BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 24/08 Verk374ndet am: 29. Juni 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 2. Februar 2010 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Bergmann, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerinnen wird das Urteil des 1. Kartell-senats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 13. M344rz 2008 (VI U (Kart) 34/06) unter Zur374ckweisung der Revision der Beklag-ten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kl344gerinnen erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344gerin zu 1, der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co KG (im Folgenden: E-Plus-Mobilfunk), ist die Lizenz f374r die Errichtung und den Betrieb des E1-Netzes erteilt worden (im Folgenden: E-Plus-Mobilfunknetz). Die Kl344gerin zu 2, die E-Plus Service GmbH & Co. KG (fortan: E-Plus), ist die Tochtergesellschaft der E-Plus-Mobilfunk. Sie vermittelt und verwaltet den Zugang zu dem E-Plus-Mobilfunknetz. Damit ein Mobilfunkkunde von E-Plus im E-Plus-Mobilfunknetz, 1 - 3 - das nach dem GSM-Funkstandard (Global System for Mobile Communications) betrieben wird, Anrufe t344tigen und entgegennehmen kann, ben366tigt er eine Be-rechtigungskarte (sog. SIM-Karte), die in sein Endger344t (Mobiltelefon) einge-setzt wird und seine Benutzerdaten enth344lt. Die SIM-Karte erm366glicht mittels eines verschl374sselten Zugangscodes eine Verbindung mit dem Mobilfunknetz. 2 Wird ein Kunde auf seinem Mobiltelefon aus dem Netz eines anderen Netzbetreibers (Mobilfunk oder Festnetz) angerufen, so bedarf es zur Vermitt-lung des Telefongespr344chs einer Zusammenschaltung der Netze. Kommt der Anruf aus einem Festnetz, ist zudem die Umwandlung des ankommenden Festnetzgespr344chs in Mobilfunksignale (nach dem GSM-Funkstandard) erfor-derlich. Bei ankommenden Festnetzgespr344chen finden die Zusammenschaltung und die Umwandlung bislang an einer festen Schnittstelle zwischen den Netzen (sog. Interconnection-Punkt; im Folgenden: 334bergabepunkt) statt, von der aus das Telefongespr344ch an die n344chste Verteilstelle im Mobilfunknetz weitergelei-tet wird und sodann an den angerufenen Mobilfunkkunden gelangt. Der Fest-netzbetreiber, von dessen Netz der Anruf in das Mobilfunknetz erfolgt, kann entweder einen eigenen 334bergabepunkt mit dem jeweiligen Mobilfunknetz ein-richten oder er kann zur Weiterleitung des Gespr344chs das Festnetz der Deut-schen Telekom AG (im Folgenden: DTAG) oder eines anderen Festnetzbetrei-bers und deren 334bergabepunkte nutzen. Der jeweilige Festnetzbetreiber be-rechnet f374r die Benutzung seines Netzes als Transitnetz ein Entgelt. Die Anruf-zustellung innerhalb des Mobilfunknetzes zu dem angerufenen Mobilfunkkun-den kann technisch nur von dem Betreiber des Mobilfunknetzes vorgenommen werden. Mit am 30. August 2006 im Amtsblatt ver366ffentlichter Verf374gung der Bun-desnetzagentur f374r Elektrizit344t, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-nen wurde E-Plus-Mobilfunk dazu verpflichtet, "Betreibern von 366ffentlichen Tele- 3 - 4 - fonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem Mobiltelefonnetz an ihrem Ver-mittlungsstellenstandort zu erm366glichen, 374ber die Zusammenschaltung Verbin-dungen in ihr Netz zu terminieren und zum Zwecke dieser Zugangsgew344hrung Kollokation sowie im Rahmen dessen Nachfragern oder deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gew344hren". Die Entgelte f374r die Ge-w344hrung der Zusammenschaltungsleistungen wurden der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur unterworfen. Die Genehmigung der Entgelte f374r die An-rufzustellung in ihr Mobilfunknetz wurde E-Plus-Mobilfunk mit Beschluss vom 8. November 2006 erteilt. Mit Beschluss vom 30. November 2007 wurde ihr f374r den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2007 ein Verbindungsentgelt in H366he von 8,80 Cent/Min. genehmigt. Dieses von E-Plus dem Betreiber des jeweiligen Festnetzes, aus dem das Gespr344ch kommt, berechnete Terminierungsentgelt hat letztlich der Anrufer zu tragen, da es ihm von dem jeweiligen Festnetz-betreiber mit dem Gespr344chsentgelt in Rechnung gestellt wird. Technisch besteht ferner die M366glichkeit, Telefongespr344che aus dem Festnetz mittels sogenannter GSM-Wandler (auch GSM-Gateways oder GSM-Router genannt) unter Einsatz von SIM-Karten der jeweiligen Mobilfunkbetrei-ber in deren Mobilfunknetze zu leiten. Das aus dem Festnetz kommende Ge-spr344ch wird dabei durch den GSM-Wandler in den GSM-Funkstandard umge-wandelt und sodann mittels der SIM-Karte des jeweiligen Mobilfunkbetreibers 374ber eine zwischen dem GSM-Wandler und der Empfangseinrichtung der zu-st344ndigen Verteilstelle des betreffenden Mobilfunkbetreibers aufgebaute Funk-verbindung in das Mobilfunknetz eingespeist und dem Mobilfunkkunden zuge-stellt. 