ECLI:DE:BGH:2016:120416UKZR30.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 30 /14 Verkündet am: 12. April 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja NetCologne GWB § 20 Abs. 1 i.d.F. vom 18. Dezembe r 2007 a) Ob ein sachlich gerechtfertigter Grund für eine unterschiedliche Behandlung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen besteht, ist aufgrund einer umfa s- senden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wett bewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettb e- werbsbeschränkungen zu beantworten. Dabei ist von dem Grundsatz auszug e- hen, dass eine unentgeltliche Abgabe von Leistungen im geschäftlichen Verkehr die Ausnahme ist. Zugleich gilt, dass das Streben nach günstigen Konditionen als solches wettbewerbskonform ist. b) § 20 Abs. 1 GWB aF enthält keine allgemeine Meistbegünstigungsklausel. Sind unterschiedliche Konditionen grundsätzlich zulässig, kann die sachliche Rechtfe r- tigung einer unterschiedlichen B ehandlung nicht danach beurteilt werden, ob überhaupt eine Differenzierung stattgefunden hat. Maßgebend sind insoweit vielmehr Art und Ausmaß der unterschiedlichen Behandlung (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, WuW/E DE - R 3145 - E ntega II). BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14 - OLG Düsseldorf LG Köln - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 12. April 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsi t- zenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn , Dr. Bacher und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu n euer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin ein Entgelt für die Einspeisung von Progra mmsignalen zu zahlen hat. Die Klägerin bietet Telefonie - und Internetdienste an und betreibt seit 1998 ein Breitbandkabelnetz im Wirtschaftsraum Köln/Bonn, in das Fernsehprogrammsignale eingespeist werden und über das derzeit etwa 214.000 Kunden versorgt werden . Zum Teil sind diese auf der Netzebene 4 Kunden der Klägerin, zum Teil ist ein B e- treiber einer Hausverteilanlage zwischengeschaltet. Derz eit speist die Klägerin die Signale von 324 Fernsehprogrammen in ihr Kabelnetz ein, darunter die Programme der Beklagten. Die Beklagte ist die Veranstalterin des " Zweiten Deutschen Fernsehens " sowie der Programme " ZDF - Infokanal " , " ZDF - Kulturkanal " und " ZDF - Familienkanal " . Sie ist ferner an den Gemeinschaftsprogrammen " arte " , " 3sat " , " KIKA " und " Phoenix " bete i- ligt . Die Beklagte stellt die Signale dieser Programm e der Klägerin ebenso wie den anderen Kabelnetzbetreibern in Deutschland zur Verfügung. Die Kabelnetzbetreiber speisen diese Signale in die jeweilige Netzinfrastruktur ein und stellen sie ihren eig e- nen Kab elanschlusskunden oder dritten Betreibern der Netzebene 4 zur Verfügung. Für die Einräumung der Rechte zur Kabelweitersendung zahlen die Kabelnetzbetre i- ber eine urheberrechtliche Vergütung. Die Klägerin hat im Dezember 1998 mit der Beklagten und den öff entlich - rechtlichen Landesrundfunkanstalten eine Vereinbarung getroffen , die unter anderem vorsieht , dass der Klägerin die Einspeisung bestimmter dort aufgeführter Progra m- me, zu denen das " Zw eite Deutsche Fernsehen " gehört , gegen Zahlung einer Urh e- berrecht svergütung gestattet werde. Eine Regelung darüber, ob der Signaltransport 1 2 3 4 5 - 4 - unentgeltlich oder entgeltlich erfolgt , enthält diese Vereinbarung nicht . Lediglich in Bezug auf bestimmte Programme, zu denen die hier in Rede stehenden , von der B e- klagten veranstal teten Programme nicht rechnen, ist geregelt, dass sie von den Rundfunkanstalten unentgeltlich überlassen und von der Klägerin unentgeltlich ei n- gespeist werden . Die Klägerin hat ferner im Juni 2009 einen Vertrag mit der GEMA geschlo s- sen, den die Parteien als ANGA - Vertrag bezeichnen. Dieser Vertrag basiert auf e i- nem Gesamtvertrag, der im März 2009 zwischen der GEMA und der Verwertungsg e- sellschaft der Film - und Fernsehproduzenten VFF einerseits und dem ANGA Ve r- band Deutscher Kabelnetzbetreiber e.V. anderers eits geschlossen worden ist. Der ANGA - Vertrag regelt die Vergütungsansprüche für die Einräumung des Rechts auf Kabelweitersendung und sieht einen Rabatt von 20% für den Zeitraum vor, in we l- chem die Klägerin Mitglied des Verbands ANGA ist. Nach § 5 Abs. 3 d es ANGA - Ver - trags wird ein weiterer Abzug in Höhe von 6% gewährt, wenn und solange der L i- zenznehmer gegenüber den öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten keine Einspe i- seentgelte erhebt. Die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten haben im Jahr 2008 mit den d a- mals bestehenden vier großen Betreibern von Breitbandkabelnetzen, der Kabel Deutsc hland Vertrieb und Service GmbH (Kabel Deutschland), die im gesamten Bundesgebiet mit Ausnahme der Länder Nordrhein - Westfalen, Hessen und Baden - Württemberg Breitbandka belnetze betreibt, sowie der Unitymedia NRW GmbH, der Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG und der Kabel Baden - Württemberg GmbH , die inzwischen in der Unitymedia GmbH aufgegangen sind, Verträge geschlossen, au f- grund derer sie Entgelte für die Einspeisung der Pr ogrammsignale in die Breitban d- kabelnetze bezahlt haben . In den Präambel n dieser Verträge haben die Vertragsp a r- teien ihre unterschiedlichen Auffassungen darüber festgehalten, ob diese so genan n- te n Regionalgesellschaften auch künftig Einspeiseentgelt bekomme n sollten . Im Juni 6 7 - 5 - 2012 haben die öffentlich - rechtlichen Run dfunkanstalten die Kündigung der Einspe i- severträge zum 31. Dezember 2012 erklärt. Seit Anfang 2013 zahlen sie den Regi o- nalgesellschaften kein Einspeiseentgelt mehr. Die Klägerin hat bislang wed er von der Beklagten noch von anderen öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten ein Einspeiseentgelt erhalten. Bemühungen der Deu t- schen Netzmarketing GmbH (DNMG), zu deren Mitgliedern auch die Klägerin gehört, mit den öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalte n Einspeiseverträge zu schließen, sind erfolglos geblieben . Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihr ebenso wie den Regionalgesellschaften ein Einspeiseentgelt zu zahlen , und hätte dies auch schon in den Jahren 2008 bis 2012 tu n müssen. Sie begehrt für die Zukunft in erster Linie die Feststellung, dass die Beklagte ihr für die Einspeisung der Programme " Zweites Deutsches Fernsehen " , " ZDF - Infokanal " , " ZDF - Kulturkanal " und " ZDF - Familienkanal " in das Kabelnetz pro Wohneinheit ein E ntgelt von 0,09915 Euro z u- züglich Umsatzsteuer pro Quartal im Voraus zu zahlen habe (Klageantrag zu I 1) . Mit gestaffelten Hilfsanträgen begehrt sie die Feststellung, dass ein Entgelt, das demj e- nigen entspricht, das die Beklagte in den Jahren 2008 bis 2012 an die drei Vorläufe r- gesellschaften der Unitymedia GmbH gezahlt hat (Klageantrag zu I 2) , oder ein a n- gemessenes Entgelt (Klageantrag zu I 3) zu zahlen ist . Weitere Hilfsanträge sind d a- rauf gerichtet, eine entsprechende Zahlung spflicht festzustellen " wenn und solange die Beklagte Einspeiseentgelte an mindestens einen dritten Kabelnetzbetreiber zahlt " (Klageanträge zu I 4 bis 6) . Für die Vergangenheit begehrt die Klägerin in erster Linie Verurteilung der B e- klagten zur Zahlung von 368.973,14 Euro nebst Zin sen (Klageantrag zu II) , hilfsweise im Wege der Stufenklage Auskunft über die Höhe der von der Beklagten an die R e- gionalgesellschaften ab 2008 gezahlten Einspeiseentgelte und Zahlung noch zu b e- 8 9 10 - 6 - ziffernder Schäden, die ihr dadurch entstanden seien , dass ihr in der Vergangenheit kein Einspeiseentgelt gezahlt wurde (Klageantrag zu III) . Das Landgericht hat durch Teilurteil entschieden. Es hat gemäß Klageantrag zu I 6 festgestellt, dass die Beklagte an die Klägerin ein angemessenes Einspeis e- entgelt für die Ei nspeisung und Verteilung der analogen Signale des Programms " Zweites Deutsches Fernsehen " zu zahlen hat, wenn und solange die Beklagte an mindestens einen dritten Kabelnetzbetreiber ein Entgelt bezahlt. Ferner hat es die Beklagte auf die hilfsweise erhoben e Stufenklage zur Auskunft verurteilt. Zugleich hat es die Klage hinsichtlich aller vorrangig gestellter Anträge abgewiesen . Gegen dieses Urteil haben beide Seiten Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt ha ben. Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, WuW/E DE - R 4425 ) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision, mit der si e die Schlussanträge aus de m Berufungsrechtszug weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. A. Das Berufungsgericht hat sei ne Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Feststellungsanträge der Klägerin seien bereits unzulässig, soweit sie mit der Maßgabe gestellt seien, dass die Zahlungspflicht bestehe, wenn und solange die Beklagte Einspeiseentgelte an mindeste ns einen dritten Kabelnetzbetreiber zahle. Die betreffenden Anträge seien nicht auf die Feststellung eines gegenwärtigen 11 12 13 14 15 - 7 - Rechtsverhältnisses gerichtet. Dass die Beklagte zur Zeit der Klageerhebung an die Regionalgesellschaften Einspeiseentgelte gezahlt hab e, führe nicht zu einer anderen Beurteilung, weil das Interesse an der Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsve r- hältnisses noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müsse. Alle Feststellungsanträge seien zudem unbegründet, weil die Beklagte keine Pflicht zur Zahlung eines Einspeiseentgelts treffe. Eine vertragliche Grundlage sei nicht gegeben. Auch aus dem Rundfunkrecht könne kein Anspruch der Klägerin a b- ge leitet werden. Von der nach Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2002/22 / EG des E u- ropäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen (Universaldienstrichtlinie = UDRL ) vom 7. März 2002 (ABl. L 108 vom 24. April 2002, S. 51) eingeräumten Möglichkeit, ein angemessenes E ntgelt für den Kabelnetzbetreibern auferlegte Übertragungspflichten festzulegen , habe der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Ein Za h- lungsanspruch könne weder aus § 52d RStV noch aus einer Analogie zu § 5 Abs. 7 RStV abgeleitet werden. Auch ein a us dem Rechtsgedanken der §§ 138, 242, 826 BGB abzuleitender Kontrahierungszwang bestehe nicht. Die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten seien zwar gehalten, ihre Programmsignale auch über Kabel zu verbreiten, um ihrem Grundversorgungsauftrag nachzukom men, doch stehe es in ihrem Ermessen, ob sie hierüber eine vertragliche Regelung träfen oder sich darauf verließen, dass die Kabelnetzbetreiber die Programmsignale im eigenen wirtschaftl i- chen Interesse und zur Erfüllung des sich aus § 52b RStV ergebenden g esetzlichen Auftrags ("Must Carry") einspeis t en und verbreit et en. Erfüllten die Kabelnetzbetreiber mit der Einspeisung und Verbreitung der Programmsignale einen eigenen gesetzl i- chen Auftrag, schieden auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder un gerechtfertigter Bereicherung aus. Ansprüche aus § 33 GWB in Verbindung mit §§ 19 oder 20 GWB bestünden schon deshalb nicht, weil die Beklagte vergütung s- pflichtige Einspeiseleistungen nicht mehr nachfrage und daher nicht mehr als mark t- teilnehmendes Unterne hmen angesehen werden könne. 