BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILKZR 19/02 Verkündet am:20. Mai 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja Apollo-OptikAGBG § 5; BGB § 305c Abs. 2Die in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten Franchisever-trag enthaltene Klausel, der Franchisegeber leite "Vorteile ... zur Erreichungoptimaler Geschäftserfolge" an die Franchisenehmer weiter, verpflichtet denFranchisegeber jedenfalls in ihrer nach § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB)maßgeblichen "kundenfreundlichsten" Auslegung zur Weitergabe sämtlicherEinkaufsvorteile an die Franchisenehmer, die er in Rahmenvereinbarungenmit Lieferanten der von den Franchisenehmern zu beziehenden Waren für de-ren Einkäufe ausgehandelt hat. Mit dieser Vertragspflicht ist es nicht zu ver-einbaren, wenn der Franchisegeber die Lieferanten durch geheimgehalteneAbsprachen veranlaßt, den Franchisenehmern geringere als die in den Rah-menabkommen ausgehandelten Preisnachlässe zu gewähren und den Unter-schiedsbetrag jeweils als "Differenzrabatt" an ihn, den Franchisegeber, abzu-führen.AGBG § 9 Bm, Ci; BGB § 307 Bm, Ci - 2 -Die in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten Franchisever-trag enthaltene Klausel"Ohne daß ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt,kann ... jede Partei diesen Vertrag mit einer Frist von drei Mona-ten zum Monatsende dann kündigen, wenn das Vertrauensver-hältnis ernsthaft gestört ist ..."ist gemäß § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) unwirksam.BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02 -OLG München LG München I - 3 -Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 20. Mai 2003 durch den Präsidenten des BundesgerichtshofsProf. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm undDr. Raumfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der An-schlußrevision der Beklagten das Urteil des Kartellsenats desOberlandesgerichts München vom 6. Juni 2002 im Kostenpunktund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkanntworden ist.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer fürHandelssachen des Landgerichts München I vom 8. Februar 2001teilweise geändert.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in Gestalt einergeordneten Darstellung Auskunft über alle Einkaufsvor-teile aus Einkäufen der Klägerin bei Apollo-Lieferanten zuerteilen, die der Beklagten in dem Zeitraum vom 18. No-vember 1997 bis 28. Februar 2000 insbesondere in Ge-stalt von Differenzrabatten, Boni, Provisionen und sonsti-gen Vergütungen von Apollo-Lieferanten gewährt undnicht an die Klägerin weitergeleitet worden sind.Im weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zurneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen - 4 -Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem inzwischen beendetenFranchiseverhältnis.Die Beklagte betreibt bundesweit eine Kette von Optik-Einzelhandels-geschäften mit - im Jahre 1999 - rund 150 eigenen Filialbetrieben und 90 weite-ren Einzelhandelsgeschäften, die von Franchisenehmern betrieben werden. DieKlägerin war von November 1997 bis Februar 2000 als Franchisenehmerin derBeklagten Inhaberin eines Apollo-Optik-Fachgeschäfts in M. . Dernach einem von der Beklagten vorformulierten und bundesweit im wesentlichengleichlautend verwendeten Vertragsmuster abgeschlossene Franchisevertragsieht, soweit hier von Interesse, folgende Regelungen vor:1. Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages1.2 Der Partner ist berechtigt und verpflichtet, die von Apollo gehandel-ten Waren und die Apollo-Dienstleistungen ausschließlich in seinem Be-trieb an oben genannter Adresse Endverbrauchern anzubieten / zu ver-kaufen und die gewerblichen Schutzrechte von Apollo bei allen Tätig-keiten im Rahmen dieses Vertrages zu benutzen. ...1.3 Apollo verpflichtet sich, dem Partner alle gemäß der jeweils gültigenApollo-Sortiments-Preisliste von ihm bestellten Waren zu liefern bzw.liefern zu lassen und auf Wunsch des Partners, von Fall zu Fall, für die-sen Dienstleistungen in der zentralen Werkstatt gegen Entgelt zu erbrin-gen. ...4. Leistungen von Apollo bezüglich Werbung, Verkaufsförderungund Öffentlichkeitsarbeit4.1 Apollo erarbeitet die einheitliche Marketing-Konzeption, insbesonde-re die Werbe-, Verkaufsförderungs- und Public-Relation-Maßnahmen fürApollo-optik-Fachgeschäfte.4.2 Überregionale und regionale Werbung und Verkaufsförderung sowiePublic-Relation sind Ermessenssache von Apollo; die Partner sind ver-pflichtet, sich dieser Werbung anzuschließen. - 5 -4.3 Der Partner übernimmt die von Apollo erarbeitete Marketing-Konzeption für sein Einzugsgebiet und führt in diesem alle vorgegebe-nen einheitlichen Werbe- und Promotion-Aktionen des Apollo-Systemsauf eigene Kosten durch. ...4.4 Apollo erarbeitet für den Partner Pläne für die laufende Werbung undDekoration. Apollo stattet- nach eigenem Ermessen kostenlos- oder nach Beauftragung durch den Partner zum Selbstkostenpreisdiesen mit einheitlichen Werbe- und Dekorationsmitteln, z.B. Plakaten,Preisschildern, Displays, Handzetteln u.