BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILKZR 30/00Verkündet am: 9. Juli 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja Fernwärme für BörnsenUWG § 1; GWB § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 4a) Verknüpft eine Gemeinde den Verkauf von Grundstücken in einem Neubauge-biet mit der Verpflichtung, den Heizenergiebedarf durch ein von einer gemein-deeigenen Gesellschaft betriebenes Blockheizkraftwerk zu decken, liegt darinweder unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs der öffentlichen Hand noch - 2 -unter dem der Kopplung verschiedener Waren oder Leistungen ein Wettbe-werbsverstoß nach § 1 UWG.b) Bei einer solchen Verknüpfung handelt es sich um eine Kopplung in einemAustauschvertrag, die nicht von vornherein kartellrechtlichen Bedenken begeg-net. Eine unbillige Behinderung der Anbieter anderer Energiequellen, die auf-grund der Kopplungsklausel vom Wettbewerb in dem fraglichen Neubaugebietausgeschlossen werden, liegt darin nicht.BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 KZR 30/00 OLG Schleswig LG Kiel - 3 -Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 9. Juli 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirschund die Richter Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats desSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Juli2000 aufgehoben.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Han-delssachen I des Landgerichts Kiel vom 10. November 1999 abgeän-dert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte ist die Gemeinde Börnsen mit etwa 3.300 Einwohnern, die imOsten von Hamburg liegt; sie ist Trägerin der Bauleitplanung im Gemeindegebiet. - 4 -Als Mehrheitsgesellschafterin ist sie zusammen mit den Hamburger GaswerkenGesellschafterin eines Energieverteilungsunternehmens der Gas- und Wärme-dienst Börnsen GmbH , das die Gemeinde Börnsen mit Erdgas versorgt. Seit1998 unterhält der Gas- und Wärmedienst Börnsen ein eigenes auf dem Prinzipder Kraft-Wärme-Kopplung beruhendes gasbetriebenes Blockheizkraftwerk.Dieses Blockheizkraftwerk, dessen Bau rund 1 Mio. DM gekostet hat, soll einNeubaugebiet in Börnsen mit Fernwärme versorgen. Ein Teil der Grundstücke indem Neubaugebiet steht im Eigentum der Beklagten und wird von ihr an bauwilligeInteressenten verkauft. Beim Verkauf verpflichtet sie die Käufer zur Abnahme derFernwärme des Gas- und Wärmedienstes Börnsen und läßt sich diese Verpflich-tung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit sichern. Die entsprechendeBestimmung in den Kaufverträgen hat folgenden Wortlaut:Der Käufer verpflichtet sich, den Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasserbe-reitung in dem auf dem Grundstück zu errichtenden Wohngebäude ausschließlichdurch das im Bebauungsplan Nr. 11 vorgesehene Blockheizkraftwerk (Gas- undWärmedienst Börnsen GmbH) zu decken. Die Gemeinde kann Ausnahmen genehmi-gen. Der Käufer verpflichtet sich darüber hinaus, eine beschränkte persönlicheDienstbarkeit ... eintragen zu lassen.Außerdem macht die Beklagte die Vergabe von Aufträgen für die Erschlie-ßung des Neubaugebiets davon abhängig, daß der Erschließungsträger eigeneGrundstücke in diesem Gebiet ebenfalls nur mit einer entsprechenden dinglichabgesicherten Verpflichtung zur Abnahme von Fernwärme des Gas- und Wärme-dienstes Börnsen verkauft.Der Kläger, der als Verband die Interessen der angeschlossenen Brennstoff-und Mineralölhändler vertritt, hat dieses Verhalten der Gemeinde als wettbe-werbswidrig nach § 1 UWG beanstandet. Die Beklagte beeinträchtige den Wett-bewerb auf diesem Markt in erheblicher und unzulässiger Weise dadurch, daß sie - 5 -ihre Stellung dazu mißbrauche, die Nachfrage der Bauplatzerwerber in den Neu-baugebieten gezielt auf das in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Fernwärmeversor-gungsunternehmen zu lenken. Von den etwa 100 Wohneinheiten in dem fragli-chen Neubaugebiet stünden fast alle im Eigentum entweder der Beklagten oderder Erschließungsträgerin. In dem Neubaugebiet finde daher kaum noch Wettbe-werb zwischen den Anbietern fossiler Brennstoffe und dem Gas- und Wärme-dienst statt, zumal die Beklagte zugunsten fossiler Brennstoffe auch keine Aus-nahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang genehmige.Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung des beanstandeten Verhaltensin Anspruch genommen. Ferner hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, diein der Vergangenheit gebundenen Erwerber aus dieser Verpflichtung zu entlas-sen.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, von den imGemeindegebiet belegenen 80 Baugrundstücken stünden lediglich 26 in ihrem Ei-gentum. Sie hat darauf hingewiesen, daß sie mit der Kopplung des Verkaufs anden Bezug der Fernwärme übergeordnete kommunale Ziele verfolge. Denn dieBelange des Klima- und Umweltschutzes ließen es als geboten erscheinen, daßbei der Schaffung von Neubaugebieten der Zuwachs umweltschädlicher Emissio-nen auf ein Minimum reduziert werde.Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und Be-seitigung verurteilt. Die Berufung hatte keinen Erfolg (OLG Schleswig NJWE-WettbR 2000, 253 = ZfIR 2000, 956 mit krit. Anm. Jaeger).Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageab-weisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuwei-sen. - 6 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Beklagten in Übereinstim-mung mit dem Landgericht als nach § 1 UWG wettbewerbswidrig und als nach§ 20 Abs. 4 und 5 GWB kartellrechtswidrig eingestuft. Zur Begründung hat esausgeführt:Die Beklagte handele bei dem beanstandeten Verhalten im geschäftlichenVerkehr zu Zwecken des Wettbewerbs. Zum Nachteil der Mitglieder des Klägersfördere sie objektiv den Wettbewerb des Blockheizkraftwerks, und dies entsprecheauch ihrer Absicht; denn es sei ihr daran gelegen, andere Energielieferanten vomMarkt fernzuhalten, damit das Blockheizkraftwerk rentabel betrieben werden kön-ne.Das Verhalten der Beklagten verstoße auch gegen die guten Sitten i.S. von§ 1 UWG. Die Beklagte schließe durch ihr Verhalten den Leistungswettbewerbunter Ausnutzung ihrer öffentlich-rechtlichen Vorteile zu Lasten der Mineralöl-händler aus. Zwar seien die Kommunen nicht gehindert, sich wirtschaftlich zu be-tätigen. Dabei dürften sie sich aber nur der Wettbewerbsmittel bedienen, die auchprivaten Mitbewerbern zur Verfügung stünden. Wettbewerbswidrig sei dagegender mißbräuchliche Einsatz ihrer Sonderstellung. Danach erweise sich die Kopp-lung eines Grundstücksverkaufs mit einem privatrechtlichen Anschluß- und Benut-zungszwang als eine unter Mißbrauch ihrer hoheitlichen Sonderstellung bewirkteBehinderung des freien Leistungswettbewerbs; denn der Gas- und WärmedienstBörnsen erziele ohne echte eigene Leistung Vorteile am Markt, insbesonderemüsse er sich weder einem Preis- noch einem Leistungswettbewerb mit den An-bietern fossiler Brennstoffe stellen. Diese vorteilhafte Stellung könne die Beklagtedem Gas- und Wärmedienst Börnsen nur deswegen verschaffen, weil sie aufgrund - 7 -ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung gezielt Neubaugebiete ausweise, über die Ver-gabeentscheidung Einfluß auf die Erschließungsträger nehme, Grundstücke gün-stig kaufen und verkaufen könne, über vielfältige Kontakte zu bauwilligen Interes-senten verfüge und schließlich keinen Gewinn erzielen müsse.Die Verknüpfung zwischen dem Verkauf gemeindeeigener Grundstücke unddem privatrechtlichen Anschluß- und Benutzungszwang könne auch nicht damitgerechtfertigt werden, daß die Gemeinde