16 - 8 - Auch soweit mit der Klage Zahlungsansprüche für die Vergangenheit geltend gemacht werden, sei sie unbegründet. Ein Verstoß gegen kartellrechtliche Besti m- mungen komme allenfalls ab der am 3. November 2009 erklärten Weigerung der B e- klagten in Betracht, mit der DNMG zugunsten der in ihr organisierten Kabelnetzb e- treiber einen Einspeisevertrag zu schließen. Für ein diskriminierendes Verhalten in der Zeit davor fehle es an jeglichem Anhalt. Diese Weigerung der Beklagten verstoße ni cht gegen §§ 19, 20 GWB. Die Beklagte sei schon nicht Normadressatin dieser Bestimmungen. Sachlich relevant sei der Markt für die Nachfrage der Sendeanstalten nach der Einspeisung ihrer Programmsignale in Breitbandkabelnetze. Räumlich sei der Markt mindest ens bundesweit abzugrenzen, weil als Nachfrager grundsätzlich jeder Sender in Betracht komme. Der Anteil, den die Programme der Beklagten an der Gesamtmasse der eingespeisten Signale ausmachten, sei selbst bei Einbezi e- hung von Programmen, die die Beklagte gemeinsam mit der ARD veranstalte , und sogar bei Einbeziehung der Programme der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten so gering, dass die Beklagte nicht als marktbeherrschend oder marktstark anzusehen sei. Schon wegen des hohen Ausweichpotenti als sei es une r- heblich, dass die Beklagte aufgrund der rundfunkrechtlichen Regelungen einen ges i- cherten Zugang zu den Kabelbelegungskapazitäten der Klägerin habe. Gerade weil diese Kapazitäten auch ohne Teilnahme der Beklagten auf dem Nachfragemarkt für Ei nspeisedienstleistungen sicher zur Verfügung stünden, könne die Einspeisev er - pflichtung der Kabelnetzbetreiber nicht zur Begründung einer marktbeherrschenden oder marktstarken Stellung der Beklagten auf diesem Nachfragemarkt herangezogen werden. Ob die Klä gerin als kleines oder mittleres Unternehmen anzusehen sei, kö n- ne danach offen bleiben. Selbst wenn man die Beklagte als Normadressatin ansehen wolle, sei ihr Ve r- halten jedenfalls nicht als missbräuchlich anzusehen. Die Beklagte sei nicht dadurch gebund en, dass sie 2008 mit den Regionalgesellschaften Einspeiseverträge g e- schlossen habe. Sie habe ihren Standpunkt, entsprechend der Vorbemerkung in den 17 18 - 9 - Ein speiseverträgen, überdenken und - g erade im Hinblick auf § 19 RStV - zu der A n- sicht gelangen dürfen, das s sie keine Pflicht treffe, der Klägerin ein Einspeiseent gelt zu zahlen. B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Pun k- t en stand. I. Die Revision muss schon aus prozessualen Gründen erfolglos bleiben , soweit sich die Kläger in erstmals im Revisionsrechtszug auf § 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB in Verbindung mit § 1 GWB stütz en will. Ein solcher Anspruch war - anders als die Revision meint - nicht Gegenstand des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug. Die Klägerin hat zwar im erste n Rechtszug beiläufig bemerkt , die öffen t- lich - rechtlichen Rundfunkanstalten hätten sich dahin abgesprochen, kleineren Kabe l- netzbetreibern wie der Klägerin ein Entgelt für die Einspeisung von Programmsign a- len zu verwehren (Schriftsatz vom 4. September 2012, GA I 141) . Nachdem die B e- klagte dem entgegen getreten ist, ist die Klägerin hierauf aber nicht mehr zurückg e- kommen. Die Klägerin hat hiernach ihre mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht auf § 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB in Verbindung mit § 1 GWB gestützt. Dies wird dadurch bestätigt , dass die Klägerin im folgenden Schriftsatz die Anspruchsgrundlagen, auf die sie ihre Klage stützte, aufgeführt, hierbei aber nur § 33 GWB in Verbindung mit §§ 19 und 20 GWB, nicht aber § 1 GWB genannt hat. Auch im Berufungsrechtszu g hat die Klägerin die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht auf einen Verstoß g e- gen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen gemäß § 1 GWB g e- stützt. Im Revisionsverfahren ist e ine Klageerweiterung durch Einführung eines ne u- en Klagegrunds un z ulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570, 3571; Krüger in Münch Komm.ZPO, 4. Auflage, § 559 Rn. 21). 19 20 - 10 - II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Ve r- pflichtung der Beklagten, der Klägerin zuk ünftig für die Einspeisung und Verteilung ihrer Programmsignale ein Entgelt zu zahlen, nicht verneint werden . 1. Eine vertragliche Grundlage für eine solche Verpflichtung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht ersichtlich . D ie V ereinbarung vom Dezember 1998 enthält keine Regelung dazu , ob die Klägerin von der Beklagten für die Einspeisung des Vollprogramms " Zweites Deutsch es Fernsehen " ein Entgelt e r- halten soll oder nicht . Die drei digitalen Zusatzprogramme gab es zum Zeitpunkt d es Abschlusses dieses Vertrags noch nicht. Der ANGA - Vertrag regelt, wie das Ber u- fungsgericht zu Recht angenommen hat, lediglich die urheberrechtliche Vergütung, die für die Einräumung des Kabelweitersenderechts zu zahlen ist, und sieht in § 5 Abs. 3 vor, d ass der Klägerin hierauf ein Rabatt von 6% eingeräumt wird, wenn und solange sie kein Einspeiseentgelt enthält. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Za h- lung eines Einspeiseentgelts wird hierdurch nicht begründet. Ein Einspeisevertrag, der denjenigen entspr icht, die die Beklagte mit den Regionalgesellschaften g e- schlossen hatte, ist mit der Klägerin nicht zustande gekommen. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die Bestimmungen des Rundfunkrechts e ine entsprechende Verpflichtung n icht begrü n- den . Die Klägerin ist als privatrechtlich tätige Betreiberin eines digitalen Kabelne t- zes , über das auch Fernsehprogramme verbreitet werden, Betreiberin einer Plattform im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV. Sie hat daher nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 RStV im Umfang von höchstens einem Drittel der für die di gitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass die erforderlichen Kapazitäten für die bundesweite Verbreitung der gesetzlich bestimmten beitragsf i- nanzi erten Programme des öffentlich - rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen. Die Klägerin hat danach nicht nur entsprechende Kapazitäten für die Übertragung 21 22 23 24 - 11 - näher bezeichneter Programme, darunter die Programme der Beklagten, bereitz u- ste l len, sondern diese Pr ogramme auch einzuspeisen und zu übertragen (BGH, U r- teil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 Rn. 19 f. - Einspeiseentgelt ; s. auch BVerwG, NVwZ 20 1 5, 991 Rn. 13). Den Regelungen des Rundfunkstaatsve r- trags zur Übertragungspflicht ("Must Carry") läs st sich jedoch keine Aussage darüber entnehmen, ob der Betreiber einer Plattform, der dieser Pflicht nachkommt, vom Pr o- grammveranstalter hierfür ein Entgelt verlangen kann, erst rec ht nicht über dessen Höhe (BGHZ 205, 355 Rn. 23 - Einspeiseentgelt). De r Hinweis der Revision auf die Entscheidung " Pay - TV - Durchleitung " (BGH, Urteil vom 19. März 1996 - KZR 1/95, WuW/E BGH 3058) greift nicht durch. Dort ging es darum, ob sich aus den damals maßgeblichen rechtlichen Regelungen ein A n- spruch des Anbieters eines verschlüsselt ausgestrahlten, entgeltpflichtigen Pr o- gramms gegenüber dem Kabelnetzbetreiber auf unentgeltliche Übertragung ergab. Demgegenüber setzt die begehrte Feststellung nach dem Hauptantrag voraus, dass die Klägerin Anspruch auf eine bestimmte Vergü tung für die von ihr erbrachte Übe r- tragungsleistung hat. Zu dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in der ang e- führten Entscheidung nicht geäußert. 3. Mit Erfolg greift die Revision dagegen d ie Auffassung des Berufungsg e- richts an , eine Zahlungsverpf lichtung der Beklagten könne auch nicht aus §§ 33 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 1 GWB abgeleitet werden . a) Da sich die begehrte Feststellung auf die Zukunft bezieht, ist der En t- scheidung hierüber das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der seit dem 30. J uni 2013 geltenden Fassung zugrunde zu legen. b) D ie Beklagte ist als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzus e- hen (BGHZ 205, 35 5 Rn. 35 ff. - Einspeiseentgelt). 25 26 27 28 - 12 - c) Der Anwendung der Bestimmungen des Kartellrechts steht nicht entg e- gen, dass sich die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten dazu entschlossen h a- ben, die bis Ende 2012 mit den Regionalgesellschaften bestehenden Einspeiseve r- träge nicht fortzuführen und mit anderen Kabelnetzbetreibern keine solchen Verträge zu schließen. Dies führt - e ntgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht dazu, dass es an einem Marktgeschehen fehlt. Eine Überprüfung dieses Verhaltens nach den Regeln des Kartellrechts schi e- de aus, wenn der Beklagten die Fortführung bestehender Einspeiseverträge oder der Ab schluss neuer Verträge dieser Art rechtlich untersagt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach § 19 RStV können die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem gesetzlichen Auftrag durch die Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Ihre verfass ungsrechtlich gewährleistete Autonomie erstreckt sich auch auf die Wahl der Verbreitungswege und - modalitäten für die von ihnen erstellten Pro gramme ( BVerfGE 87, 181, 203; BVerwGE 107, 275, 287 f.). Bei dieser Wahl haben die Run d funkanstalten zwar nach § 1 9 Satz 2 RStV die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Rundfunkanstalten bei der Auswahl der Verbreitungswege allein die hierfür anfalle n- den Kosten in den Blick zu nehmen haben. Sie dürfen und müssen vielmehr auch weitere Kriterien, insbesondere die technischen Möglichkeiten und das tatsächliche Rezeptionsverhalten der Zuschauer sowie deren Bereitschaft und Möglichkeit zum Wechsel des Übertragungswegs, aber auch die insbesondere für die Einkünfte aus Werbung bedeutsame Reichweite, die sie jeweils erzielen können, in ihre Überlegu n- gen einbeziehen. Unter diesen Umständen lässt sich aus dem Bestehen einer g e- setzlichen Übertragungspflicht der Kabelnetzbetreiber nicht der Schluss ziehe n, dass es den öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten verwehrt wäre, einen entgeltlichen Einspeisevertrag abzuschließen (BGHZ 205, 355 Rn. 40 - Einspeiseentgelt). 