4 In den Vertr344gen mit ihren SIM-Karten-Endkunden verwendet E-Plus All-gemeine Gesch344ftsbedingungen, nach denen die Karten in Vermittlungs- oder 5 - 5 - 334bertragungssystemen, die Verbindungen eines Dritten an einen ande-ren Dritten ein- oder weiterleiten, nicht benutzt werden d374rfen. 6 Die Beklagte, die TELES AG Informationstechnologien (im Folgenden: TELES), auf die die fr374here Beklagte zu 2, die TELES NetSales GmbH w344hrend des Rechtsstreits verschmolzen worden ist, stellt GSM-Wandler (auch GSM-Gateways genannt) her und vertreibt diese. Ihre Kunden sind Unternehmen (sog. Carrier), die es in der Regel kleineren Festnetzbetreibern erm366glichen, Festnetzgespr344che mittels GSM-Wandlern in Mobilfunknetzen zuzustellen. Au-337erdem stellt TELES Unternehmen (Firmenkunden) GSM-Wandler als soge-nannte Corporate-Gateways zur Verf374gung, die im Rahmen einer Telefonanla-ge zum Einsatz kommen sollen und es erm366glichen, Anrufe, die auf einen Fest-netzanschluss erfolgen, in das E-Plus-Mobilfunknetz zu Mobiltelefonen der Mit-arbeiter des jeweiligen Unternehmens zu g374nstigen Konditionen (ohne die Ge-b374hr f374r Terminierungsleistungen von E-Plus) weiterzuleiten. E-Plus l344sst inso-weit Ger344te mit bis zu 18 Kan344len ohne Genehmigungsvorbehalt zu. Die Kl344gerinnen haben zuletzt beantragt, 7 die Beklagte unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, GSM-Gateway-Vermittlungssysteme f374r den Carriereinsatz, die 374ber nachfolgende Komponenten verf374gen, - Abrechnungserstellung (CDR generation) - Schnittstelle zu SIM-Server (Built-in SIM card server support) und - SS7 Schnittstelle - Number portability support anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen oder zu vertreiben. Ferner haben sie Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenser-satzpflicht der Beklagten begehrt. Hilfsweise haben sie ihr Klagebegehren in Bezug auf bestimmte GSM-Wandler-Modelle mit bestimmten Bezeichnungen im Wege der Stufenklage verfolgt sowie weiter hilfsweise verlangt, dass TELES auf die Unzul344ssigkeit des Einsatzes ihrer GSM-Wandler hinweist. 8 - 6 - Die Beklagte hat mit ihrer Widerklage beantragt, E-Plus zu untersagen, in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen die Verwendung von SIM-Karten in GSM-Wandlern zu beschr344nken. 9 10 Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Die da-gegen gerichteten Rechtsmittel der Parteien sind erfolglos geblieben (OLG D374s-seldorf WuW DE-R 2427). Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sionen verfolgen die Parteien ihre Klage- und Widerklagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r unbegr374ndet erachtet, weil E-Plus und E-Plus-Mobilfunk gegen das Missbrauchsverbot des Art. 82 Abs. 1 EG (jetzt Art. 102 AEUV) verstie337en, indem sie den Einsatz von GSM-Wandlern zur Terminierung von Telefongespr344chen in ihr Netz verhindern wollten. Die Widerklage von TELES sei unbegr374ndet, weil E-Plus den Einsatz von SIM-Karten in GSM-Wandlern von angemessenen Nutzungsbedingungen abh344ngig machen k366nne und daher in ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen diesen Einsatz der Karten vertraglich verbieten d374rfe. Zur n344heren Begr374ndung hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: 11 Der f374r die Beurteilung nach Art. 82 EG sachlich relevante Markt betreffe die Vermittlung (Terminierung) von aus einem Festnetz ankommenden Gespr344-chen in das E-Plus-Mobilfunknetz. Nach dem Bedarfsmarktkonzept sei als Nachfrager auf die Betreiber von Festnetzen abzustellen, die ein Telefonge-spr344ch ihres Kunden an einen Mobilfunkkunden im E-Plus-Netz weiterleiten lassen wollten. Hierf374r k366nnten sie einerseits die geb374hrenpflichtige Terminie-rungsleistung von E-Plus, andererseits das Angebot der Kunden von TELES, 12 - 7 - das Gespr344ch mittels GSM-Wandler weiterzuleiten, in Anspruch nehmen. Aus der Sicht der nachfragenden Festnetzbetreiber seien beide Leistungsvarianten funktional austauschbar und geh366rten deshalb demselben Markt an, und zwar dem Angebotsmarkt f374r die Terminierung von Festnetzgespr344chen in das E-Plus-Netz. E-Plus besitze auf diesem r344umlich auf das Gebiet der Bundesre-publik Deutschland beschr344nkten Terminierungsmarkt eine beherrschende Stel-lung. Durch ihre generelle Weigerung, SIM-Karten f374r den Einsatz in GSM-Wandlern zum Zweck der Weiterleitung von Gespr344chen von einem Festnetz in ihr Mobilfunknetz zuzulassen, missbrauche E-Plus ihre marktbeherrschende Stellung. Sie beschr344nke die Verwendung der SIM-Karten in unzul344ssiger Wei-se. Rechtfertigende Gr374nde f374r die Weigerungshaltung von E-Plus seien nicht gegeben. Einer etwa drohenden 334berlastung von Funkzellen k366nne durch ge-eignete Schutzvorkehrungen wirksam begegnet werden. Um ihren Verpflichtun-gen aus 247 110 TKG nachkommen zu k366nnen, k366nne E-Plus die Nutzung von SIM-Karten in GSM-Wandlern von der Mitteilung der Nummer des Anrufers ab-h344ngig machen. Auch frequenzrechtliche Gesichtspunkte seien keine Rechtfer-tigung f374r das Verbot der Nutzung von SIM-Karten in GSM-Wandlern. Die der Lizenzerteilung zugrundeliegenden europarechtlichen Regelungen st374nden ei-ner Nutzung der Frequenzen zur Terminierung von Festnetzgespr344chen mittels GSM-Wandlern nicht entgegen. 