auf diese Weise ihre öffentlichen Aufga-ben erfülle. Denn Klimaschutz und Energieversorgung gehörten nicht zu den Auf-gaben kommunaler Daseinsvorsorge. Im übrigen könne die Beklagte, soweit sieam Wettbewerb teilnehme, unter Berufung auf ihre hoheitlichen Befugnisse fürsich keine Sonderstellung in Anspruch nehmen. Daher sei durch das Verbot derVerwendung fossiler Brennstoffe im Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB),das von der Gemeindevertretung der Beklagten inzwischen beschlossen wordensei, keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten.Der Unterlassungsanspruch des Klägers sei darüber hinaus auch aus §§ 33,20 Abs. 4 GWB begründet. Im Rahmen der Prüfung der Unbilligkeit kämen diesel-ben Erwägungen zum Zuge, die bereits bei § 1 UWG angestellt worden seien.Neben Unterlassung könne der Kläger auch Beseitigung beanspruchen, undzwar in der Form, daß der durch die Kopplung bewirkte, noch fortdauernde Stö-rungszustand zu beseitigen sei, was im Streitfall dadurch geschehen könne, daßdie Beklagte die Käufer der Grundstücke aus der übernommenen Verpflichtungentlasse und in die Löschung der eingetragenen Dienstbarkeit einwillige.II.Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung derKlage. - 8 -1.Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die von der Beklagtenpraktizierte Kopplung des Verkaufs gemeindeeigener Grundstücke mit der Be-zugsverpflichtung zugunsten des Gas- und Wärmedienstes Börnsen weder wett-bewerbsrechtlich noch kartellrechtlich zu beanstanden.a)Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 13 Abs. 2Nr. 2 i.V. mit § 1 UWG zu.aa)Das Handeln der Beklagten im geschäftlichen Verkehr ist nicht zweifel-haft. Die Revision wendet sich jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts,die Beklagte habe zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Mit dieser Rügedringt sie indessen nicht durch.Das Merkmal des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs ist nicht abstrakt,sondern in Bezug auf denjenigen zu beurteilen, der den wettbewerbsrechtlichenAnspruch geltend macht (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1997 I ZR 154/95, GRUR 1997,914, 915 = WRP 1997, 1051 Die Besten II; Urt. v. 20.2.1997 I ZR 12/95,GRUR 1997, 907, 908 = WRP 1997, 843 Emil-Grünbär-Klub). Danach ist imStreitfall maßgeblich, daß die Beklagte durch ihr Verhalten den Wettbewerb desGas- und Wärmedienstes Börnsen zu Lasten anderer Energielieferanten soauch zu Lasten der Mineralölhändler, deren Interessen der Kläger vertritt fördert.Dies wird auch von einer entsprechenden Absicht getragen. Dabei muß noch nichteinmal mit dem Berufungsgericht darauf abgestellt werden, daß die Beklagtedurch ihr Verhalten andere Energielieferanten vom Markt fernhalten möchte, damitdas Blockheizkraftwerk des Gas- und Wärmedienstes rentabel betrieben werdenkann. Es reicht aus, daß die Beklagte durch die Vereinbarung einer Bezugsver-pflichtung den Wettbewerb des Blockheizkraftwerks fördern möchte. Daß sie dabeiauch umweltpolitische Ziele verfolgt, steht dieser Beurteilung in keiner Weise ent-gegen. - 9 -bb)Den Wettbewerbsverstoß hat das Berufungsgericht darin gesehen, daßdie Beklagte unter Ausnutzung der Vorteile, die ihr aus ihrer öffentlich-rechtlichenStellung erwachsen, mit ihrem Verhalten den Leistungswettbewerb unter denEnergielieferanten zu Lasten der Mineralölhändler ausschließt. Diese Beurteilunghält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Weder die öffentlich-rechtliche Stellungder Beklagten noch die beanstandete Kopplung des Baugrundstücks mit der Be-zugsverpflichtung hinsichtlich der Fernwärme rechtfertigen die Annahme einesWettbewerbsverstoßes nach § 1 UWG. Auch ein Verstoß unter dem Gesichts-punkt des Rechtsbruchs kommt nicht in Betracht.