ä. aus; ferner mit Anzeigen, Fil-men, Text- und Layout-Standards und sonstigen Druckvorlagen für lo-kale Anzeigen und Verkaufsaktionen in ausreichender Zahl gemäß Wer-beplan. Der Partner verpflichtet sich, diese Werbe- und Dekomittel nachden Vorgaben von Apollo für seinen Betrieb einzusetzen. ...6. Weitere Leistungen von Apollo6.1 Apollo berät den Partner regelmäßig in Fragen des Einkaufs undVerkaufs, des Apollo-optik-Fachgeschäft-Angebotes und in Organisati-onsfragen.Während der Vertragsdauer werden Vertreter von Apollo den Partnervon Zeit zu Zeit, spätestens vierteljährlich, besuchen und ihn dabei ingeschäftlichen Angelegenheiten beraten und unterstützen.6.2 Apollo berät den Partner auf Wunsch bei der Beschaffung von Mitar-beitern anhand der erforderlichen Qualifikationsmerkmale.6.3 Apollo betreut den Partner hinsichtlich der Geschäftsentwicklung unddes systemgerechten Betriebsablaufes und gibt Vorteile, Ideen und Ver-besserungen zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge an den Partnerweiter. ...7. Lizenzgebühren, Werbekosten7.2 Als Kostenbeitrag für die aus diesem Vertrag abzuleitenden laufen-den Rechte und Dienstleistungen von Apollo entrichtet der Partner ...während der Vertragsdauer eine laufende monatliche Lizenz-/Servicegebühr in Höhe von 5 % ... vom Gesamt-Netto-Jahres-Umsatzbis 800.000,-- DM seines Apollo-Fachgeschäft-Betriebes, jedoch minde-stens monatlich 2.000,-- DM. ... Für den 800.000,-- DM übersteigenden - 6 -Nettoumsatz beträgt die Lizenz-/Servicegebühr 3 % ... vom Nettoum-satz.7.3 Der Partner erklärt sich bereit, für die einheitliche überregionaleWerbung sowie für die zur Verfügung gestellten Werbe- und Dekorati-onsmaterialien einen laufenden pauschalen monatlichen Werbebeitragin Höhe von 3 % seines Netto-Umsatzes an Apollo zu zahlen.Der monatliche Mindestwerbebeitrag ... beträgt 1.000 DM. Für den800.000 DM übersteigenden Netto-Umsatz beträgt die Werbefondge-bühr 2 % vom Netto-Umsatz. ...12. Dauer und Beendigung des Vertrages12.1 Dieser Vertrag wird für eine Laufzeit von 5 Jahren ab Unterzeich-nung geschlossen. Der Partner erhält ein einseitiges Optionsrecht fürweitere 5 Jahre. Der Vertrag verlängert sich dann jeweils um 2 weitereJahre, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 12 Mo-naten vor seinem jeweiligen Ablauf gekündigt wird. ...12.4 Jede der Vertragsparteien ist berechtigt, diesen Vertrag, dessenDurchführung ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Betei-ligten voraussetzt, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-gungsfrist zu kündigen.Ein wichtiger Grund ist insbesondere die grobe Verletzung des Vertra-ges. ...Ohne, daß ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt, kann imübrigen jede Partei diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zumMonatsende dann kündigen, wenn das Vertrauensverhältnis ernsthaftgestört ist ...Die für die Franchisebetriebe benötigten Waren wurden von den Fran-chisenehmern im eigenen Namen bei Lieferanten eingekauft. Hierfür überließdie Beklagte ihren Franchisenehmern sogenannte Rabattstaffeln, in denen nachAbnahmemenge gestaffelte Preisnachlässe auf die jeweiligen Listenpreise derbei Apollo gelisteten Lieferanten von Brillengläsern und anderem optischen Zu-behör aufgeführt waren. Grundlage dieser Rabattstaffeln waren Rabattvereinba-rungen, die die Beklagte sowohl für ihre eigenen Filialen als auch für die Fran- - 7 -chisenehmer mit den einzelnen Lieferanten getroffen hatte. Die dabei ausge-handelten Rabatte wurden auf Veranlassung der Beklagten jedoch nicht in vol-ler Höhe in die Rabattstaffeln aufgenommen und an die Franchisenehmer wei-tergegeben; vielmehr ließ sich die Beklagte von den Lieferanten für Warenein-käufe ihrer Franchisenehmer sogenannte Differenzrabatte in Höhe des Unter-schiedsbetrages zwischen dem für die eigenen Filialen ausgehandelten Rabatt-satz (im Höchstfall: 52 % der Listenpreise) und den niedrigeren Rabattsätzen,die die Lieferanten den Franchisenehmern der Beklagten einzuräumen hatten(im Höchstfall: 38 % des Listenpreises), auszahlen. Die Franchisenehmer wur-den nicht darüber unterrichtet, daß die Beklagte für die eigenen Filialen mit denLieferanten höhere Rabattsätze vereinbart hatte und daß sie sich für Einkäufeihrer Franchisenehmer bei den gelisteten Lieferanten von diesen Differenzra-batte auszahlen ließ. Sichere Kenntnis hiervon erlangten die Klägerin und ande-re Franchisenehmer der Beklagten erst im Frühjahr 1999.Im zweiten Halbjahr 1998 entwickelte die Beklagte ein neues Werbekon-zept. Zur Abdeckung der damit verbundenen höheren Werbeausgaben fordertesie von ihren Franchisenehmern eine Aufstockung des Werbekostenbeitragsauf 6 % des Nettoumsatzes. Die Klägerin und die überwiegende Zahl der übri-gen Franchisenehmer lehnten den Abschluß einer entsprechenden Zusatzver-einbarung ab. Die Beklagte reagierte darauf mit der Ankündigung, diesen Fran-chisenehmern bestimmte Werbematerialien, die auf eine ab September 1998anlaufende Fernsehwerbung abgestimmt waren, nur noch gegen Bezahlung zuüberlassen.Ab Februar 1999 warb die Beklagte in mehreren bundesweiten Kampag-nen für verschiedene "günstige Set-Angebote" (z.B. das "VariView"-Angebot fürGleitsichtbrillen) unter Angabe von Verkaufspreisen (z.B. "jetzt 299 statt 899DM"). Die