13 Eine etwaige schlechtere Qualit344t der Gespr344chsverbindung 374ber GSM-Wandler k366nne eine Verweigerung der Nutzung von SIM-Karten in derartigen Ger344ten nicht rechtfertigen. Das Interesse von E-Plus, nicht mit einer aus der GSM-Technik herr374hrenden verminderten Gespr344chsqualit344t in Verbindung ge-bracht zu werden, trete hinter dem Wettbewerbsinteresse der Abnehmer von TELES zur374ck. Die Weigerung von E-Plus diene somit allein dem Zweck, einen 14 - 8 - Wettbewerb auf dem Markt der Terminierung von Festnetzgespr344chen in das E-Plus-Netz zu verhindern. Kartellrechtlich erlaubt seien aber ausschlie337lich diejenigen Einschr344nkungen des SIM-Karten-Einsatzes in GSM-Wandlern, die zum Schutz der Netzintegrit344t erforderlich seien. Dazu k366nnten insbesondere die notwendigen Vorkehrungen geh366ren, um eine 334berlastung einzelner Funk-zellen zu verhindern. Deshalb sei E-Plus zwar nicht verpflichtet, eine SIM-Karten-Nutzung zu Endkundenkonditionen zu gestatten. Sie m374sse jedoch SIM-Karten zu angemessenen Nutzungsbedingungen f374r den Einsatz in GSM-Wandlern zur Verf374gung stellen. E-Plus und E-Plus-Mobilfunk st374nden demzufolge die nach ihren Haupt- und Hilfsantr344gen geltend gemachten Anspr374che auf Unterlassen des Vertriebs der GSM-Wandler sowie Auskunftserteilung und Schadensersatz nicht zu. 15 Die Widerklage sei ebenfalls unbegr374ndet. Die Beklagte habe keinen An-spruch darauf, dass E-Plus in ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen zu den Endkundenvertr344gen, auf die sich der Widerklageantrag zu 1 beziehe, den Ein-satz von SIM-Karten in GSM-Wandlern zum Zwecke der Terminierung nicht untersage. E-Plus d374rfe aus kartellrechtlichen Gr374nden den Einsatz von SIM-Karten in GSM-Wandlern zwar nicht generell verbieten. Eine solche Kartennut-zung m374sse sie allerdings nicht zu den Vertragsbedingungen ihrer Endkunden-vertr344ge gestatten. Das Recht, einen SIM-Karteneinsatz in GSM-Wandlern nur unter entsprechenden, auf die Besonderheiten der gew374nschten Kartennutzung abgestellten Vertragsbedingungen gestatten zu m374ssen, begr374nde f374r E-Plus zugleich die Befugnis, in ihren Endkundenvertr344gen einen GSM-Wandlereinsatz der Karten auszuschlie337en. 16 Das Begehren nach dem Widerklageantrag zu 2, E-Plus zu untersagen, in ihren SIM-Kartenvertr344gen f374r Corporate-Gateways eine Verwendung der 17 - 9 - Karten in GSM-Wandlern zum Zweck der Erbringung von Terminierungsleistun-gen f374r Dritte auszuschlie337en, bleibe gleichfalls erfolglos, weil E-Plus diesen Wandlereinsatz von anderen Bedingungen abh344ngig machen d374rfe als die Nut-zung in Corporate-Gateways. 18 B. Die Revision von E-Plus-Mobilfunk und E-Plus hat Erfolg; sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zum Nachteil von E-Plus-Mobilfunk und E-Plus er-kannt worden ist. Der Revision von TELES ist der Erfolg dagegen zu versagen. I. Revision der Kl344gerinnen 19 Den mit der Klage verfolgten Anspr374chen kann TELES entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts nicht mit Erfolg entgegenhalten, E-Plus und E-Plus-Mobilfunk seien gem344337 247 33 Abs. 1 Satz 1 GWB, Art. 82 EG (Art. 102 AEUV) verpflichtet, den Zugang zu dem E-Plus-Mobilfunknetz zum Zweck der Einleitung von Festnetzgespr344chen mittels GSM-Wandlern zu angemessenen Bedingungen zu gew344hren, so dass die Herstellung und der Vertrieb von GSM-Wandlern durch TELES - auch ohne Vorkehrungen, die eine Verwendung zur Terminierung unterbinden - erlaubt sei. 20 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verletzt E-Plus durch die Weigerung, SIM-Karten zum Zweck des Einsatzes in GSM-Wandlern zur Verf374gung zu stellen, jedenfalls ab Erlass der am 30. August 2006 ver366ffentlich-ten Regulierungsverf374gung der Bundesnetzagentur nicht das Verbot des Art. 82 Abs. 1 EG (Art. 102 AEUV). 21 a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass E-Plus auf dem bundesweiten Markt f374r die Weiterleitung von Anru-fen aus fremden Netzen an Mobilfunkkunden im eigenen E-Plus-Netz (im Fol- 22 - 10 - genden als Terminierung bezeichnet) 374ber eine beherrschende Stellung verf374gt. Der Markt f374r die Terminierung von Telefonanrufen ist einzelnetzbezogen abzu-grenzen, d.h. die Anrufzustellung an einen Gespr344chsteilnehmer in einem be-stimmten Mobilfunknetz bildet einen jeweils eigenen sachlichen Markt. 23 Die Terminierung von Anrufen innerhalb des jeweils eigenen Mobilfunk-netzes stellt eine Vorleistung f374r Telefondienste dar, die darin besteht, Anrufe, die ihren Ursprung im Festnetz oder in einem anderen als dem Mobilfunknetz des angerufenen Gespr344chsteilnehmers haben, 374ber eine zusammenschal-tungsf344hige Vermittlungsstelle zum angew344hlten Telefonanschluss zuzustellen. Die Zusammenschaltung verschiedener Netze ist erforderlich, damit die jeweili-gen Kunden netz374bergreifend miteinander telefonieren k366nnen. Nachfrager von Terminierungsleistungen ist der Netzbetreiber, aus dessen Netz der Anruf stammt. Dessen Nachfrage leitet sich unmittelbar von der Nachfrage eines Teil-nehmers auf der Endkundenebene ab, der einen Teilnehmer in einem bestimm-ten anderen Netz erreichen will. Die Terminierungsleistung ist daher nicht durch andere Leistungen, etwa die Zustellung in ein anderes Netz, substituierbar. Die Anrufzustellung innerhalb des Mobilfunknetzes des angerufenen Ge-spr344chsteilnehmers kann aus technischen Gr374nden nur vom Betreiber des je-weiligen Mobilfunknetzes 374ber seine Netzinfrastruktur erbracht werden. Andere Netzbetreiber haben keinen direkten Zugriff auf dessen Netz. Sie k366nnen den f374r einen fremden Kunden bestimmten Anruf nicht zustellen. Festnetzbetreiber wie Mobilfunkbetreiber sind auf die Terminierungsleistung des Netzbetreibers des Angerufenen angewiesen. Jedes Mobilfunkunternehmen hat daher in sei-nem eigenen Netz ein nat374rliches Monopol im Hinblick auf die Terminierungs-leistung (zur Marktabgrenzung vgl. auch Empfehlung 2003/311/EG der Kom-mission der Europ344ischen Union vom 11. Februar 2003, ABl. EU Nr. L 114, S. 45, Anhang Nr. 16; Sondergutachten Nr. 39/2003 der Monopolkommission 24 - 11 - Tz. 210 ff.; Anlage 6 der Mitteilung 283/2006 der Bundesnetzagentur f374r Elektri-zit344t, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 30. August 