BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILKZR 24/02Verkündet am: 30. März 2004WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja Wegfall der FreistellungEG Art. 81; VO (EG) 1475/95 Art. 6 Abs. 1a)Ist ein nicht zum selektiven Vertriebssystem eines Herstellers gehörenderWiederverkäufer fabrikneuer Kraftfahrzeuge aufgrund der Weigerung aus-ländischer Vertragshändler, Neufahrzeuge an systemfremde Wiederverkäu-fer zu liefern, nicht in der Lage, Bestellungen seiner Kunden für Neuwagenauszuführen, kann ihm ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenenGewinns aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit Art. 81 Abs. 1 EG zustehen, wenn inder fraglichen Zeit die Wirkungen der Freistellung des den Vertragshändlernauferlegten Verbots, Neufahrzeuge an systemfremde Wiederverkäufer zuliefern, vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG nach Art. 6 Abs. 1 VO (EG)Nr. 1475/95 entfallen waren. - 2 -b)Eine einseitige "schwarze Verhaltensweise" des Herstellers wie ein nachhal-tiger Aufruf zur Preisdisziplin führt nach Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1475/95zum Wegfall der Freistellung (nur) für den Zeitraum, in dem das beanstan-dete Verhalten die Vertragshändler zu beeinflussen geeignet ist, und nur fürdie Vertriebsvereinbarungen, die für das Gebiet gelten, in dem der Wettbe-werb durch das verbotene Verhalten des Herstellers verfälscht wird.c)Dem Hersteller können nicht ohne weiteres sogenannte "schwarze Verhal-tensweisen" seiner ausländischen Vertragshändler nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 6bis 12 VO (EG) Nr. 1475/95 zugerechnet werden.BGH, Urteil vom 30. März 2004 - KZR 24/02 -OLG Schleswig LG Kiel - 3 -Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 10. Februar 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichts-hofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkammund Dr. Raumfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats desSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom9. Juli 2002 wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin und die E. GmbH (künftig: E.), die ihre An-sprüche an die Klägerin abgetreten hat, betätigen sich gewerblich als Vermittlerund als Wiederverkäufer fabrikneuer Kraftfahrzeuge, die sie aus dem europäi-schen Ausland (re)importieren. Die Beklagte ist die Dachgesellschaft desVolkswagen-Konzerns. Sie vertreibt fabrikneue Kraftfahrzeuge der MarkenVolkswagen und Audi in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft überselektive Händlernetze. Der Export in diese Länder erfolgt ausschließlich überdort ansässige Generalimporteure, die die Fahrzeuge wiederum an zugelasse- - 4 -ne Vertragshändler veräußern. Das Vertriebssystem der Beklagten schließt dieim selektiven Kraftfahrzeugvertrieb üblichen Wettbewerbsbeschränkungen, u.a.das Verbot ein, Neufahrzeuge an nichtautorisierte, das heißt nicht dem Ver-triebsnetz der Beklagten angehörende, gewerbliche Wiederverkäufer zu veräu-ßern. Die Beklagte ist der Auffassung, diese und andere Wettbewerbsbe-schränkungen ihres Vertriebssystems seien durch die EG-Gruppenfreistellungs-verordnung Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 (ABl. EG 1985Nr. L 15 S. 16 ff., fortan: Verordnung Nr. 123/85) für deren Geltungsdauer biseinschließlich September 1996 und durch die sich zeitlich anschließende EG-Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni1995 (ABl. EG 1995 Nr. L 145 S. 25 ff., fortan: Verordnung Nr. 1475/95) gemäßArt. 