BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 22/06 Verk374ndet am: 13. November 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. November 2007 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. September 2006 aufgehoben. Auf die Berufung des Kl344gers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig 226 5. Zivilkammer 226 vom 30. M344rz 2006 abge344ndert. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, eine Neuvermietung der derzeit an die Be-hindertenzentrum des Landkreises Gemeinn374tzige Gesellschaft mbH zum Zwecke des Betriebs einer Schilderpr344gewerkstatt vermieteten R344umlichkeiten im Geb344ude des Landratsamtes, R. Stra337e , D. , ohne vorherige Ausschreibung unter Einschluss der gewerblichen Schilderpr344ger vorzunehmen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der beklagte Landkreis unterh344lt in den R344umlichkeiten des Landratsamts in D. eine Kfz-Zulassungsstelle. Auf deren Gel344nde f374hrte der Kl344ger bis Ende 2004 einen mobilen Schilderpr344gebetrieb. Au337erdem hatte der Beklagte einem Mitbewerber des Kl344gers R344umlichkeiten im Geb344ude der Zulassungsstelle 374ber-lassen. Nachdem diese Mietverh344ltnisse ausgelaufen waren, vermietete der Land-kreis zum 1. Januar 2005 die im Geb344ude der Zulassungsstelle gelegenen R344ume ohne vorherige Ausschreibung f374r f374nf Jahre an eine gemeinn374tzige Einrichtung, das Behindertenzentrum D. , das dort ein Schilderpr344gegesch344ft betreibt. 1 2 Der Kl344ger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unter-lassen, eine Neuvermietung der derzeit an das Behindertenzentrum 205 zum Zwecke des Be-triebs einer Schilderpr344gewerkstatt vermieteten R344umlichkeiten im Geb344ude des Landratsamts 205 D. ohne vorherige Ausschreibung unter Einschluss der ge-werblichen Schilderpr344ger vorzunehmen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist oh-ne Erfolg geblieben (OLG Dresden Rechtsdienst der Lebenshilfe 2006, 174). 4 Mit der 226 vom Senat zugelassenen 226 Revision verfolgt der Kl344ger sein Kla-gebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat eine Diskriminierung oder unbillige Behinde-rung des Kl344gers nach 247 20 Abs. 1 GWB verneint. Zur Begr374ndung hat es ausge-f374hrt: 6 Zwar verf374ge der Beklagte auf dem Markt f374r die Vermietung von Gewerbe-fl344chen, die sich f374r einen Schilderpr344gebetrieb eigneten, 374ber eine marktbeherr-schende Stellung. Mit der Vermietung der R344umlichkeiten habe er auch einen Ge-sch344ftsverkehr er366ffnet, der Schilderpr344gebetrieben zug344nglich sei. Der Kl344ger werde aber durch die (Weiter-)Vermietung der R344ume an den derzeitigen Mieter nicht unbillig behindert. Der Verzicht auf eine Ausschreibung sei nicht unbillig, weil der Beklagte auf diese Weise die Integration der in einer anerkannten Werkstatt t344tigen behinderten Menschen f366rdern wolle. Der Beklagte sei berechtigt, die in Rede stehenden R344ume unter Ausschluss gewerblicher Interessenten an den Tr344ger einer anerkannten Werkstatt f374r behinderte Menschen zu vermieten. Weil mit der Vermietung von R344umen kein Auftrag vergeben werde und keine Leistun-gen erbracht w374rden, ergebe sich dies zwar nicht unmittelbar aus 247 141 SGB IX (wonach Auftr344ge der 366ffentlichen Hand, die von anerkannten Werkst344tten f374r be-hinderte Menschen ausgef374hrt werden k366nnen, bevorzugt diesen Werkst344tten an-geboten werden). Im Rahmen der kartellrechtlichen W374rdigung seien aber das Sozialstaatsprinzip sowie