Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 21/09 vom 7. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2010 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richter Dr. Strohn, Dr. Gr374neberg und Dr. L366ffler beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandes-gerichts vom 6. Mai 2009 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage auf gerichtliche Bestimmung der Leistung gem344337 247 315 Abs. 3 Satz 2 BGB m374sse innerhalb einer angemessenen Frist erhoben werden, ist zwar rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 20 - Stromnetznutzungsentgelt IV). Dies kann aber die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil die weitere Begr374ndung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe die geltend gemachten Anspr374che verwirkt, seine Entscheidung eigenst344ndig tr344gt. Insoweit hat die Kl344gerin einen zulassungs-relevanten Rechts- oder Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung die Ma337gaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrundegelegt. Die von der Kl344gerin behauptete unzureichende W374rdigung des unter-breiteten Tatsachenstoffs in den Vorinstanzen (Versto337 gegen 247 286 ZPO) ist nicht gegeben. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 54.400 200. Tolksdorf Bergmann Strohn Gr374neberg L366ffler Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 16.05.2008 - 7 KFH O 52/08 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 06.05.2009 - 1 U (Kart.) 262/08-3- -
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