ECLI:DE:BGH:2016:120416UKZR31.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL K ZR 31/14 Verkündet am: 12. April 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gemeinschaftsprogramme GWB § 1 Die Abstimmung des Verhaltens unter Wettbewerbern durch den Austausch von Informationen über ihr künftiges Marktverhalten hat nach der Lebenserfa h- rung auch ohne weiteres Zutun nachteiligen Einfluss auf den Wettbewerb. Dies begründet die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten Unterne h- men die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der B e- stimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Ein in der Folge von der A b- stimmung unabhängiges Marktverhalten aufgrund einer selbständig getroffenen unternehmeris chen Entscheidung kann daher nur dann angenommen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür feststellbar sind. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14 - OLG Düsseldorf LG Köln - 2 - Der Kartell senat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 12. April 2016 durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn , Dr. Bacher und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1 . Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 2014 unter Z u- rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hinsich t- lich des gegen die Beklagten zu 1 und 3 bis 10 gerichteten Klag e- begehrens erfolglos geblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betrei bt im Bundesgebiet - mit Ausnahme der Bundesländer Baden - Württemberg, Hessen und Nordrhein - Westfalen - Breitbandkabelnetze , über die Rundfunksignale an regionale Netze herangeführt und regional bis zu den Übergabepunkten der Netzebene 4 verteilt werden. Te ilweise betreibt sie 1 - 3 - auch die Netzebene 4 und damit die Hausverkabelung, an die die Zuschaue r- haushalte angeschlossen sind. Über ihre Breitbandkabelnetze bietet sie den Zuschauerhaushalten gegen Entgelt verschiedene Kabelanschlussprodukte an, ferner stellt sie nachgelagerten Netzbetreibern entgeltlich die Programmsignale für die Endkundenversorgung zur Verfügung. Die Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 3 bis 10 (nachfolgend: die Run d- funkanstalten) sind öffentlich - rechtliche Rundfunkanstalten, die sich geme insam mit der Deutschen Welle zu der Beklagten zu 2 , der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD), zusammengeschlossen haben. Die Rundfunkanstalten unterhalten eigene Programme (Dritte Fernsehprogramme). Darüber hinaus veranstalten sie gemeinsam die Fernsehprogramme " Das Er s- te " , " tagesschau24 " , " Einsfestival " und " Einsplus " (im Folgenden: Gemei n- schaftsprogramme) . Die Klägerin speist gegenwärtig die Signale von insgesamt 199 TV - Pro - grammen aus Deutschland und dem Ausland in ihre Kabelne tze ein, darunter die Gemeinschaftsprogramme sowie die Dritten Fernsehprogramme . Etwa die Hälfte der Zuschauerhaushalte in Deutschland wird über Kabe l- anschlüsse mit Rundfunkprogrammen versorgt. Daneben werden die Program - me den Zuschauern über Satellit und terrestrische Sendenetze (DVB - T), ferner über kleinere Kabelnetzbetreiber und das Internet zur Verfügung gestellt. Die beklagten Rundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen, Deutschlandradio und ARTE G.E.I.E./ARTE Deutschland TV GmbH zahlten der Klägerin bis Ende 2012 auf der Grundlage eines mit der Kläg erin am 27. Februar 2008 geschlossenen Vertrags " über die Einspeisung und Verbre i- tung von öffentlich - rechtlichen Rundfunkprogrammen und - angeboten in Brei t- bandkabelnetze " (im Folgenden: Einspeisev ertrag) ein jährliches Entgelt in H ö- 2 3 4 5 - 4 - he von 27 Mio. Euro für die - im