BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil KZR 25/07 Verk374ndet am 20. April 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. April 2010 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Bergmann, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 2. Mai 2007 in der Fas-sung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Juni 2007 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Deutsche Telekom AG (DTAG) ist der in Deutschland f374h-rende Anbieter von 366ffentlich zug344nglichen Telefondiensten. Sie schloss mit der Buhl Data Service GmbH (im Folgenden: Buhl) am 8. September 2000 einen Vertrag, aufgrund dessen DTAG f374r die Zeit bis 2003 verpflichtet war, die in ih-rer Datenbank "DaRed" (Datenredaktion) gespeicherten Teilnehmerdaten an Buhl herauszugeben, damit Buhl Telefondienst-Teilnehmerverzeichnisse auf CD-ROM herstellen konnte. Nach dem Vertrag hatte Buhl ein Entgelt zu entrich-ten, dessen H366he sich einerseits nach dem Umfang der Nutzung, andererseits 1 - 3 - nach den Kosten der Datenbank DaRed und der Pflege der darin gespeicherten Daten sowie der Daten374bermittlung richtete. 2 DTAG speichert die Daten ihrer Kunden einschlie337lich vertrags- und ab-rechnungstechnischer Informationen in einer Datenbank "Andi" (Anmelde-dienst). Von dort werden diejenigen Daten, die in Auskunftsdienste oder Teil-nehmerverzeichnisse aufgenommen werden sollen, in die Datenbank DaRed 374bertragen und entsprechend aufbereitet. In diese Datenbank werden auch Teilnehmerdaten 374bernommen, die DTAG von Wettbewerbern zum Zwecke der Bereitstellung eines Telefonauskunftsdienstes und von Teilnehmerverzeichnis-sen 374berlassen werden (sog. Carrierdaten). Buhl ber374hmt sich eines R374ckzahlungsanspruchs gegen DTAG, weil DTAG zu hohe Entgelte verlangt habe. Bez374glich eines Teils dieses Anspruchs schloss Buhl, die den anderen Teil des Anspruchs in dem Parallelverfahren KZR 52/07 geltend macht, mit der klickTel AG im Oktober 2004 folgende Ver-einbarung: 3 Hiermit tritt Buhl an klickTel s344mtliche Anspr374che ab, die Buhl gegen die DTAG wegen unterlassener Weitergabe von Preissenkungen betreffend die Mindestentgelte f374r Datennutzungen besitzt. Es handelt sich dabei um Preis-senkungen, die zwischen der DTAG, dem Bundeskartellamt und der Regulie-rungsbeh366rde f374r Telekommunikation und Post im Jahre 2003 (r374ckwirkend) f374r die Zeit ab dem 1. Januar 2003 vereinbart wurden. klickTel nimmt die Abtretung an. 4 Aufgrund dieser Abtretung verlangt klickTel von DTAG - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - Zahlung von 111.688,62 200 nebst Zinsen. Das Berufungsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt DTAG ihren Klageabwei-sungsantrag weiter. klickTel hat eine ebenfalls eingelegte Revision zur374ckge-nommen. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision der Beklagten hat Erfolg und f374hrt, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 7 DTAG habe von Buhl f374r das Vertragsjahr 2002/2003 gem344337 Rechnung vom 25. September 2002 eine Verg374tung in H366he von 375.513,48 200 zuz374glich 16% Mehrwertsteuer erhalten. Diese Zahlung sei in H366he von 96.283,30 200 zu-z374glich Mehrwertsteuer, zusammen also 111.688,62 200, ohne Rechtsgrund er-folgt. Die Verg374tungsvereinbarung in dem Daten374berlassungsvertrag vom 8. September 2000 versto337e jedenfalls insoweit gegen 247 12 TKG vom 25. Juli 1996 (im Folgenden: TKG 1996) und sei daher nach 247 134 BGB nichtig. Bei einer Auslegung, die sich an der Richtlinie 98/10/EG des Europ344ischen Parla-ments und des Rates vom 26. Februar 1998 374ber