ECLI:DE:BGH:2019:080419BKZR22.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 22/18 vom 8 . April 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Sunder am 8 . April 2019 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss vom 26. Februar 2019 wird zurückge- wiesen. Gründe: Die Klägerin, die in der Berufungsinstanz vollumfänglich unterlegen ist, stellt, wie die B eklagte im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht, mit ihrem Rechtsmittel ihr gesamtes ursprüngliches Klagebegehren zur Überprüfung. In der Sache begehrt sie die Übereignung und Übergabe bestimmter Anlagen zur Wasserversorgung Zug um Zug gegen Zahlung eine r Vergütung von 2.733.000 Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen der ausgeurteilten Zug - um - Zug - Leistung und einem später festzustellenden tatsächlich niedrigerem Wert der Anl agen sowie h ilfsweise (GA I 162, II 305) die Feststellung, die Beklagte sei zur Übereignung der Was serversorgungsanlagen verpflichtet. Die Anträge betreffen denselben Gegenstand, denn sie sind im Ergebnis auf Erlan- gung der streitgegenständlichen Anlagen gegen Zahlung einer Vergütung von maximal 2.733.000 Einzel- antrag bemessenen Streitwertes ist daher nicht veranlasst (vgl. BGH, Be- 1 - 3 - schluss vom 9. Oktober 2018 KZR 47/15, juris Rn. 2; vgl. auch für die Konstel- lation von Haupt - und Hilfsantrag bzw. bei wechselseitigen Rechtsmitteln § 45 Abs. 1 und 2 GKG). Mei er - Beck Raum Kirchhoff Bacher Sunder Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 20.10.2014 - 3 O 328/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.03.2018 - VI - 2 U (Kart) 6/16 -
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