BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL KZR 2/07 Verk374ndet am: 29. April 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Erdgassondervertrag GWB 247 19 Abs. 1; BGB 247 305c Abs. 2, 247 307 Abs. 1 Cb, 247 315 Abs. 1 a) Die Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas bildet sachlich einen ei-genen Markt; ein einheitlicher Markt f374r W344rmeenergie besteht nicht (Best344-tigung von BGHZ 151, 274, 282 226 Fernw344rme f374r B366rnsen). b) Um die Billigkeit einer Erh366hung des Gaspreises darzulegen, muss der Gasversorger nicht dartun, dass er mit der Erh366hung eine bestehende marktbeherrschende Stellung nicht missbraucht. c) Auch im Individualprozess ist eine mehrdeutige Allgemeine Gesch344ftsbe-dingung im "kundenfeindlichsten" Sinne auszulegen, wenn diese Auslegung zur Unwirksamkeit der Klausel f374hrt und dies dem Kunden g374nstiger ist. d) Eine Klausel in einem Gassondervertrag, die den Gasversorger berechtigt, die Gaspreise zu 344ndern, wenn eine Preis344nderung durch seinen Vorliefe-ranten erfolgt, benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam. BGH, Urteil vom 29. April 2008 226 KZR 2/07 226 OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Dezember 2006 wird zur374ck-gewiesen, soweit das Berufungsurteil nicht zugunsten des Kl344gers zu 148 ergangen ist. Die au337ergerichtlichen Kosten der Kl344ger 226 mit Ausnahme des Kl344-gers zu 148 226 in der Revisionsinstanz fallen der Beklagten zur Last, die auch die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserh366hungen, die die Beklagte, die Ostsachsen mit Erdgas beliefert, gegen374ber den Kl344gern als Sondervertragskunden vorgenommen hat. Die Vertr344ge mit den Kl344gern, die die Beklagte noch unter ihrer fr374heren Firma G. GmbH abgeschlossen hat, bestimmen u.a.: - 3 - 247 2 Gaspreise 1. Der Gaspreis setzt sich zusammen aus: Grundpreis/Monat Arbeitspreis/kWh 205 2. Die G. ist berechtigt, die Gaspreise zu 344ndern, wenn eine Preis344nderung durch den Vorlieferanten der G. er- folgt. 247 6 Bestandteile des Vertrages 1. Soweit in diesem Sondervertrag nichts anderes vereinbart wird, gilt die "AVBGasV" und die hierzu ver366ffentlichten An-lagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind. 205 2 Die Beklagte erh366hte den Arbeitspreis zum 1. Oktober 2004, was die Kl344ger hinnahmen. Die nachfolgenden Erh366hungen des Arbeitspreises zum 1. Juni und 1. November 2005 sowie zum 1. Januar und 1. April 2006 wurden hingegen von den Kl344gern beanstandet. 3 Sie haben beantragt festzustellen, dass die jeweils zwischen den Kl344gern und der Beklagten bestehenden Gasversorgungsvertr344ge 374ber den 31. Mai 2005 hinaus unver344ndert zu den seit dem 1. Oktober 2004 geltenden Preisen bis zur n344chsten auf die letzte m374ndliche Verhandlung folgenden Preiserh366-hung fortbestehen. 4 Das Landgericht hat antragsgem344337 erkannt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Dresden RdE 2007, 58). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-te den Klageabweisungsantrag weiter. 5 - 4 - Die Kl344ger zu 1 bis 15, 17 bis 51, 53 bis 61, 66 bis 89, 93 bis 111, 113 bis 116, 118 bis 120, 123 bis 133, 135 bis 143, 146, 147 und 149 bis 161 treten dem Rechtsmittel entgegen. Der Kl344ger zu 148 ist w344hrend des Revisionsver-fahrens verstorben. 6 Entscheidungsgr374nde: 7 Die zul344ssige Revision, 374ber die durch Teilurteil nur insoweit zu ent-scheiden ist, als das Verfahren nicht hinsichtlich des verstorbenen Kl344gers zu 148 unterbrochen ist, bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Entgegen der Auffassung des Landgerichts halte die Preisan-passungsklausel in 247 2 der Gasversorgungsvertr344ge zwischen den Parteien der Klauselkontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand. Zwar enthalte die Klausel keine Regelung 374ber die Art und Weise der Preisberechnung. Dies f374hre jedoch nicht zur Intransparenz der Klausel, weil genauere