BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 28/98 Verkündet am: 9. Mai 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------------ Designer-Polstermöbel GWB § 20 Abs. 2 a) Bei einer Ware, die nicht über ein selektives Vertriebssystem abgesetzt wird, geht eine Spitzenstellungsabhängigkeit nach § 20 Abs. 2 Satz 1 GWB im allgemeinen mit einer hohen Distributionsrate einher. b) Zu den Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens zur Spi t - zengruppenabhängigkeit. BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 KZR 28/98 OLG Düsseldorf LG Köln - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhan d - lung vom 9. Mai 2000 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. Melullis, Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Born kamm für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 1998 im Koste n - punkt und insoweit aufgehoben, als der Klage über einen Betrag von 141,82 DM (zuzüglich Zinsen) hinaus stattgegeben und die Widerklage mit den Feststellungsanträgen abgewiesen worden ist. Die weiterg e - hende, die Klage betreffende Revision wird als unzulässig verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e - rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist eine bekannte Herstellerin von Designer-Polstermöbeln. Sie stand mit dem Beklagten, der in A. ein Möbelgeschäft betreibt, über etwa 26 Jahre in Geschäftsbeziehungen. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten weiterzubeliefern. Mit Schreiben vom 29. März 1993 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie die Zusammenarbeit mit ihm zum 31. Mai 1993 beende, weil er wiederholt a n - dere Händler mit Produkten der Klägerin beliefert habe. Ihrer Ankündigung en t - sprechend wies die Klägerin alle nach dem 31. Mai 1993 eingegangenen Beste l - lungen des Beklagten zurück. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den Ausgleich von vier Rechnungen aus der Zeit von Mai bis Juli 1993 in Höhe von insgesamt 15.172 DM zuzüglich Zi n - sen. Bis auf einen Anteil von 167,90 DM, den der Beklagte als zehnprozentigen Sonderrabatt aus einer der vier Rechnungen beansprucht, sind diese Rec h - nungspositionen nicht mehr streitig. Der Beklagte hat eine als Schaden aufgrund der Lieferverweigerung b e - rechnete Gegenforderung (21.430,27 DM) erhoben, die er teilweise im Wege der Aufrechnung mit dem unstreitigen Teil der Klage (15.004,10 DM) und teilwe i - se im Wege der Widerklage (6.426,17 DM) geltend gemacht hat. Ferner hat er widerklagend die Feststellung begehrt, daß die Klägerin verpflichtet sei, ihn mit Polstermöbel-Produkten (Sesseln, Sofas, Liegen, gepolsterten Stühlen und Ho k - kern) zu den bei gleicher Mengenabnahme üblichen Preisen und Konditionen zu beliefern sowie ihm auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen. Er hat die - 4 - Ansicht vertreten, die Klägerin sei als Normadressatin von § 26 Abs. 2 GWB a.F. (jetzt: § 20 Abs. 1 und 2) verpflichtet, ihn auch weiterhin zu beliefern. Er hat ge l - tend gemacht, die Klägerin sei ein marktbeherrschendes oder doch zumindest relativ marktstarkes Unternehmen. Die Klägerin sei eine Lieferantin, auf die ein Möbelgeschäft, das exklusive Designermöbel führe, nicht verzichten könne. J e - denfalls gehöre die Klägerin zu einer Spitzengruppe von Herstellern; er sei wie vergleichbare andere Geschäfte darauf angewiesen, von einem Teil dieser He r - steller beliefert zu werden. Das Landgericht hat angenommen, daß der Beklagte im Sinne einer Spi t - zengruppenabhängigkeit darauf angewiesen sei, von der Klägerin beliefert zu werden, und hat wie mit der Widerklage beantragt die Verpflichtung zur We i - terbelieferung und zum Ersatz des weitergehenden Schadens bejaht. Die teilwe i - se zur Aufrechnung gestellte, teilweise widerklagend geltend gemachte Sch a - densersatzforderung des Beklagten hat das Landgericht als nicht hinreichend substantiiert angesehen. Es hat dementsprechend der Klage in Höhe von 15.004,10 DM stattgegeben und die weitergehende Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage bis auf e i - ne geringfügige Korrektur bei den Zinsen stattgegeben und die Widerklage in vollem Unfang abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit dem angenommenen Teil der Revision verfolgt der Beklagte seine auf Abweisung der Zahlungsklage sowie auf Feststellung gerichteten Anträge weiter (hinsichtlich des auf Zahlung gerichteten Widerklageantrags hat der Senat die Revision nicht angenommen). Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwe i - sen. - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Klägerin verneint, den Beklagten mit ihren Polstermöbeln zu beliefern. Es hat daher weder eine Vera n - lassung für die Kürzung der Klageforderung noch dafür gesehen, den mit der W i - derklage geltend gemachten Feststellungsanträgen des Beklagten zu entspr e - chen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein Anspruch aus § 26 Abs. 2 GWB a.F. (jetzt: § 20 Abs. 1 und 2) sei zu verneinen, weil die Klägerin nicht Normadressatin dieser Bestimmung sei. Sie sei kein marktbeherrschendes Unternehmen, da sie nicht ohne Wettbewerber sei und auch nicht über eine überragende Marktstellung verfüge. Sie sei aber auch kein marktstarkes Unternehmen i.S. von § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB a.F. (jetzt: § 20 Abs. 2); den n es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte von der Belieferung durch die Klägerin abhängig sei. Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit scheide schon deswegen aus, weil der Beklagte noch von einer ganzen Reihe anderer Möbelhersteller beliefert werde. Aber auch eine sortimentsbedingte Abhängigkeit sei nicht gegeben. Dem Vorbringen des Beklagten lasse sich nicht entnehmen, daß seine Wettbewerbsf ä - higkeit im Sinne einer Spitzenstellungsabhängigkeit nur dann gewährleistet sei, wenn er mit Polstermöbeln der Klägerin beliefert werde; er habe selbst vorgetr a - gen, daß er auf Polstermöbel der Klägerin oder weniger anderer Unternehmen angewiesen sei; die Belieferung durch Wittmann Polstermöbel, ClassiCon und Knoll International sei nicht ausreichend, um als exklusives Einrichtungshaus ex i - stieren zu können. Dieses Vorbringen und seine Angabe, von insgesamt 166 deutschen exklusiven Möbelgeschäften führten 132 die Produkte der Klägerin, - 6 - deute darauf hin, daß nach Ansicht des Beklagten nicht eine Spitzenstellungs -, sondern eine Spitzengruppenabhängigkeit bestehe. Aber auch zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abhängigkeit reiche das Vorbringen des Beklagten nicht aus. Zunächst einmal hätte so das Berufung s - gericht dargelegt werden müssen, wie viele der (insgesamt vorhandenen) Spi t - zenmarken erforderlich seien, um über ein hinreichend wettbewerbsfähiges So r - timent zu verfügen. Ferner hätte der Beklagte dartun müssen, daß ihm nicht b e - reits andere Spitzenmarken in der erforderlichen Zahl zugänglich seien. Das Vo r - bringen des Beklagten, er werde nur von den drei genannten Herstellern beliefert, erlaube nicht den Schluß, daß er gerade auf die Möbel der Klägerin angewiesen sei und sich ein ausreichendes Sortiment nicht anderweit beschaffen könne. In der Verweigerung weiterer Belieferung liege auch keine Verletzung ve r - traglicher Treuepflichten. Der Beklagte sei nicht als Vertragshändler der Klägerin tätig geworden; vielmehr seien lediglich im Rahmen einer laufenden Geschäft s - beziehung einzelne Kaufverträge abgeschlossen worden. Unter diesen Umstä n - den habe es keiner Kündigung und schon gar nicht eines Kündigungsgrundes bedurft, um die Geschäftsbeziehung zu beenden. Mit Rücksicht auf das durch die langjährige Verbindung begründete Vertrauensverhältnis sei die Klägerin lediglich gehalten gewesen, die weitere Belieferung nicht zur Unzeit und nicht ohne G e - währung einer Übergangsfrist einzustellen. Diesem Rücksichtnahmegebot habe die Klägerin genügt. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Umfang der Annahme im wesentlichen Erfolg. Sie führen insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung, als der Klage über einen Betrag von 141,82 DM hinaus stattgegeben worden ist. - 7 - 1. Hinsichtlich des der Klägerin zugesprochenen Betrags von 141,82 DM zuzüglich Zinsen ist die Revision unzulässig. Denn insoweit fehlt es an einem A n - griff der Revision. Sie hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, daß hinsichtlich der Bestellungen vom 7. Dezember 1992 und vom 23. Januar und 21. Februar 1993 kein Zusammenhang mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung zum 1. Juni 1993 bestehe und sie daher die Entscheidung des Berufungsgerichts in diesem Umfang hinnehme (RB 20). Damit ist der im Wege der Aufrechnung und der W i - derklage geltend gemachten Gegenforderung in einem Umfang von 6.568,99 DM die Grundlage entzogen, ohne daß dem bei der Antragstellung Rechnung getr a - gen worden wäre. 2. Soweit der Beklagte widerklagend die Feststellung begehrt, die Klägerin sei verpflichtet, ihn mit ihren Polstermöbeln zu beliefern, und schulde ihm Ersatz auch des noch nicht bezifferten Schadens, scheitert die Revision nicht bereits daran, daß der Beklagte wie die Klägerin im Revisionsverfahren vorgetragen hat sein einzelkaufmännisches Unternehmen im Jahre 1995 auf ein bestehende GmbH übertragen haben soll, die das Geschäft unter der Firma des Beklagten weitergeführt, ihren Geschäftsbetrieb jedoch Ende 1999 eingestellt haben soll. Denn diese Tatsachen sind auch wenn sie teilweise bereits vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz eingetreten sein sollen erst im Laufe des Revisionsverfahrens vorgetragen worden und können demzufolge g e - mäß § 561 Abs. 1 ZPO vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Ein Fall, für den die Rechtsprechung von diesem Grundsatz Ausnahmen zuläßt (vgl. Musielak/Ball, ZPO, § 561 Rdn. 10 m.w.N.), ist hier nicht gegeben. 3. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Beklagten aus §§ 35, 26 Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. (jetzt: §§ 33, 20 Abs. 1) verneint, weil die Klägerin nicht - 8 - über eine marktbeherrschende Stellung verfüge. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie wird auch von der Revision hingenommen. 4. Dagegen hält die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten stehe auch aus §§ 35, 26 Abs. 2 Satz 2 GWB a.F. (jetzt: §§ 33, 20 Abs. 2) kein A n - spruch auf Belieferung und Zahlung von Schadensersatz zu, der revisionsrechtl i - chen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angeno m - men, der Beklagte habe die Voraussetzungen einer sortimentsbezogenen Abhä n - gigkeit nicht schlüssig dargetan. Es hat damit die Anforderungen an die Darl e - gungslast des Beklagten überspannt. a) Zur Marktabgrenzung hat das Berufungsgericht keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Seinen Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, daß es mit dem Beklagten von einem Markt für exklusive Designermöbel ausgegangen ist, also für Möbel, die weniger unter dem Namen des Herstellers als vielmehr unter dem Namen des Designers bekannt geworden sind und u.U. sogar als We r - ke der angewandten Kunst Urheberrechtsschutz genießen. Für eine weitergehe n - de sachliche Begrenzung des Marktes, wie sie das Bundeskartellamt in seiner Stellungnahme vor dem Senat erwogen hat, lassen sich dem Berufungsurteil ke i - ne Feststellungen entnehmen. b) Nicht zu beanstanden ist es, daß das Berufungsgericht eine Spitze n - stellungsabhängigkeit verneint hat. Eine solche Abhängigkeit ist anzunehmen, wenn ein Hersteller aufgrund der Qualität und Exklusivität seines Produkts ein solches Ansehen genießt und eine solche Bedeutung