Klägerin und andere Franchisenehmer der Beklagten, von denen sich - 8 -57 zwischenzeitlich in der "Interessengemeinschaft der Franchise-Nehmer derApollo-Optik e.V." zusammengeschlossen hatten, sahen darin eine unzulässigePreis- und Konditionenempfehlung und forderten die Beklagte zur Unterlassungauf. Nach weiteren, zum Teil gerichtlich ausgetragenen Auseinandersetzungenließen die Klägerin sowie weitere Franchisenehmer mit Anwaltsschreiben vom17. November 1999 Minderungs- und Schadensersatzansprüche sowie ein Zu-rückbehaltungsrecht geltend machen. Die Klägerin widerrief die der Beklagtenerteilte Bankeinzugsermächtigung, machte die bereits erfolgten Abbuchungender Lizenzgebühren und Werbebeiträge für die Monate September und Oktober1999 in Höhe von insgesamt 6.500 DM rückgängig und leistete auch in der Fol-gezeit keine Zahlungen mehr. Zugleich stellte sie die monatlichen Umsatzmel-dungen an die Beklagte (Nr. 8.1 des Franchisevertrages) ein. Die Beklagtesprach daraufhin mit Schreiben vom 24. November 1999 unter Hinweis auf dieRegelung in Nr. 12 Abs. 4 des Vertrages die fristlose Kündigung, hilfsweise dieKündigung des Franchisevertrages zum 29. Februar 2000 aus. Eine weiterefristlose Kündigung vom 11. Januar 2000 stützte sie auf die trotz Anmahnungunterbliebene Umsatzmeldung der Klägerin für den Monat November 1999.Die Klägerin hat die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftüber die vereinnahmten Differenzrabatte in Anspruch genommen sowie dieFeststellung begehrt, daß die Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtetsei, der ihr, der Klägerin, aus der Diskriminierung bei der Erbringung von Fran-chise-Werbeleistungen der Beklagten, aus der wirtschaftlichen Bindung an Ver-kaufspreise und -bedingungen aufgrund von Werbeaktionen der Beklagten so-wie aus der unbegründeten Kündigung des Franchisevertrages entstanden sei.Weitere ursprünglich angekündigte Unterlassungsanträge hat die Klägerin imHinblick auf die faktische Beendigung des Franchiseverhältnisses einseitig fürerledigt erklärt. - 9 -Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Be-klagte für verpflichtet gehalten, der Klägerin den Schaden aus der Ungleichbe-handlung hinsichtlich der Werbemaßnahmen sowie aus der wirtschaftlichenBindung an Verkaufspreise zu erstatten. Hinsichtlich der ursprünglichen Anträ-ge auf Unterlassung von Vereinbarungen mit Lieferanten, durch die diesen ver-boten werde, der Klägerin höhere als die von der Beklagten festgelegten Ra-batte zu gewähren, sowie auf Unterlassung unterschiedlicher Behandlung hin-sichtlich von Werbeleistungen hat das Landgericht die Erledigung der Hauptsa-che festgestellt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Erledigungder Hauptsache auch insoweit festgestellt, als der Beklagten nach dem ur-sprünglichen Unterlassungsbegehren der Klägerin Absprachen mit Apollo-Lieferanten über die Abführung von Differenzrabatten verboten werden sollten.Ferner hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten festgestellt,der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unbegründeten Kün-digungen des Franchisevertrages vom 24. November 1999 und vom 11. Januar2000 entstanden sei. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die An-schlußberufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.Mit der Revision verfolgt die Klägerin die in zweiter Instanz erfolglos ge-bliebene Stufenklage auf Auskunft über die in der Zeit vom 18. November 1997bis 28. Februar 2000 vereinnahmten Differenzrabatte und auf deren Herausga-be weiter. Die Beklagte, die der Revision entgegentritt, erstrebt mit der An-schlußrevision die Abweisung der Klage, soweit ihre, der Beklagten, Ersatz-pflicht für den Schaden festgestellt worden ist, den die Klägerin aufgrund derKündigungen des Franchisevertrages sowie dadurch erlitten hat, daß die Über-lassung von Werbematerial ab dem 25. August 1999 von der Zahlung einer zu-sätzlichen, die vertraglich vereinbarte Werbegebühr in Höhe von 3 % des Net- - 10 -toumsatzes übersteigenden Vergütung abhängig gemacht worden war. DieKlägerin beantragt die Zurückweisung der Anschlußrevision.Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg, die Anschlußrevision der Beklagtenist unbegründet.A.Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die Differenz-rabatte und sonstige Einkaufsvorteile zu erteilen, die ihr aufgrund von Einkäufender Klägerin bei Apollo-Lieferanten zugeflossen sind.I. Das Berufungsgericht hat die Stufenklage mit der Begründung abge-wiesen, der Klägerin stehe weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher An-spruch auf Herausgabe der von der Beklagten vereinnahmten Differenzrabatteund folglich auch kein vorbereitender Auskunfts- und Rechnungslegungsan-spruch zu. Vertragliche Ansprüche scheiterten zwar nicht am Schriftformerfor-dernis des § 34 GWB a.F., da die vom schriftlichen Vertrag nicht umfaßten Ra-battstaffeln nicht Gegenstand vertraglicher Absprachen der Parteien gewesenseien. Den vertraglichen Regelungen sei aber keine Anspruchsgrundlage fürdas Klagebegehren zu entnehmen. Insbesondere könne die Klägerin einen An-spruch auf Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile nicht aus der Regelung inNr. 6.3 des Vertrages herleiten. Der für sich genommen nicht eindeutige Wort-laut der Klausel sei unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangsnicht in dem von der Klägerin vertretenen umfassenden Sinne zu verstehen. - 11 -Abschnitt 6 des Vertrages regele gemeinsam mit den vorangehenden Abschnit-ten 3 bis 5 allgemeine Betreuungs- und Beratungsleistungen der Franchisege-berin. Der Warenbezug durch die Franchisenehmer sei demgegenüber Gegen-stand des Abschnitts 10 des Franchisevertrages. Diese Systematik des Klau-selwerks spreche dagegen, in Abschnitt 6.3 einen über den Regelungszusam-menhang des Abschnitts 6 hinausgehenden, die vorangestellten und nachfol-genden Bestimmungen allgemein ergänzenden Tatbestand zu sehen. Auch dasFehlen eines Hinweises darauf, daß der Beklagten über die von den Franchise-nehmern nach Abschnitt 7 des Vertrages zu zahlende Vergütung hinaus weitereEinnahmen aufgrund des Franchisevertrages zuflössen, sei kein tauglichesAuslegungskriterium im Sinne der Klägerin. Ein Franchisenehmer könne nichterwarten, daß der Franchisegeber alle ihm systembedingt zufließenden finanzi-ellen Vorteile an die Franchisenehmer weitergebe. Auch die von der Klägerin inden Vordergrund gestellte Interessenlage der Franchisenehmer rechtfertigekeine andere Betrachtungsweise. Eine Teilhabe an allen finanziellen Vorteilenauf seiten des Franchisegebers komme schon deswegen nicht in Betracht, weilandernfalls die Franchisenehmer auch verlangen könnten, daß die Beklagte dieEinkaufsvorteile weiterleite, die ihr hinsichtlich ihrer eigenen Filialen aufgrundder durch die Zugehörigkeit der Franchisenehmer zum Apollo-System gestei-gerten Nachfragemacht zuflössen. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob"kick-backs" ein branchenübliches Finanzierungsinstrument seien, mit denenein Franchisenehmer rechnen müsse. Da keine hinreichenden Anhaltspunktefür eine Auslegung der Nr. 6.3 des Franchisevertrages im Sinne einer umfas-senden Pflicht zur Weitergabe von Einkaufsvorteilen bestünden, könne die Klä-gerin sich auch nicht auf die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG (§ 305cAbs. 2 BGB) stützen, da hierfür eine verbleibende Mehrdeutigkeit aufgrund ob-jektiver Auslegung erforderlich sei. - 12 -Auskunfts- und Zahlungsansprüche hinsichtlich der Differenzrabattestünden der Klägerin auch nicht aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auf-trag, aus Kommissionsrecht, aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unterSchadensersatzgesichtspunkten zu.II. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Die Auslegung des Be-rufungsgerichts beruht auf Rechtsfehlern und kann daher keinen Bestand ha-ben. Bei zutreffender Auslegung gewährt Abschnitt 6.3 des Vertrages der Klä-gerin einen Anspruch auf Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile und damitauch der Teile der Lieferantenrabatte, die der Beklagten als "Differenzrabatte"aus Wareneinkäufen der Klägerin bei den Apollo-Lieferanten zugeflossen sind.1. Im Ergebnis zu Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daßvertragliche Ansprüche nicht bereits am Schriftformerfordernis des § 34 GWBa.F. scheitern. Das gilt unabhängig davon, ob die Verfahrensrügen, die die Re-visionserwiderung gegen die insoweit vom Berufungsgericht getroffenen Fest-stellungen erhebt, berechtigt sind. Denn der Beklagten wäre es jedenfalls nach§ 242 BGB verwehrt, sich auf einen etwaigen Mangel der Schriftform zu berufen(s. dazu Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., Anh. zu § 34 GWBRdnr. 39 ff.; Kefferpütz, WRP 1999, 784, 790 f.). Der Franchisevertrag der Par-teien ist über einen Zeitraum von mehreren Jahren praktiziert worden, währenddessen die Beklagte aus dem Vertrag ungeachtet seiner etwaigen Formnichtig-keit erhebliche Vorteile gezogen hat, die - das gilt jedenfalls für die der Beklag-ten zugeflossenen Differenzrabatte - nicht auf andere Weise kompensiert wer-den können. Es kommt hinzu, daß der Vertragsinhalt ebenso wie die Modalitä-ten des Vertragsabschlusses von der Beklagten vorgegeben worden sind, sodaß die Verantwortlichkeit für einen etwaigen Formmangel bei ihr läge. Es ist ihrdeshalb nach Treu und Glauben verwehrt, sich unter Berufung auf den Form-mangel ihrer vertraglichen Verpflichtung, Einkaufsvorteile an die Klägerin wei- - 13 -terzugeben, zu entziehen (vgl. BGHZ 121, 224, 233 f.; Bornkamm aaORdnr. 