Angaben zum Umfang und der Berechnung k374nftiger Preis344nderungen nicht m366glich seien. Dies ergebe sich aus der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten, deren Gestaltungs-spielraum durch 247 19 Abs. 4 GWB und nach h366chstrichterlicher Rechtspre-chung auch durch 247 315 BGB begrenzt sei. Die danach f374r Preiserh366hungen ma337geblichen Gesichtspunkte k366nnten aber im Voraus nicht in einer sowohl inhaltlich richtigen als auch f374r den Verbraucher verst344ndlichen Weise dargelegt werden. Das landgerichtliche Urteil sei gleichwohl im Ergebnis richtig, weil den Preisanpassungsschreiben der Beklagten nicht 226 wie geboten 226 zu entnehmen sei, weshalb die vorgenommenen Ver344nderungen bei einem marktbeherr-schenden Energieversorger nach 247 19 Abs. 4 GWB unbedenklich seien. Eine entsprechende Begr374ndungslast sei das notwendige Korrektiv f374r die Be- 8 - 5 - schr344nkung der Anforderungen an die Transparenz der Preisanpassungsklau-sel und auch bei anderen Dauerschuldvertr344gen wie Miet- und Heimvertr344gen vorgeschrieben. Eine wirksame Preiserh366hung erfordere eine knappe und nachvollziehbare Gesamtdarstellung. Den Erh366hungsverlangen der Beklagten fehle hingegen der erforderliche Bezug zu den materiell-rechtlichen Kriterien der Preiserh366hung. 9 II. Diese Beurteilung h344lt nur im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nach-pr374fung stand. Wie das Landgericht richtig entschieden hat, ist die Preis344nde-rungsklausel in 247 2 Abs. 2 des Vertrages nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB un-wirksam, weil sie die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Recht zur einseitigen 304n-derung des Vertragspreises steht der Beklagten daher nicht zu. 10 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die beanstan-dete Klausel der Inhaltskontrolle unterliegt. Soweit die Revision geltend macht, die Bezugskosten der Beklagten, an deren 304nderung die Preisanpassungsklau-sel ankn374pft, seien kein blo337es Kostenelement des Arbeitspreises, sondern die einzigen bei der Preisfindung zu ber374cksichtigenden (variablen) Kosten, w344h-rend alle anderen (fixen) Kosten durch den Grundpreis abgedeckt seien, ist dies zum einen vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Zum anderen berechtigt die Klausel die Beklagte nicht zu einer 304nderung des Arbeitspreises, sondern zu einer 304nderung des Gaspreises, der sich nach 247 2 Abs. 1 des Vertrages aus Grundpreis und Arbeitspreis zusammensetzt. 11 2. Hingegen kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, dass eine Konkretisierung eines Preis344nderungsrechts der Beklagten notwen-digerweise entweder mit den Schranken kollidieren m374sste, die dem Preiserh366-hungsverlangen eines marktbeherrschenden Versorgers wie der Beklagten - 6 - durch 247 19 GWB gesetzt seien, oder f374r den Verbraucher unverst344ndlich blei-ben m374sse. 12 a) Aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden ist es allerdings, dass das Berufungsgericht die Beklagte, von der es festgestellt hat, dass sie mangels eines funktionierenden Durchleitungssystems wirksamem Wettbewerb anderer Gasanbieter nicht ausgesetzt ist, f374r marktbeherrschend erachtet hat. Dem steht nicht entgegen, dass der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in sei-nem Urteil vom 13. Juni 2007 (BGHZ 172, 315 Tz. 34) den dort beklagten Gas-versorger im Sinne der "Monopolrechtsprechung" zu 247 315 BGB nicht als Inha-ber einer Monopolstellung angesehen hat, weil er zwar der einzige 366rtliche An-bieter leitungsgebundener Versorgung mit Gas sei, aber wie alle Gasversor-gungsunternehmen auf dem W344rmemarkt in einem (Substitutions-)Wettbewerb mit Anbietern konkurrierender Heizenergietr344ger wie Heiz366l, Strom, Kohle und Fernw344rme stehe. Der f374r die kartellrechtliche Beurteilung sachlich relevante Markt ist gleichwohl der Gasversorgungsmarkt, da ein einheitlicher Markt f374r