvertreter nach den gesetzlichen Bestimmungen des Ge-sch344ftsbesorgungs- und des Auftragsrechts, die erg344nzend zu den speziellen Regelungen des Handelsgesetzbuchs auf das Rechtsverh344ltnis zwischen 9 - 7 - Unternehmer und Handelsvertreter Anwendung finden (statt aller Hopt, Han-delsvertreterrecht, 3. Aufl., 247 86 HGB Rdn. 6), dem Prinzipal die von ihm mit Inkassovollmacht eingezogenen Betr344ge herauszugeben (247 667 BGB; Hopt aaO Rdn. 17). Die Vorfinanzierung solcher Betr344ge ist jedoch regelm344337ig mit finanziellen Nachteilen verbunden, die einem Handelsvertreter in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen billigerweise nicht auferlegt werden k366nnen. b) Das ist im vorliegenden Fall nicht deswegen anders, weil den Tank-stellenverwaltern der Beklagten der Verkauf von E.-Produkten (Kraftstoffe und Motoren366le) nach 247 2 Nr. 1 des Tankstellenvertrages grunds344tzlich nur ge-gen Barzahlung, gegen Tankschecks oder gegen von der Beklagten zugelas-sene Gutscheine bzw. Kreditkarten erlaubt, die Gew344hrung von Stationskredi-ten mithin untersagt ist. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die Be-klagte nach den nicht in revisionsrechtlich beachtlicher Weise angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in Wahrheit Stationskredite als Mittel der Kundenbindung f366rdert und den Tankstellenverwaltern Anleitung und Compu-tersoftware zur Gewinnung von Stationskreditkunden und zur Verwaltung von Stationskrediten zur Verf374gung stellt. Die Abgabe von Kraftstoff an umsatzstar-ke Abnehmer (Taxibetriebe, Fuhrparkkunden) auf Monatsrechnung ist im 334bri-gen im Tankstellengewerbe seit langem g344ngige Praxis, so dass kein Tankstel-lenverwalter und auch kein Mineral366lunternehmen im Wettbewerb um Gro337ab-nehmer von der Einr344umung solcher Stationskredite absehen kann. Ist der Kl344-ger danach aber faktisch gezwungen und wird er von der Beklagten sogar dazu ermuntert, Gro337abnehmern Stationskredite einzur344umen, so kann die Belas-tung des Kl344gers mit Abschlagszahlungen f374r Kraftstoffabsatzmengen, auf de-ren Bezahlung er bis zu einem Monat warten muss, nicht damit gerechtfertigt werden, dass ihm der Verkauf von E.-Produkten auf Kredit grunds344tzlich nicht gestattet sei. 10 - 8 - c) Die Unangemessenheit der Abschlagsregelung des 247 8 Abs. 5 Satz 2 des Tankstellenvertrages kann auch nicht mit der Erw344gung des Berufungsge-richts verneint werden, es handele sich dabei - ebenso wie bei der 334berbr374-ckung der Zeit bis zur Erstattungsleistung der Beklagten in den seltenen F344llen von Wegfahrdiebst344hlen - nur um eine den Kl344ger nicht nennenswert nachteilig treffende Vorfinanzierung. Der Wortlaut der Klausel, von dem bei der Inhalts-kontrolle auszugehen ist, schr344nkt die mit der Vorfinanzierung von Stationskre-diten verbundenen Belastungen des Tankstellenverwalters nicht ein. Welches Ma337 sie erreichen, h344ngt allein davon ab, in welchem Umfang der Tankstellen-verwalter seinen Kunden Stationskredite einr344umt. Eine generelle Aussage in Bezug auf die Sp374rbarkeit der Belastung ist somit nicht m366glich. Die Einsch344t-zung des Berufungsgerichts w344re zudem auch f374r den hier zu beurteilenden Fall mit dem Vorbringen des Kl344gers in den Tatsacheninstanzen nicht zu ver-einbaren. Denn der Kl344ger hat, wie das Berufungsgericht in anderem Zusam-menhang feststellt, den auf Stationskredite entfallenden monatlichen Umsatz seiner Tankstelle mit bis zu 30.000 200 angegeben. Auch wenn der Kl344ger - wie das Berufungsgericht weiter ausf374hrt - f374r diese von der Beklagten bestrittene Angabe keinen Beweis angetreten hat, kann angesichts dieses Vortrags nicht ohne weiteres angenommen werden, die Vorfinanzierung belaste den Kl344ger nicht in nennenswertem Umfang. 