Vertrag vereinbarte - digitale und analoge Ei n- speisung in die Kabelnetze der Klägerin. Davon entfiel e in Teilbetrag von 20,435 Mio. Euro auf die beklagten Rundfunkanstalten. Nach Schätzun g der Klägerin machen die Gemeinschaftsprogramme 15% hiervon aus. Gemäß § 8 des Vertrags blieb der Klägerin vorbehalten, von ihren Kunden und nachgel a- gerten Netzbetreibern Entgelte für ihre Leistungen, insbesondere die Signalli e- ferung, zu verlangen. In Num mer 6 der Präambel hielten die Vertragsparteien ihre unterschiedlichen Auffassungen darüber fest, ob die Klägerin ihre digitalen Verbreitungsleistungen auch künftig nicht nur durch Zahlungen der Endnutzer, sondern auch durch Einspeiseentgelte der Rundfunkv eranstalter finanzieren könne . Seit dem 30. April 2012 strahlen die öffentlich - rechtlichen Rundfunka n- stalten ihre Fernsehprogramme nur noch digital aus. Mit Schreiben vom 18. und 19. Juni erklärten die beklagten Rundfunkanstalten ebenso wie die anderen a m Einspeisevertrag beteiligten Rundfunkve ranstalter dessen Kündigung zum Ende des Jahres 2012. Die Klägerin speist die Rundfunksignale, die die Rundfunka n- stalten nach wie vor zur Verfügung stellen, im Wesentlichen weiterhin in ihre Netze ein. Die Beklagten leisten dafür kein Entgelt mehr. Die Klägerin hält die Kündigungen für unwirksam. Sie begehrt in erster Linie die Feststellung, dass der Einspeisevertrag im Hinblick auf die Gemei n- schaftsprogramme für die Verbreitung in ihren Kabelnetzgebieten fortbeste he (Klageantrag zu 1a). Mit gestaffelten Hilfsanträgen begehrt sie die Verurteilung d er Beklagten zur Annahme von ihnen vorgelegte r Angebote zum Abschluss neuer Einspeiseverträge (Klageantrag zu 1b), die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines Einsp eisevertrags zu angemessenen und marktüblichen Bedingungen (Klageantrag zu 1c) sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet sind, die der Klägerin aus der mit 6 7 - 5 - den anderen öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten abg estimmten Kündigung des Einspeisevertrags und der Verweigerung des Abschlusses des von ihr a n- gebotenen neuen Vertrags für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 entstanden sind und noch entstehen werden (Klageantrag zu 1d). Weiter hilfsweise erstrebt sie die Fests tellung, dass die Beklagten zum Ersatz der seit dem 1. Januar 2013 im Hinblick auf die Einspeisung der Gemeinschaftsprogramme entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen bzw. zum Ausgleich der entstandenen und noch entstehenden Bereicherung verpflichte t sind. Das Landgericht (LG Köln, ZUM 2013, 502) hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen (OLG Düsseldorf , WuW/E DE - R 4342 = NZKart 2014, 285). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zul etzt gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision bleibt hinsichtlich der Beklagten zu 2 erfolg los. I m Übrigen führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Mit dem Hauptantrag bleibe die Klage erfolglos. Ob die Beklagte zu 2 parteifähig sei, sei mindestens zweifelhaft, könne jedoch offen bleiben. Die Kl a- ge auf Feststellung des Fortbestands des Einspeisevertrags könne gegen sie jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil die Beklagte zu 2 nicht Partei des Einspeisevertrags sei. Hinsichtlich der Rundfunkanstalten sei die Klage nach 8 9 10 11 - 6 - dem Hauptantrag ebenfalls unbegründet. Die s e treffe keine Pflicht, die Einspe i- sung der von ihnen bereitgestellten Programmsignale in das Netz der Klägerin als technische Dienstleistung nachzufragen oder mit einem Entgelt zu vergüten. Aus den Regelungen des Rundfunkrechts sei eine solche Verpfli