W344rmeenergie nicht besteht (BGHZ 151, 274, 282 226 Fernw344rme f374r B366rnsen). Das Berufungsgericht hat dies zutreffend damit begr374ndet, dass ein Wechsel von einem zu einem anderen Energietr344ger mit erheblichen, als Marktzutritts-schranken wirkenden Umstellungskosten verbunden ist und f374r viele Letzt-verbraucher wie Mieter und einzelne Wohnungseigent374mer schon mangels rechtlicher Befugnis zu einem solchen Wechsel ausgeschlossen ist. Dass die Preisentwicklung auf anderen M344rkten f374r W344rmeenergie die Preisbildung auf dem Gasversorgungsmarkt wesentlich mitbestimmt, wie schon die auch im Streitfall mit dem Vorlieferanten der Beklagten vereinbarte Kopplung des Gas-preises an den Marktpreis f374r leichtes Heiz366l zeigt, 344ndert nichts daran, dass die Gasversorgung aus der Sicht der Erdgas als Heizenergie verwendenden Letztverbraucher als Marktgegenseite grunds344tzlich nur in Ausnahmef344llen, in - 7 - denen die Grundentscheidung 374ber die f374r die Beheizung eines Geb344udes ver-wendete Energie erstmals oder erneut getroffen wird, durch andere Heizener-gietr344ger substituierbar ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 4.3.2008 226 KVR 21/07, Tz. 15 f. 226 Soda-Club II [f374r BGHZ vorgesehen]). 13 b) Daraus folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht, dass sich der Inhalt einer Preisanpassungsklausel an kartellrechtlichen Kriterien ausrichten m374sste. In Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklau-seln sind, insbesondere bei Dauerschuldverh344ltnissen, nach st344ndiger h366chst-richterlicher Rechtsprechung nicht grunds344tzlich unwirksam. Sie sind ein geeig-netes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Liefervertr344gen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachtr344glicher ihn belastender Kostensteigerungen zu si-chern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Ver-wender m366gliche k374nftige Kostenerh366hungen vorsorglich schon bei Vertrags-schluss durch Risikozuschl344ge aufzufangen versucht (BGHZ 172, 315 Tz. 22; BGH, Urt. v. 13.12.2006 226 VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Tz. 20; Urt. v. 11.10.2007 226 III ZR 63/07, WRP 2008, 112 Tz. 19, jeweils m.w.N.). 14 15 Zwar nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, dass eine Preiserh366hung, mit der die Beklagte ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen w374rde, auch vertragsrechtlich nicht angemessen w344re und nicht der Billigkeit im Sinne des 247 315 BGB entspr344che. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, die Beklagte m374sse, um die Angemessenheit des von ihr verlangten Preises darzu-tun, auch darlegen, dass ihre Preisforderung kein Missbrauch einer marktbe-herrschenden Stellung im Sinne des 247 19 Abs. 1 GWB ist. Denn der Missbrauch - 8 - einer marktbeherrschenden Stellung wird nicht vermutet und muss grunds344tz-lich von demjenigen dargelegt werden, der sich auf einen solchen Missbrauch beruft. Diese gesetzliche Wertung ist unbeschadet dessen zu beachten, dass ein festgestellter Missbrauch sich auch auf das Billigkeitsurteil im Sinne des 247 315 BGB auswirken muss (vgl. auch BGHZ 172, 315 Tz. 18). 16 3. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat das Landgericht die Klausel nicht nach 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB f374r unwirksam gehalten und dazu ausgef374hrt: Die Preisbestimmung sei von einem 374berpr374fbaren Preisindex abgekoppelt und schlie337e nicht aus, dass die Beklagte schlecht ausgehandelte Vorlieferantenpreise auf die Kl344ger abw344lze. Sie lasse eine Preiserh366hung zudem nicht nur entsprechend dem Zu-lieferpreis zu. M366gliche Einsparungen bei anderen Kostenfaktoren m374ssten nicht ber374cksichtigt werden. Nach dem Wortlaut der Klausel sei es sogar m366g-lich, den Preis bei einer Senkung des Zulieferpreises zu erh366hen. Auch die Be-r374cksichtigung von Einstandspreiserh366hungen, die bereits vor Vertragsschluss vorgenommen worden oder zumindest absehbar gewesen seien, sei nicht aus-geschlossen. Schlie337lich sei eine Pflicht der Beklagten zur Senkung des Be-zugspreises bei einer Preissenkung durch den Vorlieferanten nicht vorgesehen. Ob es der Klausel auch an der notwendigen Transparenz fehle, bed374rfe hier-nach keiner Er366rterung. 