BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 3/01 Verkündet am: 5. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GWB §§ 1, 14, 22 Abs. 1 Satz 1 Jugendnachtfahrten a) Kann erst durch die Kooperation mehrerer selbständiger Unternehmen und durch die Bündelung ihrer Leistungskraft bei gleichzeitiger Koordinierung ihres Auftretens gegenüber der anderen Seite eine am Markt nachgefragte Leistung erbracht werden, ist § 1 GWB nicht betroffen. b) Subventioniert eine politische Gemeinde bestimmte Fahrten mit Taxen oder Mietwagen durch Gewährung eines Zuschusses, verstößt sie nicht gegen das Preisbindungsverbot, wenn sie einen Rahmenvertrag mit dem Le i - stungserbringer schließt, durch den sich dieser verpflichtet, Fahrgäste zu e i - nem bestimmten Tarif zu befördern. BGH, Urteil vom 5. Februar 2002 - KZR 3/01 - OLG Schleswig LG Kiel - 3 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ver- handlung vom 5. Februar 2002 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Januar 2001 wird auf Kosten der Klgerin zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende GmbH betreibt in Kiel ein Unternehmen, das Befrd e - rungsleistungen durch insgesamt 92 Mietwagen anbietet, von denen nur fnf bis zehn Fahrzeuge ihr selbst gehren. In der beklagten Taxigenossenschaft sind eine Reihe von selbstndigen Taxi-Unternehmern mit insgesamt 160 Taxen zusammengeschlossen. In Kiel gibt es rund 230 Taxen und 160 Mietwagen. Fr Fahrten innerhalb des Sta dtgebiets der Landeshauptstadt Kiel, einschlieûlich einiger Randgemeinden, ist die Hhe des Befrderungsen t - gelts durch Verordnung festgelegt worden. - 4 - Einige Umlandgemeinden der Landeshauptstadt verfolgen das Ziel, b e - stimmten Personengruppen - vornehmlich geht es um Jugendliche und Fra u - en - nachts die sichere, angst- und gewaltfreie Rckkehr von Kiel an ihren Wohnort zu erleichtern. Zu diesem Zweck sind verschiedene Vertrge mit der "Arbeitsgemeinschaft fr Frauennachtfahrten" geschlossen worden, der neben den Parteien mehrere hnliche Organisationen angehren. Gemeinsam ist di e - sen Vertrgen, daû die Gemeinden einen Zuschuû fr derartige Heimfahrten mit Mietwagen oder Taxen gewhren, wobei die Unternehmen den Fahrpreis nicht frei aushandeln knnen, sondern die Befrderung zu dem "ortsblichen" Preis oder dem fr das Stadtgebiet Kiel geltenden Tarif durchzufhren haben. Der Fahrgast, der die Befrderung telefonisch bei den Zentralen der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zu bestellen hat, hat dabei jeweils nur seinen E i - genanteil an den Taxi -/Mietwagenunternehmer zu zahlen, whrend der Z u - schuû zentral von der Arbeitsgemeinschaft mit der Gemeinde abgerechnet und dann an das jeweils ttig gewordene Unternehmen weitergeleitet wird. Nachdem die Parteien in dieser Weise seit lngerer Zeit bei mehreren Umlandgemeinden in der Organisation von Jugend- und Frauennachtfahrten zusammengearbeitet hatten, kam es im Sommer 1999 zu Gesprchen mit der Gemeinde S., die einen entsprechenden Vertrag fr Nachtfahrten an Wochenenden mit Mitgliedern der "Arbeitsgemeinschaft fr Frauennachtfah r - ten" schlieûen wollte. In diesem Zusammenhang wurden auch Entwrfe fr e i - nen Vertrag der Gemeinde S. mit der Beklagten ber Nachtfahrten er- stellt. Dies nahm die Klgerin, deren Mitarbeiter H. als Sprecher der Arbeitsgemeinschaft an den Verhandlungen teilgenommen hatte, unter dem 1. Juni 1999 zum Anlaû, von der Beklagten die Unterzeichnung einer strafb e - wehrten Unterlassungserklrung mit der Begrndung zu fordern, der in Au s - - 5 - sicht genommene Vertrag sei kartellrechtswidrig. In Aufbau und Inhalt en t - sprach er weitgehend dem Muster der von der Arbeitsgemeinschaft frher g e - schlossenen Vertrge: Die Beklagte verpflichtete sich, Jugend- und Fraue n - nachtfahrten unter Anwendung des fr das Stadtgebiet Kiel vorgeschriebenen