11 d) Die Belastung des Kl344gers mit den Kosten der Vorfinanzierung kredi-tierter Verkaufserl366se l344sst sich auch nicht mit der weiteren Erw344gung des Be-rufungsgerichts rechtfertigen, der Tankstellenverwalter ziehe aus der Gew344h-rung von Stationskrediten durch die Bindung umsatzstarker Kunden an seine Tankstelle und die Sicherung der auf diese Kunden entfallenden Absatzmengen eigene wirtschaftliche Vorteile in Gestalt h366herer Provisionen. Denn die Vortei-le, die sich aus der Bindung umsatzstarker Kunden und der Sicherung entspre- 12 - 9 - chender Absatzmengen ergeben, kommen in gleicher Weise der Beklagten zu-gute und k366nnen daher eine den Tankstellenverwalter einseitig benachteiligen-de Vertragsgestaltung nicht kompensieren. 13 e) Schlie337lich ist die Klausel auch nicht deshalb als unbedenklich anzu-sehen, weil sie in Satz 4 die M366glichkeit vorsieht, dass die H366he der Ab-schlagszahlung auf Wunsch des Tankstellenverwalters 374berpr374ft und erforderli-chenfalls neu festgelegt wird. Denn auch bei der 334berpr374fung und einer etwai-gen Neufestlegung der Abschlagszahlung h344tte die Beklagte die M366glichkeit, den Kl344ger wiederum an der unangemessenen, die Stationskredite ausklam-mernden Berechnungsformel festzuhalten. 3. Um eine angemessene Regelung zu erreichen, m374ssten die der Be-rechnung der Abschlagszahlungen nach 247 8 Abs. 5 Satz 2 des Tankstellenver-trages zugrunde gelegten Kraftstoffabsatzmengen somit nicht nur um die dort genannten Erl366se aus Gutschein- und Kreditkarten-Gesch344ften, sondern dar-374ber hinaus auch um die Verkaufserl366se aus Stationskreditgesch344ften, soweit der Tankstellenverwalter diese im Zeitpunkt der Abbuchung noch nicht verein-nahmt hat, bereinigt werden. Diese notwendige Einschr344nkung enth344lt die Klausel nicht. 247 8 Abs. 5 Satz 2 des Tankstellenvertrages ist daher gem344337 247 9 Abs. 1 AGBG (jetzt 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam. Folglich kann die Be-klagte aus dieser Bestimmung nicht das Recht herleiten, von dem Agenturkonto des Kl344gers Abschlagszahlungen auf Verkaufserl366se abzubuchen, die der Kl344-ger noch nicht vereinnahmt hat. 14 III. Das angefochtene Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit das Un-terlassungsbegehren des Kl344gers ohne Erfolg geblieben ist (247 562 Abs. 1 ZPO). 15 - 10 - Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat in der Sache selbst entscheidet (247 563 Abs. 3 ZPO). Da 247 8 Abs. 5 Satz 2 des Tankstellenvertrages gem344337 247 9 Abs. 1 AGBG (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam ist und eine andere Rechtsgrundlage f374r die Abbuchung von Abschlagszahlungen auf noch nicht vereinnahmte Verkaufserl366se nicht in Betracht kommt, ist der Unterlas-sungsklage stattzugeben. Hirsch Goette Ball Bornkamm Raum Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.08.2002 - 12 O 548/01 (Kart) - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 24.03.2004 - VI-U (Kart) 43/02 -
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