17 4. Diese Beurteilung erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Die Preis-344nderungsklausel benachteiligt die Kunden der Beklagten schon deshalb ent-gegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie nur das Recht der Beklagten enth344lt, Erh366hungen ihres Gaseinstandspreises an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Geste-hungskosten den Preis zu senken. Hierdurch wird es der Beklagten erm366glicht, eine erh366hte Kostenbelastung durch eine Preiserh366hung aufzufangen, hinge- - 9 - gen den Vertragspreis bei einer Kostensenkung durch einen geringeren Einstandspreis unver344ndert zu lassen. Risiken und Chancen einer Ver344nderung des Einstandspreises werden damit zwischen den Parteien ungleich verteilt; eine solche unausgewogene Regelung rechtfertigt kein einseitiges Recht der Beklagten zur 304nderung des sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Par-teien ergebenden Preises. 18 a) Eine Preisanpassungsklausel muss das vertragliche 304quivalenzver-h344ltnis wahren (BGHZ 82, 21, 25; 158, 149, 158) und darf dem Verwender nicht die M366glichkeit geben, nicht nur eine Gewinnschm344lerung zu vermeiden, son-dern auch einen zus344tzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. BGHZ 94, 335, 339 f.; BGH, Urt. v. 12.7.1989 226 VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115; Urt. v. 21.9.2005 226 VIII ZR 38/05, NJW-RR 2005, 1717; BGH NJW 2007, 1054 Tz. 21; WRP 2008, 112 Tz. 19). Entgegen der in der m374ndlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Beklagten enth344lt die Klausel 226 jedenfalls in der gebotenen "kundenfeindlichsten" Auslegung 226 jedoch keine Verpflichtung der Beklagten, einem gefallenen Gaseinkaufspreis nach gleichen Ma337st344ben wie einem ge-stiegenen Preis Rechnung zu tragen, und damit die M366glichkeit einer unge-rechtfertigten Erh366hung ihrer Gewinnspanne. 19 aa) Allgemeine Gesch344ftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verst344ndigen und red-lichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Interessen der normalerweise be-teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verst344ndnism366glichkei-ten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr.; s. nur BGHZ 102, 384, 389 f.). Zweifel bei der Auslegung gehen nach 247 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Nach st344ndiger Recht-sprechung f374hrt diese Auslegungsregel im Verbandsprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den m366glichen Auslegungen diejenige zugrun- - 10 - de zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel f374hrt (s. nur BGHZ 139, 190, 199; 158, 149, 155). Denn damit ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Ausle-gung im Ergebnis regelm344337ig die dem Kunden g374nstigste. Diese Regel gilt aber nicht nur im Verbandsprozess, sondern kann auch im Individualprozess an-wendbar sein (Basedow in M374nchKomm. BGB, 5. Aufl., 247 305c Rdn. 20, 35; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., 247 305c Rdn. 20; jeweils m.w.N.; beachtliche Argumente hierf374r sieht bereits BGH, Urt. v. 11.2.1992 226 XI ZR 151/91, NJW 1992, 1097, 1099; Urt. v. 10.5.1994 226 XI ZR 65/93, NJW 1994, 1798, 1799; auf die kundenfeindlichste Auslegung stellt ohne weiteres im Individualprozess ab BGH, Urt. v. 20.12.2007 226 III ZR 144/07, NJW 2008, 987 Tz. 9; f374r eine "kun-denfeindliche" Anwendung der Unklarheitenregel wohl auch BGH, Urt. v. 20.10.2004 226 VIII ZR 378/03, NJW 2005, 425, 426). F374hrt die kundenfeindlichs-te Auslegung zur Unwirksamkeit der Klausel und beg374nstigt dadurch den Kun-den, ist diese