Tarifs fr bestimmte mit einem Berechtigungsausweis ausgestattete Bewohner der Gemeinde S. von Kiel nach Hause durchzufhren; der Fahrer hatte nur den jeweiligen Eigenanteil zu kassieren, whrend der pauschale Zuschuû der G e - meinde von 15, - - DM ber die Beklagte zentral abgerechnet werden sollte. Fr den Fall eines Vertragsverstoûes hatte der Vertragspartner eine Vertragsstrafe von 500, - - DM zu zahlen. § 13 Abs. 2 des Entwurfs enthlt nhere Bestimmu n - gen darber, was als Vertragsverstoû der Beklagten anzusehen ist; u.a. g e - nannt ist die wiederholte Verweigerung des Transports von Berechtigten. Nach Absatz 3 aaO hatte die Beklagte die ihr angeschlossenen Unternehmen ber den wesentlichen Inhalt des Vertrages einschlieûlich der vorgesehenen San k - tion zu unterrichten. Ob es spter zu einem Vertragsschluû zwischen der Gemeinde S. und der Beklagten oder anderen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft geko m - men ist, ist offen geblieben. Da die Beklagte die Abgabe der genannten Erklrung verweigert hat, hat die Klgerin vorbeugende Unterlassungsklage erhoben und dies damit begr n - det, die Beklagte ziele darauf ab, fr Fahrten im nicht tarifgebundenen Auûe n - bereich der Landeshauptstadt Kiel feste Preise zu vereinbaren und diese A b - reden auch bei ihren Mitgliedern durchzusetzen. Die Beklagte ist dem im ei n - zelnen entgegengetreten und hat der Klgerin auûerdem vorgehalten, sie ve r - halte sich widersprchlich, weil sie als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft fr - 6 - Frauennachtfahrten eben die Maûnahmen ergreife, die sie ihr, der Beklagten, nunmehr als Verstoû gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrnkungen untersagen lassen wolle. Hilfsweise hat sie deswegen Widerklage mit dem Ziel erhoben, der Klgerin das entsprechende Vorgehen verbieten zu lassen. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ist die Klage, auch soweit die Klgerin die Beteiligung der Beklagten an Ausschreibungen des Lotsbetriebsvereins und des Universittsklinikums Kiel zur Begrndung ihrer Antrge angefhrt hat, erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klgerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Revision ist nicht begrndet. Der Klgerin steht der ge l - tend gemachte Unterlassungsanspruch weder nach kartellrechtlichen Besti m - mungen noch nach § 1 UWG zu . I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe zwar eine Empfehlung i.S. von § 22 GWB an ihre Genossen erteilt, diese fhre aber de s - wegen nicht zu einer Umgehung des Kartellverbots nach § 1 GWB, weil die Verhaltensweise der Beklagten keine Wettbewerbsbeschrnkung zur Folge habe. Erst die von der Beklagten entwickelten Aktivitten htten nmlich deren Mitgliedern berhaupt den Markt fr die selbstndige Durchfhrung von J u - gend- und Frauennachtfahrten geschaffen, weil keiner der Taxiunternehmer allein imstande sei, das von den Umlandgemeinden der Landeshauptstadt Kiel verfolgte Projekt einer angst- und gewaltfreien sowie sicheren Rckkehr des berechtigten Personenkreises an seinen Wohnort zu verwirklichen. Auf die - 7 - Beteiligung der Beklagten an den Ausschreibungen des Lotsbetriebsvereins und der Patiententransporte fr die Universittskliniken knne die Klgerin den Unterlassungsanspruch nicht sttzen, weil - abgesehen von der mangelnden Substantiierung des Vortrages - es sich bei diesen Fahrten ent weder um So n - derlinienverkehr i.S. von § 43 Nr. 1 PBefG oder aber um tarifgebundenen i n - nerstdtischen Verkehr handele. II. Dies hlt den Revisionsangriffen der Klgerin stand. 