2006 zur "Anrufzustellung in einzelnen Mobiltelefonnetzen", Amtsblatt der Bundes-netzagentur 17/2006, 2429; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 2.4.2008 - 6 C 14/07, juris; Mantl/Elkettani in Berliner Kommentar zum TKG, 2. Aufl., vor 247 9 Rdn. 221 ff.; Heinen-Hosseini/Woesler ebenda, 247 9 Rdn. 219 ff.; Kirchner/K344se-berg in Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl., 247 11 Rdn. 65 ff.; Pape in Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., vor 247 9 Rdn. 37; Heun in Heun, Handbuch Telekom-munikationsrecht, 2. Aufl., Kap. G Rdn. 170 f.; Sch374tze in Wissmann, Praxis-handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., Kap. 3 Rdn. 115 ff.). b) Dagegen kann der Auffassung des Berufungsgerichts, E-Plus miss-brauche ihre beherrschende Stellung auf diesem Markt durch ihre Weigerung, SIM-Karten f374r den Einsatz in GSM-Wandlern zum Zweck der Terminierung von Gespr344chen aus dem Festnetz in das E-Plus-Mobilfunknetz zuzulassen, f374r den hier ma337geblichen Zeitpunkt aus Rechtsgr374nden nicht gefolgt werden. F374r die rechtliche Beurteilung ist der Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Ende 2007 ma337geblich, der nach dem Erlass der Regu-lierungsverf374gungen der Bundesnetzagentur von August und November 2006 liegt. Unter Ber374cksichtigung der Verh344ltnisse auf dem von E-Plus beherrschten Markt in dem hier ma337geblichen Zeitraum ab Ende August 2006 ist die miss-br344uchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch E-Plus zu verneinen. 25 aa) Es kommt insoweit allenfalls ein missbr344uchliches Verhalten unter dem Gesichtspunkt eines Behinderungsmissbrauchs durch Gesch344fts- oder Lieferungsverweigerung in Betracht. E-Plus weigert sich generell, SIM-Karten zum Zweck der Anrufweiterleitung mittels GSM-Wandlern in das E-Plus-Netz zu liefern und 374ber GSM-Wandler weitergeleitete Anrufe im eigenen Netz zuzustel- 26 - 12 - len. Der Umstand, dass E-Plus diese Gesch344fts- oder Lieferungsverweigerung durch ihre Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen f374r Endkunden-SIM-Karten rechtlich absichern m366chte, f374hrt nicht dazu, dass dieser Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Verwendungsbeschr344nkung zu betrachten ist. 27 bb) Eine Gesch344ftsverweigerung ist nach Art. 82 EG missbr344uchlich, wenn sie in der Absicht erfolgt, dem marktbeherrschenden Unternehmen einen vor- oder nachgelagerten Markt vorzubehalten, nicht durch technische oder kommerzielle Notwendigkeiten gerechtfertigt und geeignet ist, jeglichen Wett-bewerb durch das die Lieferung nachsuchende Unternehmen auszuschlie337en (EuGH, Urt. v. 6.3.1974 - C-6/73, Slg. 1974, 223 Tz. 25 - Commercial Solvents; Urt. v. 3.10.1985 - C-311/84, Slg. 1985, 3261 = GRUR Int. 1986, 191 Tz. 25 f. - CBEM (Telemarketing); Urt. v. 26.11.1998 - C-7/97, Slg. 1998 I-7791 = WuW/E EU-R 127 Tz. 38 - Bronner; BGH, Urt. v. 3.3.2009 - KZR 82/07 WuW/E DE-R 2708 Tz. 35 - Reisestellenkarte). Bei der Pr374fung dieser Voraussetzun-gen ist allerdings zu beachten, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Ge-richtshofs der Europ344ischen Union auch ein marktbeherrschendes Unterneh-men berechtigt ist, seine gesch344ftlichen Interessen zu wahren, wenn diese be-droht sind, und in angemessenem Umfang so vorzugehen, wie es dies zum Schutz seiner Interessen f374r richtig h344lt. Bei einer Gesch344ftsverweigerung, die sich (lediglich) auf einen Drittmarkt auswirkt, kann von einem missbr344uchlichen Handeln des den vor- oder nachgelagerten Markt beherrschenden Unterneh-mens nur ausgegangen werden, wenn das verweigerte Gut oder die abgelehnte Dienstleistung auf dem abgeleiteten Markt unerl344sslich, also insbesondere nicht ersetzbar ist und demnach durch die Gesch344ftsverweigerung auf dem Dritt-markt Marktzutrittschranken f374r Wettbewerber errichtet werden (vgl. EuGH WuW/E EU-R 127 Tz. 40 ff. - Bronner; M366schel in Immenga/Mestm344cker aaO Art. 82 Rdn. 220 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 156, 379, 389 - Strom und Telefon). - 13 - Diese Grunds344tze gelten auch dann, wenn es sich bei dem E-Plus-Netz um eine notwendige Einrichtung im Sinne der sogenannten Essential-facility-Doktrin (vgl. 247 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB) f374r den Zutritt auf den Terminierungsmarkt handelt (vgl. dazu die Entscheidungen EuGH, Urt. v. 6.4.1995 - C-241/91, Slg. 1995, I-742 = GRUR Int. 1995, 490 Tz. 54 f., 70 - Magill; EuGH WuW/E EU-R 127 Tz. 34 ff. - Bronner; Urt. v. 29.4.2004 - C-418/01, Slg. 2004, I-5039 = WuW/E EU-R 804 Tz. 17, 40 ff. - IMS-Health, denen ein solches Wettbewerbs-verh344ltnis zugrunde lag; vgl. ferner BGH, Urt. 4.11.2003 - KZR 16/02, BGHZ 156, 379, 389 - Strom und Telefon; M366schel in Immenga/Mestm344cker, GWB, 4. Aufl., 247 19 GWB Rdn. 180, 187 m.w.N.). 28 cc) Hier kommt f374r die Beurteilung, ob die Weigerung von E-Plus, den Einsatz von GSM-Wandlern zuzulassen, missbr344uchlich i.S. von Art. 82 EG ist, dem Umstand ma337gebliche Bedeutung zu, dass E-Plus aufgrund der Regulie-rungsverf374gungen der Bundesnetzagentur von August und November 2006 verpflichtet ist, anderen Unternehmen unter bestimmten Bedingungen Zugang zu ihren Terminierungsleistungen im eigenen Netz zu gew344hren. Diesen Um-stand hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht hinreichend beachtet. 