41; Kefferpütz aaO S. 791).2. Die Regelung in Nr. 6.3 des Franchisevertrages ist dahin auszulegen,daß die Beklagte Einkaufsvorteile in Gestalt von Preisnachlässen der gelistetenLieferanten in vollem Umfang an ihre Franchisenehmer weiterzugeben hat.a) Die Auslegung des Franchisevertrages durch das Berufungsgerichtunterliegt unbeschränkter Nachprüfung in der Revisionsinstanz, da die Beklagtenach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Vertragswerk mit im we-sentlichen gleichlautendem Inhalt über die Grenzen eines Oberlandesgerichts-bezirks hinaus - nämlich bundesweit - verwendet (vgl. BGHZ 94, 105, 111; 98,303, 313 f.).b) Als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG (jetzt:§ 305 Abs. 1 BGB) ist die Klausel Nr. 6.3 des Franchisevertrages so auszule-gen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägungder Interessen der an Geschäften dieser Art normalerweise beteiligten Kreiseverstanden wird (st. Rspr., z.B. BGHZ 102, 384, 389 f. m.Nachw.). Maßgeblichist danach in erster Linie der Wortlaut der Klausel, so wie ihn redliche Partnereines sich anbahnenden Franchisevertrages unter Berücksichtigung der beider-seitigen Interessenlage verstehen. Unter "Vorteile(n) ... zur Erreichung optima-ler Geschäftserfolge" auf seiten des Franchisenehmers sind auch und geradedie Einkaufsvorteile zu verstehen, die er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu ei-nem nachfragestarken Franchisesystem erwarten darf. Denn es liegt auf derHand, daß für die Erreichbarkeit "optimaler Geschäftserfolge" im Wettbewerbmit konkurrierenden Anbietern auch und insbesondere günstige Einkaufsbedin-gungen von ausschlaggebender Bedeutung sind. - 14 -c) Die systematischen Bedenken, die das Berufungsgericht einem sol-chen Verständnis entgegenhalten will, vermögen dieses Auslegungsergebnisnicht in Frage zu stellen. Zwar ist es richtig, daß die Komplexe "Verkaufsange-bot, Warenbezug, Lieferung" Gegenstand der Regelung in Abschnitt 10 desFranchisevertrages sind. Abschnitt 10 des Vertrages ist jedoch offensichtlichschon deswegen nicht als abschließende Regelung des Warenbezugs zu ver-stehen, weil Einkaufsvorteile, die die Franchisenehmer aufgrund der weitge-henden Vereinheitlichung des Sortiments der Apollo-Filialen und -Franchise-geschäfte erwarten durften und die ihnen die Beklagte auch tatsächlich - in be-grenztem Umfang - einräumte, dort mit keinem Wort erwähnt werden. Da dieBeklagte den Franchisenehmern unstreitig bei Vertragsabschluß jeweils Ra-battstaffeln zum Bezug der Sortimentsware bei den gelisteten Lieferantenüberlassen hat, ohne daß darüber in Abschnitt 10 oder an anderer Stelle desFranchisevertrages eine konkrete Regelung zu finden ist, liegt es aus der Sichtverständiger und redlicher Vertragspartner nicht fern, in der Einräumung dieservergünstigten Bezugsmöglichkeiten, die auf Verhandlungen der Beklagten mitden gelisteten Lieferanten zurückgehen, eben jene "Vorteile ... zur Erreichungoptimaler Geschäftserfolge" zu erblicken, von denen Nr. 6.3 des Fran-chisevertrages spricht.d) Jedenfalls aber muß die Beklagte sich gemäß § 5 AGBG (jetzt: § 305cAbs. 2 BGB) an einer dahingehenden Deutung der Vertragsklausel Nr. 6.3 fest-halten lassen. Denn etwaige systematische Bedenken gegen ein am Wortlautorientiertes Auslegungsergebnis könnten allenfalls zu Zweifeln an dem vomWortlaut her naheliegenden Auslegungsergebnis führen. Dann aber müßtenach der Unklarheitenregelung des § 5 AGBG die Beklagte als Verwenderin dervon ihr vorformulierten Vertragsbestimmung die den Franchisenehmern gün-stigste ("kundenfreundlichste") Auslegung gegen sich gelten lassen. - 15 -3. In ihrer hiernach maßgeblichen Auslegung verpflichtet die Vertrags-klausel Nr. 6.3 die Beklagte zur ungeschmälerten Weitergabe der von ihr mitden Lieferanten für Wareneinkäufe ihrer Franchisenehmer ausgehandelten Ra-batte an die Franchisenehmer. Denn diese sind jeweils in voller Höhe "Vorteile... zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge" der Franchisenehmer, da sie de-ren Wareneinkauf um die ausgehandelten Rabattsätze verbilligen. Eine Be-stimmung, die die Pflicht der Beklagten zur Weiterleitung dieser Vorteile an dieFranchisenehmer auf den tatsächlich weitergegebenen Teil der mit den Liefe-ranten ausgehandelten Rabatte beschränken würde, ist dem Franchisevertragnicht zu entnehmen. Ob derartige "kick-backs" branchenüblich sind und dieApollo-Franchisenehmer dementsprechend mit solchen Leistungen der Liefe-ranten zugunsten der Beklagten rechnen mußten, bedarf angesichts der ver-traglichen Pflicht zur vollständigen Weiterleitung aller Einkaufsvorteile keinerEntscheidung. Ebenso kann offenbleiben, ob neben der vorrangigen vertragli-chen Regelung auch andere rechtliche Gesichtspunkte als Grundlage des mitder Stufenklage verfolgten Begehrens in Betracht kommen.4. Zur vollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile an die Franchise-nehmer wäre es erforderlich gewesen, diese über die mit den Lieferanten tat-sächlich ausgehandelten Rabatte für Wareneinkäufe der Franchisenehmer inKenntnis zu setzen und es zugleich zu unterlassen, die Lieferanten zu veran-lassen, den Apollo-Franchisenehmern jeweils nur geringere als die ausgehan-delten Preisnachlässe einzuräumen und die Differenz zu den ausgehandeltenRabatten an die Beklagte abzuführen. Diese Vertragspflicht hat die Beklagtevorsätzlich dadurch verletzt, daß sie die gelisteten Lieferanten veranlaßte, inden Rabattstaffeln für ihre Franchisenehmer jeweils nur geringere als die tat-sächlich vereinbarten Rabattsätze anzugeben, und sich ohne Wissen ihrerFranchisenehmer die jeweilige Differenz von den Lieferanten selbst auszahlenließ. Dieses Verhalten stellt eine schuldhafte positive Vertragsverletzung dar, - 16 -durch die die Beklagte sich ihren Franchisenehmern gegenüber schadenser-satzpflichtig gemacht hat. Diese können daher im Wege des Schadensersatzesverlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die