die in 247 141 SGB IX getroffenen normativen Wertent-scheidungen zu ber374cksichtigen. Durch die Vermietung der R344ume an das Behin-dertenzentrum w374rden die dort t344tigen Menschen in den Arbeitsprozess eingeglie-dert; ihre soziale Integration werde gef366rdert. Dem Kl344ger bleibe es auf der ande-ren Seite im Kern unbenommen, seine Gesch344ftst344tigkeit an einem anderen Standort auszu374ben. Au337erdem habe er Anspruch darauf, dass an geeigneter Stelle im Geb344ude der Zulassungsstelle auf sein Angebot hingewiesen werde. 7 - 5 - Durch den Umstand, dass es der Beklagte unterlassen habe, zumindest eine auf soziale Einrichtungen oder anerkannte Werkst344tten f374r Behinderte beschr344nkte Ausschreibung durchzuf374hren, werde der Kl344ger nicht behindert, weil er sich an einer solchen Ausschreibung nicht beteiligen d374rfe. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-folg. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht in dem beanstandeten Verhalten des beklagten Landkreises keinen Versto337 gegen das kartellrechtliche Behinderungs-verbot des 247 20 Abs. 1 GWB gesehen und dementsprechend einen Unterlas-sungsanspruch des Kl344gers aus 247 33 GWB verneint. 8 9 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der beklag-te Landkreis als Eigent374mer der R344umlichkeiten innerhalb des Landratsamtes 374ber eine 374berragende Stellung auf dem Markt f374r Gewerbefl344chen verf374gt, die sich wegen der N344he zur Zulassungsstelle f374r Kraftfahrzeuge besonders als Standort f374r Schilderpr344gebetriebe eignen. Dies entspricht st344ndiger Rechtspre-chung des Senats (BGH, Urt. v. 7.11.2006 226 KZR 2/06, WuW/E DE-R 1951 Tz. 11 226 Bevorzugung einer Behindertenwerkstatt, m.w.N.). 2. Da der Beklagte R344umlichkeiten an ein anderes Unternehmen vermietet hat, handelt es sich auch um einen Gesch344ftsverkehr, der gleichartigen Unter-nehmen 374blicherweise zug344nglich ist. Der Umstand, dass die R344umlichkeiten an ein Unternehmen vermietet wurden, das 226 anders als der Kl344ger 226 schwer zu ver-mittelnde Personen besch344ftigt, vermag an der Gleichartigkeit nichts zu 344ndern (vgl. BGH WuW/E DE-R 1951 Tz. 12 226 Bevorzugung einer Behindertenwerkstatt). 10 - 6 - 3. In der Nichtber374cksichtigung des Kl344gers bei der Vermietung ohne Aus-schreibung liegt eine objektive Behinderung i.S. des 247 20 Abs. 1 GWB. Das bean-standete Verhalten des Beklagten wirkt sich objektiv nachteilig auf die Wettbe-werbsm366glichkeiten des Kl344gers aus, wenn er keine Chance erh344lt, im Rahmen einer Ausschreibung als Mieter der im Geb344ude der Zulassungsstelle gelegenen R344umlichkeiten ausgew344hlt zu werden (vgl. BGH WuW/E DE-R 1951 Tz. 13 226 Be-vorzugung einer Behindertenwerkstatt). 11 12 4. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die Behinderung des Kl344gers im Rahmen der umfassenden Interessenabw344gung nicht als unbillig angesehen hat. 13 a) Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist es einer Gemeinde oder ei-ner anderen eine Kfz-Zulassungsstelle betreibenden Gebietsk366rperschaft, die im selben Geb344ude R344ume an einen Schilderpr344ger vermieten m366chte, grunds344tzlich unbenommen, bei der Auswahl des Schilderpr344gers auch Belange des Gemein-wohls zu ber374cksichtigen und Nachfrager zu bevorzugen, die in der zu betreiben-den Schilderpr344gestelle in erster Linie schwer zu vermittelnde Personen besch344f-tigen wollen (BGH WuW/E DE-R 1951 Tz. 15 226 Bevorzugung einer Behinderten-werkstatt). Es ist weder