(1)Auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß allein der Um-stand, daß die beklagte Gemeinde in ihrem Eigentum stehende Grundstücke ver-kauft und sich als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft über eine Beteiligungs-gesellschaft am Wettbewerb der Energieversorger beteiligt, ihr Verhalten nochnicht wettbewerbswidrig macht. Durch ihre Beteiligung an einem zur Erzeugungvon Fernwärme bestimmten Blockheizkraftwerk nimmt die Beklagte in privatwirt-schaftlicher Form eine Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr, auch wenn sie zur Er-füllung dieser Aufgabe öffentliche Sach- oder Finanzmittel einsetzt (BGH, Urt. v.19.6.1986 I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 = WRP 1987, 22 KommunalerBestattungswirtschaftsbetrieb I; Urt. v. 26.3.1998 I ZR 222/95, GRUR 1999, 256,257 = WRP 1998, 857 1.000 DM Umwelt-Bonus). Entsprechendes gilt für ihreTätigkeit als Grundstückseigentümerin. Sie hat dabei im Wettbewerb grundsätzlichkeine Vorzugsstellung, ist aber auch nicht generell strengeren Verhaltensregelnunterworfen als ein privater Grundstückseigentümer und ein privates Energiever-sorgungsunternehmen in gleicher Lage (Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1Rdn. 560).Die für öffentlich-rechtliche Verträge geltenden Beschränkungen (vgl. §§ 56,59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB) finden danach im Streitfall - 10 -ebensowenig Anwendung wie die Grundsätze, nach denen unter Ausnutzung ei-ner hoheitlichen Stellung geschlossene Kopplungsgeschäfte nach § 138 BGB un-ter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein können (dazu BGH, Urt. v.2.10.1998 V ZR 45/98, NJW 1999, 208; Mayer-Maly/Armbrüster inMünchKomm.BGB, 4. Aufl., § 138 Rdn. 88). Die öffentliche Hand, die sich privat-wirtschaftlich betätigt, darf sich allerdings bei der Wahrnehmung ihrer erwerbswirt-schaftlichen Betätigung nicht dadurch einen unsachlichen Vorsprung vor ihrenMitbewerbern verschaffen, daß sie ihre hoheitlichen Befugnisse zur Verbesserungihrer privatwirtschaftlichen Interessen und zur Förderung ihres Wettbewerbs ein-setzt oder die privaten Mitbewerber mit Mitteln verdrängt, die diesen nicht zugäng-lich sind, ihr dagegen aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zurVerfügung stehen, etwa indem sie eine öffentlich-rechtliche Monopolstellung aus-nutzt (vgl. BGH GRUR 1987, 116, 118 Kommunaler Bestattungswirtschaftsbe-trieb I; GRUR 1999, 256, 257 1.000 DM Umwelt-Bonus).Derartige Umstände sind im Streitfall entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts nicht gegeben. Die Beklagte macht lediglich von GestaltungsmöglichkeitenGebrauch, über die ein privater Grundstückseigentümer ebenso verfügt. Sie un-terscheidet sich insofern nicht von einem privaten Erschließungsunternehmen, dasfür ein Neubaugebiet eine Fernwärmeversorgung vorsieht und damit sich die füreine Fernwärmeversorgung erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen rentieren indie Grundstückskaufverträge eine entsprechende Bezugsverpflichtung aufnimmt.Soweit die Beklagte aufgrund ihrer hoheitlichen Befugnisse in der Lage ist, einesolche Maßnahme durch eine entsprechende Gestaltung der Bauleitplanung zuunterstützen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB), liegt darin für sich genommen keinMißbrauch hoheitlicher Befugnisse. Vielmehr bietet es sich an, daß eine Gemein-de, die die Verwendung fossiler Brennstoffe in einem bestimmten Gebiet durch ei-ne Bestimmung des Bebauungsplans untersagt, für alternative Energiequellen - 11 -Sorge trägt. Die Beklagte mißbraucht ihre Stellung auch nicht dadurch, daß sie wie die Revisionserwiderung geltend macht Grundstücke günstig erwerben kannund über vielfältige Kontakte zu bauwilligen Käufern verfügt.