BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 29/06 Verk374ndet am: 4. M344rz 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stromnetznutzungsentgelt III BGB 247 315; EnWG 1998 247 6; EnWG 2003 247 6 a) Dem Netzbetreiber steht nach 247 6 Abs. 1 EnWG 1998 bei der Bestimmung des Netznutzungsentgelts ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht zu. b) Der Nachpr374fung der Billigkeit des vom Wettbewerb nicht kontrollierten Netznutzungsentgelts steht es nicht entgegen, wenn der Preis bei Ver-tragschluss beziffert worden ist oder der Netznutzer eine fr374here Preiser-h366hung nicht beanstandet hat (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 13.6.2007 226 VIII ZR 36/06, NJW 2007, 2540 [f374r BGHZ vorgesehen]). BGH, Urteil vom 4. M344rz 2008 226 KZR 29/06 226 OLG Celle LG Hildesheim - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 16. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Oktober 2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt 226 soweit f374r das Revisionsverfahren von Interesse 226 aus eigenem und abgetretenem Recht der Samtgemeinde und des Fleckens L. gerichtliche Bestimmung des angemessenen Stromnetznutzungs-entgelts und R374ckzahlung zuviel gezahlten Entgelts. 1 Samtgemeinde und Flecken L. schlossen mit der Beklagten am 18. Dezember 2000 jeweils einen Netzanschluss- und Netznutzungsvertrag, in dem u.a. bestimmt war: 2 - 3 - Der Netzkunde hat an den Netzbetreiber f374r die Nutzung der Ent-nahmespannungsebene des Netzbetreibers und aller vorgelager-ten Spannungsebenen ein Netznutzungsentgelt nach dem Preis-blatt gem344337 Anlage 3 zu zahlen. 205 Die Preisangaben im Preis-blatt gem344337 Anlage 3 werden vom Netzbetreiber j344hrlich 374berpr374ft und k366nnen angepasst werden. Am 22. August 2003 schloss die Kl344gerin einen Vertrag mit der Beklag-ten mit folgenden Bestimmungen: 3 5.1 Das von R. an die 334. zu zahlende Netzanschluss- und Netznutzungsentgelt ergibt sich 226 vorbehaltlich einer 334berpr374fung auf Angemessenheit im Sinne von 247 6 EnWG 226 aus den Bestim-mungen der VV II plus. Es gilt das Preisblatt der 334. f374r die Nutzung von Elektrizit344tsverteilungsnetzen Stand 01.01.2003, soweit die dort angegebenen Netznutzungsentgelte auf der Basis der VV II plus ermittelt und auf der Grundlage der Bestimmungen der VV II plus nachgepr374ft werden k366nnen. 205 5.6 Die Netznutzungsentgelte werden j344hrlich 374berpr374ft und k366nnen bei 304nderung der spezifischen Kosten, die f374r die Berechnung ma337gebend sind, angepasst werden. R. wird rechtzeitig vor-her 374ber etwaige Preis344nderungen informiert. R. hat das Recht, bei einer Preiserh366hung den Netzanschluss- und Netznut-zungsvertrag binnen vier Wochen nach Bekanntgabe zum Zeit-punkt des Wirksamwerdens der Preis344nderung zu k374ndigen. Dem letzteren Vertragschluss vorausgegangen war eine Auseinander-setzung der Parteien, ob das von der Beklagten verlangte Netznutzungsentgelt missbr344uchlich 374berh366ht sei. Die Kl344gerin wandte sich deswegen an die Lan-deskartellbeh366rde, die ein Vorermittlungsverfahren einleitete, welches sie schlie337lich im August 2005 einstellte, weil sich kein hinreichender Anfangsver-dacht ergeben habe, die Netznutzungsentgelte der Beklagten vielmehr im Ver- 4 - 4 - gleich mit anderen Anbietern im Mittelfeld l344gen. Hinsichtlich der von der Kl344ge-rin geltend gemachten fehlerhaften Anwendung der Verb344ndevereinbarung Strom II plus verwies die Landeskartellbeh366rde die Kl344gerin auf den Zivilrechts-weg. Die Kl344gerin hat beantragt, das jeweils billige Entgelt nach den Vertr344gen vom 18. Dezember 2000 und vom 22. August 2003 zu bestimmen. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat sie f374r dem Grunde nach gerechtfertigt erkl344rt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat unter Berufung auf die Entscheidung "Strom-netznutzungsentgelt I" des Senats (BGHZ 164, 336) angenommen, der Beklag-ten stehe nach allen drei Vertr344gen ein vertragliches Leistungsbestimmungs-recht zu. Da die Kl344gerin nur unter Vorbehalt gezahlt habe, habe die Beklagte darzulegen, ob und inwieweit ihr der Kl344gerin und den Zedenten berechneter Tarif der Billigkeit entspreche. Der Kl344gerin sei daher dem Grunde nach ein An-spruch auf Bestimmung des billigen Entgelts zuzubilligen. Zur Pr374fung der H366he dieses Anspruchs hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Landge-richt zur374ckverwiesen. 7 Das Berufungsgericht hat dabei dem Klageantrag und der f374r ihn gege-benen Begr374ndung entnommen, dass die Kl344gerin in erster Linie im Wege der Stufenklage Auskunft 374ber die preisbestimmenden Faktoren und sodann Erstat-tung zuviel gezahlten Entgelts begehre und hilfsweise einen Anspruch auf Be- 8 - 5 - stimmung des billigen Entgelts im Sinne des 247 315 BGB erhebe. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht, wie die Bezeichnung des angefochtenen Urteils als Grund- und Teilurteil und seine Annahme zeigen, die Kl344gerin habe schon mit ihrem erstinstanzlichen Antrag hilfsweise auf Bestimmung des billigen Entgelts angetragen, das Hilfsbegehren der Klage dahin verstanden, dass die Kl344gerin die f374r die Bezifferung ihres Zahlungsantrags auf der zweiten Stufe notwendige Information statt durch die mit dem abgewiesenen Hauptantrag ver-langte Auskunft mit Hilfe der gerichtlichen Bestimmung des billigen Entgelts er-langen wolle. Das l344sst keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht ger374gt. Daraus ergibt sich zugleich, dass entgegen der in der m374ndlichen Ver-handlung vertretenen Auffassung der Revision der (noch nicht bezifferte) Zah-lungsantrag nicht abgewiesen ist. Die Urteilsformel des Berufungsurteils besagt auch nichts dergleichen. 9 II. Das Berufungsgericht hat als streitig angesehen, ob der Kl344gerin ein Anspruch auf Bestimmung der (Gegen-)Leistung im Sinne des 247 315 BGB zu-steht. Gleichzeitig haben die Parteien dar374ber gestritten, ob ein Entgelt in der H366he, in der es die Beklagte vereinnahmt hat, billigem Ermessen entspricht. Ob das Berufungsgericht hiernach in verfahrensrechtlich zul344ssiger Weise dem Grunde nach 374ber einen nach Grund und Betrag streitigen Anspruch erkannt hat (247 304 Abs. 1 ZPO), kann dahinstehen, da das Berufungsurteil der revisi-onsrechtlichen Nachpr374fung in einem anderen entscheidenden Punkt nicht standh344lt und daher bereits aus Gr374nden des materiellen Rechts aufgehoben werden muss. 10 - 6 - 1. Unbegr374ndet ist allerdings die R374ge der Revision, das Berufungsge-richt habe die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten 374bergangen, die Parteien seien 374bereingekommen, dass die Kl344gerin das von der Beklagten geforderte Netznutzungsentgelt unter dem Vorbehalt der 334berpr374fung durch die Landeskartellbeh366rde akzeptiere, aber "ohne Wenn und Aber" und damit auch ohne die M366glichkeit einer Nachpr374fung der Billigkeit zahlen werde, sofern die Kartellbeh366rde Beanstandungen nicht erhebe. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Beklagte derartiges in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hat. 11 Die Beklagte hat vielmehr schrifts344tzlich ausgef374hrt, die Parteien h344tten sich im August 2003 auf den Abschluss des Netznutzungsvertrags verst344ndigt, um der Kl344gerin zun344chst einmal den Netzzugang zu gew344hren und in einem weiteren Schritt die von der Beklagten geforderten Entgelte "gegebenenfalls im Nachhinein von der Landeskartellbeh366rde auf Basis der VV II plus 374berpr374fen zu lassen" (Beweis: Zeugnis G.). Diese "Intention" k366nne, so hei337t es weiter, auch von dem Unterzeichner (RA S.) bezeugt werden, der an dem Gespr344ch mit dem Vertreter der Landeskartellbeh366rde mitgewirkt habe, welcher vorge-schlagen habe, dass jede Partei den f374r sie ung374nstigsten Standpunkt einneh-men solle. Die Beklagte solle daher davon ausgehen, dass die Kartellbeh366rde gegen sie einschreiten werde, die Kl344gerin hingegen annehmen, das kartellbe-h366rdliche Verfahren werde fruchtlos verlaufen, weshalb die Beklagte Netzzu-gang gew344hren, die Kl344gerin hingegen vorbehaltlich der 334berpr374fung durch die Landeskartellbeh366rde ohne Wenn und Aber zahlen solle. Diesem Vortrag war nicht die Behauptung zu entnehmen, die Parteien seien sich einig gewesen, dass der Beklagten kein Leistungsbestimmungsrecht bzw. der Kl344gerin kein 334berpr374fungsrecht zustehen sollte. Beide Rechte waren nicht Gegenstand der 334bereinkunft, die sich auf die Handhabung der kartellrechtlichen Meinungsver-schiedenheit der Parteien bezog, mit der die Landeskartellbeh366rde allein be-fasst war und f374r die Parteien erkennbar auch nur befasst sein konnte. 12 - 7 - Den weiteren von der Revision angef374hrten schrifts344tzlichen Ausf374hrun-gen der Beklagten ist eine 334bereinkunft des von der Revision angenommenen Inhalts noch weniger zu entnehmen. Sie ersch366pfen sich in Bewertungen der Vereinbarung der Parteien und enthalten auch keine Beweisantritte. 13 Auf die Bemerkung des Berufungsgerichts, entgegen der wohl vom Landgericht bef374rworteten Auslegung k366nne nicht angenommen werden, dass ausschlie337lich eine kartellrechtliche Pr374fung der Preise habe stattfinden sollen, so habe jedenfalls das Kartellamt mit der Verweisung auf den Zivilrechtsweg seine eigene T344tigkeit selbst nicht verstanden, kommt es somit nicht an. Im 334b-rigen hat das Berufungsgericht damit ersichtlich nicht das Verst344ndnis der Lan-deskartellbeh366rde von der 334bereinkunft der Parteien f374r ma337geblich erachtet, sondern nur eine zus344tzliche St374tze f374r seine Annahme, die Parteien h344tten eine 334berpr374fung des Preises am Ma337stab des 247 315 BGB nicht ausgeschlos-sen, darin gesehen, dass sie auch die Landeskartellbeh366rde, deren Vertreter die 334bereinkunft der Parteien vorgeschlagen hat, nicht f374r ausgeschlossen gehalten habe. 14 2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Beru-fungsgerichts, sowohl nach den Netznutzungsvertr344gen mit den Zedenten als auch nach dem Netznutzungsvertrag mit der Kl344gerin habe der Beklagten ein Preisbestimmungsrecht zugestanden. 15 Allerdings hat der Senat ein solches Preisbestimmungsrecht in seinen bisherigen Entscheidungen entweder damit begr374ndet, dass die Parteien es bereits bei Abschluss des Vertrages (unter Einschluss des Erstentgelts) verein-bart h344tten (BGHZ 164, 336, 339 f. 226 Stromnetznutzungsentgelt I), oder daraus hergeleitet, dass es mangels einer Preisvereinbarung der Parteien am besten geeignet sei, die bei der Regelung des Vertragsverh344ltnisses verbliebene L374cke 16 - 8 - zu f374llen (BGH, Urt. v. 7.2.2006 226 KZR 8/05, WuW/E DE-R 1730, 1731 226 Stromnetznutzungsentgelt II). Im Streitfall rechtfertigt die erste Begr374ndungsli-nie zwar die Annahme eines Preisbestimmungsrechts im Vertrag mit der Kl344ge-rin, nicht aber ohne weiteres im Vertrag mit den