85 Abs. 3 EGV (jetzt Art. 81 Abs. 3 EG) für die Zeit von Oktober 1996 biseinschließlich September 2003 von dem in Art. 85 Abs. 1 EGV (jetzt Art. 81Abs. 1 EG) normierten Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungenund aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen freigestellt gewesen.Die Klägerin sieht sich und die E. in ihrer wirtschaftlichen Betätigungdadurch behindert, daß die Beklagte ihre Vertragshändler in Dänemark und inden Niederlanden veranlasse, von ihr dorthin exportierte Neufahrzeuge nicht andeutsche Wiederverkäufer oder - so die Behauptung der Klägerin - über ge-werbliche Vermittler an deutsche Kunden zu verkaufen. Sie ist der Auffassung,die Beklagte dürfe ihren Händlern den Verkauf an nichtautorisierte Wiederver-käufer nicht untersagen, weil das selektive Vertriebssystem der Beklagten we-gen seit dem Jahr 1988 anhaltender schwerwiegender, von der Kommission derEuropäischen Gemeinschaften (fortan: Kommission) festgestellter Behinderun-gen des Reexports von Neufahrzeugen der Marken Volkswagen und Audi ausItalien nicht in den Genuß der Freistellung durch die Verordnungen Nr. 123/85und Nr. 1475/95 gekommen sei. Die Beklagte schulde ihr daher aus abgetrete- - 5 -nem Recht Ersatz des Schadens in Höhe von 11.000 DM, den die E. dadurcherlitten habe, daß mehrere dänische Vertragshändler der Beklagten sich wegendes Verbots, deutsche Wiederverkäufer zu beliefern, geweigert hätten, elf imApril und Mai 1998 bei der E. bestellte Neufahrzeuge der Marken Volkswa-gen und Audi an diese zu verkaufen, sowie Ersatz des eigenen, auf das wett-bewerbswidrige Verhalten der Beklagten zurückzuführenden Schadens.Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt,1.festzustellen, daß europäische Vertragshändler der Beklagten in-nerhalb Europas berechtigt sind, (Neufahrzeuge) an Kunden mitWohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-meinschaft, insbesondere Deutschland, zu verkaufen, auch wenndiese Geschäfte von der Klägerin oder der E.GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer ..., vermittelt werden,2.festzustellen, daß europäische Vertragshändler der Beklagten be-rechtigt sind, (Neufahrzeuge) an die Klägerin als Wiederverkäufe-rin zu verkaufen, auch wenn dies zu gewerblichen Zwecken er-folgt,3.a)die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.000 DM nebst 5 % Zin-sen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,b)festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin einen darüberhinausgehenden Schaden aus den beanstandeten Wettbe-werbsverstößen bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu er-setzen hat. - 6 -Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin isterfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte bean-tragt, verfolgt sie ihr Klagebegehren hinsichtlich des Klageantrags zu 2- beschränkt auf den Zeitraum von 1988 bis einschließlich September 2003 -und des Klageantrags zu 3 weiter. Den Klageantrag zu 1 hat sie in der Revisi-onsverhandlung zurückgenommen; insoweit hat die Beklagte beantragt, derKlägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg.I.Zum Klageantrag zu 2:1. Das Berufungsgericht hält den Klageantrag zu 2 für unzulässig, weil erkein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO betreffe. Die Frage, ob europäi-sche Vertragshändler der Beklagten berechtigt seien, an die Klägerin als Wie-derverkäuferin zu verkaufen, sei abstrakt gefaßt und beziehe sich lediglich aufdie Befugnisse der Vertragshändler der Beklagten. Mit einem der Klage stattge-benden Urteil, so meint es, wäre für das Verhältnis der Parteien zueinandernichts gewonnen, sondern nur eine Vorfrage für denkbare Ansprüche geklärt.Jedenfalls aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei der Feststel-lungsantrag zu 2 unbegründet, weil das den Vertragshändlern der Beklagtenauferlegte Verbot, Neufahrzeuge an nichtautorisierte Wiederverkäufer zu ver-kaufen, durch die Verordnung Nr. 1475/95 vom Verbot des Art. 85 Abs. 1 EGV - 7 -(jetzt Art. 81 Abs. 1 EG) freigestellt sei. Die von der Kommission festgestelltenund vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften weitgehendbestätigten Verstöße der Beklagten gegen Art. 85 EGV (jetzt Art. 81 EG) hättennicht zu einem dauernden Wegfall der Freistellung geführt. Gemäß Art. 6 Abs. 3der Verordnung Nr. 1475/95 entfalle die Freistellung nur solange, wie die bean-standete Verhaltensweise andauere. Nach den Feststellungen, die das Gerichterster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in dem Bußgeldverfahren ge-gen die Beklagte getroffen habe, sei davon auszugehen, daß die den Reexportvon Neufahrzeugen aus Italien beschränkenden Verhaltensweisen der Beklag-ten nicht über den 30. September 1996 hinaus angedauert hätten. Weitere, bisin die Gegenwart andauernde wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisenhabe die dafür darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht substantiiertvorgetragen.2. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Der Feststellungsan-trag zu 2 ist in dem Umfang, in dem er in der Revisionsinstanz weiterverfolgtwird, unzulässig.a) Allerdings ist dem Berufungsgericht nicht zu folgen, soweit es die Zu-lässigkeit der Klage mangels eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnissesverneint.Gegenstand einer Feststellungsklage kann auch ein Rechtsverhältniszwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten sein (BGHZ 69, 37, 40; 83, 122,125 f.; BGH, Urt. v. 23.9.1996 - II ZR 126/95, NJW 1997, 318, 319), sofern derKläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigenRechtsverhältnisses hat und dieses Interesse gerade gegenüber der anderen - 8 -Prozeßpartei besteht (BGH, Urt. v. 11.7.1990 - VIII ZR 165/89, WM 1990, 2128,2130; BGH NJW 1997 aaO). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.Mit dem Klageantrag zu 2 will die Klägerin, wie sie in der Revisionsver-handlung klargestellt hat, die Feststellung erreichen, daß sie in dem Zeitraumvon 1988 bis zum Auslaufen der Verordnung Nr. 1475/95 von den Vertrags-händlern der Beklagten als nichtautorisierte gewerbliche Wiederverkäuferin mitNeufahrzeugen der Beklagten hätte beliefert werden müssen. Gegenstand desFeststellungsbegehrens ist somit die Frage, ob das den Vertragshändlern derBeklagten vertraglich auferlegte Verbot des Verkaufs an nichtautorisierte Wie-derverkäufer durch die Verordnungen Nr. 123/85 und Nr. 1475/95 freigestelltund deshalb für die Händler verbindlich war oder ob, wie die Klägerin meint, dieFreistellung des selektiven Vertriebssystems der Beklagten wegen anhaltenderWettbewerbsverstöße nicht eingetreten oder wieder entfallen ist und denHändlern daher in dem genannten Zeitraum die Belieferung nichtautorisierterWiederverkäufer erlaubt war. An dem für die Beantwortung dieser Frage maß-geblichen Rechtsverhältnis ist die Beklagte beteiligt. Dafür macht es keinenUnterschied, ob sie selbst Vertragspartei der Händlerverträge mit den ausländi-schen Volkswagen- und Audi-Vertragshändlern ist oder ob diese nur mit demjeweiligen Generalimporteur Vertragsbeziehungen unterhalten. Denn das Ver-bot, Fahrzeuge an Wiederverkäufer zu liefern, die nicht der Vertriebsorganisati-on der Beklagten angehören, ist Bestandteil des von der Beklagten geschaffe-nen und während des hier in Rede stehenden Zeitraums praktizierten selektivenVertriebssystems. Aus demselben Grund bestünde ein Feststellungsinteresseder Klägerin, wenn ein solches gegeben wäre, auch gerade gegenüber der Be-klagten. - 9 -b) Der Klageantrag zu 2 ist jedoch, soweit er in der Revisionsinstanzweiterverfolgt wird, deswegen unzulässig, weil die Klägerin das Feststellungs-begehren in der Revisionsverhandlung wirksam (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.1991- I ZR 94/89, NJW-RR 1991, 1136 unter I 1 m.w.Nachw.) auf einen in der Ver-gangenheit abgeschlossenen Zeitraum beschränkt hat und es für einen derartbeschränkten Antrag an einem Feststellungsinteresse der Klägerin fehlt. Für dieVergangenheit kann der beantragten Feststellung Bedeutung allenfalls noch füretwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zukommen, die daraufgestützt werden, daß Vertragshändler der Beklagten sich wegen des ihnen vonder Beklagten auferlegten Verbots, nichtautorisierte gewerbliche Wiederver-käufer zu beliefern, geweigert haben, Neufahrzeuge an die Klägerin zu verkau-fen. Eine unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommende Schadensersatz-pflicht der Beklagten ist indessen Gegenstand des Klageantrags zu 3 b). Ge-genüber diesem inhaltlich weitergehenden Antrag, dessen Begründetheit davonabhängt, daß das Verbot, Außenseiter zu beliefern, mangels Freistellung gegenArt. 