die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Te-lekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ONP II-RL) orientiere, d374rfe DTAG f374r die nach 247 12 TKG 1996 zu 374berlassenden Teilneh-merdaten nur ein Entgelt in H366he der Kosten der effizienten Bereitstellung ver-langen. Das gelte unabh344ngig davon, ob Buhl ein Lizenznehmer i.S. des 247 12 Abs. 1 TKG 1996 sei, der Sprachkommunikationsdienstleistungen f374r die 326f-fentlichkeit anbiete, oder ein Dritter i.S. des 247 12 Abs. 2 TKG 1996. Unter Kos-ten der effizienten Bereitstellung seien bei einer richtlinienkonformen Auslegung des 247 12 TKG 1996 die Kosten der Daten374bermittlung zu verstehen. Tats344chlich habe DTAG jedoch neben diesen Kosten auch die Kosten f374r den Aufbau und die Unterhaltung ihrer Datenbank DaRed anteilig ersetzt verlangt. Ob von 247 12 8 - 5 - TKG 1996 nur die Basisdaten der eigenen Kunden von DTAG erfasst seien oder auch deren Zusatzdaten und die Teilnehmerdaten, die DTAG von anderen Telefondienstanbietern 374berlassen worden seien, k366nne offenbleiben. Denn jedenfalls seien auch eigene Basisdaten 374berlassen worden. Der Preisregulie-rung durch 247 12 TKG 1996 k366nne sich DTAG aber nicht dadurch entziehen, dass sie neben den davon erfassten Teilnehmerdaten auch andere, nicht der Preisgrenze unterfallende Leistungen anbiete. F374r den Anspruch aus 247 812 BGB sei klickTel auch aktivlegitimiert. Die Abtretungsvereinbarung zwischen ihr und Buhl erfasse nicht nur vertragliche, sondern auch gesetzliche Anspr374che. 9 II. Das h344lt revisionsgerichtlicher Kontrolle nicht in allen Punkten stand. 10 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Abtretungsvereinbarung zwischen klickTel und Buhl vom 14./18. Okto-ber 2004 nicht nur vertragliche, sondern auch gesetzliche und insbesondere Anspr374che aus ungerechtfertigter Bereicherung umfasst, und zwar bezogen auf die Zeit ab dem 1. Januar 2003. 11 Die Auslegung eines Individualvertrags ist grunds344tzlich Sache des Tat-richters. Das Revisionsgericht pr374ft nur nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff au337er Acht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83). Das ist hier nicht der Fall. Die Auslegung ist im Gegenteil sogar nahe liegend. 12 Danach ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Abtretungsvereinbarung nicht nur R374ckzahlungsanspr374che bez374glich solcher Zahlungen erfasst, die nach dem 31. Dezember 2002 f374r einen am 1. Januar 2003 oder sp344ter beginnenden Vertragszeitraum von Buhl geleistet 13 - 6 - worden sind. Vielmehr sind auch R374ckzahlungsanspr374che bez374glich der Zah-lungen abgetreten worden, die aufgrund einer vor dem 1. Januar 2003 erteilten Rechnung geleistet worden sind, soweit sie sich auf einen Vertragszeitraum nach dem 31. Dezember 2002 bezogen. 14 2. Weiter ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass DTAG gem344337 247 12 TKG 1996 von Buhl f374r die 334berlassung der Teilnehmerda-ten nur ein begrenztes Entgelt verlangen durfte, dass die Entgeltvereinbarung in dem Daten374berlassungsvertrag vom 8. September 2000, soweit sie ein h366heres Entgelt zul344sst, nach 247 134 BGB nichtig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2009 - KZR 34/06 Tz. 10 ff. - Teilnehmerdaten I und KZR 41/07 Tz. 63 f. - Teilnehmerdaten II, juris) und dass DTAG damit zuviel erhobene Betr344ge f374r den Zeitraum ab 1. Januar 2003 nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur374ckzuzahlen hat. Im Ergebnis richtig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, das nach 247 12 TKG 1996 geschuldete Entgelt sei geringer als der Betrag, der sich aus der Zusage von DTAG in dem Preismissbrauchsverfahren