chtung nicht abzuleiten. Die Rundfunkanstalten seien zwar im Hinblick auf die Funktion und die Bedeutung des öffentlich - rechtlichen Rundfunks gehalten, auch die jen i- gen Fernsehzuschauer zu versorgen, die Rundfunkprogramme über das Kabe l- netz empfangen. Dies müsse jedoch nicht durch einen Vertrag mit den Betre i- bern der Kabelnetze geregelt werden, vielmehr hätten die Rundfunkanstalten auch die Möglichkeit, den Kabelnetzbetreibern ohne vertraglich ausgehandelte Einspeiseverpflichtung das Programmsignal so zur Ve rfügung zu stellen, dass ihre Programmangebote auch den Kabelnetzkunden zugänglich seien, da die Kabelnetzbetreiber ohne die Durchleitung von Programmsignalen des öffen t- lich - rechtlichen Rundfunks kein wettbewerbsfähiges Produkt anbieten könnten und ihnen z ugleich nach § 52b RStV die gesetzliche Pflicht auferlegt sei, ihre Kapazitäten vorrangig dem Programmangebot des öffentlich - rechtlichen Run d- funks zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung des sich aus § 19 RStV ergebenden Gebots zur Wirtschaftlichkeit und Spa r- samkeit sei es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Rundfunkanstalten ihren Verbreitungsauftrag ohne den Einkauf von Einspeiseleistungen erfüllten. Auch kartellrechtlich seien die Rundfunkanstalten nicht gehalten, Ei n- speis edienstleistungen nachzufragen . Sie seien nicht Normadressaten im Sinne von § 20 Abs. 1 oder 2 GWB. E ine marktbeherrschende oder marktstarke Ste l- lung der Beklagten auf dem Markt für Signaleinspeisedienstleistungen sei nicht festzustellen. Als Nachfrager au f dem relevanten Markt kämen die Sender in Betracht, die derzeit über das Netz der Klä gerin verbreitet wü rden, aber auch alle Sender, deren Signal bei freien Kapazitäten in das Netz der Klägerin eing e- 12 13 - 7 - speist werden könnten. Eine Marktbeherrschung oder Markt stärke bestehe w e- der im Hinblick auf den Anteil der beklagten Rundfunkanstalten an der Zahl der insgesamt eingespeisten Sender noch nach dem Verhältnis der von ihnen e r- stellten zur Gesamtheit der eingespeisten Programmsignale. Demgegenüber sei es unerhebli ch, dass die Klägerin nach den Bestimmungen des Rundfun k- rechts bestimmte Kapazitäten vorrangig den öffentlich - rechtlichen Rundfunka n- stalten anzubieten habe. Gerade weil diese Kapazitäten von den öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten auch ohne ihre Teiln ahme am Nachfragemarkt erlangt werden könnten, könne die rundfunkrechtliche Einspeiseverpflichtung der Kabelnetzbetreiber nicht zur Begründung einer marktbeherrschenden oder marktstarken Stellung der öffentlich - recht lichen Anstalten auf dem Nachfrag e- markt herangezogen werden. Seien die Rundfunkanstalten danach in der En t- scheidung frei gewesen, ob sie die Signaleinspeisung bei den Kabelnetzbetre i- bern nachfragen und vergüten, könne ihr Vorgehen , entsprechend ihrer bereits in der Präambel des Einspeisevertrag s bekanntgegebenen Rechtsauffassung die Vergütung der Einspeisung zu beenden, nicht als missbräuchlich anges e- hen werden. Die Kündigung en des Einspeisevertrags sei en auch nicht wegen Verst o- ßes gegen § 1 GWB nichtig. Den Rundfunkanstalten falle im Zusamme nhang mit der Willensbildung zur Kündigung des Einspeisevertrags kein Kartellrecht s- verstoß zur Last. Ein Verstoß der Rundfunkanstalten gegen § 1 GWB scheide von vornherein aus, soweit es um die Koordination über die Beendigung der Gemeinschaftsprogramme ge he, denn insoweit treffe die beklagten Anstalten auch die gemeinsame Verbreitungslast. Aber auch die Absprache der beklagten Rundfunkanstalten mit dem ZDF sei nicht verbotswidrig. Allerdings könne ein Nachfragewettbewerb nicht verneint