85 Abs. 1 EGV (jetzt Art. 81 Abs. 1 EG) verstieß, kommt dem Feststel-lungsbegehren zu 2 keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr ist die Un-wirksamkeit des Verbots, Neuwagen an Außenseiter zu verkaufen, lediglicheine der Anspruchsvoraussetzungen des Schadensersatzbegehrens, das dieKlägerin mit dem Klageantrag zu 3 verfolgt. Ein über dieses Schadensersatz-begehren hinausgehendes Interesse an der mit dem Klageantrag zu 2 weiter-verfolgten Feststellung hat die Klägerin in der Revisionsverhandlung demge-mäß auch nicht darzulegen vermocht.c) Auch als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ist derFeststellungsantrag zu 2 nicht zulässig. Soweit der von der Klägerin angenom-mene Wegfall der Freistellung des Verbots, nichtautorisierte gewerbliche Wie-derverkäufer zu beliefern, für den mit dem Klageantrag zu 3 a) weiterverfolgten, - 10 -an die Klägerin abgetretenen bezifferten Schadensersatzanspruch der E.vorgreiflich ist, ist nichts dafür vorgetragen, daß der Klägerin weitergehendeSchadensersatzansprüche der E. abgetreten wären, für deren Geltendma-chung die - vermeintliche - Unwirksamkeit des Verbots, nichtautorisierte ge-werbliche Wiederverkäufer zu beliefern, vorgreiflich sein könnte. Soweit dieUnwirksamkeit des Verbots Grundlage eigener Schadensersatzansprüche derKlägerin wegen ihr selbst entgangener Wiederverkaufsgeschäfte sein könnte,werden diese von dem auf entsprechende Feststellung gerichteten Klageantragzu 3 b) in vollem Umfang erfaßt, so daß es auch insoweit an möglichen weiter-gehenden Schadensersatzansprüchen fehlt, für die der Feststellungsantragzu 2 vorgreiflich sein könnte.II.Zum Klageantrag zu 3:Die mit dem Klageantrag zu 3 im Wege der Zahlungs- und der Feststel-lungsklage verfolgten Schadensersatzansprüche scheitern nach Auffassungdes Berufungsgerichts schon daran, daß die Beklagte ihren Vertragshändlerndie Belieferung nichtautorisierter gewerblicher Wiederverkäufer zu Recht unter-sagt habe, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Freistellung ihres se-lektiven Vertriebssystems wegen der behaupteten Verstöße gegen Verhaltens-regeln der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1475/95 entfallen sei.Diese Beurteilung ist, soweit für die Entscheidung des Rechtsstreits vonBelang, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. - 11 -1. Für den Zeitraum bis einschließlich September 1996 stellt sich dieFrage eines möglichen Fortfalls der Freistellung des Verbots der Belieferungnichtautorisierter gewerblicher Wiederverkäufer schon deswegen nicht, weil diebis dahin geltende EG-Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 123/85 - anders alsdie ihr nachfolgende Verordnung Nr. 1475/95 - einen automatischen Wegfallder Freistellung als Sanktion "schwarzer Verhaltensweisen", wie sie der Be-klagten von der Klägerin angelastet werden, nicht vorsah und die Kommissionauch keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht hat, der Beklagten wegender festgestellten Behinderungen des Reexports von Volkswagen- und Audi-Neufahrzeugen aus Italien den Vorteil der Anwendung der VerordnungNr. 123/85 nach deren Art. 10 zu entziehen.Das selektive Vertriebssystem der Beklagten war daher gemäß Art. 7 derVerordnung Nr. 1475/95 bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 30. September1996 ungeachtet der festgestellten Behinderungen grenzüberschreitender Ver-käufe italienischer Vertragshändler durch die Beklagte vom Verbot des Art. 85Abs. 1 EGV freigestellt. Daraus folgt, daß die Klägerin aus ihr entgangenenWiederverkaufsgeschäften keine Schadensersatzansprüche gegen die Be-klagte herleiten kann, soweit ihr die Belieferung mit Neufahrzeugen vor dem1. Oktober 1996 verweigert worden ist.2. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis zur letzten mündlichenVerhandlung vor dem Berufungsgericht am 7. Mai 2002 - bis zu diesem Datumerstreckt sich das mit dem Klageantrag zu 3 b) verfolgte Feststellungsbegehrender Klägerin - war das selektive Vertriebssystem der Beklagten nach Art. 3Nr. 10 Buchst. a der Verordnung Nr. 1475/95 vom Verbot des Art. 85 Abs. 1EGV (jetzt Art. 81 Abs. 1 EG) freigestellt. Allerdings nennt die Verordnung inArt. 