1. Zu Unrecht rgt sie, das Berufungsgericht habe verkannt, daû die B e - klagte durch die vorgesehene Gestaltung des Vertrages ber Jugend- und Frauennachtfahrten nach S. gegen § 21 Abs. 2 GWB verstoûe. Die Be- klagte, die nach § 13 des Vertragsentwurfs ber dessen Inhalt und die dort vorgesehenen Sanktionen die einzelnen Genossen zu unterrichten hat, droht ihren Mitgliedern damit keine Nachteile i.S. von § 21 Abs. 2 GWB an. Denn - anders als dies teilweise in den von der Arbeitsgemeinschaft geschlossenen Vertrgen geregelt ist - ist Schuldner der vorgesehenen Vertragsstrafe nicht der einzelne Taxiunternehmer, der etwa anders abrechnet, als dies der Vertrag vorsieht, oder der sich weigert, eine berechtigte Person an ihren Wohnort zu befrdern, sondern die beklagte Taxigenossenschaft als Vertragspartnerin der Gemeinde S. selbst. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut des Vertragsentwurfs, auch die Klgerin selbst hat ihn, wie ihre Ausfhrungen in der Klageschrift zeigen, in diesem Sinn richtig verstanden. Die Unterrichtung der Mitglieder hat deswegen allein den Sinn, dem einzelnen Taxiunternehmer vor Augen zu fhren, daû die Genossenschaft, der er angehrt, u.U. mit nac h - teiligen Folgen seines Verhaltens belastet wird. - 8 - Im brigen ist fr die Anwendung des § 21 Abs. 2 GWB auch deswegen kein Raum, weil die Beklagte keine Handhabe hat, ihre Mitglieder zu einer Teilnahme an dem Projekt Jugend- und Frauennachtfahrten zu zwingen. Jeder Taxigenosse entscheidet vielmehr vllig frei darber, ob er einen ihm von der Zentrale angetragenen Befrderungsauftrag nach diesem Programm ausfhren mchte oder nicht. Wird er etwa von einer berechtigten Person unmittelbar b e - auftragt, ist er nicht gehindert, die Fahrt zu dem ihm angemessen erscheine n - den Preis durchzufhren, weil insofern ein Tarifzwang wie im Gebiet der La n - deshauptstadt Kiel nicht besteht. Die bloûe Mitgliedschaft eines Taxiunternehmers in der Beklagten zwingt ihn auch nicht faktisch, jede ihm seitens der Beklagten im Rahmen des Projekts Jugend- und Frauennachtfahrten angetragene Fahrt durchzufhren. Gegenteiliges ist in den Tatsacheninstanzen weder vorgetragen noch festg e - stellt worden; angesichts der groûen Zahl der von der Beklagten ber ihre Funkzentrale geleiteten Fahrzeuge ist vielmehr davon auszugehen, daû sich jeweils Unternehmer in ausreichender Zahl bereit finden, berechtigte Personen zu den festen Bedingungen zu befrdern, selbst wenn einzelne Genossen das ihnen angetragene Angebot nicht annehmen. 2. Der von dem Bundeskartellamt in der mndlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung, das von der Beklagten in Aussicht geno m - mene Verhalten verstoûe gegen das Preisbindungsverbot (§ 14 GWB), folgt der Senat nicht. - 9 - a) Soweit die Beklagte im Rahmen des Projekts Jugend- und Fraue n - nachtfahrten die Bitte eines berechtigten Fahrgastes um Befrderung von Kiel nach S. entgegennimmt und dieselbe an die ihr angeschlossenen Taxi- unternehmen weiterleitet, bermittelt sie lediglich das Angebot des Fahrgastes auf Abschluû eines Befrderungsvertrages zu festgelegten Bedingungen. Sie wird dabei nicht, wie das Bundeskartellamt angenommen hat, als Partei eines als Erstvertrag i.S. von § 14 GWB einzuordnenden "Vermittlungsvertrages" ttig. Vertragliche Beziehungen bestehen vielmehr in diesem Zusammenhang ausschlieûlich zwischen dem Fahrgast und dem Taxiunternehmer, der - wie oben ausgefhrt - in seiner Entscheidung frei ist, ob er das ihm angetragene Angebot einer Befrderung zu feststehenden Bedingungen annehmen oder ob er - was gerade bei Nachtfahrten an Wochenenden ihm vorteilhafter ersche i - nen kann - lieber Befrderungsauftrge in grûerer Zahl im innerstdtischen Bereich ausfhren will. Als Erstvertrag, der die Preisbindungsabrede enthlt, kommt danach a l - lein der zwischen der Gemeinde S. und der Beklagten ausgehandelte Vertrag in Betracht. Er bindet - seinen Abschluû unterstellt - ausschlieûlich diese beiden Vertragspartner, und zwar die Beklagte - soweit es um ihre Fun k - tion als Betreiberin der Funkvermittlung angeht - allein insoweit, als