werden, weil den öff entlich - rechtlichen Rundfunkanstalten unbeschadet des gesetzlichen Kabelbelegungsregimes der Einkauf von Einspeisedienstleistungen nicht verboten gewesen sei. Jedoch 14 - 8 - könne eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung zwischen den beklagten Rundfunkanstalten und dem ZDF über die Kündigung des Einspeisevertrags nicht festgestellt werden. In der Besprechung vom 22. März 2011 hätten diese zwar ihr Einvernehmen über die Beendigung des Einspeisevertrags und eine künftige Nachfrage von Einspeisedienstleistungen fest gestellt, doch lasse sich daraus nicht auf den Willen schließen, wechselseitig Verpflichtungen einzug e- hen. Auch ein abgestimmtes Verhalten liege nicht vor. Bei der genannten B e- sprechung hätten die Beteiligten sich gegenseitig darüber unterrichtet, wie sie künftig vorzugehen beabsichtigten. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass mit diesem Informationsaustausch bestehende wettbewerbliche Risiken beseitigt worden seien. Soweit es um Programme gehe, zu deren Einspeisung die Klägerin gesetzlich verpfli chtet sei, sei die Kündigung von vornherein nicht mit einem wettbewerblichen Risiko verbunden gewesen. Soweit die Klägerin nach dem 31. Dezember 2012 die weitere Verbreitung einiger regionaler Var i- an ten der Programme eingeschränkt und bestimmte Zusatzleist ungen nicht mehr erbracht habe, sei dies für die Rundfunkanstalten ohne maßgebliches Gewicht, was sich daraus ergebe, dass sie diese Leistungen weder nachgefragt noch mit der Klägerin hierüber in Verhandlungen eingetreten seien. Zudem fe h- le es an einem dur ch den gegenseitigen Informationsaustausch verursachten Marktverhalten. Bei verständiger Würdigung der Umstände seien die im Juni 2012 ausgesprochenen Kündigungen das Ergebnis einer jeweils autonomen Entscheidung der Rundfunkanstalten. Nachdem das Bundeska rte llamt die Rundfunkanstalten Anfang 2012 auf kartellrechtliche Bedenken hingewiesen habe, sei anzunehmen, dass die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten di e- sen die gebührende Beachtung geschenkt und fortan die Frage, ob eine Künd i- gung erfolgen und die Nachfrage nach weiteren Einspeiseleistungen erfolgen solle, autonom geprüft und entschieden hätten. Ohne Aussagekraft sei in di e- sem Zusammenhang der Umstand, dass die Rundfunkanstalten ihren im März - 9 - 2011 geäußerten Standpunkt beibehalten und den Einspeise vertrag im Juni 2012 so wie seinerzeit in Aussicht gestellt gekündigt hätten, denn diese Künd i- gung sei die einzig in Betracht kommende Handlungsalternative gewesen. Bei Beachtung des Wirtschaftlichkeits - und Sparsamkeitsgebots nach § 19 Satz 2 RStV wäre es ein eklatanter Rechtsverstoß gewesen, wenn die Rundfunka n- stalten von einer Kündigung des Einspeisevertrags abgesehen und bei der Kl ä- gerin weiterhin die Einspeisung ihrer Programmsignale eingekauft hätten. Dem weiteren Vorbringen der Klägerin hierzu sei ni cht nachzugehen, auch bleibe ihr Begehren nach einer gerichtlichen Anordnung, durch die die Beklagten zur Vo r- lage näher bezeichneter Urkunden verpflichtet würden, erfolglos. M it den Hilfsanträgen könne die Klägerin gleichfalls nicht durchdringen. Die Ru ndfunkanstalten seien weder zum Abschluss des von der Klägerin ang e- botenen Vertrags noch überhaupt zum Abschluss eines entgeltlichen Einspe i- severtrags verpflichtet. Nachdem die Kündigungen wirksam seien, bestehe auch keine Schadensersatzpflicht der Beklagt en. Ein Anspruch auf Aufwe n- dungsersatz oder Bereicherungsausgleich bestehe nicht, weil die Klägerin bei der Einspeisung der Gemeinschaftsprogramme ausschließlich in Erfüllung ihrer rundfunkrechtlichen Pflichten und im eigenen wirtschaftlichen Interesse han d le. B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nur zum Teil stand. Die Revision der Klägerin bleibt hinsichtlich der Beklagten zu 2 erfolglos . H insichtlich der Beklagten zu 1 und 3 bis 10 führt die Revision dagegen zur Aufhebung des angefoch tenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Ber u- fungsgericht. I. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie sich dag e- gen wendet, dass das Berufungsgericht die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen hat. Die Klage ist insoweit allerdings bereits unzulässig, weil die Beklagte zu 2 nicht parteifähig ist. 15 16 17 - 10 - 1. Die Parteifähigkeit, also die Fähigkeit , in einem Rechtsstreit kl a- gen oder verklagt werden zu können, zählt zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht gemäß § 56 Abs. 1 ZPO grundsätzlich in jeder Ve r- fahrenslage, auch noch im Revisionsrechtszug, von Amts wegen zu berücksic h- tigen hat. Fehlt die Parteifähigkeit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Ve r- handlung, ist die Klage wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetz ung als u n- zulässig abzuweisen. 2. So verhält es sich hier. B ei der Beklagten zu 2 handelt es sich , j e- denfalls soweit sie den Rundfunkanstalten zugewiesene öffentlich - rechtliche Aufgaben erfüllt, nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern um eine öffentlich - rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit . Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Beklagten für die Einspe i- sung und Verbreitung der Gemeinschaftsprogramme an die Klägerin eine Ve r- gütung zu leisten haben . Die Herstellung und Verbreitung der Gemeinschaft s- programme ist den in der Beklagten zu 2 zusammengeschlossenen öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß §§ 11, 11b Abs. 1 RStV als öffentlich - rechtliche Aufgabe zugewiesen (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 Rn. 18 ff. mwN - Tagesschau - App ; BVerwG, NVwZ 2015, 991 Rn. 15; s. auch BVerfG, NVwZ 2014, 867 Rn. 44 ). Die Beklagte zu 2 handelt mithin insoweit als öffentlich - rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie i st nicht rechtsfähig und damit auch nicht parteifähig. II. Soweit die Berufung der Klägerin hinsichtlich des gegen die B e- klagten zu 1 und 3 bis 10 gerichteten Klagebegehrens erfolglos geblieben ist, hält d as Berufungsurteil der rechtli chen Überp rüfung i n einem entscheidungse r- heblichen Punkt nicht stand. Die Versagung der von der Klägerin mit dem Hauptantrag begehrten Feststellung, dass der Einspeisevertrag zwischen den Parteien hinsichtlich der Gemeinschaftsprogramme auch nach Ablauf des 18 19 20 - 11 - 31. Dezember 201 2 fortbestehe, hat mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand. Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf For t- setzung des Einspeisevertrags oder den Neuabschluss eines solchen Vertrags zu unveränderten Bedingungen. Die Feststellungen d es Berufungsgerichts tr a- gen jedoch nicht seine Beurteilung, § 1 GWB stehe der Wirksamkeit der Künd i- gung nicht entgegen. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die b e- klagten Rundfunkanstalten grundsätzlich berechtigt waren, das Vertragsve r- hältnis mit der Klägerin zu kündigen. Eine gesetzliche Verpflichtung der Bekla g- ten zur Fortsetzung des Vertrages zu unveränderten Bedingungen bestand nicht. a) Nach der Rechtsprechung des Bunde s gerichtshofs beendet eine an sich zulässige Kündigung den V ertrag nicht, wenn der Kündigende dem Ve r- tragspartner gegenüber verpflichtet ist, einen Vertrag gleichen Inhalts neu a b- zuschließen, der sich an den gekündigten Vertrag unmittelbar