der 366ffentlichen Hand als Normadressatin des 247 20 Abs. 1 GWB noch einem anderen marktbeherrschenden Unternehmen grunds344tzlich verwehrt, sich bei der Auswahl mehrerer Bewerber unter Beachtung des Transpa-renzgebots auch von Gemeinwohlbelangen leiten zu lassen (vgl. zur Interessen-abw344gung bei 247 20 Abs. 4 GWB BGHZ 151, 274, 280 f., 283 226 Fernw344rme f374r B366rnsen). So kann es auch einem Landkreis nicht untersagt werden, bei der Ver-mietung von Gewerbefl344chen f374r einen Schilderpr344gebetrieb durch Auswahl eines bestimmten Mieters einen Beitrag zur Eingliederung schwer zu vermittelnder Per-sonen in den Arbeitsprozess zu leisten. - 7 - Diese Gemeinwohlbelange d374rfen aber 226 wie der Senat entschieden hat 226 nicht mit einem Mittel verfolgt werden, das mit der auf die Freiheit des Wettbe-werbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes nicht vereinbar ist (BGH WuW/E DE-R 1951 Tz. 16 226 Bevorzugung einer Behindertenwerkstatt). Der Zielsetzung des Gesetzes widerspricht es, wenn die Ber374cksichtigung von Gemeinwohlbelan-gen dazu f374hren w374rde, dass der Wettbewerb um die zu vermietenden Gewerbe-fl344chen vollst344ndig und der Wettbewerb auf dem nachgelagerten Schilderpr344ger-markt weitgehend ausgeschlossen w344re. Die dem Gemeinwohl geschuldeten Vor-aussetzungen, die ein Mieter der fraglichen Gewerbefl344chen erf374llen soll, m374ssen daher grunds344tzlich auch von anderen Interessenten erf374llbar sein und im Rah-men einer Ausschreibung offengelegt werden. Beispielsweise w344re nichts dage-gen einzuwenden, wenn der Beklagte bereits in der Ausschreibung darauf hinwei-sen w374rde, dass er Interessenten in einem im Einzelnen darzulegenden Umfang bevorzugt, die sich verpflichten, in dem Schilderpr344gebetrieb verst344rkt behinderte Menschen zu besch344ftigen. 14 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung seines Verhaltens auch nicht auf die gesetzliche Bestimmung des 247 141 Satz 1 SGB IX berufen, wonach Auftr344ge der 366ffentlichen Hand, die von anerkannten Werkst344tten f374r behinderte Menschen ausgef374hrt werden k366nnen, bevorzugt diesen Werkst344tten angeboten werden. 15 aa) Eine unmittelbare Anwendung des 247 141 Satz 1 SGB IX kommt 226 wie auch das Berufungsgericht erkannt hat 226 nicht in Betracht, weil es sich bei der Vermietung der Gewerbefl344chen nicht um einen Auftrag handelt. Der jetzige Mie-ter erbringt f374r den Beklagten keine Leistungen; ihm wird vielmehr durch die Ver-mietung die M366glichkeit er366ffnet, seinerseits auf dem Markt der Schilderpr344ger Leistungen zu erbringen. 16 - 8 - bb) Der Bestimmung des 247 141 Satz 1 SGB IX kann aber auch keine allge-meine normative Wertentscheidung entnommen werden, deren Ber374cksichtigung es, wenn nicht als geboten, so doch als gerechtfertigt erscheinen lie337e, Gewerbe-fl344chen der hier in Rede stehenden Art ohne Pr374fung der damit verbundenen Min-dereinnahmen an anerkannte Werkst344tten f374r behinderte Menschen zu vermieten. 17 (1) Die Anwendung des 247 141 Satz 1 SGB IX f374hrt nicht dazu, dass die bei der Vergabe 366ffentlicher Auftr344ge an sich zu ber374cksichtigenden Grunds344tze der sparsamen und rationellen Verwendung 366ffentlicher Mittel vollst344ndig in den Hin-tergrund tr344ten (vgl. Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, Sozialgesetz-buch IX, 11. Aufl., 247 141 Rdn. 6). Die 366ffentliche Hand ist aufgrund der Bestim-mung des 247 141 Satz 1 SGB IX nicht gen366tigt, eine anerkannte Werkstatt auch dann zu bevorzugen, wenn sie einen deutlich h366heren Preis verlangt als ein Un-ternehmen, das diese Anerkennung nicht besitzt. So sieht beispielsweise 247 3 Nr. 4 der vom Bundesminister f374r Wirtschaft und Technologie erlassenen Richtlinien f374r die Ber374cksichtigung von Werkst344tten f374r Behinderte und Blindenwerkst344tten bei der Vergabe 366ffentlicher Auftr344ge vom 10. Mai 2001 (BAnz. 2001, 11773), die nach 247 159 Abs. 4 SGB IX bis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsrichtlinien nach 247 141 Satz 2 SGB IX weiter anzuwenden sind, vor, dass anerkannten Werk-st344tten f374r Behinderte und Blindenwerkst344tten immer dann der Zuschlag zu ertei-len ist, wenn ihr Angebotspreis den des wirtschaftlichsten Bieters um nicht mehr als 15 vom Hundert 374bersteigt. Diese Grunds344tze sind mit den in den L344ndern er-lassenen Richtlinien im Wesentlichen identisch (vgl. Kossens in Kossens/von der Heide/Maa337, SGB IX, 2. Aufl., 247 141 Rdn. 7). 18 Die Anwendung des 247 141 Satz 1 SGB IX macht daher 226 wie der Senat be-reits im Urteil 204Bevorzugung einer Behindertenwerkstatt223 entschieden hat (BGH WuW/E DE-R 1951 Tz. 21) 226 eine Ausschreibung nicht 374berfl374ssig. Denn erst an-hand des g374nstigsten Angebots l344sst sich ermitteln, ob einer anerkannten Werk- 19 - 9 - st344tte f374r behinderte Menschen der Vorzug zu geben ist. Den Wettbewerbern ver-bleibt unter diesen Umst344nden die M366glichkeit, die Vergabeentscheidung durch g374nstige Angebote zu ihren Gunsten zu beeinflussen. (2) Gegen eine generelle, 374ber den Ausgleich struktureller Nachteile hinaus-gehende Bevorzugung anerkannter Werkst344tten f374r Behinderte spricht dar374ber hinaus folgende Erw344gung: 247 141 Satz 1 SGB IX betrifft nur die Auftr344ge der 366f-fentlichen Hand und reguliert damit nur einen kleinen Ausschnitt des jeweiligen re-levanten Marktes. Dagegen w374rde die Vermietung der in Zulassungsstellen gele-genen Gewerbefl344chen ausschlie337lich an Schilderpr344gebetriebe, die als Werkst344t-ten f374r behinderte Menschen anerkannt sind, andere Unternehmen, die diese An-erkennung nicht aufweisen k366nnen, erheblich beeintr344chtigen. Sie k366nnten ihre Waren und Leistungen nur auf Gewerbefl344chen anbieten, die in der Nachbarschaft der Zulassungsstellen liegen, und h344tten damit gegen374ber den anerkannten Werkst344tten einen 226 je nach den 366rtlichen Verh344ltnissen 226 nur schwer oder gar nicht auszugleichenden Nachteil. Damit w344re der Wettbewerb auf dem Markt der Schilderpr344ger erheblich eingeschr344nkt. 20 III. Das Berufungsurteil kann danach ebenso wie das Urteil erster Instanz keinen Bestand haben. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist dem Senat eine abschlie337ende Entscheidung in der Sache m366glich. Der Beklagte muss anl344sslich einer Neuvermietung der in Rede stehenden R344umlichkeiten eine Aus-schreibung durchf374hren, in der er unter Beachtung des Transparenzgebots ent-weder die F366rderung behinderter Menschen als Teilnahmebedingung vorsieht oder darauf hinweist, dass er bei Auswahl des Mieters eine solche F366rderung be-r374cksichtigen oder anerkannte Werkst344tten f374r behinderte Menschen bevorzugen werde. 21 - 10 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. 22 Hirsch Bornkamm Raum Meier-Beck Strohn Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 30.03.2006 - 5 O 4705/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 12.09.2006 - U 786/06 Kart -
Full & Egal Universal Law Academy