29 (1) Die Verf374gung der Bundesnetzagentur von Ende August 2006, mit der die Muttergesellschaft von E-Plus verpflichtet wurde, Betreibern von 366ffent-lichen Telefonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem Mobiltelefonnetz an ihrem Vermittlungsstellenstandort zu erm366glichen, und mit der die Entgelte f374r die Zusammenschlussleistungen der Genehmigung nach Ma337gabe des 247 31 TKG unterworfen wurden, beruht auf 247 21 TKG, durch den Art. 8 Abs. 2 und Art. 12 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) umgesetzt worden sind. Die Regulierung des relevanten Marktes, die durch diese Verf374gung und die nachfolgende Festsetzung der Entgelth366he mit Verf374gung von November 2006 bewirkt worden ist, steht zwar nicht bereits als solche einer Anwendung des 30 - 14 - Art. 82 EG entgegen (vgl. EuG, Urt. v. 10.4.2008 - T-271/03, Slg. 2008, II-477 Tz. 107, 120 = WuW/E EU-R 1429 - Deutsche Telekom/Kommission). Insbe-sondere kann nicht allein wegen Erlasses von Verf374gungen einer Regulie-rungsbeh366rde angenommen werden, dem betroffenen Unternehmen stehe ein f374r die Annahme eines Missbrauchs i.S. von Art. 82 EG erforderlicher Verhal-tensspielraum auf dem regulierten Markt nicht (mehr) zu (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.2004 - KZR 7/02, WuW/E DE-R 1254, 1256 - Verbindung von Telefonnet-zen). (2) Das schlie337t es jedoch nicht aus, bei der Beurteilung, ob ein Verhal-ten als Missbrauch i.S. von Art. 82 EG anzusehen ist, zu ber374cksichtigen, ob und in welchem Umfang der betreffende Markt durch gesetzliche Regelungen oder auf solchen beruhende Verf374gungen einer staatlichen Stelle reguliert ist. Dabei ist vor allem von Bedeutung, wie sich die Regulierung als staatlicher Ein-griff in den Markt auf die Wettbewerbsm366glichkeiten der Beteiligten auswirkt. Ist wie im vorliegenden Fall eine Lieferverweigerung des marktbeherrschenden Unternehmens zu beurteilen, ist zu pr374fen, ob diese Weigerung im Hinblick auf die bereits durch die Regulierung begr374ndeten Zugangsverpflichtungen eine angemessene und verh344ltnism344337ige Ma337nahme des marktbeherrschenden Un-ternehmens darstellt, um dessen berechtigte gesch344ftliche Interessen zu wah-ren. F374r die insoweit gebotene Interessenabw344gung ist der Grad der jeweiligen Reglementierung ein ma337geblicher Abw344gungsfaktor (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2008 - C-468/06 bis C-478/06, Slg. 2008, I-7139 = WuW/E EU-R 1463 Tz. 67 ff. - Sot. Lelos u.a./GlaxoSmithKline, zu missbr344uchlichem Verhalten bei Preisreglementierung durch gesetzliche Preisfestsetzungssysteme). 31 dd) Nach diesen Beurteilungsgrunds344tzen kann die Weigerung von E-Plus, SIM-Karten zum Zwecke des Einsatzes in GSM-Wandlern zur Verf374gung zu stellen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Hinblick auf den 32 - 15 - hier gegebenen regulierten Zugang nicht als missbr344uchlich i.S. von Art. 82 EG (Art. 102 AEUV) angesehen werden. 33 (1) Wird ein marktbeherrschendes Unternehmen durch Verf374gung der Bundesnetzagentur nach 247 21 TKG verpflichtet, anderen Unternehmen unter bestimmten Bedingungen Zugang zu dem von ihm beherrschten Markt f374r be-stimmte Telekommunikationsdienstleistungen zu gew344hren, so ist regelm344337ig anzunehmen, dass damit der Gefahr einer missbr344uchlichen Zugangsverweige-rung in einem ausreichenden Ma337 begegnet wird. Die Verpflichtung zur Gew344h-rung des Infrastrukturzugangs dient dem Ziel, ein wirksames Funktionieren des Marktes zu gew344hrleisten (vgl. Erw344gungsgrund 6 der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG; ferner Klotz in M374nchKomm.EUWettbR, SB Telekommunikation Rdn. 37, 68 f.). Das marktbeherrschende Unternehmen handelt daher grund-s344tzlich nicht missbr344uchlich, wenn es anderen Unternehmen, die Zugang zu dem von ihm beherrschten Markt begehren, diesen nur unter den von der Re-gulierungsbeh366rde nach 247 21 TKG festgesetzten Bedingungen gew344hrt. Wegen der bereits durch die Anordnung nach 247 21 TKG bewirkten Beschr344nkung sei-nes Verhaltensspielraums ist es dem marktbeherrschenden Unternehmen im Regelfall nicht zumutbar, Dritten einen alternativen, mit einer weiteren Be-schr344nkung seiner Interessen verbundenen Zugang zu gew344hren. (2) Es ist nicht ersichtlich, dass im Streitfall besondere Umst344nde vorlie-gen, die eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigen. Anhaltspunkte da-f374r, dass die Regulierungsverf374gungen der Bundesnetzagentur von August und November 2006 im Hinblick auf die damit bezweckte Beschr344nkung der Markt-macht von E-Plus hinter den einschl344gigen gesetzlichen Vorgaben zur374ckblei-ben (zur Anwendung von Art. 82 EG bei mangelhafter Regulierung vgl. auch Klotz aaO Rdn. 88; Schr366ter/Klotz in Berliner Kommentar zum TKG, Anh. I Rdn. 32), sind weder festgestellt noch vorgetragen. Es ist somit davon auszu- 34 - 16 - gehen, dass E-Plus aufgrund der Regulierungsverf374gungen zur Gew344hrung des Zugangs zu Bedingungen verpflichtet ist, die auf objektiven Ma337st344ben beru-hen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gew344hren und den Ge-boten der Chancengleichheit und Billigkeit gen374gen. 35 (3) Festnetzbetreibern, die unmittelbar von E-Plus die Zustellung von Gespr344chen aus ihrem Festnetz in das E-Plus-Mobilfunknetz 374ber GSM-Wandler begehrten, d374rfte E-Plus diese Leistung verweigern, weil die M366glich-keit der Zustellung solcher Gespr344che 374ber feste 334bergabepunkte nach Ma337-gabe der Regulierungsverf374gungen besteht. Dass dadurch h366here Kosten als bei der