anschließen wü r- de (BGH, Urteil vom 30. September 1981 - IVa ZR 187/80, VersR 1982, 259 unter I 2 der Gründe; Urteil vom 7. März 1989 - KZR 15/87, BGHZ 107, 273, 279 - Lotterie - Bezirksstelle). Die Kündigung wäre in einem solchen Fall mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren. Die Klägerin stützt die von ihr geltend gemachte Unwirksamkeit der Kü n- digung in erster Linie darauf, dass die Beklagten die Pflicht zur Zahlung eines Entgelts für die Übertragung der Gemeinschaftsprogramme generell in Abrede stellen. Ihrem Vorbringen ist jedoch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sie der Auffassung ist, die Beklagten müssten den Einspeisevertrag zu den bi s- herigen Bedingungen fortführen. Nicht entscheidend für die rechtliche Beurte i- lung des Hauptantrags ist danach die Frage, ob die Klägerin zur unentgeltlichen Übertragung der Gemeinschaftsprogramme verpflichtet ist. Maßgeblich ist vie l- 21 22 23 - 12 - mehr, ob die Beklagten die Pflicht trifft, mit der Klägerin einen Vertrag zu schließen, nach welchem sie ihr weiterhin ein Entgelt für die Übertragung der Programmsignale in der bisherigen Höhe un d zu den bisherigen Konditionen zu zahle n haben . Dies hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint. b) Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat, lässt sich e ine solche Kontrahierungspflicht den Regelungen des Rundfunkrechts nicht entnehmen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 Rn. 18 ff . - Einspeiseentgelt). aa) Die Klägerin ist als privatrechtlich tätige Betreiberin eines digitalen Kabelnetzes, über das auch Fernseh - und Hörfunkprogramme verbreitet we r- den, Betreiberin einer Plattform im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV . Nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 RStV hat sie daher im Umfang von höchstens einem Drittel der für die di gitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehende n G e- samtkapazität sicherzustellen, da ss die erforderlichen Kapazitäten für die bu n- desweite Verbreitung der gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Progra m- me zur Verfügung stehen. Hierzu rechnen auch die Gemeinschaftsprogramme der beklagten Rundfunkanstalten. § 52b RStV verpflichtet die Klä gerin , diese Programme einzuspeisen und zu übertragen ( s. auch BVerwG, NVwZ 2015, 991 Rn. 13). Den Regelungen in §§ 52b, 52d Satz 1 RStV lässt sich keine Au s- sage darüber entnehmen, ob der Betreiber einer Plattform, der seiner gesetzl i- chen Pflicht zur Verbr eitung dieser Programme nachkommt, hierfür ein Entgelt verlangen kann, erst recht nicht über dessen Höhe. Zu einer Regelung dieser Frage hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der unterschiedlichen Auffassu n- gen, die hierzu spätestens seit 2008 vertreten wurd en, auch bei den zeitlich nachfolgenden Änderungen des Rundfunkstaatsvertrags, insbesondere bei der letzten Veränd erung von § 52b RStV durch Art. 3 Nr. 8 des 15. Rundfunkänd e- 24 25 - 13 - rungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010, die zum 1. Januar 2013 in Kraft getrete n ist, nicht veranlasst gesehen. bb) Ein anderes Verständnis dieser rundfunkrechtlichen Normen ist, wie der Senat bereits ausgeführt hat (BGHZ 205, 355 Rn. 24 ff. - Einspeiseen t- gelt), weder durch das Unionsrecht noch verfassungsrechtlich geboten. Es is t nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin unzumutbar belastet würde, wenn sie die gesetzliche Pflicht zur Übertragung der Gemeinschaftsprogramme der B e- klagten erfüllen müsste, ohne dafür von diesen das bisher gezahlte Entgelt ve r- langen zu können. Di e Programme der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten werden der Klägerin leitungsgebunden oder per Satellit zur Verfügung gestellt. Sie führt diese an die regionalen Netze heran (Netzebene 2) und verteilt sie dann über Breitbandkabelnetze regional (Net zebene 3). Dort werden die Signale in nac h- gelagerte Netze (Netzebene 4 ) eingespeist, an die die H aushalte als Endku n- den angeschlossen sind. Die Klägerin beschränkt sich jedoch - anders als die Betreiber von Satelliten und terrestrischen Sendeanlagen - nich t auf die bloße Übertragung des Programmsignals, sondern bietet den Endkunden und der Wohnungswirtschaft verschiedene Kabelanschlussprodukte gegen Entgelt an. Für die Attrakti vität ihres Angebots ist maßgeblich, welche Fernseh - und Hö r- funkprogramme sie dem Endkunden über den Kabelanschluss zur Verfügung stellt. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass ein Kabelnetzbetreiber auf den Netzebenen 3 und 4 ohne die Durchleitung von Programmsignalen des öffentlich - rechtlichen Rundfunks nicht wettbewerbsfähig ist. Die Überlassung der Programmsignale ist für die Klägerin mithin von erheblichem wirtschaftl i- chem Wert, weil die Attraktivität ihres Angebots gegenüber den Endkunden und deren Bereitschaft, hierfür ein Entgelt zu zahlen, davon beeinflusst wird, ob sie die Programme der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen kö n- 26 27 - 14 - nen. Dies e stellen der Klägerin die Programmsignale unentgeltlich zur Verf ü- gung. Bei wirtschaftlicher Betrachtu ng stehen also der Leistung der Klägerin, die in der Verbreitung der Pro grammsignale an die an das Kabelnetz ang e- schlossenen Zuschauerhaushalte besteht, Leistung en der Beklagten gege n- über, die der Klägerin diese Pro grammsignale kostenlos überlassen und ihr damit die Möglichkeit zu deren kommerzieller Verwertung eröff nen . Anges ichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin die Erfüllung ihrer gesetzl i- chen Pflicht zur Übertragung der Gemeinschaftsprogramme nur dann zuzum u- ten sein sollte, wenn ein Einspeisevertrag geschlossen wird, der vorsieht, dass ihr weiterhin da s bislang vereinbarte Entgelt gezahlt wird. Die Revision zeigt insoweit keine Gesichtspunkte auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. c) Eine Pflicht der Beklagten zum Wiederabschluss des bisherigen Einspeisevertrags mit der Klägerin ergi bt sich auch nicht aus kart ellrechtlichen Best immungen. aa) Die Beklagten zu 1 und 3 bis 10 sind als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen (BGHZ 205, 355 Rn. 35 ff. - Einspeiseentgelt). bb) Der Anwendung der Bestimmungen des Kartellrechts steht nicht entgegen, dass sich die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten dazu en t- schlossen haben, den Einspeisevertrag nicht fortzuführen. Dies führt nicht dazu, dass es an einem Marktgeschehen fehlt. Eine Überprüfung dieses Verhaltens nach den Rege ln des Kartellrechts schiede aus, wenn den Beklagten die Fortführung des Einspeisevertrags oder der Abschluss eines neuen, gleichartigen Vertrags rechtlich untersagt wäre. Dies kann jedoch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht a n- genommen werden. 28 29 30 31 - 15 - Im Rahmen seiner Ausführungen dazu, ob das Verhalten der Beklagten gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen verstößt, hat das Berufungsgericht zwar zunächst ausgeführt, den beklagten Rundfunka n- stalten sei unbeschadet des gesetz lichen Kabelbelegungsregimes der Einkauf von Einspeisedienstleistungen nicht verboten gewesen. Dagegen heißt es in den Entscheidungsgründen etwas später, im Hinblick auf das in § 19 Satz 2 RStV normierte Gebot zur Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlic hkeit und Sparsamkeit