29 30 - 13 - d) Die Beklagte ist Normadressatin des kartellrechtlichen Missbrauchsve r- bots. aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht - im Zusammenhang seiner Ausfü h- rungen zum Zahlungsbegehren der Klägerin - den sachlich relevanten Markt dahin bestimmt, dass es allein auf die Nachfrage nach der Übertragung von Programmsi g- nalen über Breitbandkabel ankommt ( BGHZ 205, 355 Rn. 45 - Einspeiseentgelt). Räumlich ist der Markt zumindest bundesweit abzugrenzen. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt der Beklagten auf diesem Markt eine beherrschende Stellung zu. Sie ergibt sich aus den rundfun k- rec htlichen Regelungen, die die Klägerin gesetzlich verpflichten, einen Teil der K a- pazität ihres Kabelnetzes ausschließlich für die Übertragung der gebührenfinanzie r- ten Programme - auch derjenigen der Beklagten - freizuhalten. Durch diese gesetzl i- che Regelung ist die Klägerin daran gehindert, die für die Beklagte und die anderen öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten reservierten Kapazitäten an andere Pr o- grammanbieter zu vergeben. Die Beklagte muss sich deshalb bei der Nachfrage nach Übertragungsleistungen h insichtlich dieses Teils der Kapazitäten nicht dem Wettbewerb solcher Unternehmen stellen, deren Programme nicht unter die gesetzl i- che Übertragungspflicht fallen. Hinzu kommt, dass die Beklagte insoweit auch ke i- nem Wettbewerb der anderen öffentlich - rechtli chen Rundfunkanstalten ausgesetzt ist, weil die nach § 52b RStV vorzuhaltenden Kapazitäten ausreichen, um sämtliche gebührenfinanzierte Programme zu übertragen (BGHZ 205, 355 Rn. 46 - Einspeis e- entgelt) . e) F ür die Beurteilung der Frage, ob in der Weiger ung der Beklagten, der Klägerin ein Einspeiseentgelt zu zahlen, ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu sehen ist , bedarf es weiterer Feststellungen . 31 32 33 34 - 14 - aa) D e r Klägerin steht allerdings kein Anspruch darauf zu, dass ihr die B e- klagte für die Einspeisung der von ihr veranstalteten Programme in das Kabelnetz pro Wohneinheit ein Entgelt von 0,09915 Euro zuzüglich Umsatzsteuer pro Quartal im Voraus zahlt. Nach der Darstellung der Klägerin, die für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, hand elt es sich dabei um den gleichen Betrag, wie er von den öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten aufgrund der mit den Regionalgesellscha f- ten geschlossenen Einspeiseverträge pro Zuschauerhaushalt zu zahlen war . (1) Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB li egt e in Missbrauch insbesondere dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager ein anderes Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mi t- telbar anders behandelt als gleichartige Unter nehmen. Der Bunde sgerichtshof hat in zwei Verfahren, die zwischen einer Regionalgesellschaft und öffentlich - rechtlichen Landesrundfunkanstalten geführt wurden, entschieden, dass diese nicht verpflichtet sind, den bislang bestehenden Einspeisevertrag zu unveränderten Kondit ionen for t- zuführen (BGHZ 205, 355 - Einspe iseentgelt; BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 3/14, ZUM - RD 2015, 569). Anhaltspunkte dafür, dass diese Frage im Verhäl t- nis zur Beklagten anders zu beurteilen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Eine and e- re Beur teilung ist auch nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Bundesg e- richtshof in den genannten Verfahren die Sache an das Berufungsgericht zur Klärung der Frage zurückverwiesen hat, ob die von den dortigen Beklagten erklärten Künd i- gungen des Einspei severtrags mit der dortigen Klägerin wirksam ist. Für den Streitfall kommt es insoweit nur darauf an, ob die hiesige Beklagte weiterhin zur Zahlung e i- nes Einspeiseentgelts in entsprechender Höhe an die Regionalgesellschaften ve r- pflichtet ist. Dafür ergeben sich weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus von der Revision aufgezeigtem Vorbringen der Klägerin in den Tatsache n- instanzen konkrete Anhaltspunkte . In der Weigerung der Beklagten , der Kläge rin ein Einspeiseentgelt in der Höhe zu zahle n, wie sie es bis Ende 2012 an die Regiona l- 35 36 - 15 - gesellschaften gezahlt hat, liegt deshalb keine ungerechtfertigte Diskriminierung der Klägerin . (2) Als missbräuch lich ist es nach § 19 Abs. 2 Nr . 2 GWB anzusehen, wenn ein Unternehmen Entgelte oder sonstige Ge schäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wah r- scheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu b erücksic h- tigen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie bei wirksamem Wettbewerb in der L a- ge wäre, gerade ein Entgelt in Höhe von 0,09915 Euro zu erzielen, hat die Klägerin nicht dargetan. bb) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass der Klagea n- trag zu I 1 insgesamt abgewiesen worden ist. (1) Aus den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags kann - wie ausg e- führt - nicht abgeleitet werden, dass eine Verpflichtung der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten, die Einspeisung und Übertragung ihrer Programme durch die Klägerin zu vergüten, von vornherein ausscheidet. Der Gesetzgeber hat diese Reg e- lungen zu einer Zeit geschaffen, zu der zwischen den Regionalgesellschaften und den öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten Einspeiseverträge bestand en. Er hat sich in dieser Situation darauf beschränkt, einerseits im öffentlichen Interesse die Pflicht der Kabelnetzbetreiber zur Übertragung der gebührenfinanzierten Programme gesetzlich