Verwendung von GSM-Wandlern anfallen k366nnen, weil die Einrichtung eigener 334bergabepunkte zu vertretbaren wirtschaftlichen Bedingungen in der Regel ausscheiden wird und bei der Inanspruchnahme von Transferleistungen 374ber Drittnetze zus344tzliche Entgelte zu zahlen sind, f374hrt nicht dazu, dass die Nutzung von GSM-Wandlern als unverzichtbar anzusehen w344re. Im 334brigen wird diese Folge bei der Festsetzung der Bedingungen, unter denen E-Plus nach den Regulierungsverf374gungen der Bundesnetzagentur anderen Unter-nehmen den Zugang gew344hren muss, bereits ber374cksichtigt worden sein. (4) Ein berechtigtes Interesse an der Nutzung von SIM-Karten f374r den Einsatz in GSM-Wandlern zum Zweck der Weiterleitung von Festnetzanrufen, das die Weigerung von E-Plus als missbr344uchlich i.S. von Art. 82 EG erschei-nen lie337e, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und auch nicht erkennbar. Im Mobilfunknetz von E-Plus ist eine solche Nutzung von SIM-Karten nicht 374b-lich, weil E-Plus sie nicht zul344sst. Dass die Betreiber anderer Mobilfunknetze anders verfahren, ist weder festgestellt noch vorgetragen. In diesem Zusam-menhang ist weiter von Bedeutung, dass auch bei der Rufzustellung 374ber GSM-Wandler der Mobilnetzbetreiber, in dessen Netz zugestellt wird, ein Terminie-rungsentgelt erheben k366nnte. Auch die Anrufweiterleitung durch einen GSM- 36 - 17 - Wandler erfordert die Zustellung des Gespr344chs bis zu dem angerufenen Teil-nehmer und damit eine Terminierungsleistung, die innerhalb des Mobilfunknet-zes aus technischen Gr374nden ausschlie337lich von dem jeweiligen Mobilfunk-netzbetreiber erbracht werden kann. Der Unterschied zu einer Terminierung 374ber den daf374r vorgesehenen festen 334bergabepunkt besteht lediglich darin, dass die Zusammenschaltung 374ber die Luftschnittstelle in der Funkzelle erfolgt, in der sich der Wandler befindet. An dieser Stelle wird die f374r eine Zusammen-schaltung charakteristische physische und logische Verbindung der Telekom-munikationsnetze hergestellt, um den an verschiedene Netze angeschlossenen Nutzern die Kommunikation zu erm366glichen (247 3 Nr. 34 TKG). Da es auf die technische Ausgestaltung der Schnittstelle nicht ankommt (BGH, Urt. v. 10.2.2004 - KZR 7/02, WuW/E DE-R 1254, 1259 - Verbindung von Telefonnet-zen; Piepenbrock/Attendorn, BeckTKG, 3. Aufl., 247 16 Rdn. 36; S344cker in Berli-ner Kommentar zum TKG, 2. Aufl., 247 3 Rdn. 107; vgl. auch Elkettani, ebenda, Einl. IV Rdn. 126), gen374gt hierf374r auch eine Verbindung 374ber Funkfrequenzen. E-Plus kann 374ber den regulierten Zugang hinaus nicht zugemutet wer-den, einen weiteren Zugang zu ihrem Netz zu gew344hren, f374r den sie das an-sonsten f374r ihre Terminierungsleistungen anfallende Entgelt nicht erh344lt. Davon ist auch das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht ausgegangen. W344re die Rufzustellung 374ber GSM-Wandler danach aber - unabh344ngig davon, ob die Wandlernutzung den Regulierungsverf374gungen unterf344llt - im Ergebnis ohnehin so abzurechnen, als w344re die Zusammenschaltung 374ber Vermittlungsstellen-standorte erfolgt, dann ist nicht ersichtlich, welches berechtigte Interesse daran bestehen k366nnte, einen solchen weiteren Zugang zu den Terminierungsleistun-gen von E-Plus zu erlangen. 37 (5) Eine Diskriminierung gegen374ber Unternehmen, denen E-Plus den SIM-Karten-Einsatz in GSM-Wandlern zur Weiterleitung von Anrufen aus einem 38 - 18 - Drittnetz an die Mobiltelefone ihrer Mitarbeiter gestattet (sog. Corporate-Gateways), kann nicht festgestellt werden. Diese Unternehmen stehen nicht, wie es f374r die Annahme einer nach Art. 82 EG verbotenen Diskriminierung er-forderlich ist (vgl. Eilmansberger in M374nchKomm.EuWettbR, Art. 82 Rdn. 272), in einem aktuellen oder potentiellen Wettbewerbsverh344ltnis zu Unternehmen, die GSM-Wandler Festnetzbetreibern zum Zwecke der Termi- nierung anbieten. Sie leiten nicht beliebige Anrufe, die aus dem Festnetz stam-men und f374r ein Mobilfunknetz bestimmt sind, weiter und befriedigen daher ge-rade nicht die Nachfrage der Festnetzbetreiber nach derartigen Terminierungs- oder Transitleistungen. Die Weiterleitung an den Mobilfunkanschluss des jewei-ligen Mitarbeiters erfolgt ausschlie337lich im Interesse seines Unternehmens. Da-her handelt es sich bei den Unternehmen, die sog. Corporate-Gateways nutzen, und solchen, die Leistungen wie den von E-Plus beanstandeten Einsatz von GSM-Wandlern anbieten, auch nicht um gleichartige Unternehmen i.S. des 247 20 GWB (vgl. KG WuW/E DE-R 1274, 1278; OLG M374nchen WuW/E DE-R 1270, 1272; K. Westermann in M374nchKomm.GWB, 247 20 Rdn. 63 a.E.). c) Aus den dargelegten Gr374nden sind die Voraussetzungen des 247 19 GWB gleichfalls nicht erf374llt. 39 2. Die Begr374ndung des Berufungsgerichts f374r die Abweisung der Klage h344lt demnach der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Dies f374hrt in-soweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung an das Berufungsgericht. Auf der Grundlage des im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringens von E-Plus und E-Plus-Mobilfunk kann nicht ausge-schlossen werden, dass ihnen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus 247 8 Abs. 1 Satz 1, 247247 3, 4 Nr. 10 UWG zusteht. 