6 Abs. 1 neben einer Reihe "schwarzer Klauseln" und abgestimmter Ver- - 12 -haltensweisen (Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5), die im Streitfall nicht einschlägig sind,auch einseitige "schwarze Verhaltensweisen" (Art. 6 Abs. 1 Nr. 6 bis 12), derenVerwirklichung nach Art. 6 Abs. 2 und 3 zu einem räumlich und zeitlich be-schränkten Wegfall der Freistellung aller wettbewerbsbeschränkenden Bestim-mungen führt, die zugunsten des Herstellers, des Lieferanten oder eines ande-ren Unternehmens des Vertriebsnetzes, das an einer beanstandeten Verhal-tensweise beteiligt war, vereinbart wurden. Auch aus dieser Bestimmung läßtsich indessen auf der Grundlage der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus ihr ent-gangenen Wiederverkaufsgeschäften nicht herleiten.a) Nach den Feststellungen, die Grundlage des von der Kommission ge-gen die Beklagte verhängten Bußgeldes und der Nachprüfung dieser Entschei-dung durch das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften warenund die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, fehlt esfür die Zeit nach dem 30. September 1996 an schlüssigen und übereinstim-menden Indizien für ein Andauern der für die Zeit bis zum 30. September 1996erwiesenen Verstöße der Beklagten gegen Art. 85 EGV. Solche Indizien hat inbezug auf die Behinderung des Fahrzeugreexports aus Italien auch die Klägerinnicht vorgetragen. Wegen der Maßnahmen der Beklagten zur Abschottung desitalienischen Marktes kann daher ein Wegfall der Freistellung des Vertriebssy-stems der Beklagten nicht festgestellt werden, denn bis zum 30. September1996 war dieses, wie oben bereits ausgeführt, ungeachtet der von der Kommis-sion festgestellten Behinderungsmaßnahmen noch nach der vorangegangenenEG-Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 123/85 freigestellt.b) Die von der Revision darüber hinaus angeführten Indiztatsachenrechtfertigen weder für sich allein noch in einer Gesamtschau die Schlußfolge- - 13 -rung, daß die Beklagte in dem hier in Rede stehenden Zeitraum Verhaltenswei-sen praktiziert hätte, die nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1475/95 zu einemWegfall der Freistellung hätten führen können, aus dem die Klägerin oder dieE. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte herleiten könnten.aa) Eine mögliche Behinderung des Fahrzeugreimports durch die Weige-rung der Beklagten, für reimportierte Fahrzeuge die zu einer "Umschlüsselung"erforderliche Herstellerbescheinigung zu erteilen, ist nach den von der Revisionnicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, die sich das Berufungsge-richt zu eigen gemacht hat, bereits vor Erlaß des Landgerichtsurteils durch dieEinführung eines EG-einheitlichen Zertifikats für die Schadstoffeinstufung ent-fallen. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob das von der Klägerin insoweit be-anstandete Verhalten der Beklagten als (mittelbare) Wettbewerbsbehinderungi.S. des Art. 6 der Verordnung Nr. 1475/95 zu werten ) Alle übrigen Erschwernisse, denen sich deutsche Kaufinteressentenoder deren Vermittler bei Neuwagenkäufen in Italien, Dänemark oder den Nie-derlanden nach der Darstellung der Klägerin bis in die Gegenwart ausgesetztsehen, gehen auf Verhaltensweisen der dort ansässigen Vertragshändler oderdes für das betreffende Land zuständigen Generalimporteurs zurück. KonkreteVerhaltensweisen der Beklagten, die dafür ursächlich sein könnten, vermag dieKlägerin nicht aufzuzeigen. Unter diesen Umständen kann auch eine Gesamt-schau der vorgetragenen Indiztatsachen nicht den Schluß rechtfertigen, die Be-klagte sei Urheberin der von der Klägerin behaupteten Behinderungsmaßnah-men ihrer ausländischen Vertragshändler und G) Die Klägerin hat für den hier allein interessierenden Zeitraum vonOktober 1996 bis Mai 2002 auch keine Behinderungen grenzüberschreitender - 14 -Neuwagenverkäufe seitens der Generalimporteure oder der ausländischenVertragshändler der Beklagten vorgetragen, die diese sich deswegen zurech-nen lassen müßte, weil sie nach der Behauptung der Klägerin dagegen nichteingeschritten ist.