abzusichern (§ 52b RStV) und andererseits festzuschreiben, dass die Programmanbieter durch ein für die Verbreitung des Programmsignals zu zahlendes Entgelt nicht unbillig behindert oder diskriminiert werden dürfen (§ 52d RStV). Aus diesen Regelungen kann, wie oben ausgeführt, keine Verpflichtung der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten hergeleitet werden, die Einspeiseverträge zu den bi s- herigen Konditionen fortzuführen. Ihnen kann aber auch nicht entnommen werden, dass eine Verpflichtung der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten - und damit 37 38 39 - 16 - auch der Beklagten - den Kabelnetzbetreibern ein Entgelt für die Einspeisung und Übertragung des Programmsignals zu zahlen, nicht in Betracht kommt. Die gesetzl i- che Pflicht zur Einspeisung und Übertragung bestimmter gebührenfinanzierter Pr o- gramme wurde im öffentlichen Interesse ge schaffen. Sie soll sicherstellen, dass die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem Grundversorgungsauftrag nachko m- men können, dient jedoch nicht dazu, diese wirtschaftlich zu begünstigen. Die Ei n- speisung hat daher zu angemessenen Bedingungen zu erfo lgen, deren Festlegung den Beteiligten obliegt. (2) Die Einspeisung und Übertragung ihrer Programmsignale verschafft der Beklagten Vorteile. Sie hat sich durch die mit der Klägerin bereits 1998 getroffene Vereinbarung bereit erklärt, dieser das Program msignal für das Zweite Deutsche Fernsehen zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der digitalen Programme sieht A b- schnitt IV. 5 der Konzepte für Zusatzangebote des ZDF (Anl age zu § 11b Abs. 1 Nr. 2 RStV) vor, dass diese u.a. über Kabel verbreitet werden. Un ter diesen Umstä n- den kann offen bleiben, ob sich auch aus dem Grundversorgungsauftrag eine Ve r- pflichtung der Beklagten ergibt, ihr Programmsignal nicht nur den Regionalgesel l- schaften, sondern auch kleineren Kabelnetzbetreibern wie der Klägerin zur Verf ü- gun g zu stellen. Die Zahl der Zuschauer, die die P rogramme empfangen können, ist für die wirtschaftlichen Aktivitäten der Beklagten, i nsbesondere den Wert der verkau f- ten Werbezeit von erheblicher Bedeutung. Die Beklagte kann der Forderung der Kl ä- gerin nach ei ner Vergütung der Übertragung daher nicht erfolgreich mit dem Hinweis begegnen, sie habe an der Einspeisung und Übertragung ihres Programmsignals durch die Klägerin kein eigenes Interesse. (3) Erbringt die Klägerin danach eine für die Beklagte wirtschaf tli ch wertha l- tige Leistung , hat die Beklagte diese grundsätzlich zu vergüten. Als marktbeher r- schendes Unternehmen ist es ihr verwehrt, Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrschei n- 40 41 - 17 - lich keit ergeben würden (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB). Es darf andererseits nicht aus dem Blick geraten, dass auch die Beklagte eine wirtschaftlich wertvolle Leistung berei t- stellt, indem sie der Klägerin das Programmsignal kostenlos überlässt und ihr damit die Möglichkei t zu dessen kommerzieller Verwertung eröffnet. Anders als das Ber u- fungsgericht meint, kann der zwischen der Klägerin und der Beklagten im Dezember 1998 getroffenen Vereinbarung nicht entnommen werden, dass sich die Klägerin damit einverstanden erklärt hat, die hier in Rede stehenden Programme unentgeltlich einzuspeisen und zu trans portieren . Das Berufungsgericht ha t in anderem Zusa m- menhang zutreffend festgestellt, dass diese Vereinbarung keine Regelung darüber enthält, ob für die Einspeisung des Vollprogram ms "Zweites Deutsches Fernsehen" ein Entgelt zu zahlen ist oder nicht. Für die Frage, ob und gegebenenfalls in w elcher Höhe die Klägerin von der Beklagten für die Einspeisung und Übertragung des Pr o- grammsignals ein Entgelt verlangen kann, kommt es mithin m aßgeblich darauf an , in welchem Verhältnis die Werte der beiderseitigen Leistungen nach der Beurteilung des Marktes oder eines Vergleichsmarktes stehen. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang nicht getroffen. Mithin fehlt es auch an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, der nach § 5 Abs. 3 des ANGA - Vertrags eingeräumte Rabatt von 6% auf das Entgelt für die Ei n- räumung von Kabelweitersendungsrechten stelle eine adäquate Gegenleistung dar. II I. Mit Erfolg macht die Revision ferner geltend, dass die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage auf Zahlung eines Einspeiseentgelts für die Ve r- gangenheit (Klageantrag zu II) abgewiesen hat, die Entscheidung nicht trägt. 1. Da der geltend g emachte Zahlungsanspruch die Jahre 2008 bis 2012 betrifft, ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der bis zum Inkrafttr e- ten der 8. GWB - Novelle geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die Klägerin stützt ihr Zahlungsverlangen insoweit nicht auf eine vertra gliche Grundlage, sondern auf 42 43 - 18 - § 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB in Verbindung mit § § 19 Abs. 2 , Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2, 20 Abs. 1, Abs. 2 GWB aF . 