40 - 19 - a) Der Unterlassungsanspruch ist auf eine Wiederholungsgefahr ge-st374tzt, zu deren Begr374ndung Verletzungshandlungen im Januar und Mai 2007 in Betracht kommen. Nach dem Vorbringen von E-Plus verf374gen die von TELES angebotenen GSM-Wandler ab diesem Zeitpunkt 374ber die Ausstattungsmerk-male, die in dem in der Berufungsinstanz gestellten Unterlassungsantrag nach dem Klageantrag zu 1 genannt sind. Zu diesem Zeitpunkt galt das Gesetz ge-gen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I, S. 2949; UWG 2004), das nach der Verk374ndung des Berufungsurteils ge344ndert worden ist. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekannt-machung vom 3. M344rz 2010 (BGBl. I, S. 254; im Folgenden: UWG) anzuwen-den. Der Unterlassungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch zur Zeit der Begehung, also nach der Beurteilung auf der Grundlage des UWG 2004 wettbewerbswidrig war. Die Anforderungen an die Annahme einer hier in Rede stehenden unzul344ssigen gezielten Behinderung von Mitbewerbern i.S. von 247 4 Nr. 10 UWG haben sich allerdings nicht ge344ndert (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 96/04, BGHZ 171, 73 Tz. 12 - Au337endienstmitarbeiter; BGH, Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz. 32 = WRP 2007, 1341 - 304nderung der Voreinstellung I; Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 119/06, GRUR 2009, 876 Tz. 12 = WRP 2009, 1086 - 304nderung der Vor-einstellung II). 41 b) Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern i.S. von 247247 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeintr344chtigung der wettbewerblichen Entfaltungsm366glichkei-ten eines Mitbewerbers voraus (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 216/99, BGHZ 148, 1, 5 - M). Eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt insbesondere dann vor, wenn Mittel eingesetzt werden, die dazu f374hren, dass der Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (vgl. BGHZ 171, 73 42 - 20 - Tz. 22 - Au337endienstmitarbeiter, m.w.N.). Das kann bei einer (auch nur mittel-baren) Einwirkung auf Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers der Fall sein, wenn das behindernde Unternehmen darauf abzielt, sich oder Dritten einen unberechtigten kostenlosen oder kosteng374nstigeren Zugang zu einer ent-geltlich angebotenen Leistung zu verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 879 = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker; K366hler in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 8 Rdn. 10.48; Ohly in Pi-per/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., 247 4.10 Rdn. 10/61). Eine gezielte Mitbe-werberbehinderung ist beispielsweise in dem Fall angenommen worden, dass ein Festnetzbetreiber seinen Kunden eine Rufumleitung angeboten hat, durch die Anrufe aus dem Festnetz nicht zu der gew344hlten Mobilfunknummer des Kunden, sondern unmittelbar zu seinem Festnetzanschluss geschaltet wurden; weil sich der Festnetzbetreiber bei der Schaltung der Rufumleitung Leistungen seines Mitbewerbers zunutze macht, die in der Bereitstellung eines Mobilfunk-anschlusses und der Unterhaltung des Mobilfunknetzes bestehen, zugleich aber den Anfall des Zusammenschlussentgelts zu dessen Gunsten verhindert (BGH, Urt. v. 7.10.2009 - I ZR 150/07, GRUR 2010, 346 Tz. 15, 18 = WRP 2010, 633 - Rufumleitung). Danach sind die - f374r die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz nach dem Vortrag von E-Plus - von TELES begangenen Verletzungshandlun-gen als unlautere Behinderung von E-Plus i.S. von 247247 3, 4 Nr. 10 UWG zu beur-teilen. E-Plus gestattet den Einsatz von GSM-Wandlern zur Weiterleitung von Festnetzgespr344chen in ihr Mobilfunknetz au337erhalb von Corporate-Gateways nicht und ist dazu kartellrechtlich auch nicht verpflichtet (oben unter B I 1). Er-werber der von TELES angebotenen Ger344te m374ssen daher, wenn sie diese gleichwohl zu diesem Zweck einsetzen wollen, SIM-Karten von E-Plus zu End-kundenbedingungen ohne Offenlegung der Verwendungsabsicht erwerben. Durch den beanstandeten Einsatz von SIM-Karten, die ohne Offenlegung der 43 - 21 - beabsichtigten Verwendung in GSM-Wandlern und damit ohne Zustimmung von E-Plus zu dieser Nutzung erworben wurden, wird der Anschein eines netzinter-nen Anrufs erweckt, dessen Herkunft aus einem Festnetz der Mobilfunkanbieter nicht ohne weiteres zu erkennen vermag. Der Wandler-Betreiber verschafft sich die Terminierungsleistung des Mobilfunkbetreibers damit durch den Einsatz der SIM-Karte zu Konditionen, zu denen der Mobilfunkbetreiber diese Leistung zu erbringen weder bereit noch verpflichtet ist, und ver344u337ert diese auf eigene Rechnung gewinnbringend weiter. Die darin liegende Beeintr344chtigung seiner wettbewerblichen Entfaltungsm366glichkeiten muss der Mobilfunkbetreiber trotz seiner marktbeherrschenden Stellung nicht hinnehmen. Die unlautere Einwir-kung auf die Dienstleistung des Mobilfunkbetreibers begeht dabei nicht nur der-jenige, der den GSM-Wandler einsetzt und betreibt. Vielmehr liegt bereits in dem Vertrieb von Ger344ten, die durch besondere Ausstattungsmerkmale gerade daf374r hergerichtet sind, Dritten einen unberechtigten kostenlosen oder kosten-g374nstigeren Zugang zu einer entgeltlich angebotenen Leistung zu verschaffen, eine unlautere Behinderung i.S. von 247 4 Nr. 10 UWG (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker). Eine solche Bestimmung der von TELES angebotenen Ger344te hat E-Plus vorgetragen. Die im Unterlassungsantrag nach ihren technischen Merkmalen n344her bezeichneten GSM-Wandler verf374gen nach dem Vorbringen von E-Plus 374ber Ausstattungsmerkmale, die zur Abwicklung und