BUNDESGERICHTSHOF HINWEIS BESCHLUSS KZR 2 /12 vom 12. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2013 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Pro f. Dr. Meier - Beck und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das U r- teil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1 5 . Dezember 2011 durch Beschlus s nach § 552a ZPO zurückz u- weisen. Gründe: I. Die Beklagte , eine Anstalt öffentlichen Rechts, schließt mit Arbeitg e- bern des öffentlichen Dienstes (sogenannte n Beteiligte n ) Beteiligungsvereinb a- rungen in Form von Gruppenversicherungsverträgen ab. Auf dieser Grundlage gewährt sie den Arbeitnehmern der Beteiligten nach Maßgabe ihrer Satzung (VBLS) eine zusätzliche Alters - , Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenve r- sorgung. Die Finanzierung der Beklagten erfolgt im Abrechnungsverband West, dem der Kläge r angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines 1 2 - 3 - modifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens. Der Umlagesatz ist so zu beme s- sen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnit ts zu entrichtende Umlage zusam men mit den übrigen zu erwartenden Einnah men und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der Beklagten während des Deckungsa b- schnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen (§ 60 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1 VBLS). § 23 Abs. 2 VBLS verpflichtet ausscheidende Beteiligte, einen Gegenwe rt zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Aussche i- den zu erfüllenden Verpflichtungen zu zahlen. Der Kläger hat seine Beteiligung bei der Beklagten zum 31. Dezember 2006 gekündigt. Die Beklagte berechnete den vom Kläger zu zahlenden G e- genwert anhand eines versicherungsmathematische n Gutachten s vom 2 5. Fe - bruar 2008 auf 18.562.157,79 , wovon der Kläger bereits am 7. August 2006 15.745.000 te . Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.745.000 o- zent punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. August 2006 zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung stattg e- geben, Zins en aber nur in geringerer Höhe nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg gebli e- ben . Die wegen der Abweisung d es weitergehen den , auf Kartellrecht gestützten Zinsanspruchs eingelegte Anschlussberufung des Klägers hat nur insofern E r- folg gehabt , als der Betrag der von der Beklagten nach bereicherungsrechtl i- chen Grundsätzen geschuldeten Zinsen erhöht worden ist . Mit der vom Ber u- fu ngsgericht zugelassene n Revision verfolgt d ie Beklagte ihren Antrag auf Kl a- 3 4 5 - 4 - geabweisung weiter. Der Kläger begehrt im Wege der Anschluss revision we i- terhin höhere Zinsen. II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision der Beklagten liegen nicht v or; diese hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Die von der Revision aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits entschie den (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93; Urteil vom 13. Februar 2013 IV ZR 17/12, juris). Der Senat hat keinen Anlass, hiervon abzuweichen. 2. Die Revision der Beklagten hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das B erufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zur Rückzahlung des vo m Kläger auf die Gegenwertforderung gezahlten Betrags zuzüglich Zinsen in der zugesprochenen Höhe jedenfalls nach bereicherung s- rechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist. Ohn e Erfolg macht die Revision geltend, § 23 Abs. 2 VBLS sei ausg e- handelt worden und unterliege deshalb nicht der Inhaltskontrolle. Wie der Bu n- desgerichtshof bereits entschieden hat, stellt die Beklagte als Verwenderin die Bedingungen gemäß ihrer Satzung. Der einzelne Arbeitgeber als Beteiligter hat keine Wahl, sich ihnen zu unterwerfen oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 107). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die in § 23 Abs. 2 VBLS geregelte volle Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts sowie die Ausgestaltung des Gegenwerts 6 7 8 9 10 - 5 - als Einmalzahlung eines Barwerts den ausgeschiedenen Beteiligten unang e- messen benachteiligen (BGH Z 195, 93 Rn. 37 ff. u nd 58 ff.). Da § 23 Abs. 2 VBLS schon deshalb unwirksam ist, kommt es auf etwaige weitere Unwirksa m- keitsgründe nicht an. Der IV. Zivilsenat hat sich mit den gegen diese Beurteilung gerichteten Argumenten in seinen zitierten Entscheidungen befasst und s ie nicht für durc h- greifend erachtet (BGHZ 195, 93 Rn. 49 ff.; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 IV ZR 12/11, juris Rn. 41 ff.; Urteil vom 13. Februar 2013 IV ZR 17/12, juris Rn. 19). Die in dieselbe Richtung gehenden Angriffe der Revision der Beklagten geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Entgegen der Ansicht der Revision stellt auch hier die Einbeziehung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit keinen untergeordneten Teil des Gegenwerts dar. Maßstab der Inhaltskontrolle Allgemeine r Geschäftsbedingungen ist eine überindividuelle generalisierende Betrachtung. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber denen der typischerweise beteiligten Kunden (vgl. Palandt/Grüne - berg, BGB, 72. Aufl., § 307 Rn. 8). 11 - 6 - III. Es besteht G elegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei W o- chen ab Zustellung dieses Beschlusses. Tolksdorf Meier - Beck Strohn Kirchhoff Grüneberg Hinweis: Die Revision ist zurückgenommen worden. Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 13.08.2010 - 7 O 339/09 (Kart.) - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.12.2011 - 6 U 131/10 (Kart.) - 12
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