(2)Die Unlauterkeit des beanstandeten Verhaltens liegt auch nicht in demgekoppelten Angebot von zwei verschiedenen Wirtschaftsgütern: dem Baugrund-stück auf der einen und der Versorgung mit Fernwärme auf der anderen Seite.Daß ein Anbieter ein kombiniertes Angebot unterbreitet, indem er eine bestimmteWare oder Leistung nur gekoppelt mit einer anderen Ware oder Leistung abgibt,ist für sich genommen lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden. Lauterkeitsrecht-lich von Bedeutung ist bei derartigen Vertragsgestaltungen im allgemeinen nichtdas Geschäft selbst, sondern die Werbung für das Angebot, und zwar immerdann, wenn die Gefahr besteht, daß die Verbraucher über den Wert des tatsächli-chen Angebots, namentlich über den Wert der Teilleistungen, getäuscht odersonst unzureichend informiert werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.2002 I ZR 173/01,Umdruck S. 10 ff. Kopplungsangebot I, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).Ob die gekoppelte Abgabe selbst zulässig ist, richtet sich dagegen in erster Linienach den kartellrechtlichen Bestimmungen, insbesondere bei Verträgen nach § 16GWB. Danach unterliegen Kopplungsgeschäfte zwischen Unternehmen einerkartellrechtlichen Mißbrauchskontrolle und können unter bestimmten Vorausset-zungen für unwirksam erklärt werden; Ansprüche Dritter können sich in diesemFall aber erst ergeben, nachdem die Kartellbehörde eingeschritten ist. Darüberhinaus kann in der Verwendung solcher Vertragsklauseln etwa dann, wenn sienicht diskriminierungsfrei verwendet werden der Mißbrauch einer marktbeherr-schenden Stellung oder ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungs-und Behinderungsverbot liegen (§§ 19, 20 GWB). Schließlich kann eine Kopplungaufgrund des hier nicht einschlägigen Verbots der Kopplung von Grundstücks- - 12 -kaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen nach Art. 10 § 3 MRVerbGverboten sein (dazu Hesse, BauR 1985, 30 ff.).(3)Verstößt die Vereinbarung gegen ein derartiges gesetzliches Verbot hier kommt ohnehin nur eine Zuwiderhandlung gegen ein kartellrechtliches Verbotin Betracht , kann darin unter dem Gesichtspunkt eines Rechtsbruchs gleichzeitigauch ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG liegen. Wie sich aus den nachste-henden Ausführungen ergibt, scheidet ein solcher Verstoß im Streitfall aus.b)Kartellrechtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte sind nichtgegeben.aa)Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein An-spruch aus §§ 33, 20 Abs. 4 GWB zu.(1)§ 20 Abs. 4 Satz 1 GWB enthält ein Behinderungsverbot, das andersals § 20 Abs. 1 GWB nur zwischen Wettbewerbern, also im Horizontalverhältnis,gilt. Bei § 20 Abs. 4 GWB müssen daher das behindernde und das behinderteUnternehmen im selben Markt tätig sein (vgl. Markert in Immenga/Mestmäcker,GWB, 3. Aufl., § 20 Rdn. 282 f.; Schultz in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl.,§ 20 GWB Rdn. 229). In ihrer Eigenschaft als Verkäuferin von Bauland tritt die Be-klagte nicht in demselben Markt auf, in dem die Mitglieder des Klägers tätig sind.Ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie unterstellt, die Beklagte wäre in einemsolchen Markt tätig besteht nicht, weil für die Marktgegenseite, also die Hausbe-sitzer, die sich entweder für Fernwärme oder für eine Ölheizung entschieden ha-ben, die beiden Formen der Wärmeenergie nicht austauschbar sind. In den Blickzu fassen wäre allenfalls der Markt, in dem sich die verschiedenen Anbieter vonHeizsystemen um die Bauherren und um die Hauseigentümer bemühen, die sicherstmals oder im Zuge einer fälligen Neuinstallation für eine bestimmte Wärme- - 13 -quelle entscheiden müssen. Auf diesem allgemeinen Markt der Heizsysteme ver-fügt die Beklagte