Zedenten. Im Vertrag mit der Kl344gerin ist ausdr374cklich bestimmt, dass sich das Ent-gelt vorbehaltlich einer 334berpr374fung auf Angemessenheit im Sinne von 247 6 EnWG aus den Bestimmungen der Verb344ndevereinbarung Strom II plus erge-be. Zwar wird auch auf das Preisblatt der Beklagten mit Stand vom 1. Januar 2003 verwiesen, jedoch mit dem Vorbehalt "soweit die dort angegebenen Netz-nutzungsentgelte auf der Basis der VV II plus ermittelt und auf der Grundlage der Bestimmungen der VV II plus nachgepr374ft werden k366nnen". Deutlicher noch als in dem der Entscheidung "Stromnetznutzungsentgelt I" zugrunde liegenden Fall ist damit der Beklagten das Recht einger344umt worden, den Vertragspreis auf der Grundlage der Preisfindungsprinzipien der Verb344ndevereinbarung ein-seitig zu bestimmen. Das Preisblatt soll lediglich das Ergebnis des Preisfin-dungsprozesses wiedergeben, und der genannte Preis soll ausdr374cklich nur insoweit verbindlich sein, als er tats344chlich in 334bereinstimmung mit den Preis-findungsprinzipien bestimmt worden ist. 17 Demgegen374ber hatten nach den insoweit gleichlautenden Netznutzungs-vertr344gen der Beklagten mit der Samtgemeinde und dem Flecken L. diese "ein Netznutzungsentgelt nach dem Preisblatt gem344337 Anlage 3 zu zahlen". Dass die Vertragsparteien der Beklagten des ungeachtet ein Leis-tungsbestimmungsrecht einr344umen wollten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Darauf kommt es jedoch nicht an, da ein Leistungsbestimmungs-recht sich auch aus dem Gesetz ergeben kann (BGHZ 126, 109, 120; BGH, Urt. v. 13.6.2007 226 VIII ZR 36/06, NJW 2007, 2540 Tz. 14 [f374r BGHZ vorgesehen]) 18 - 9 - und der Beklagten f374r den streitigen Preis schon von Gesetzes wegen ein sol-ches Bestimmungsrecht zustand. - 10 - Nach der bei Vertragsschluss ma337gebenden Bestimmung des 247 6 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 haben Betreiber von Elektrizit344tsversorgungsnetzen ande-ren Unternehmen das Versorgungsnetz f374r Durchleitungen zu Bedingungen zur Verf374gung zu stellen, die nicht ung374nstiger sein d374rfen als die in vergleichbaren F344llen f374r Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegen374ber verbunde-nen oder assoziierten Unternehmen tats344chlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellten. Soweit dies zur Erreichung der Ziele des 247 1 EnWG 1998 und zur Gew344hrleistung wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, ist das Bundesministe-rium f374r Wirtschaft nach 247 6 Abs. 2 EnWG 1998 erm344chtigt worden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Vertr344-ge nach Absatz 1 zu regeln und Kriterien zur Bestimmung von Durchleitungs-entgelten festzulegen. 19 Der jeweilige Netzbetreiber ist hiernach gehalten, nach Art eines Tarifs allgemeine Preise zu bilden, die den in vergleichbaren F344llen tats344chlich oder kalkulatorisch angesetzten internen Leistungsentgelten entsprechen und in den Vertr344gen mit externen Netznutzern nur unter-, aber nicht 374berschritten werden d374rfen, wobei regelm344337ig wegen des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots auch eine Unterschreitung im Einzelfall ausscheidet. Ebenso wie der Gesetzge-ber den Energieversorgern, die nach 247 10 EnWG 1998 allgemeine, d.h. f374r je-dermann geltende Tarife aufzustellen haben, hierdurch ein gesetzliches Leis-tungsbestimmungsrecht einger344umt hat (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 17), ist da-mit den Netzbetreibern, die allein 374ber die f374r die Bestimmung des zul344ssigen Preises erforderlichen tats344chlichen Kenntnisse verf374gen, das Recht gegeben worden, unter Beachtung der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und gegebenenfalls der durch Rechtsverordnung konkretisierten Kriterien allgemei-ne Entgelte f374r die Netznutzung zu bilden. 