ECLI:DE:BGH:2017:240417BKZR2.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 2/15 vom 24. April 2017 i n dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2017 durch die Vorsitze n- den Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher un d Dr. Deichf uß beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 24. Januar 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe : I. Mit Urteil vom 24. Januar 2017 hat der Senat auf die Revision der Klägerin das Urteil des 1. Kartellsenats de s Oberlandesge richts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Beklagte geltend, die Entscheidung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör . II. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge ist unbegründet. 1. Die Beklagte macht geltend, d ie wechselseitigen vertraglichen Pflichten se i- en im Zusammenhang mit dem Kabelverkauf unter Wettbew erbsbedingungen au s- gehandelt worden. Soweit sie im regulierten Bereich verpflichtet sei, eine Mitbenu t- zung zu gestatten, gewähre sie e ntsprechende Konditionen nicht , insbesondere k e i- ne derart lange Laufzeit ohne eigenes Kündigungs recht . Die Auffassung des Senats, wonach ein e Überprüfung der Hö he der Miete nach Maßgabe von § 19 Abs. 1, 1 2 3 - 3 - Abs. 2 Nr. 2 GWB nicht voraussetze, dass die Klägerin kündige, führe dazu , dass die Beklagte an den bisherigen Konditionen der Mietverträge - mit Ausnahme der Höhe des Entgelt s - festgehalten werde. Zu dieser Auffassung könne der Senat nur gelangt sein, indem er den Vortrag der Beklagten, wonach sie nicht bereit sei, die Mietvertr ä- ge mit der Klägerin zu den bisherigen Konditionen unter Änderung allein des Entgelts fortzusetzen, übergangen habe. Darin liege eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese Rüge ist unbegründet. Der Senat hat den Vortrag der Beklagten, wonach der Unternehmenskaufve r- trag und die Mietverträge zusammen abgeschlossen und die Konditione n der Mie t- verträge unter Wettbewerbsbedingungen vereinbart wurde n , nicht übergangen , so n- dern eingehend behandelt (Randnummern 4, 19, 21, 31 - 42). Dass er daraus nicht den Schluss gezogen hat, die Klägerin habe nur die Möglichkeit , entweder die Mie t- verträge zu den einmal vereinbarten Konditionen fortzusetzen oder d ie Kündigung zu erklären, begr ündet keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. 2. Die Beklagte rügt, die Auffassung des Senats, die Revisionserwiderung h a- be nicht aufgezeigt, dass den sachlichen Unt erschieden zwischen den Leistungen, für deren Inanspruchnahme die Bundesnetzagentur ein Entgelt festgesetzt habe , und den in den Mietverträgen der Parteien festgelegten Leistungen ein solches Gewicht zukomme, dass eine Vergleichbarkeit von vornherein aussc heide, beruhe darauf, dass zentrale Einwände der Beklagten gegen die Berechnungsweise der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien. Diese Rüge ist gleichfalls unbegründet. 4 5 6 7 - 4 - Die Gerichte sind verpflichtet, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der verfa s- sungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) soll sicherstellen, dass die von den Gerichten zu treffenden Entscheidungen frei von materiell - rechtlichen Fehlern oder Verfahrensfehlern ergehen, welche ihren Grund darin haben, dass der Vortrag der Parteien nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden ist (BVerfGE 60, 250 , 252; BVerfGE 69, 141, 143 f.; BVerfGE 86, 133, 145 f.). Damit ist jedoch kein Anspruch darauf verbunden, dass jedes Vorbringen ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengeno m- mene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 15 - Medicus.log). Der Senat hat die Einwände der Beklagten gegen den von der Klägerin ang estellten Vergleich in Randnummer 28 zusammenfassend beschieden. Insbesondere wurde der Einwand der Beklagten, im Mietvertrag sei kein streckenbezogener Preis vereinbart worden, weder übersehen noch übergangen. Der Senat hat seiner Entscheidung mangels tat richterlicher Feststellungen den Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt, wonach das vereinbarte Entgelt einer Miete in Höhe von 3,41 Euro pro Meter und Jahr entspreche (Randnummer 26). 8 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck R aum Kirchhoff Bacher Deichfuß Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.08.2013 - 2 - 6 O 182/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.12.2014 - 11 U 95/13 (Kart) - 9
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