oder der mit ihr verbundene Gas- und Wärmedienst Börnsen imVerhältnis zu den Mitgliedern des Klägers jedoch nicht über eine überlegeneMarktmacht im Sinne von § 20 Abs. 4 Satz 1 GWB.Das Bundeskartellamt hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zuBedenken gegeben, ob nicht von einem räumlich eng begrenzten Markt auszuge-hen sei, der sich auf die Installation von Heizsystemen in dem fraglichen Neubau-gebiet beschränke. Eine solche Marktabgrenzung kommt indessen nicht in Be-tracht. Denn die Nachfrage nach einem Heizsystem ist im Streitfall dem Grund-stückserwerb nicht nachgeschaltet. Vielmehr entscheidet sich die Marktgegenseitemit dem Erwerb des Grundstücks für ein bestimmtes Heizsystem. Die von der Be-klagten und dem Gas- und Wärmedienst Börnsen angebotenen Leistungen sindfür diese Nachfrager mit einer Fülle anderer Grundstücksangebote im OstenHamburgs und in anderen Nachbargemeinden austauschbar. Für eine überlegeneMarktmacht der Beklagten oder des Gas- und Wärmedienstes Börnsen auf die-sem Markt ist nichts ersichtlich.(2)Aber auch wenn die Normadressateneigenschaft der Beklagten zu beja-hen wäre, kann das Verhalten der Beklagten nicht als eine unbillige Behinderungangesehen werden. Auch im Rahmen des § 20 Abs. 4 GWB ist für das Merkmalder Billigkeit auf eine Interessenabwägung abzustellen. Hierbei kommen dieselbenErwägungen zum Tragen, die für die Verneinung eines lauterkeitsrechtlichen An-spruchs maßgeblich sind. Insbesondere ist von einem berechtigten Interesse derBeklagten auszugehen, in die Grundstückskaufverträge eine Bezugspflicht zugun-sten des Gas- und Wärmedienstes Börnsen )Einen Boykott nach § 21 Abs. 1 GWB hat das Berufungsgericht zu Rechtverneint. Wie bereits dargelegt, sind Kopplungen in Austauschverträgen grund- - 14 -sätzlich kartellrechtlich zulässig (§ 16 Nr. 4 GWB). Die mit solchen Vereinbarun-gen notwendig verbundenen Nachteile für andere Unternehmen fallen nicht unter§ 21 Abs. 1 GWB; denn die jeder Ausschließlichkeitsbindung immanente Folgedes Ausschlusses anderer Unternehmen nimmt das Gesetz hin und unterwirft sielediglich einer Mißbrauchskontrolle durch die Kartellbehörden (vgl. BGH, Beschl.v. 5.7.1973 KVR 3/72, WuW/E 1269, 1275 f. Fernost-Schiffahrtskonferenz).Die restriktive Anwendung des § 21 Abs. 1 GWB auf wettbewerbsbeschränkendeVereinbarungen in Vertikalverträgen findet jedoch dort ihre Grenze, wo die Be-schränkung eine gegen bestimmte Dritte gerichtete Zielsetzung aufweist und womit ihrer Hilfe bestimmte, individualisierbare Unternehmen getroffen oder sogarvom Markt verdrängt oder ferngehalten werden sollen (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.1999 KZR 18/98, WuW/E DE-R 395, 396 Beteiligungsverbot für Schilderpräger,m.w.N.). Die Bezugsverpflichtung, die die Beklagte zugunsten des Gas- und Wär-medienstes Börnsen mit den Grundstückskäufern vereinbart, zeichnet sich nichtdurch eine solche Zielrichtung aus.2.Auch soweit die Beklagte in Verträgen mit Erschließungsträgern dieseverpflichtet, ebenfalls eine Bezugsverpflichtung zugunsten des Gas- und Wärme-dienstes Börnsen zu vereinbaren, wenn sie Grundstücke in dem fraglichen Neu-baugebiet verkaufen, stehen dem Kläger keine lauterkeits- oder kartellrechtlichenAnsprüche zu.a)Das beanstandete Verhalten der Beklagten stellt auch insofern keinenWettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar.Gleichgültig, ob es sich bei den Vereinbarungen mit Erschließungsträgernum öffentlich-rechtliche Verträge i.S. von § 124 BauGB handelt oder ob die Be-klagte was ebenfalls denkbar ist insofern privatrechtliche Vereinbarungen trifft,gilt hier ein strengerer Maßstab. Handelte es sich bei der Beteiligung der Beklag- - 15 -ten an dem Gas- und Wärmedienst Börnsen um eine bloße erwerbswirtschaftlicheBetätigung