erlangt hat, daß der nac h - fragende Händler in seiner Stellung als Anbieter darauf angewiesen ist, gerade (auch) dieses Produkt in seinem Sortiment zu führen, und sich daher vorhandene Möglichkeiten, auf andere Hersteller auszuweichen, nicht als ausreichend und - 9 - zumutbar erweisen (BGH, Urt. v. 20.11.1975 KZR 1/75, WuW/E 1391, 1394 Rossignol; Beschl. v. 24.2.1976 KVR 3/75, WuW/E 1429, 1431 Asbach- Fachgroßhändler vertrag; Urt. v. 24.3.1981 KZR 2/80, WuW/E 1793, 1795 SB- Ver braucher markt; Urt. v. 22.1.1985 KZR 35/83, WuW/E 2125, 2127 Tec h - nics; Carlhoff in Frankfurter Kommentar zum GWB, 3. Aufl., § 26 Rdn. 146; Schultz in Langen/Bun te, Kartellrecht, 8. Aufl., § 26 GWB Rdn. 101; Markert in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 26 Rdn. 115; Bechtold, GWB, 2. Aufl., § 20 Rdn. 19). Hinweise für eine solche Stellung im Markt können sich aufgrund der hervorragenden Qualität, der einmaligen technischen Gestaltung oder der e x - ponierten Werbung ergeben. Verhält es sich aber so, daß der Verkehr das Ang e - bot eines betreffenden Produkts bei einem Händler als selbstverständlich vorau s - setzt, und führt das Fehlen dieser Ware im Angebot zu einem Verlust an Ansehen und zu einer gewichtigen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Hän d - lers, so wird sich diese Stellung zumindest bei einer Ware, die nicht über ein selektives Vertriebssystem abgesetzt wird auch in einer entsprechenden Distr i - butionsrate niederschlagen: Die Ware wird sich in diesem Fall im Sortiment fast aller vergleichbaren Händler finden (vgl. Carlhoff aaO § 26 Rdn. 148; Schultz aaO § 26 GWB Rdn. 102; Markert aaO § 26 Rdn. 117), so daß eine hohe Distribut i - onsrate ein deutliches Indiz für eine Spitzenstellungsabhängigkeit darstellt. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, daß von 166 vergleichbaren Händlern exklusiver Design-Möbel 132 die Produkte der Klägerin in ihrem Sortiment hätten [BU 10, 17, 21]. Trotz dieser hohen Distributionsrate von nahezu 80 % und trotz der weiteren Umstände, die für eine solche Stellung sprechen könnten, hat das Berufungsgericht eine Spitzenstellungsabhängigkeit verneint. Diese im wesentl i - chen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat sich dabei erkennbar davon leiten la s - sen, daß immerhin jeder fünfte vergleichbare Händler ohne die Produkte der Kl ä - - 10 - gerin auskommt und daß die anderen Anbieter wenn auch nicht in vergleichb a - rer Breite ebenfalls Möbel berühmter Designer anbieten, die für sich genommen ein ähnliches Ansehen im Markt genießen wie etwa die Le-Corbusier-Möbel der Klägerin. Dafür, daß zwischen diesen Produkten und den klassischen Designer- Möbeln anderer Hersteller keine Austauschbarkeit im kartellrechtlichen Sinne b e - stünde, ist den getroffenen Feststellungen nichts zu entnehmen. c) Dagegen reicht das Vorbringen des Beklagten entgegen der Auffa s - sung des Berufungsgerichts aus, um eine sogenannte Spitzengruppenabhä n - gigkeit des Beklagten von der Klägerin darzutun. Eine solche Abhängigkeit liegt vor, wenn ein Handelsunternehmen eine bestimmte Anzahl allgemein anerkannter Marken aus einer Spitzengruppe im Sortiment benötigt, um wettbewerbsfähig zu sein (BGH, Urt. v. 17.1.1979 KZR 1/78, WuW/E 1567, 1569 Nordmende; Urt. v. 26.6.1979 KZR 7/78, WuW/E 1620, 1622 f. Revell Plastics; Urt. v. 23.10.1979 KZR 19/78, WuW/E 1635 Plaza SB-Warenhaus; Urt. v. 30.6.1981 KZR 11/80, WuW/E 1814, 1817 Allkauf-Saba; WuW/E 2125, 2127 f. Tec h - nics; Urt. v. 16.12.1986 KZR 25/85, WuW/E 2351, 2354 Belieferungsunwürd i - ge Verkaufsstätten II; Urt. v. 24.3.1987 KZR 39 /85, WuW/E 2419, 2420 Saba- Primus; Urt. v. 12.5.1998 KZR 23/96, WuW/E DE-R 206 Depotkosmetik; Car l - hoff aaO § 26 Rdn. 151; Schultz aaO § 26 GWB Rdn. 103; Markert aaO § 26 Rdn. 115; Bechtold aaO § 20 Rdn. 20). aa) Das Berufungsgericht hat hierbei nicht hinreichend beachtet, daß die