Beklagte ihrer Pflicht zur voll-ständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile genügt hätte. Soweit die Beklagte fürWareneinkäufe der Klägerin bei den gelisteten Lieferanten Differenzrabatte ver-einnahmt hat, steht der Klägerin mithin ein Anspruch auf Schadensersatz inGeld zu. Da der Klägerin die Höhe der von der Beklagten jeweils vereinnahm-ten Differenzrabatte und etwaiger sonstiger Einkaufsvorteile nicht bekannt ist,hat ihr die Beklagte nach § 242 BGB hierüber Auskunft zu erteilen (BGH, Urt. v.27.4.1999 - KZR 54/97, WuW/E DE-R 303, 307 - "Sitzender Krankentransport").Dem von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf"Rechenschaft" über die von der Beklagten vereinnahmten Differenzrabattekommt neben dem Auskunftsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu. EineRechnungslegung in Gestalt einer geordneten Aufstellung von Einnahmen undAusgaben - dies versteht die Klägerin ausweislich der Klageschrift unter demBegriff Rechenschaft - macht in dem hier gegebenen Zusammenhang keinenSinn. Um Ausgaben, die die Beklagte gegenüber der Klägerin abzurechnenhätte, geht es hier nicht. Hinsichtlich der Einnahmen ist dem Auskunftsbedürfnisder Klägerin Genüge getan, wenn die Beklagte bezogen auf die einzelnen Wa-reneinkäufe der Klägerin bei den gelisteten Lieferanten die Höhe der jeweilsvereinnahmten Differenzrabatte, Boni, Provisionen und sonstigen Vergütungenin Form einer geordneten Aufstellung angibt.Für einen Wirtschaftsprüfervorbehalt, um dessen Einräumung die Be-klagte hilfsweise gebeten hat, besteht keine Veranlassung. Die von der Be-klagten geschuldete Auskunft betrifft keine Daten, bezüglich deren ein legitimesGeheimhaltungsinteresse der Beklagten gegenüber der Klägerin in Betrachtkäme. Die Einkaufsvorgänge, aus denen der Beklagten Einkaufsvorteile zuge- - 17 -wendet worden sind, sind von der Klägerin getätigt worden und ihr damit ohne-hin bekannt. Hinsichtlich der der Beklagten aus diesen Einkäufen zugeflosse-nen Differenzrabatte und sonstigen Vorteile besteht schon deswegen kein an-zuerkennendes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten, weil diese Vorteile derKlägerin zustehen.B.I. Das Berufungsgericht bejaht eine Ersatzpflicht der Beklagten für denSchaden, den die Klägerin dadurch erlitten hat, daß die Beklagte die Überlas-sung von Werbematerial in Form von Begleitmaterial zu überregionaler Rund-funk- und Fernsehwerbung ab dem 25. August 1999 von der Zahlung einer zu-sätzlichen, den vertraglich vereinbarten Werbebeitrag von 3 % des Nettoumsat-zes übersteigenden Vergütung abhängig gemacht hat. Zur Begründung ver-weist es auf die Regelung in den Abschnitten 4 und 7.3 des Franchisevertrages,die es dahin interpretiert, daß die Beklagte für die in der Vertragsklausel Nr. 7.3bezeichneten Werbemaßnahmen - die einheitliche überregionale Werbung so-wie die zur Verfügung gestellten Werbe- und Dekorationsmaterialien - keineüber den in Klausel Nr. 7.3 vereinbarten Werbebeitrag in Höhe von 3 % desNettoumsatzes hinausgehenden Kosten in Rechnung stellen dürfe.II. Hiergegen wendet sich die Anschlußrevision vergeblich.1. Ihrer Auffassung, die Vorgehensweise der Beklagten sei durch dieVertragsklausel Nr. 4.4 gedeckt, kann nicht gefolgt werden. Die Klausel 4.4stellt es zwar in das Ermessen der Beklagten, inwieweit diese ihre Franchise-nehmer kostenlos mit einheitlichen Werbe- und Dekorationsmitteln ausstattet.Die Klausel bietet der Beklagten jedoch keine Grundlage dafür, ihren Fran- - 18 -chisenehmern bestimmte Werbematerialien nur gegen eine Vergütung in Höheder Selbstkosten in Rechnung zu stellen. Eine solche Möglichkeit sieht dieKlausel nur für den - hier nicht gegebenen - Fall vor, daß der Franchisenehmerderartige Werbe- oder Dekorationsmaterialien bei der Beklagten in Auftrag ge-geben hat. Die Möglichkeit, den Franchisenehmern auch unbestellte Werbe-materialien aufgrund einer Ermessensentscheidung nur gegen Kostenerstat-tung zu überlassen, sieht die Klausel 4.4 nicht vor.2. Vertragswidrig war darüber hinaus auch die Weigerung der Beklagten,solche Franchisenehmer, die - wie die Klägerin - weder zu einer Anhebung desWerbebeitrags auf 6 % noch zur Zahlung einer gesonderten Vergütung in Höheder Selbstkosten für die Überlassung aktionsbegleitenden Werbematerials be-reit waren, mit den betreffenden Werbematerialien zu versorgen. Denn aus derKlausel Nr. 7.3 des Franchisevertrages ergibt sich die Verpflichtung der Be-klagten, ihren Franchisenehmern als Gegenleistung für die Zahlung des Wer-bebeitrags in der dort vereinbarten Höhe die Werbematerialien zu überlassen,die sie ihren Franchisenehmern allgemein zur Verfügung stellt. Auch dieseKlausel läßt keinen Raum für das Vorgehen der Beklagten, bestimmte aktions-begleitende Werbemittel nur den Franchisenehmern zur Verfügung zu stellen,die bereit waren, eine Vertragsänderung zu ihren Ungunsten hinzunehmen odereine zusätzliche, vertraglich nicht geschuldete Gegenleistung zu erbringen. Ei-ne Differenzierung hinsichtlich der Zuteilung des Werbematerials nach der"Grundausstattung" für das Ladenlokal auf der einen und aktionsbegleitendenWerbematerialien auf der anderen Seite sieht der