(1) Für ihre Behauptung, der dänische Generalimporteur der Beklagtenverlange beim Verkauf an Ausländer eine Zwangsregistrierung und die persön-liche Abholung des Fahrzeugs durch den ausländischen Käufer, hat die Kläge-rin als einziges Beweismittel ein Schreiben aus dem Jahr 1992 vorgelegt. DieBeklagte hat bestritten, daß diese Praxis andauere, und dazu vorgetragen, je-denfalls im Jahr 2000 gebe es keine Vorgabe des Generalimporteurs, daß vondeutschen Kunden in Dänemark gekaufte Fahrzeuge dort zugelassen und vomEndabnehmer persönlich abgeholt werden müßten. Dem ist die Klägerin nichtmehr entgegengetreten.(2) Die Forderung des niederländischen Generalimporteurs nach Vorlageeiner notariell beglaubigten Vollmacht bei vermittelten Kaufverträgen dient of-fenkundig der Absicherung gegen Verkäufe an nichtautorisierte gewerblicheWiederverkäufer, die sich mit Hilfe fingierter Kaufvermittlungen bei ausländi-schen Vertragshändlern Neufahrzeuge zum gewerblichen Wiederverkauf zubeschaffen suchen. Eine marktrelevante Beeinträchtigung des gewerblich ver-mittelten grenzüberschreitenden Fahrzeugkaufs ist darin mit dem Berufungsge-richt nicht zu sehen.(3) Ihre frühere Übung, bei vermittelten Geschäften von ausländischenKäufern eine vertragsstrafbewehrte Verpflichtungserklärung des Inhalts zu ver-langen, daß das Fahrzeug nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Zu-lassung oder vor Erreichen einer Fahrleistung von mindestens 3.000 km weiter- - 15 -veräußert werde, hat die Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits im Jahr 1996 dahin geändert,daß die zeitliche Beschränkung von drei Monaten und die geforderte Mindest-fahrleistung ersatzlos gestrichen wurden. Wenn gleichwohl im September 2000in einem Einzelfall ein dänischer Vertragshändler (nicht: Generalimporteur) voneinem deutschen Käufer eine Verpflichtungserklärung nach dem alten Formblattverlangte, kann dies der Beklagten nicht schon deswegen zugerechnet werden,weil sie dagegen nicht eingeschritten ist.c) Zu einem vorübergehenden Wegfall der Freistellung können allerdingsdie wiederholten Aufrufe des Vertriebsleiters G. der Beklagten zur "Preis-disziplin" (Art. 6 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1475/95) beim Vertrieb desdamals neuen Modells Volkswagen Passat (Rundschreiben vom 26.9.1996,17.4. u. 26.6.1997) geführt haben, die erst mit Rundschreiben vom6. September 1999 zurückgenommen worden sind. Das bedarf hier indessenkeiner näheren Prüfung. Denn eine einseitige "schwarze Verhaltensweise" desHerstellers wie dieser Aufruf der Beklagten (Art. 6 Abs. 1 Nr. 6 der VerordnungNr. 1475/95) führte gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1475/95 nur zumvorübergehenden Wegfall der zugunsten des Herstellers vereinbarten wettbe-werbsbeschränkenden Bestimmungen in denjenigen Vertriebsvereinbarungen,die für das Gebiet innerhalb des Gemeinsamen Marktes galten, in welchem derWettbewerb durch die beanstandete Verhaltensweise verfälscht wurde. Nachdieser Bestimmung beschränkte sich ein etwaiger Wegfall der Freistellung inräumlicher Hinsicht auf das den deutschen Vertragshändlern der Beklagtenauferlegte Verbot der Belieferung von Außenseitern. Denn die von der Kommis-sion insoweit beanstandeten Maßnahmen richteten sich nach deren Feststel-lungen ausschließlich gegen die deutschen Volkswagen-Händler und -Werk-stätten (Entscheidung der Kommission vom 29.6.2001, Az. COMP/F-2/36.693 - 16 -- Volkswagen, ABl. EG Nr. L 262 S. 14 ff., Tz. 1, 3, 29 ff.). Daß die Beklagteauch ihre Vertragshändler im europäischen Ausland zur "Preisdisziplin" aufge-rufen hätte, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von der Klägerinnicht vorgetragen worden. Damit beschränkte sich die durch den Aufruf der Be-klagten bewirkte Verfälschung des Wettbewerbs auf das inländische Vertriebs-gebiet, auch wenn ausländische Käufer von