Spitzengruppenabhängigkeit bereits aufgrund der hohen Distributionsrate von nahezu 80 % mag sie auch für die Annahme einer Spitzenstellungsabhängigkeit nicht ausreichen nahegelegt wird. Denn eine derart hohe Präsenz der Produkte eines Herstellers in den auf hochwertige und hochpreisige Designermöbel sp e - zialisierten Fachgeschäften deutet darauf hin, daß diese Produkte von den me i - - 11 - sten Fachhändlern als nahezu unverzichtbarer Bestandteil eines entsprechenden Sortiments angesehen werden, auch wenn die Lücke, die sich beim Fehlen dieser Produkte ergeben würde, noch auf andere Weise geschlossen werden kann. D a - bei hätte das Berufungsgericht auch das weitere Vorbringen des Beklagten zur Sortimentsbreite und -tiefe der jeweiligen He rsteller beachten müssen. Danach bietet kein anderer Hersteller von Designer-Polstermöbeln eine entsprechende Vielfalt wie die Klägerin mit der Folge, daß das Fehlen ihrer Produkte im Sort i - ment nur durch die Präsenz mehrerer anderer Hersteller kompensiert werden kann. bb) Unter den gegebenen Umständen hat das Berufungsgericht das Vo r - bringen des Beklagten zu Unrecht als nicht hinreichend substantiiert angesehen. Zutreffend ist es allerdings davon ausgegangen, daß der Beklagte als das Unternehmen, das behindert oder ungleich behandelt worden zu sein behauptet, für die Normadressateneigenschaft der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH WuW/E 1620, 1621 Revell Plastics; BGHZ 96, 337, 344 A b - wehrblatt II; BGH, Urt. v. 13.11.1990 KZR 25/89, WuW/E 2683 Zuckerrübe n - anlieferungsrecht). Dagegen kann seiner Annahme nicht beigetreten werden, der Beklagte sei dem mit seinem Vorbringen nicht in ausreichendem Maße nachg e - kommen. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte hätte um dieser Darl e - gungslast nachzukommen zunächst vortragen müssen, welche Hersteller mit i h - ren Produkten in die Spitzengruppe fallen und wie viele Marken aus dieser Spi t - zengruppe ein mit dem Beklagten vergleichbarer Händler im Sortiment haben müsse, um seine Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. Ferner müsse sich aus - 12 - dem Vortrag ergeben, daß dem Beklagten Marken aus der Spitzengruppe noch nicht in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stünden. (1) Der Beklagte hat worauf die Revision im einzelnen hinweist in di e - sem Zusammenhang jeweils unter Beweisantritt dargelegt, welche Händler ihm vergleichbar seien. Er hat ferner als Hersteller der Spitzengruppe neben der Kl ä - gerin B & B Italia, Knoll International, Cor, De Sede und ClassiCon genannt [RB 13; GA III 561]. Hinsichtlich der zunächst ebenfalls zu dieser Gruppe gezäh l - ten Firma Wittmann Polstermöbel [BU 22; RB 11; GA II 512] hat der Beklagte später eine Differenzierung vorgenommen: dieser Hersteller fertige hochwertige Polstermöbel, aber nicht im Designbereich und sei daher mit der Klägerin nicht vergleichbar [BU 16; GA III 592]. Eine entsprechende Einschränkung hat der B e - klagte hinsichtlich De Sede gemacht [BU 15/16; RB 11; GA III 591]. Der Hersteller ClassiCon fertige nur ein Sofa und sei daher ebenfalls nicht uneingeschränkt mit der Klägerin vergleichbar [BU 16; RB 11; GA III 592]. Dieses Vorbringen reicht aus, um die Spitzengruppe zu umschreiben, wobei aus dem Beklagtenvorbringen auch deutlich wird, daß hinsichtlich der verschi e - denen Hersteller erhebliche Unterschiede bestehen, so daß eine Nichtbelieferung durch den einen nicht ohne weiteres dadurch ausgeglichen werden kann, daß e i - ne Belieferung durch einen anderen Hersteller erfolgt. (2) Von den Herstellern dieser Spitzengruppe wird der Beklagte nach se i - nem Vortrag lediglich von Wittmann Polstermöbel [BU 22; GA II 512], ClassiCon und Knoll International [BU 22/23; GA III 560] beliefert, wobei Wittmann Polste r - möbel und ClassiCon aus den genannten Gründen nicht ohne weiteres mit der Klägerin vergleichbar