Abrechnung von gewerbli-chem Telefon-Massenverkehr und zur Verschleierung des Wandler-Einsatzes gegen374ber dem Mobilfunkbetreiber dienen. Das Angebot von TELES richte sich bewusst an Unternehmen ("Carrier"), die Telefonverkehr aus unterschiedlichen Telekommunikationsnetzen sammelten, um ihn an die unterschiedlichen natio-nalen Mobilfunk- und Festnetze weiterzuleiten. Zu diesen Ausstattungsmerkma-len geh366rten eine Systemkomponente, die automatisch abrechnungsf344hige Da-tens344tze zur Gespr344chsabrechnung der Betreiber gegen374ber ihren Kunden fer- 44 - 22 - tige ("CDR generation"), und eine SS7-ISUP-Schnittstelle, die f374r einen unter-nehmensinternen Gebrauch als Corporate-Gateway nicht erforderlich sei und dem Anschluss an das deutsche Festnetz diene. Ferner werde die M366glichkeit zum Anschluss von SIM-Card-Servern er366ffnet, 374ber die bei Deaktivierung einer SIM-Karte automatisch eine Verbindung 374ber eine andere SIM-Karte aufgebaut werden k366nne, und werde die Funktion "Number portability support" angeboten, die in ein anderes Netz "portierte" Rufnummern filtere. In ihrer Werbung stelle TELES das Gesch344ftsmodell des Wandler-Einsatzes zur Einleitung von Fest-netzanrufen in das Mobilfunknetz vor und behaupte, eine Vereinbarung 374ber die Zusammenschaltung sei nicht erforderlich. Anhaltspunkte daf374r, dass die Ger344-te auch auf zul344ssige Weise genutzt werden k366nnten, etwa weil andere Mobil-funkbetreiber den Einsatz in ihren Netzen erlaubten, bestehen danach nicht. c) Das f374r die Annahme eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsan-spruchs erforderliche konkrete Wettbewerbsverh344ltnis (Mitbewerber) zwischen den Parteien (247 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) wird dadurch begr374ndet, dass sie durch die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung miteinander in Wettbewerb getreten sind (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 878 f. - Werbeblocker, m.w.N.). Die Wiederholungsgefahr (247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) ist durch die nach dem Vortrag von E-Plus begangenen Verletzungshandlungen von TELES begr374ndet worden. 45 d) Die Sache ist insoweit allerdings nicht entscheidungsreif. TELES hat bestritten, dass die im Unterlassungsantrag von E-Plus angef374hrten Ausstat-tungsmerkmale dem Einsatz der Ger344te zu der beanstandeten Weiterleitung von Festnetzgespr344chen dienten. Sie hat geltend gemacht, diese Funktionen belegten, dass die Ger344te verwendungsneutral, also auch zur Verwendung als Corporate-Gateway, hergestellt worden seien. Da E-Plus die Verwendung von GSM-Wandlern als Corporate-Gateway zul344sst, k366nnte der Vertrieb von GSM-Wandlern zu diesem Zweck nicht als unlautere Behinderung i.S. von 247 4 Nr. 10 46 - 23 - UWG angesehen werden. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folge-richtig - zu den technischen Eigenschaften der angegriffenen GSM-Wandler keine Feststellungen getroffen, so dass die Sache zur Entscheidung 374ber das Hauptbegehren der Kl344gerinnen, das ein unbeschr344nktes Vertriebsverbot der n344her bezeichneten GSM-Wandler - unabh344ngig von ihrem Verwendungszweck im konkreten Fall - zum Gegenstand hat, an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen ist. Die auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatz-pflicht gerichteten Berufungsantr344ge zu 2 und 3 beziehen sich auf das - unbeschr344nkte - Unterlassungsbegehren nach dem Berufungsantrag zu 1 und sind daher gleichfalls noch nicht entscheidungsreif. II. Revision der Beklagten 47 Die Revision von TELES ist unbegr374ndet. Aus den Ausf374hrungen unter B I folgt, dass TELES aus kartellrechtlichen Gr374nden keine 304nderung der All-gemeinen Gesch344ftsbedingungen von E-Plus verlangen kann, soweit in diesen die Nutzung der SIM-Karte in Vermittlungs- oder 334bertragungssystemen zur Weiterleitung von Verbindungen eines Dritten an einen anderen Dritten unter-sagt wird. Dies gilt auch, soweit die Verwendung von SIM-Karten auf den Ein-satz in Corporate-Gateways beschr344nkt wird (Widerklageantrag zu 2). Entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts bezieht sich das Widerklagebegeh-ren nach dem Widerklageantrag zu 2 allerdings nicht auf Allgemeine Ge-sch344ftsbedingungen, die E-Plus in Vertr344gen mit sogenannten Corporate-Gateway-Kunden verwendet. Die mit dem Widerklageantrag zu 2 beanstandete Klausel Nr. 8.14.2 verwendet E-Plus nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr in ihren Endkundenvertr344gen. Davon ist auch TELES mit seinem Widerklagebegehren ausgegangen und hat die Verwendung der Klausel gegen374ber E-Plus-Kunden auch deshalb als kartellrechtlich unzu-l344ssig und widerspr374chlich beanstandet, weil sie ein pauschales Verbot f374r den 48 - 24 - Einsatz von E-Plus-Karten in Corporate-Gateways enthalte, w344hrend E-Plus Gesch344ftskunden die Benutzung von SIM-Karten in Corporate-Gateways anbie-te. Es ist jedoch unter kartell- und sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten nichts dagegen einzuwenden, dass sich E-Plus vorbeh344lt, Vereinbarungen 374ber den Einsatz von SIM-Karten in Corporate-Gateways au337erhalb von Endkundenver-tr344gen zu treffen. Tolksdorf Raum Bergmann Strohn Kirchhoff Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.06.2006 - 34 O (Kart) 165/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.03.2008 - VI U (Kart) 34/06 -
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