sie ihre Taxigenossen ber den zwischen ihr und der Gemeinde S. geschlossenen Ver- trag sowie ber einzelne auf seiner Grundlage geuûerte Befrderungsw n - sche zu informieren hat. In dieser Übermittlung von Befrderungsauftrgen zu feststehenden Bedingungen liegt kein Zweitvertrag, im Rahmen dessen die Beklagte die mit der Gemeinde S. vereinbarten Preise, wie dies fr das Ein- greifen des Preisbindungsverbots nach § 14 GWB erforderlich wre, weiterg e - ben wrde. Denn die einzelnen Taxigenossen sind - wie oben ausgefhrt - w e - - 10 - der rechtlich noch faktisch verpflichtet, sich an dem Projekt Jugend- und Fra u - ennachtfahrten zu beteiligen, so daû es an einer Bindung des einzelnen Unte r - nehmers fehlt, zu den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen eine Fahrt nach S. auszufhren. b) Soweit die Beklagte, wie sie im Verfahren vor dem Landgericht b e - hauptet hat, Befrderungen von berechtigten Personen in dem Projekt Jugend- und Frauennachtfahrten auch mit den wenigen ihr selbst gehrenden Taxen durchfhren wrde, ist sie im Verhltnis zu den Fahrgsten zwar durch den zwischen ihr und der Gemeinde S. geschlossenen (Erst -)Vertrag gebun- den. Auch hierin liegt indessen kein Verstoû gegen das Preisbindungsverbot des § 14 GWB. Denn insofern handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung, die die Gemeinde S. - zugleich im Interesse der in das Projekt einbezo- genen potentiellen Fahrgste handelnd - als Nachfrager der Befrderungsle i - stung schlieût. Die Gemeinde, die einen nicht unerheblichen Zuschuû aus f - fentlichen Mitteln leistet, um bestimmten Bewohnern an Wochenenden nachts eine sichere Heimkehr zu ermglichen, hat - hnlich wie eine Ersatzkasse, die Rahmenvereinbarungen mit Leistungserbringern schlieût, um die ihr anve r - trauten Mittel mglichst wirtschaftlich einzusetzen (vgl. Sen.Urt. v. 14.3.2000 - KZR 15/98, WuW/E DE -R 487, 490 f. - Zahnersatz aus Manila) - ein berec h - tigtes Interesse daran, daû diese Mittel zweckentsprechend verwendet werden. Wenn sie einerseits Mitnahmeeffekte der Befrderungsunternehmen verme i - den, zugleich aber einen Anreiz schaffen will, daû grundstzlich jeder Befrd e - rungswunsch einer Person mit Berechtigungsausweis erfllt wird, ist sie auf die Vereinbarung eines festen Preises fr die Befrderung, der teilweise als Z u - schuû von ihr, im brigen von dem berechtigten Fahrgast getragen wird, ang e - wiesen. - 11 - 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht - in Übe reinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 30.6.1987 - KZR 12/86, WuW/E 2411 f. - Personenbefrderung ab Stadtkreisgrenze) - angenommen, die B e - klagte erteile ihren Mitgliedern Empfehlungen i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 GWB, wenn sie in Erfllung der in § 13 des Vertragsentwurfs niedergelegten Inform a - tionspflicht die wesentlichen Einzelheiten des Vertrags ber die Durchfhrung von Jugend- und Frauennachtfahrten mitteile. Richtig ist auch, daû diese U n - terrichtung bezweckt, die an dem Projekt teilnehmenden Genossen zu einem gleichfrmigen Verhalten zu veranlassen. Denn nach den Vorstellungen der Vertragschlieûenden kann das Ziel, bestimmte Personen aus der Gemeinde S. am Wochenende nachts sicher von Kiel an ihren Wohnort zurckzu- bringen, nur erreicht werden, wenn einerseits die Befrderungen von der Kommune subventioniert werden und der Preis insgesamt eine bestimmte H - he nicht berschreitet und wenn andererseits durch die Zahl der zur Verfgung stehenden Fahrzeuge gewhrleistet ist, daû die betreffenden Personen binnen angemessener Frist befrdert werden. Dieses Ziel wird dadurch verwirklicht, daû die - freiwillig - an dem Projekt teilnehmenden Mitglieder der Beklagten von dem Recht freier Preisgestaltung keinen Gebrauch machen, sich zunchst mit dem von dem Fahrgast entrichteten Eigenanteil begngen und wegen der Differenz auf die Auskehrung des von der Gemeinde S. an die Beklagte auf dem Wege der zentralen Abrechnung geleisteten Zuschuûbetrages warten. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Empfehlung nicht auf die Umgehung des Kartellverbots gerichtet. Eine nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GWB verbotene Umgehungsempfehlung liegt nur dann vor, wenn alle objektiven Ta t - bestandsmerkmale der umgangenen Norm erfllt sind (vgl. Bechtold , GWB, - 12 - 2. Aufl., § 22 Rdn. 5; Sauter in Immenga/Mestmcker, GWB, 3. Aufl., § 22 Rdn. 2; Bunte in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 22 GWB Rdn. 10). Dies ist hier nicht der Fall, weil das von der Beklagten empfohlene gleichfrmige Verhalten der Taxigenossen nicht - wie d ie Klgerin meint - nach dem in di e - sem Zusammenhang allein in Betracht kommenden § 1 GWB verboten wre. Denn das durch die von der Klgerin beanstandete Empfehlung bezweckte gleichfrmige Verhalten der im Wettbewerb untereinander stehenden einze l - nen Taxiunternehmer fhrt nicht zu einer Beschrnkung des Wettbewerbs, sondern erffnet im Gegenteil berhaupt erst einen Markt fr Jugend- und Frauennachtfahrten. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend aus dem Gedanken hergele i - tet, daû es Situationen im Wirtschaftsleben gibt, in denen es einem einzelnen Unternehmen aus tatschlichen oder wirtschaftlichen Grnden unmglich oder jedenfalls kaufmnnisch unvernnftig ist, sich als selbstndiger Anbieter dem Wettbewerb zu stellen, whrend bei einem gemeinsamen Auftreten am Markt diese Hinderungsgrnde entfallen. Dieser fr eine Bietergemeinschaft mehr e - rer Bauunternehmen von dem Senat entwickelte Arbeitsgemeinschaftsgedanke (Sen.Urt. v. 13.12.1983 - KRB 3/83, WuW/E 2050 - Bauvorhaben Schramberg; ferner [abgelehnt fr die Vermarktung von Fernsehbertragungsrechten] Sen.Beschl. v. 11.12.1997 - KVR 7/96, BGHZ 137, 297, 310 = WuW/E DE -R 17, 22 - Europapokalheimspiele; vgl. dazu Zimmer in Immenga/ Mestmcker aaO § 1 Rdn. 366 ff., 369; Hootz in Gemeinschaftskommentar zum GWB, 5. Aufl., § 1 Rdn. 147 ff., 149; Bunte in Langen/Bunte aaO § 1 GWB Rdn. 309 je m.w.N.) beansprucht Geltung auch in weiteren Fllen, in denen erst durch die Kooperation mehrerer selbstndiger Unternehmen und die B n - delung ihrer Leistungskraft bei gleichzeitiger Koordinierung ihres Auftretens - 13 - gegenber der anderen Seite berhaupt die Mglichkeit geschaffen wird, eine bestimmte, am Markt nachgefragte Leistung zu erbringen. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Ber u - fungsgerichts ist diese Voraussetzung hinsichtlich des Projekts Jugend- und Frauennachtfahrten erfllt. Anders als in der Gemeinde F., fr die wegen des Vorhandenseins eines ortsansssigen, rund um die Uhr erreichbaren Tax i - unternehmers eine Sondersituation besteht, knnen die Jugend- und Fraue n - nachtfahrten von Kiel in die jeweiligen Umlandgemeinden nicht von den einze l - nen Unternehmen sichergestellt werden. Das ergibt sich zwingend schon da r - aus, daû in dem in Frage stehenden Zeitabschnitt zahlreiche berechtigte Pe r - sonen zu verschiedenen Zielen befrdert werden wollen und deswegen nicht nur eine ausreichende Kapazitt an Fahrzeugen bereitgehalten werden, so n - dern auch eine zentrale Koordinierungsstelle eingerichtet sein muû, an die sich die Fahrgste wenden knnen. Nur wenn diese innerhalb kurzer Zeit individuell von Kiel aus an ihren Wohnort befrdert werden knnen, wird das von den Vertretungen der Umlandgemeinden verfolgte Ziel erreicht, besonders gefh r - deten Personen eine sichere Heimkehr an ihren Wohnort zu ermglichen. Kann der Vertragspartner der jeweiligen Umlandgemeinde dies nicht gewh r - leisten, besteht die auf der Hand liegende Gefahr, daû die Rckfahrt auf uns i - cherem Wege - sei es durch Bildung von Fahrgemeinschaften, in