ergebe. Dieses Verfahren war mit Verf374gung vom 18. September 2003 eingestellt worden, nachdem sich DTAG bereit erkl344rt hatte, bei der Berechnung der Entgelte f374r die 334berlassung von Teilnehmerdaten ab dem 1. Januar 2003 nur noch Kosten in H366he von nicht mehr als 49 Mio. 200 zugrunde zu legen. Dabei waren das Bun-deskartellamt und DTAG davon ausgegangen, dass nach 247 12 TKG 1996 nicht nur die Kosten der Daten374berlassung, sondern auch die Kosten der zur Spei-cherung der Teilnehmerdaten vorgehaltenen Datenbank DaRed und der Pflege des Datenbestandes umlagef344hig seien. Das ist bez374glich der sogenannten Basisdaten (Name, Anschrift, Rufnummer) der eigenen Kunden von DTAG nicht der Fall, wie der Senat in seinen Urteilen "Teilnehmerdaten I" und "Teilnehmer-daten II" (aaO, Tz. 14 ff. bzw. 16 ff.) n344her ausgef374hrt hat. 15 3. Auf die Frage, ob die Summe der gesetzlich zul344ssigen Entgelte ge-ringer ist als die von DTAG in dem Preismissbrauchsverfahren als H366chstbetrag anerkannten 49 Mio. 200 und in welcher H366he DTAG insgesamt zur R374ckzahlung 16 - 7 - nach 247 812 BGB - und m366glicherweise zum Schadensersatz nach 247247 33, 19 GWB - verpflichtet ist, kommt es nicht an. Denn der abgetretene R374ckgew344hr-anspruch ist der H366he nach auf den Betrag begrenzt, der sich aus der Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt und dem Entgelt ergibt, das sich auf der Grundlage der Unterwerfungserkl344rung von DTAG in dem Preismissbrauchsver-fahren errechnet. Nur dieser (Teil-)Anspruch ist von dem klaren Wortlaut der Abtretungserkl344rung erfasst. Ein dar374ber hinausgehender R374ckzahlungsan-spruch ist dagegen nicht abgetreten worden. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht r374gt - nicht darge-legt, wie sich dieser abgetretene Teilanspruch berechnet. Dazu hei337t es in dem Berufungsurteil lediglich: Da die Entgeltvereinbarung teilweise nichtig sei, habe Buhl einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in H366he von 111.688,62 200 gehabt. Dabei k366nne offenbleiben, welches Entgelt Buhl f374r die 334berlassung der Daten im Vertragsjahr 2002/2003 habe zahlen m374ssen. DTAG sei bereits dann um 111.688,62 200 rechtsgrundlos bereichert, wenn sie ihr Ent-gelt - so wie gegen374ber dem Bundeskartellamt zugesagt - auf der Grundlage der Gesamtkosten in H366he von 49 Mio. 200 pro Jahr berechnet h344tte. Da das Bun-deskartellamt die Kosten der Datenbank DaRed aber insgesamt f374r umlagef344hig gehalten habe, sei DTAG erst Recht in der genannten H366he ungerechtfertigt bereichert. 17 Das reicht als Begr374ndung f374r die H366he der zugesprochenen Forderung nicht aus. Es fehlen Feststellungen dazu, ob sich das vorl344ufige Mindestentgelt in H366he von 375.513,48 200 zuz374glich Mehrwertsteuer, das Buhl auf die Rech-nung vom 25. September 2002 gezahlt hat, entgegen der Auffassung des Land-gerichts - teilweise - auf einen Abrechnungszeitraum im Jahr 2003 bezieht, wie hoch dieser Anteil gegebenenfalls ist und in welchem Umfang DTAG insoweit die gegen374ber dem Bundeskartellamt zugesagte Preissenkung - unter Ber374ck-sichtigung der nach dem zugrunde liegenden Daten374berlassungsvertrag nach-tr344glich abzurechnenden Endpreise - nicht an Buhl weitergegeben hat. 18 - 8 - III. Damit ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die noch fehlenden Feststellungen ge-troffen werden k366nnen. 19 Tolksdorf Raum Bergmann Strohn Kirchhoff Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 28.06.2006 - 28 O (Kart) 292/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 02.05.2007 - VI-U (Kart) 31/06 -
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