der Beklagten, wäre es ihr verwehrt, diese Tätigkeit mit ihren öffentli-chen Aufgaben zu verknüpfen und die Vergabe von Erschließungsaufträgen da-von abhängig zu machen, daß der Erschließungsträger dem kommunalen Beteili-gungsunternehmen Kunden zuführt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofes darf die öffentliche Hand die staatliche Autorität und die damit ver-bundene Vertrauensstellung nicht zur Erreichung von Wettbewerbsvorteilen miß-bräuchlich nutzen. Auch eine Verquickung amtlicher und erwerbswirtschaftlicherInteressen, die zur Interessenkollision bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben füh-ren kann, ist unlauter (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 30.10.1963 Ib ZR 72/62, GRUR1964, 210, 213 = WRP 1964, 85 Landwirtschaftsausstellung; Urt. v. 4.12.1970 I ZR 96/69, GRUR 1971, 168, 169 = WRP 1971, 219 Ärztekammer; Urt. v.12.11.1998 I ZR 173/96, GRUR 1999, 594, 597 = WRP 1999, 650 HolsteinerPferd; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 937 ff.;Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 572). Darüber hinaus ergibt sich aus § 124Abs. 3 Satz 1 BauGB, daß sich die Beklagte in Erschließungsverträgen nur Lei-stungen versprechen lassen darf, die den gesamten Umständen nach angemes-sen (sind) und in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung stehen. Die-ses spezielle Kopplungsverbot (vgl. auch § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG; ferner Jae-ger, ZfIR 2000, 960, 961) gilt unabhängig davon, ob die Verträge, die die Beklagtemit Erschließungsträgern schließt, öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Na-tur sind (vgl. dazu Jaeger, ZfIR 2000, 960, 962).Die Verpflichtung, die die Beklagte den Erschließungsträgern auferlegt, stelltsich auch bei Beachtung dieses strengeren Maßstabs nicht als wettbewerbswidrigdar. Denn die Beklagte verfolgt mit den Bezugsverpflichtungen zugunsten desGas- und Wärmedienstes Börnsen ein berechtigtes öffentliches Interesse. Un-streitig dient es dem Klima- und Umweltschutz, wenn die Häuser in dem fraglichen - 16 -Neubaugebiet mit Fernwärme aus dem Blockheizkraftwerk versorgt werden unddie erforderliche Wärme nicht dezentral durch Verwendung fossiler Brennstoffeerzeugt wird. Die Beachtung derartiger Belange des Klima- und Umweltschutzesfügt sich ohne weiteres in die sonstige Erschließung des Neubaugebietes ein (vgl.§ 127 Abs. 4 Satz 2 BauGB; Jaeger, ZfIR 2000, 960, 961). Ihre Durchsetzung mitHilfe von dinglich gesicherten Bezugsverpflichtungen, die den Erwerbern vonBauland entweder unmittelbar oder mittelbar über die Erschließungsträger aufer-legt werden, ist sachlich gerechtfertigt. Sie begegnet auch keinen wettbewerbs-rechtlichen Bedenken.b)Auch kartellrechtliche Ansprüche stehen dem Kläger gegen die Beklagtenicht zu. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf § 33 i.V. mit § 20 Abs. 1GWB stützen. Fraglich ist bereits die Normadressateneigenschaft der Beklagten.Denn es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte auf dem Markt für die Vergabe vonErschließungsarbeiten eine marktbeherrschende Stellung hätte oder die Erschlie-ßungsträger zumindest i.S. von § 20 Abs. 2 GWB von der Beklagten abhängig wä-ren. Im übrigen ergibt sich aus den Ausführungen zu § 1 UWG, daß eine möglicheBehinderung der Mitglieder des Klägers im Hinblick auf die von der Beklagtenverfolgten Zwecke nicht unbillig wäre. Aus denselben Gründen scheidet auch einAnspruch des Klägers aus § 33 i.V. mit § 20 Abs. 4 Satz 1 GWB aus. - 17 -III.Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Klage ist abzuwei-sen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.Hirsch Goette Bornkamm Raum Meier-Beck
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