seien. Von Knoll International werde er nur zu schlechteren Konditionen als andere Einrichtungshäuser beliefert [RB 11; GA III 560]. Der B e - - 13 - klagte hat schließlich vorgetragen, daß die derzeitige Belieferung nicht ausreiche, um als exklusives Einrichtungshaus existieren zu können [RB 13; GA II 512]. Auch in diesem Punkt hat der Beklagte seiner Darlegungslast genügt. Insb e - sondere bedurfte es keiner weiteren Angaben zu der Frage, wie viele Marken aus der Spitzengruppe generell von einem wettbewerbsfähigen Händler geführt we r - den müssen. Im Hinblick auf die gebotene Differenzierung zwischen den einze l - nen Herstellern ist es denkbar, daß eine solche generelle Angabe nicht möglich ist; denn nach dem Beklagtenvorbringen liegt es nahe, daß ein Händler, der die Kollektion der Klägerin führt (das sind immerhin vier von fünf Händlern), wesen t - lich weniger auf eine Belieferung durch andere Hersteller angewiesen ist als ein Händler, der zwar zwei oder drei Marken aus der Spitzengruppe führt, die aber aus den beschriebenen Gründen nur eingeschränkt mit dem Angebot der Klägerin vergleichbar sind. Läßt sich eine generelle Aussage nicht treffen, käme allenfalls eine umfa s - sende Markterhebung in Frage, aus der sich im einzelnen ergibt, welcher Händler welche Marken führt. Eine solche Erhebung kann nicht verlangt werden. Die Fo r - derung nach weiterer Substantiierung, die die Möglichkeiten des Beklagten oder vergleichbarer Händler weit überschritte (auch im Streitfall hat die Klägerin den Versuch weiterer Aufklärung durch einstweilige Verfügungen unterbunden [RB 14; GA I 122, Anl. K 7; GA III 600]), liefe darauf hinaus, daß der Anspruch aus §§ 33, 20 Abs. 2 GWB in derartigen Fällen kaum jemals zur Verfügung stünde. Damit wäre der Zweck der gesetzlichen Regelung zumindest teilweise verfehlt. Denn diese Bestimmung, die 1973 durch die 2. GWB-Novelle eingeführt worden ist, soll den Spielraum relativ marktstarker Hersteller von Markenartikeln verringern, d e - nen es andernfalls möglich wäre, gegenüber ihren Abnehmern rechtlich unzulä s - sige oder bedenkliche Bindungen durch eine Drohung mit der Einstellung der B e - - 14 - lieferung durchzusetzen (vgl. Bericht zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschu s - ses zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des GWB, BT-Drucks. 7/765, S. 4 u. 10; ferner BGH WuW/E 1391, 1392 f. Rossignol; Schultz aaO § 26 GWB Rdn. 53). (3) Schließlich rügt die Revision mit Erfolg, aus dem Vorbringen des B e - klagten ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß er auch von anderen He r - stellern nicht beliefert werde. De Sede und Cor hätten eine Bel ieferung ausdrüc k - lich abgelehnt; Knoll International gewähre ihm lediglich die Konditionen eines Gelegenheitshändlers; B & B Italia habe Schreiben des Beklagten unbeantwortet gelassen. Im Hinblick darauf, daß in Fällen der Spitzengruppenabhängigkeit der Händler nicht darauf verwiesen werden kann, einen bestimmten Hersteller der Spitzengruppe in Anspruch zu nehmen (BGH WuW/E 1635, 1636 Plaza SB- Warenhaus; WuW/E 2419, 2420 Saba-Primus; vgl. auch BGHZ 129, 53, 58 f. Importarzneimittel), ist dieses Vorbri ngen als hinreichend substantiiert anzus e - hen, um die Abhängigkeit des Beklagten darzutun. 5. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 33, 20 Abs. 2 Satz 1 GWB nicht geprüft. In Ermangelung weiterer Feststellungen kann der Senat daher auch nicht erkennen, daß das angefochtene Urteil aus anderen Gründen zutreffend w ä - re (§ 563 ZPO). - 15 - III. Unter diesen Umständen kann das Berufungsurteil in dem Umfang, in dem die Revision angenommen worden ist und sich als zulässig erweist, keinen Bestand haben. Es ist in diesem Umfang aufzuheben; die Sache ist insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Geiß Melullis Goette Ball Bornkamm
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