20 - 11 - Die energiewirtschaftsrechtlichen Kriterien f374r das zul344ssige Netznut-zungsentgelt stehen damit, wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 164, 336, 341 226 Stromnetznutzungsentgelt I; BGH WuW/E DE-R 1730, 1731 f. 226 Stromnetznutzungsentgelt II), einem Verst344ndnis der Preisbestimmung als Be-stimmung des billigen Entgelts im Sinne des 247 315 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Der Ma337stab der Billigkeit und Angemessenheit ist lediglich kein individueller, sondern muss aus der typischen Interessenlage des Netznutzungsverh344ltnisses und den f374r dessen Ausgestaltung ma337geblichen gesetzlichen Vorgaben ge-wonnen werden (vgl. BGHZ 115, 311, 317 ff.; BGH NJW 2007, 2540 Tz. 17). 21 3. Der damit er366ffneten Nachpr374fung der Billigkeit des Netznutzungsent-gelts, das die Zedenten zu zahlen haben, steht auch nicht entgegen, dass in dem Netznutzungsvertrag durch die Bezugnahme auf das Preisblatt die H366he des Erstentgelts betragsm344337ig bestimmt worden ist und das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass das streitige, seit dem 1. November 2001 zu zahlen-de Entgelt aufgrund der vertraglich vorgesehenen j344hrlichen 334berpr374fung er-h366ht worden ist. 22 Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist allerdings auch bei einem gesetzlichen Preisbestimmungsrecht eine etwaige Unbilligkeit eines bei Vertragschluss vereinbarten (oder durch vorbehaltlose Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses zum vereinbarten Preis gewordenen) Preises nicht zu pr374fen und selbst bei der Nachpr374fung eines erh366hten Preises nicht zu ber374cksichtigen (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 29, 36). Diese Rechtspre-chung beansprucht jedoch ausdr374cklich keine Geltung f374r den Fall, dass bei Leistungen der Daseinsvorsorge wegen einer Monopolstellung des Versorgers oder wegen eines Anschluss- und Benutzungszwanges eine 334berpr374fung der Billigkeit des Preises in entsprechender Anwendung des 247 315 Abs. 3 BGB ge-boten ist (aaO Tz. 33-36). Sie ist auch bei einem Netznutzungsvertrag nicht an- 23 - 12 - zuwenden, bei welchem dem Netzbetreiber das Recht zusteht, das Netznut-zungsentgelt nach billigem Ermessen festzusetzen. - 13 - Denn auch in dieser Konstellation tragen das Leistungsbestimmungs-recht und die damit verbundene Nachpr374fungsm366glichkeit gerade dem Um-stand Rechnung, dass der Netzbetreiber typischerweise ein Monopol innehat und seine Preisbildung daher, anders als es der VIII. Zivilsenat f374r den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt angenommen hat, nicht durch den Wettbewerb kontrolliert wird. Auf die Nutzung des Netzes ist der Nutzer nicht weniger ange-wiesen, als dies bei Leistungen der Daseinsvorsorge typischerweise der Fall ist; zudem dient sie letztlich der Stromversorgung und damit mittelbar der Daseins-vorsorge. Es besteht mithin bei einem Netznutzungsvertrag kein Anlass, von der durch ein 226 vertraglich vereinbartes oder gesetzliches 226 Leistungsbestim-mungsrecht er366ffneten 334berpr374fung der Billigkeit des Entgelts deshalb abzuse-hen, weil der Netznutzer das Entgelt bei Vertragschluss nicht beanstandet hat. 24 Bei einem Netznutzungsvertrag muss es mithin auch dann bei der vollen Nachpr374fung des Entgelts am Ma337stab des 247 315 BGB verbleiben, wenn des-sen Betrag im Vertrag genannt oder ein fr374herer erh366hter Preis von dem Netz-nutzer nicht