Auslegung zugrunde zu legen. Erst wenn sich die Klausel nach jeder in Betracht kommenden Auslegung als wirksam erweist, ist bei der An-wendung der Klausel die dem Kunden g374nstigste Auslegung ma337geblich. Hier-durch wird vermieden, dass die Entscheidung im Individualprozess auf eine Klausel gegr374ndet wird, die im Verbandsprozess f374r unwirksam zu erkl344ren w344-re. bb) Die Klausel berechtigt die Beklagte zu einer Preisanpassung bei ei-ner Preis344nderung durch ihren Vorlieferanten. Ein solches Preisanpassungs-recht ist im Allgemeinen dahin auszulegen, dass dem Versorger das Recht ein-ger344umt wird, den Umfang der Preisanpassung im Sinne des 247 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. BGHZ 97, 212, 217 zu Zinsanpas-sungsklauseln). Dies schlie337t es entgegen der Auffassung des Landgerichts jedenfalls aus, eine Senkung des Einstandspreises zum Anlass f374r eine Preis-erh366hung zu nehmen. Die Bindung der Preisanpassung an den Ma337stab billi- 20 - 11 - gen Ermessens mag es ferner ausschlie337en, bei einer Preisanpassung nur Er-h366hungen des Einstandspreises zu ber374cksichtigen, jedoch ein vor374bergehen-des Absinken des Einstandspreises au337er Betracht zu lassen. Jedoch l344sst die Klausel eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichm344337igen Ma337st344ben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabh344ngig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich der Einstandspreis seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwi-ckelt hat. 21 Die M366glichkeit zur Preisanpassung ist als Recht, nicht als Pflicht der Beklagten ausgestaltet. Dies ist nicht grunds344tzlich zu beanstanden, da es nicht im Interesse der Kunden der Beklagten sein kann, diese zu verpflichten, jede Erh366hung der Gaskosten unverz374glich weiterzugeben. Die Ausgestaltung der Preisanpassungsklausel als Recht der Beklagten f374r den Fall einer Preis344nde-rung durch ihren Vorlieferanten l344sst indessen erkennen, dass die Klausel je-denfalls prim344r auf die Weitergabe von Preissteigerungen zugeschnitten ist. Ihr ist damit jedenfalls nicht mit der ein anderes Verst344ndnis ausschlie337enden Ein-deutigkeit zu entnehmen, nach welchen Kriterien die Beklagte den Preis344nde-rungszeitpunkt zu bestimmen hat. Der Einstandspreis des Versorgers 344ndert sich typischerweise h344ufiger als sein Abgabepreis. So 344ndert sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch der von der Beklagten zu zahlende 226 an den Preis f374r leichtes Heiz366l in einer bestimmten Referenzperiode gekop-pelte 226 Arbeitspreis quartalsweise jeweils zum ersten Tag des ersten Monats, w344hrend die Beklagte den Vertragspreis in den Jahren 2005 und 2006 jeweils zweimal, jedoch zu unterschiedlichen Terminen, angepasst hat. Mangels an-derweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die M366glichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preis344nderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl - 12 - des Preisanpassungstermins erh366hten Einstandskosten umgehend, niedrigeren Einstandskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verz366gerung durch eine Preis344nderung Rechnung zu tragen. 22 cc) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. M344rz 1986 und in Folgeentscheidungen eine hinsichtlich der Ma337st344be und Zeitpunkte einer Zins344nderung offene Zins-anpassungsklausel f374r wirksam erachtet hat (BGHZ 97, 212, 217 ff.; 118, 126, 130 f.; BGH, Urt. v. 12.10.1993 226 XI ZR 11/93, NJW 1993, 3257, 3258). Zum einen hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 17. Februar 2004 (BGHZ 158, 149, 156) ausdr374cklich offengelassen, ob an dieser Beurteilung im Hinblick auf die neuere h366chstrichterliche Rechtspre-chung zu Preisanpassungsklauseln festzuhalten ist. Zum anderen ist das Urteil vom 6. M344rz 1986, das auch nicht den Grundsatz der "kundenfeindlichsten" Auslegung zugrunde legt, ausdr374cklich