2. Wie ausgeführt (oben B II 3 b) ist die Beklagte Unternehmen im Sinne des Kartellrechts . Der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettb e- werbsbeschränkungen steht wiederum nicht entgegen, dass sich die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten während der Laufzeit der Einspeiseverträge mit den Regionalgesellschaften entschlossen haben, diese Einspeisever träge nicht fortzufü h- ren und mit anderen Kabelnetzbetreibern keine vergleichbaren Verträge abzuschli e- ßen (oben B II 3 c). D ie Beklagte war aus den oben (B II 3 d) angeführten Gründen auch schon in den Jahren 2008 bis 2012 Normadressatin im Sinne von § 19 A bs. 2 GWB aF. 3. Die Beklagte hat in den Jahren 2008 bis 2012 an die Regionalgesel l- schaften aufgrund der mit diesen geschlossenen Einspeisev erträge Entgelte dafür gezahlt , dass diese die Signale der von der Beklagten veranstalteten Programme in die Brei tbandkabelnetze eingespeist und transportiert haben. Werden solche Entge l- te von einem marktbeherrschenden Unternehmen gewährt, darf es ein anderes U n- ternehmen in einem Geschäftsverkehr, der - wie im Streitfall die Bereitstellung von Übertragungsleistungen von Programmsignalen im Breitbandkabelnetz - gleichart i- gen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unbillig behindern noch g e- genüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unte r- schiedlich behandeln (§ 20 Abs. 1 GWB aF ). Die von ihm geforderten Konditionen dürfen auch nicht von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 2 GWB aF ). a) Die Klägerin hat - anders als die Regionalgesellschaften - im genannten Zeitraum von der Beklagten kein Einspeiseentgelt erhalten. Ihr wurde lediglich nach § 5 Abs. 3 des ANGA - Vertrags ein Rabatt von 6% auf das Entgelt für die Einräumung 44 45 46 - 19 - von Kabelweitersendungsrechten gewährt, weil sie in den Jahren 2008 bis 20 12 kein Einspeiseentgelt erhielt. Nachdem das Berufungsgericht insoweit keine Feststellu n- gen getroffen hat, ist das Vorbringen der Klägerin zugrunde zu legen, wonach dieser Rabatt nicht die Höhe des Entgelts erreicht, das sich ergäbe, wenn die Beklagte der Klägerin das gleiche Entgelt pro Zuschauerhaushalt bezahlt hätte, wie an die Regi o- nalgesellschaften. Die Beklagte hat damit die Klägerin anders behandelt als die R e- gionalgesellschaften. aa) Das Anliegen der Klägerin, für die von ihr erbrachte Einspeis e - und Transportleistung ein Entgelt zu bekommen, ist nicht schon deshalb zurückzuweisen, weil sie von den Zuschauerhaushalten oder von dritten Betreibern der Netzebene 4 ein Entgelt für die von ihr angeboten en Kabelanschlussprodukte erhalten hat . Ein allg emeines Verbot, für eine Leistung von mehreren ein Entgelt zu fordern, kennt die Rechtsordnung nicht. Im Übrigen haben auch die Regionalgesellschaften ihre Kabe l- anschlussprodukte nur gegen Entgelt an geboten . bb) Die Frage, ob für eine unterschiedliche B ehandlung ein sachlich g e- rechtfertigter Grund besteht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksic h- tigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zu beantworten (BGH, Urteil vom 19. März 1996 - KZR 1/95, WuW/E BGH 3058, 3063 Pay - TV - Durchleitung; Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67 , 77 - Standard - Spundfass; Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, WuW/E DE - R 3145 Rn. 23 - Entega I I). Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass eine unentgeltl i- che Abgabe von Leistungen im geschäftlichen Verkehr die Ausnahme ist, ihre E r- bringung daher in der Regel nicht erwartet werden kann. Zugleich gilt, dass das Str e- ben nach günstigen Konditionen als solches wettbewerbskonform ist. Aus dem U m- stand, dass es im Einzelfall zu unterschiedlichen Bedingungen geführt hat, kann nicht ohne W eiteres ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 GWB hergeleitet werden. Die 47 48 - 20 - Norm enthält keine allgemeine Meistbegünstigungskla usel, die das marktbeher r- schende Unternehmen generell zwingt, allen die gleichen - günstig sten - Bedingu n- gen einzuräumen. Auch dem marktbeherrschenden Unternehmen ist es nicht ve r- wehrt, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren (BGHZ 160, 67, 78 f. - Standard - Spundfass, BGH WuW/E DE - R 3 1 45 Rn. 25 - Entega II) . Sind unterschiedliche Konditionen grundsätzlich zulässig, kann die sachliche Rechtfert i- gung einer unterschiedlichen Behandlung nicht danach beurteilt werden, ob übe r- haupt eine D ifferenzierung stattgefunden hat. Maßgebend sind insoweit vielmehr Art und Ausmaß der unterschiedlichen Behandlung. Deren Zulässigkeit richtet sich in s- besondere danach, ob die nachteilige Behandlung eines Unternehmens gegenüber anderen als wettbewerbskonfo rmer Interessenausgleich erscheint oder auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlichem oder unternehmer i- schem Handeln fremd sind. Insoweit gilt, dass nicht bereits jeder Unterschied in den Konditionen als Ausdruck einer missbräuch lichen Ausnutzung einer marktbeher r- schenden Stellung anzusehen ist, vielmehr muss dieser mehr als nur unerheblich sein, um einen mit einem Unwerturteil verbundenen Missbrauch zu bejahen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 1999 - KVR 12/98, BGHZ 142, 239, 251 - Fl ugpreisspaltung; Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 17/04, BGHZ 163, 282, 295 - Stadtwerke Mainz; BGH WuW/E DE - R 3145 Rn. 32 - Entega II). Daneben ist im Auge zu behalten, dass die Unternehmen auf der Marktgegenseite nicht durch die Ausübung der Macht des m arktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden sollen (BGH WuW/E 3058, 306 5 - Pay - TV - Durchleitung; BGHZ 160, 67, 79 - Standard - Spundfass ). cc) Das Berufungsgericht hat bislang hierzu weder Feststellunge n getroffen noch die gebotene umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Es hat lediglich ausgeführt, die Beklagte sei in der Entscheidung frei , ob sie die Signaleinspeisung bei den Kabelnetzbetrei bern nachfrage und vergüte, und auch nach Abschluss der Ein speiseverträge mit den Regionalgesellschaften nicht daran gehindert gewesen, 49 - 21 - ihren Standpunkt zu überdenken und gegenüber der Klägerin eine Vergütung abz u- lehnen. Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, ob es sachliche U n- terschiede gibt, die ei ne abweichende Behandlung der Klägerin gegenüber den R e- gionalgesellschaften im Hinblick auf die Vergütung der Einspeiseleistung rechtfert i- gen können. Das Berufungsgericht hat ferner nicht festgestellt , in welchem Maß die Klägerin - unter Berücksichtigung d es im ANGA - Vertrag vorgesehenen zusätzlichen Rabatts auf die Vergütung für das Kabelweitersenderecht - finanziell gegenüber den Regionalgesellschaften benachteiligt worden ist. Dementsprechend fehlen auch Feststellungen dazu, ob und in welchem Ausmaß sich dieser Nachteil auf die Wet t- bewerbsfähigkeit der Klägerin gegenüber der in ihrem Netzgebiet als Wettbewerberin auftretenden Regionalgesellschaft ausgewirkt hat. Insoweit wird gegebenenfalls zu berücksichtigen sein , in welchem Verhältnis das geforderte Eins peiseentgelt zu den Erträgen aus den Zahlungen der Zuschauerhaushalte steht. b) Die bislang getroffenen Feststellungen erlauben auch nicht die Beurte i- lung, ob die Beklagte dadurch, dass sie der Klägerin in den Jahren 2008 bis 2012 keine Einspeisevergütu ng zahlte , gegen § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB aF verstoßen hat. Die Einspeisung und Übertragung ihrer Programmsignale hat der Beklagten wir t- schaftliche Vorteile verschafft. Hat die Klägerin danach eine für die Beklagte wir t- schaftlich werthaltige Leistung erbracht , hat sie diese grundsätzlich zu vergüten; als marktbeherrschendem Unternehmen war es ihr verwehrt, Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben hätten. Wie bereits ausgefü hrt, darf dabei jedoch nicht aus dem Blick geraten, dass auch die Beklagte eine wirtschaftlich wertvolle Leistung berei t stellte, in dem sie der Klägerin die Programmsignale kostenlos überlassen und ihr damit die Möglichkeit zu deren kommerzieller Verwertun g eröffnet hat. Die Auffa s- sung der Klägerin, mit der von ihr für die Einräumung des Kabelweitersenderechts zu zahlenden Vergütung seien sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche der B e- klagten abgegolten, trifft nicht zu. Wenn die Klägerin geltend macht, si e könne für die 50 - 22 - Einspeisung und den Transport der Programmsignale - und damit für Handlungen, durch die sie das ihr eingeräumte Recht zur Kabelweitersendung ausübt - von der Beklagten eine Vergütung verlangen, kann es dieser grundsätzlich nicht verwehrt se in, gegenüber einer solchen Forderung auf den wirtschaftlichen Wert zu verweisen, den die Überlassung dieser Programmsignale für die Klägerin darstellt. Für die Fr a- ge, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin von der Beklagten für die Einspeisung und Übertragung des Programmsignals in den Jahren 2008 bis 2012 ein Entgelt verlangen kann, kommt es mithin maßgeblich darauf an, in welchem Verhäl t- nis die Werte der beiderseitigen Leistungen stehen. Auch hierzu hat das Berufung s- gericht bislang keine Fest stellungen getroffen. c) Die Ansicht des Berufungsgericht s , ein Kartellrechtsverstoß der Bekla g- ten komme frühestens ab dem 3. November 2009 und damit ab dem Zeitpunkt in B e- tracht, zu welchem sie gegenüber der DNMG ihre Weigerung erklärt hat, mit dieser zugunsten der Verbandsm itglieder einen Einspeisevertrag zu schließen, trifft nicht zu. Anders als das Berufungsgericht meint, kann der zwischen der Klägerin und der B e- klagten im Dezember 1998 getroffenen Vereinbarung nicht entnommen werden, dass sich die Klägerin damit einverstanden erklärt hat, die hier in Rede stehenden Pr o- gramme unentgeltlich einzuspeisen und zu transportieren . Das Berufungsgericht ha t in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt, dass diese Vereinbarung keine Regelung darüber enthäl t, ob für die Einspeisung des Vollprogramms " Zweites Deu t- sches Fernsehen " ein Entgelt zu zahlen ist oder nicht. Die digitalen Programme, die es zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung noch nicht gab, werden von ihr ohnehin nicht umfasst. Soweit in Nr. III dieser Vereinbarung eine unentgeltliche Einspeisung vorg e- sehen ist, betrifft dies nur bestimmte, in einer Anlage zu der Vereinbarung aufgefüh r- te Programme, zu denen die hier in Rede stehenden nicht rechnen. 51 - 23 - C. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache zu ne u- er Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird die fehlenden Feststellungen zur sachlichen Rechtfertigung der behaupteten Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber den Regionalgesel l- s ch aften sowie zum Verhältnis des Werts der beiderseitigen Leistungen nachzuholen haben. Den Parteien wird Gelegenheit zu geben sein, ihren Vortrag hierzu zu ergä n- zen, und der Klägerin, soweit erforderlich, ihre Klageanträge anzupassen. Limperg Meier - Beck St rohn Bacher Deichfuß Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 07.05.2013 - 88 O 81/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2014 - VI - U (Kart) 15/13 - 52
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