beanstandet worden ist. 25 4. Das Berufungsurteil kann gleichwohl keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des dem Grunde nach zuerkannten Anspruchs nicht vollst344ndig festgestellt hat. 26 Die Beklagte hat durch die Festsetzung ihres jeweiligen Tarifs und des-sen Mitteilung das ihr einger344umte Leistungsbestimmungsrecht ausge374bt. Eine neue Bestimmung des billigen Entgelts durch Urteil setzt voraus, dass die ge-troffene Bestimmung nicht der Billigkeit entspricht (247 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Dass dies nicht der Fall ist, steht zwar zur Darlegung der Beklagten. Auch im R374ckforderungsprozess verbleibt die Darlegungslast bei dem Netzbetreiber, wenn das geforderte Entgelt vom Nutzer nur unter Vorbehalt gezahlt worden ist 27 - 14 - (BGHZ 164, 336, 343 226 Stromnetznutzungsentgelt I; BGH, Urt. v. 5.7.2005 226 X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2922). Nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts haben nicht nur die Kl344gerin, sondern auch die Zedenten das Netznutzungsentgelt im Wesentlichen nur unter Vorbehalt gezahlt, indem die Samtgemeinde mit dem im erstinstanzlichen und im Berufungsurteil erw344hnten Schreiben vom 14. Dezember 2001 eine Neuberechnung des Netznutzungs-entgelts zum 1. November 2001 verlangt, dieses als "deutlich zu hoch ange-setzt" beanstandet und ausdr374cklich erkl344rt hat, dass "eine Zahlung 205 nur unter Vorbehalt" erfolge. Dies 344ndert jedoch nichts daran, dass der Kl344gerin ein An-spruch auf (erneute) Bestimmung nur dann zusteht, wenn die getroffene Be-stimmung unbillig ist. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen ge-troffen. III. Der Rechtsstreit ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 28 Von dem erneuten Erlass eines Grundurteils wird das Berufungsgericht bereits deshalb abzusehen haben, weil der Klageanspruch dem Grunde nach nur bejaht werden kann, wenn die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung durch die Beklagte feststeht, und es jedenfalls unzweckm344337ig sein wird, die Kl344rung der Unbilligkeit der getroffenen Leistungsbestimmung von der etwa notwendig werdenden Kl344rung der H366he des tats344chlich angemessenen Entgelts zu tren-nen. 29 Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob sich die Kontrolle der An-gemessenheit des Entgelts auf die 334berpr374fung der Einhaltung der sich aus 247 6 EnWG 2003 in Verbindung mit der Verb344ndevereinbarung ergebenden Grenzen 30 - 15 - beschr344nkt, wenn die Vertragsparteien 226 wie hier Kl344gerin und Beklagte 226 sich auf eine Bestimmung des Netznutzungsentgelts im Rahmen des 247 6 EnWG 2003 in Verbindung mit der Verb344ndevereinbarung Strom II plus geeinigt ha-ben, stellt sich im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht. Werden die Preis-findungsprinzipien der Verb344ndevereinbarung so angewendet, dass dem Ge-setzeszweck bestm366glich Rechnung getragen wird, eine m366glichst sichere, preisg374nstige und umweltvertr344gliche leitungsgebundene Stromversorgung und dar374ber hinaus wirksamen Wettbewerb zu gew344hrleisten (BGHZ 164, 336, 344 f. 226 Stromnetznutzungsentgelt I), liegt es indessen eher fern, dass es f374r das hierdurch konkretisierte (BGHZ 164, 336, 341) Billigkeitsurteil im Sinne des 247 315 Abs. 1 BGB noch auf weitere, au337erhalb des Energiewirtschaftsrechts liegende Faktoren ankommen k366nnte. Bornkamm Raum Meier-Beck Strohn Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 21.03.2006 - 10 O 29/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 18.10.2006 - 4 U 68/06 -
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