Passat-Fahrzeugen bei deutschenVolkswagen-Vertragshändlern davon ebenfalls betroffen worden sein sollten. ImVerhältnis zu den dänischen und niederländischen Vertragshändlern der Be-klagten, bei denen die Klägerin und die E. sich vergeblich um eine Beliefe-rung mit Neufahrzeugen bemüht haben, war somit das Verbot, Neufahrzeugean nichtautorisierte gewerbliche Wiederverkäufer zu verkaufen, auch für denZeitraum freigestellt, während dessen die Freistellung im Verhältnis zu dendeutschen Vertragshändlern der Beklagten möglicherweise entfallen war.d) Da somit die Behinderung grenzüberschreitender Neuwagenverkäufeder italienischen Vertragshändler der Beklagten aus zeitlichen Gründen und dieBeschränkung ihrer deutschen Vertragshändler in der Freiheit der Preisgestal-tung für das Modell Passat aus räumlichen Gründen nicht zum Wegfall desVerbots der Belieferung nichtautorisierter gewerblicher Wiederverkäufer führte,dem die dänischen und niederländischen Vertragshändler der Beklagten in demZeitraum von 1988 bis Mai 2002 unterlagen, kommt es für die Entscheidungdes Rechtsstreits nicht mehr darauf an, ob die Beklagte sich, wie die Revisionmeint, nicht damit begnügen durfte, die schwerwiegenden, von der Kommissionbeanstandeten und mit hohen Bußgeldern belegten Verstöße jeweils nur miteinem einzigen Rundschreiben zurückzunehmen, um die Mitglieder ihrer Ver-triebsorganisation zu einem kartellrechtskonformen Verhalten zu veranlassen. - 17 -Die Revision zeigt im übrigen aber auch nicht auf, daß diese Rund-schreiben, weil sie vereinzelt geblieben sind, ihre Wirkung verfehlt habenkönnten. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß es nach dem Rundschreiben derBeklagten vom 20. Februar 1998, das von der Kommission als ausreichend er-achtet worden ist, zu weiteren Behinderungen des Reimports von Neufahrzeu-gen der Beklagten aus Italien gekommen sei. Das liegt auch schon deshalbfern, weil die italienischen Vertragshändler der Beklagten sich nur durch dieihnen von der Beklagten und deren Generalimporteurin, einer Tochtergesell-schaft der Beklagten, angedrohten Sanktionen davon hatten abbringen lassen,Fahrzeuge an deutsche und österreichische Kaufinteressenten zu verkaufen.Ein Widerstand gegen Geschäftsabschlüsse auch mit Käufern aus dem euro-päischen Ausland, zu dessen Überwindung mehr als das eine Rundschreibender Beklagten hätte erforderlich sein können, war aus den Reihen der Händlerdaher naturgemäß nicht zu erwarten. Entsprechendes gilt für die Rücknahmedes an die deutschen Vertragshändler der Beklagten gerichteten Aufrufs zur"Preisdisziplin", denn auch diese Wettbewerbsstörung ging von der Beklagtenselbst aus und lief den Interessen ihrer deutschen Vertragshändler zuwider.3. Die mit dem Klageantrag zu 3 a) verfolgte Zahlungsklage erweist sichdemnach als unbegründet, weil es den dänischen Vertragshändlern der Be-klagten, bei denen die E. sich vergeblich um den Ankauf der elf bei ihr be-stellten Neufahrzeuge bemüht hat, nicht erlaubt war, Neufahrzeuge an nicht-autorisierte Wiederverkäufer wie die E. zu verkaufen, und diese Wettbe-werbsbeschränkung von dem Verbot des Art. 85 Abs. 1 EGV freigestellt war.Auch die Feststellungsklage zu 3 b) ist unbegründet, da sich ein vor-übergehender Wegfall der Freistellung des genannten Verbots allenfalls für dieVertriebsvereinbarungen der Beklagten mit ihren deutschen Vertragshändlern - 18 -feststellen läßt. Die Klägerin, die sich mit dem (Re)Import von Kraftfahrzeugenaus dem europäischen Ausland befaßt, hat nicht behauptet, daß sie sich wäh-rend des Zeitraums, für den die Freistellung des Verbots für die deutschen Ver-tragshändler entfallen sein könnte, auch bei deutschen Vertragshändlern derBeklagten vergeblich um den Ankauf von Neufahrzeugen zum gewerblichenWiederverkauf bemüht habe.III.Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO und, so-weit die Klage zu 1 zurückgenommen worden ist, aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPOzurückzuweisen.HirschGoetteBallBornkammRaum
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