darauf gest374tzt, dass die Wirksamkeit eines Preis344nderungsrechts nicht ohne Ber374cksichtigung der Art des konkreten Vertrages, der typischen Interessen der Vertragschlie337enden und der die jewei-lige Klausel begleitenden Regelung entschieden werden kann (BGHZ 93, 252, 257) und f374r die Beurteilung von Kreditvertr344gen insoweit 226 auch aus der Sicht der Kunden 226 andere Kriterien gelten als f374r Kauf- und Werkvertr344ge, da die Festlegung der 226 gleicherma337en in beide Richtungen schwankenden 226 Zinsen anderen Regeln folgt als die Bestimmung der (Haupt-)Gegenleistung bei Kauf- und Werkvertr344gen (BGHZ 97, 212, 218). 23 24 b) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Unwirksamkeit der Preis344nderungsklausel schlie337lich auch nicht entgegen, dass sie dem gesetzli-chen Leitbild des (bis zum 7. November 2006 geltenden) 247 4 Abs. 1 und 2 AVB-GasV entspr344che. - 13 - Allerdings kann den Bestimmungen der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Gasversorgung von Tarifkunden ebenso wie den Bestim-mungen der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Elektrizit344tsver-sorgung von Tarifkunden, obwohl sie f374r Sondervertr344ge nicht gelten, "Leitbild-funktion im weiteren Sinne" zukommen (BGHZ 138, 118, 126 ff.). Indessen ist eine solche Funktion den Vorschriften der Verordnung 374ber Allgemeine Bedin-gungen f374r die Gasversorgung von Tarifkunden nicht pauschal beizumessen, sondern jeweils f374r die einzelne in Rede stehende Bestimmung zu pr374fen. Da-mit wird auch dem Umstand angemessen Rechnung getragen, dass nach 247 310 Abs. 2 BGB zwar die 247247 308, 309 keine Anwendung auf Vertr344ge 374ber die Ver-sorgung von Sonderabnehmern mit Gas finden, soweit die Versorgungsbedin-gungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Versorgung von Tarifkunden abweichen, die allgemeine Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB jedoch nicht ausgeschlossen ist. 25 26 Hiernach kommt 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV Leitbildfunktion f374r die strei-tige Preis344nderungsklausel nicht zu. Die Vorschrift bestimmt, dass das Gasver-sorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verf374gung stellt und dass 304nderungen der allgemeinen Tarife und Be-dingungen erst nach 366ffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -344nderungsrecht entgegen der Auf-fassung der Kl344ger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des 247 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17). Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeit-punkt und Inhalt von Preis344nderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden m374ssen. Aus der gesetzli-chen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Ma337stab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer - 14 - Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu ber374cksichtigen wie Kostenerh366-hungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarif344nderung so zu w344hlen, dass Kostensenkungen nicht nach f374r den Kunden ung374nstigeren Ma337st344ben Rechnung getragen wird als Kostenerh366-hungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirk-sam werden m374ssen wie Kostenerh366hungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden g374nstig ist, und enth344lt damit gerade dasjenige zu einer ausgewogenen Regelung notwendige Element, das der von der Beklagten vorgegebenen vertraglichen Anpassungsklausel fehlt. 27 c) Dass ein K374ndigungsrecht der Abnehmer 226 unabh344ngig davon, ob al-lein das vertraglich vorgesehene Recht besteht, den Vertrag nach zweij344hriger Laufzeit mit einer Frist von drei Monaten zu k374ndigen, oder ob 374ber 247 6 Abs. 1 ein Sonderk374ndigungsrecht nach 247 32 Abs. 2 AVBGasV in Betracht kommt 226 angesichts der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten die Benachteili-gung der Abnehmer nicht ausgleichen kann, hat das Berufungsgericht in ande-rem Zusammenhang rechtsfehlerfrei ausgef374hrt. 28 d) Hiernach kann dahinstehen, ob es der Wirksamkeit der Preisanpas-sungsklausel auch entgegensteht, dass die Beklagte das Gewicht des Gasein-kaufspreises bei der Kalkulation des Gesamtpreises nicht offengelegt hat (s. dazu BGH NJW-RR 2005, 1717; NJW 2007, 1054 Tz. 23 ff.; WRP 2008, 112 Tz. 19). 