denen junge, unerfahrene und u.U. leichtsinnige oder nicht fahrtchtige Personen die Bef r - derung bernehmen, sei es durch Reisen per Anhalter - angetreten wird. Der berechtigte Personenkreis wrde auf der anderen Seite nach den getroffenen Feststellungen aber zu den normalen Preisen einen Mietwagen oder ein Taxi fr die Heimfahrt regelmûig nicht benutzen, so daû sich die Umlandgemei n - den aus Grnden der Frsorge fr diesen Personenkreis dazu entschlossen - 14 - haben, durch die Gewhrung eines Zuschusses aus Haushaltsmitteln die fr den einzelnen Fahrgast entstehenden Kosten zu senken und dadurch einen Anreiz zu schaffen, den von der Beklagten oder Mitgliedern der Arbeitsgemei n - schaft Frauennachtfahrten angebotenen Fahrdienst in Anspruch zu nehmen. Daû im Rahmen dieses Projekts andererseits die Unternehmer, die sich mit ihren Fahrzeugen an den Jugend- und Frauennachtfahrten beteiligen, eine f e - ste, dem innerstdtischen Tarif folgende Vergtung erhalten und daû die b e - klagte Taxigenossenschaft die Abrechnung fr alle beteiligten Unternehmen zentral vornimmt, ist der Preis dafr, daû berhaupt eine hinreichend groûe Zahl von Fahrzeugen zur Verfgung steht, um das Ziel der Jugend- und Fra u - ennachtfahrten zu erreichen. Die Klgerin, die unter dem Dach der Arbeitsgemeinschaft Fraue n - nachtfahrten vergleichbare Vertrge mit Kieler Umlandgemeinden geschlossen hat, hat nicht in substantiierter Weise vorgetragen, daû Jugend- und Fraue n - nachtfahrten in anderer Weise organisiert werden knnten und daû es desw e - gen auch ohne die von ihr bekmpfte Vorgehensweise einen auch Einzelunte r - nehmen des Befrderungsgewerbes offen stehenden Markt fr diesen Verkehr gbe. Bei ihrer Argumentation, einziger Zweck des beanstandeten Verhaltens der Beklagten sei es, die Preisgestaltungsfreiheit der einzelnen ihr ang e - schlossenen Taxiunternehmer zu beschrnken, lût die Revision im brigen auûer acht, daû es - auûerhalb des mit den Umlandgemeinden vereinbarten Projekts - jedem Mitglied der Beklagten, ihr selbst und allen von ihr betreuten Mietwagenunternehmen unbenommen bleibt, Nachtfahrten in das Umland der Landeshauptstadt Kiel zu Preisen durchzufhren, die unter dem von der B e - klagten vorgesehenen stdtischen Tarif liegen. Daû dies zu wirtschaftlich ve r - nnftigen Bedingungen geschehen kann und dementsprechend eine hinre i - - 15 - chend groûe Befrderungskapazitt bereitstnde, um die von den Umlandg e - meinden verfolgten Ziele zu erreichen, hat die Klgerin allerdings nicht darg e - legt. 4. Die Revision geht fehl, wenn sie das Unterlassungsbegehren auf die Beteiligung der Beklagten an den Ausschreibungen des Lotsbetriebsvereins und der Universittskliniken sttzen will. Nach dem der Entscheidung zugru n - dezulegenden Sachverhalt handelt es sich in dem zweiten Fall um tarifgebu n - denen innerstdtischen Verkehr. Schon vom Ansatz her kann deswegen das Klagebegehren nicht begrndet sein, welches allein Befrderungen betrifft, die hinsichtlich der Preisgestaltung nicht reglementiert sind. Bei den Lotsentran s - porten handelt es sich um Sonderlinienverkehr i.S. von § 43 Nr. 1 PBefG, der der Genehmigung durch den zustndigen Wirtschaftsminister unterliegt und der berhaupt nur sachgerecht durchgefhrt werden kann, wenn die Berei t - stellung eines hinreichend groûen Fahrzeugparks rund um die Uhr zu Pa u - schalpreisen zwischen dem die Befrderungsleistungen nachfragenden Unte r - nehmen und der die Transporte organisierenden Stelle fest vereinbart wird; einer freien Vereinbarung des Befrderungsentgelts fr die jeweiligen Fahrten ist ein solcher Verkehr schlechthin entzogen. 5. Mangels eines Verstoûes gegen Bestimmungen des GWB ist das Klagebegehren auch nicht nach § 1 UWG gerechtfertigt. Goette Ball Bornkamm Raum Meier-Beck
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