Franchisevertrag nicht vor.Sie läßt sich entgegen der Auffassung der Anschlußrevision auch nicht damitrechtfertigen, daß die Beklagte sich seit der zweiten Jahreshälfte 1998 ausWettbewerbsgründen zu einer Intensivierung ihrer Werbung unter Inkaufnahmedeutlich erhöhter Werbekosten gezwungen sah und daß infolgedessen einWerbebeitrag der Franchisenehmer in Höhe von 3 % des jeweiligen Nettoum- - 19 -satzes nicht mehr kostendeckend war. Auch unter solchen Voraussetzungenhat der aus einem gegenseitigen Vertrag Verpflichtete grundsätzlich nicht dasRecht, seine Leistung ganz oder teilweise zu verweigern oder deren Erbringungvon einem zusätzlichen, vertraglich nicht vereinbarten Entgelt abhängig zu ma-chen. Das ist regelmäßig auch dann nicht anders, wenn die Kostenunterdek-kung darauf zurückzuführen ist, daß der eine Teil - wie hier die Beklagte - seineLeistung unter Inkaufnahme höherer Gestehungskosten erweitert oder verbes-sert hat. Ist für diesen Fall keine Anpassung des vertraglich festgelegten Ent-gelts vereinbart und der andere Vertragsteil zu einer Erhöhung desselben nichtbereit, so bleiben beide Parteien bis zu den durch §§ 313, 314 BGB gezogenenGrenzen, die hier offensichtlich nicht erreicht sind, an den geschlossenen Ver-trag gebunden.C.I. Das Berufungsgericht hat ferner eine Ersatzpflicht der Beklagten fürden Schaden bejaht, welcher der Klägerin durch die unbegründeten Kündi-gungserklärungen der Beklagten vom 24. November 1999 und vom 11. Januar2000 entstanden ist. Zwar seien, so hat es ausgeführt, die Vertragsbeziehun-gen der Parteien schon bei Ausspruch der ersten Kündigung der Beklagten seitgeraumer Zeit gestört gewesen, wozu beide Parteien beigetragen hätten. DieEskalation im November 1999 sei aber von der rechtswidrigen "VariView"-Kampagne der Beklagten ausgelöst worden; deshalb sei es der Beklagten trotzder Störung des Vertrauensverhältnisses verwehrt, sich auf eine Unzumutbar-keit der Vertragsfortführung zu berufen. Zwar sei der Klägerin eine gewisseÜberreaktion insoweit anzulasten, als sie im November 1999 die für die MonateSeptember und Oktober 1999 bereits geleisteten Zahlungen vollständig rück- - 20 -gängig gemacht und die von der Beklagten erbrachten Leistungen zu Unrechtals "auf Null" gemindert bezeichnet habe. Ein Zahlungsrückstand in der Grö-ßenordnung von 6.500 DM sei jedoch nicht geeignet, die Unzumutbarkeit derFortführung des Vertrages zu begründen. Die mit Schreiben vom 17. November1999 zugleich für die Zukunft angekündigte Verweigerung weiterer Zahlungenkomme als Kündigungsgrund deswegen nicht in Betracht, weil der Klägerin imNovember 1999 Gegenansprüche zugestanden hätten, derentwegen sie sichgegenüber den in der Folgezeit fällig werdenden Service- und Werbegebührenauf ein Zurückbehaltungsrecht habe berufen können. Auch die unterlasseneMitteilung der monatlichen Nettoumsätze gemäß Nr. 8.1 des Franchisevertra-ges für den Zeitraum von November 1999 bis zum Ausspruch der weiterenfristlosen Kündigung vom 11. Januar 2000 sei unter Berücksichtigung der Vor-geschichte kein Umstand, der die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Ver-tragsverhältnisses begründen könne. Die Beklagte habe das Vertragsverhältnisauch nicht wirksam zum Ablauf des Monats Februar 2000 gekündigt, da diedieser Kündigung zugrundeliegende Regelung im letzten Absatz des Abschnitts12.4 des Franchisevertrages gemäß § 9 AGBG unwirksam sei. Diese Klauselstatuiere eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit aus einem minder wich-tigen Grund, verbunden mit einer Auslauffrist. Eine solche Regelung in Allge-meinen Geschäftsbedingungen widerspreche dem gesetzlichen Leitbild derKündigungsmöglichkeit für Dauerschuldverhältnisse. Auch wenn man die Re-gelung als Recht zur ordentlichen Kündigung deute, benachteilige sie denFranchisenehmer unangemessen, weil eine Kündigungsfrist von nur drei Mo-naten zu kurz sei.II. Auch hiergegen wendet sich die Anschlußrevision vergeblich.1. Die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für eine außerordentlicheKündigung gegeben war, ist im wesentlichen tatrichterlicher Natur. Die Prüfung - 21 -in der Revisionsinstanz muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgerichtden Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revisiongerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatum-stände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze ver-letzt hat (st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 29.3.1990 - I ZR 2/89, NJW 1990, 2889unter I 2 b m.w.Nachw.). Derartige Fehler vermag die Anschlußrevision nichtaufzuzeigen. Soweit sie darauf abstellt, daß die Klägerin mit dem Anwalts-schreiben vom 17. November 1999 jedwede Gebührenzahlung auch für die Zu-kunft endgültig verweigert habe und davon auch auf Nachfrage nicht abgerücktsei, ist dies schon deshalb unerheblich, weil der Klägerin zu diesem Zeitpunktüber die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang berücksichtigten Ge-genansprüche hinaus Schadensersatzansprüche auch wegen der vertragswid-rig nicht an sie weitergeleiteten Einkaufsvorteile zustanden und sich auch dar-aus ein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin ergab.2. Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts,daß die im letzten Absatz des Abschnitts 12.4 des Franchisevertrages getroffe-ne Regelung als Grundlage einer wirksamen Kündigung des Franchisevertra-ges deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Klausel wegen unangemesse-ner Benachteiligung des Franchisenehmers gemäß § 9 AGBG (jetzt: § 307BGB) unwirksam ist.a) Sofern die Regelung als Ausformung eines Rechts zur außerordentli-chen Kündigung mit Auslauffrist zu verstehen sein sollte, benachteiligt sie dieFranchisenehmer deswegen unangemessen, weil ein Recht zur außerordentli-chen Kündigung abweichend von § 314 BGB, § 89a HGB auch dann bestehensoll, wenn es an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen, nunmehrin § 314 BGB kodifizierten Voraussetzungen eines wichtigen Grundes zur au-ßerordentlichen Kündigung fehlt. Denn die genannte Klausel sieht ausdrücklich - 22 -vor, daß der Vertrag gekündigt werden kann, "ohne, daß ein wichtiger Grund imSinne des Gesetzes vorliegt". Für diese Abweichung von der gesetzlichen Kün-digungsregelung für Dauerschuldverhältnisse ist kein anerkennenswertes Inter-esse der Beklagten erkennbar. Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhält-nisses, die als einer der beiden Kündigungsgründe in der Klausel genannt ist,ist nach der gesetzlichen Kündigungsregelung erst dann ein wichtiger Grundzur außerordentlichen Kündigung, wenn dem kündigenden Teil unter Berück-sichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseiti-gen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbartenBeendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werdenkann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gründe, die es rechtfertigen könnten, der Be-klagten schon unterhalb dieser Schwelle ein Kündigungsrecht wegen ernsthaf-ter Störung des Vertrauensverhältnisses zuzubilligen, sind nicht ersichtlich undwerden von der Anschlußrevision auch nicht aufgezeigt.b) Ob die Klausel angesichts der aufgeführten Kündigungsgründe alsvertragliche Ausgestaltung eines Rechts zur ordentlichen Kündigung interpre-tiert werden kann, mag dahinstehen. Wie das Berufungsgericht zutreffend er-kannt hat, wäre die Klausel in diesem Fall nämlich jedenfalls deswegen unwirk-sam, weil auch eine derartige Regelung den Franchisenehmer unangemessenbenachteiligt. Gestützt auf diese Klausel könnte die Beklagte nämlich jederzeit- auch bereits kurze Zeit nach Vertragsbeginn - unter der wenig konkreten Vor-aussetzung einer ernsthaften Störung des Vertrauensverhältnisses den Fran-chisevertrag mit einer Frist von nur drei Monaten beenden und damit den Fran-chisenehmer jeder Möglichkeit berauben, die erheblichen Investitionen, die erzu Vertragsbeginn aufzubringen hatte (Ladeneinrichtung nach Vorgaben vonApollo [Nr. 3.2 des Franchisevertrages], Kauf der Erstausstattung [Nr. 3.3 desFranchisevertrages], 15.000 DM Eintrittsgebühr [Nr. 7.1 des Franchisevertra-ges], mindestens 5.000 DM Eröffnungswerbekosten [Nr. 7.6 des Franchisever- - 23 -trages] usw.), in nennenswertem Umfang zu amortisieren. An einer angemes-senen Amortisationsmöglichkeit besteht aber ein gewichtiges und schutzwürdi-ges Interesse des Franchisenehmers, dem der Franchisegeber bei der Gestal-tung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechnung tragen muß.Zu Unrecht beruft sich die Anschlußrevision zur Rechtfertigung der imletzten Absatz des Abschnitts 12.4 des Franchisevertrages enthaltenen Kündi-gungsklausel auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1988(I ZR 78/87, ZIP 1988, 1389). Von dem dort entschiedenen unterscheidet sichder hier zu beurteilende Fall schon dadurch, daß, wie das Berufungsgericht zu-treffend erkannt hat, jener Entscheidung kein nach AGB-Recht zu beurteilenderFormularvertrag zugrunde lag. Davon abgesehen ist die dort gegebene mit derhier zu beurteilenden Vertragsgestaltung auch inhaltlich nicht vergleichbar.Denn während dort konkrete Umstände genannt sind, die im allgemeinen einenwichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen, weicht die hier zubeurteilende Vertragsgestaltung deutlich stärker vom gesetzlichen Leitbild ab,weil die Kündigungsvoraussetzung der schwerwiegenden Störung des Vertrau-ensverhältnisses nur ganz allgemein umschrieben ist und das Kündigungsrechtnach der Fassung der Klausel unabhängig davon bestehen soll, wem die Stö-rung des Vertrauensverhältnisses anzulasten ist.D.Das Berufungsurteil ist somit - unter Zurückweisung der Anschlußrevisi-on der Beklagten - aufzuheben, soweit die Stufenklage in den Vorinstanzen er-folglos geblieben ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist hinsichtlich des auf derersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs zur Endentscheidung reif,da weitere Feststellungen insoweit nicht in Betracht kommen. Über den Aus- - 24 -kunftsanspruch war daher im Sinne der Klägerin zu entscheiden (§ 563 Abs. 3ZPO). Im übrigen ist die Entscheidung über die Stufenklage dem Berufungsge-richt zu überlassen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu be-finden haben wird (§ 563 Abs. 1 ZPO).HirschGoette BallBornkamm Raum
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