29 5. An Stelle der unwirksamen Preisanpassungsklausel tritt entgegen der von der Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung vertretenen Auffassung auch kein Preis344nderungsrecht entsprechend 247 4 AVBGasV. Die Verordnung gibt dem Versorger kein allgemeines Preisanpassungsrecht, sondern das Recht zur - 15 - Bestimmung (und 304nderung) derjenigen allgemeinen Tarife und Bedingungen, zu denen der Versorger nach 247 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (1998) jedermann an sein Versorgungsnetz anzuschlie337en und zu versorgen hat (247 1 Abs. 1 AVBGasV). Die Kl344ger sind nach den Feststellungen des Berufungsge-richts jedoch keine Tarif-, sondern Sondervertragskunden. Der Preis, den sie zu zahlen haben, ergibt sich nicht aus dem allgemeinen, f374r jedermann geltenden Tarif der Beklagten, sondern aus der vertraglichen Vereinbarung in 247 2 Abs. 1 des Gasbezugsvertrages. Auf einen solchen vereinbarten Preis findet das Ta-rifbestimmungsrecht des Versorgers weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung. 30 6. Der Beklagten ist auch nicht im Wege der erg344nzenden Vertragsaus-legung ein Preis344nderungsrecht zuzubilligen. 31 Sind Allgemeine Gesch344ftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil ge-worden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag nach 247 306 Abs. 1 BGB im 334bri-gen wirksam und richtet sich sein Inhalt gem344337 247 306 Abs. 2 nach den gesetzli-chen Vorschriften. Anders als nach 247 139 BGB ist der Vertrag nach 247 306 Abs. 3 BGB nur dann insgesamt unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Ber374cksichtigung derjenigen Inhaltsvorgaben, die sich aus der Geltung der gesetzlichen Vorschriften nach Absatz 2 ergeben, eine unzumutbare H344rte f374r eine Vertragspartei darstellen w374rde. 32 Diese gesetzliche Regelung schlie337t nach st344ndiger Rechtsprechung ei-ne erg344nzende Vertragsauslegung nicht aus, weil es sich auch bei den Be-stimmungen der 247247 157, 133 BGB, in denen die erg344nzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, um gesetzliche Vorschriften im Sinne des 247 306 Abs. 2 BGB handelt (BGHZ 90, 69, 75). Jedoch muss auch bei einer erg344nzenden Ver-tragsauslegung die Grundentscheidung des Gesetzgebers beachtet werden, - 16 - den Vertrag grunds344tzlich mit dem sich aus den Normen des dispositiven Ge-setzesrechtes, welche der erg344nzenden Vertragsauslegung vorgehen, erge-benden Inhalt aufrechtzuerhalten (vgl. BGHZ 117, 92, 99). Eine erg344nzende Vertragsauslegung kommt daher nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende L374cke nicht durch dispositives Geset-zesrecht f374llen l344sst und dies zu einem Ergebnis f374hrt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung tr344gt, sondern das Ver-tragsgef374ge v366llig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69, 75 ff.; 137, 153, 157; 143, 103, 120). 33 Im Streitfall steht der Beklagten das Recht zu, sich nach zweij344hriger Vertragsdauer mit einer dreimonatigen K374ndigungsfrist vom Vertrag zu l366sen. Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebun-den bleibt, so f374hrt dies nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis. - 17 - Dass die Beklagte in den Tatsacheninstanzen Umst344nde dargetan h344tte, die eine andere Beurteilung geb366ten, zeigt die Revision nicht auf. Bornkamm Raum Meier-Beck Strohn Koch Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 30.06.2006 - 10 O 3613/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 11.12.2006 - U 1426/06 Kart -
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