wäre es ein " eklatanter Rechtsverstoß " ge w esen, wenn die b e- kla g ten Rundfunkanstalten und das ZDF von einer Kündigung des Einspeis e- vertrags abgesehen hätten und bei der Klägerin weiterhin die Einspeisung ihrer Programmsignale ein kaufte n. Letzteres trifft nicht zu. Nach § 19 RStV können die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem gesetzlichen Auftrag durch die Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Ihre verfassungsrechtlich gewährleistete A u- tonomie erstreckt sich auch auf die Wahl der Verbreitungswege und - moda - litäten für die von ihnen erstellten Programme (BVerfGE 87, 1 81, 203; BVer w- GE 107, 275, 287 f.). Bei dieser Wahl haben die Rundfunkanstalten zwar nach § 19 Satz 2 RStV die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sp arsamkeit zu b e- achten. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Rundfunkansta l- ten bei der Auswahl der Verbreitungswege allein die hierfür anfallenden Kosten in den Blick zu nehmen haben. Sie dürfen und müssen vielmehr auch weitere Kriterien, in sbesondere die technischen Möglichkeiten und das tatsächliche R e- zeptionsverhalten der Zuschauer sowie deren Bereitschaft und Möglichkeit zum Wechsel des Übertragungswegs, aber auch die insbesondere für die Einkünfte aus Werbung bedeutsame Reichweite, die s ie jeweils erzielen können, in ihre Überlegungen einbeziehen. Unter diesen Umständen lässt sich aus dem B e- stehen einer gesetzlichen Übertragungspflicht der Kabelnetzbetreiber nicht der Schluss ziehen, dass es den öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten ve rwehrt 32 33 - 16 - wäre, einen entgeltlichen Einspeisevertrag abzuschließen (BGHZ 205, 355 Rn. 40 - Einspeiseentgelt). cc) Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht eine marktbeherrschende Stell ung der Beklagten verneint hat. (1) Im Ausgangspunkt zu treffend hat das Berufungsgericht als sac h- lich relevanten Markt denjenigen für die Nachfrage nach der Übertragung von Programmsignalen über Breitbandkabel angesehen. Die Übertragung von Pr o- grammsignalen via Satellit oder über terrestrische Sendeanlagen hat außer B e- tracht zu bleiben, weil die Klägerin sie nicht anbietet. Räumlich ist der Markt zumindest bundesweit abzugrenzen. (2) Anders als das Berufungsgericht meint haben die Beklagten auf diesem Markt jedoch eine beherrschende Stellung. Diese ergibt si ch aus den rundfunkrechtlichen Regelungen, die die Klägerin gesetzlich verpflichten, einen Teil der Kapazität ihres Kabelnetzes ausschließlich für die Übertragung der g e- bührenfinanzierten Programme - auch die Gemeinschaftsprogramme der B e- klagten - freizuha lten. Durch diese gesetzliche Regelung ist die Klägerin daran gehindert, die für die Beklagten und die weiteren öffentlich - rechtlichen Run d- funkanstalten reservierten Kapazitäten an andere Programmanbieter zu verg e- ben. Die Beklagten müssen sich deshalb bei der Nachfrage nach Übertragung s- leistungen hinsichtlich dieses Teils der Kapazitäten nicht dem Wettbewerb so l- cher Unternehmen stellen, deren Programme nicht unter die gesetzliche Übe r- tragungspflicht fallen. Hinzu kommt, dass die Beklagten insoweit auch kein em Wettbewerb der anderen öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten ausgesetzt sind , weil die nach § 52b RStV vorzuhaltenden Kapazitäten ausreichen, um sämtliche gebührenfinan zierten Programme zu übertragen (BGHZ 205, 355 Rn. 46 - Einspeiseentgelt). 34 35 36 - 17 - dd) Die Weigerung der Beklagten, mit der Klägerin einen Vertrag zu gegenüber dem bisherigen Einspeisevertrag unveränderten Konditionen abz u- schließen, stellt jedoch keinen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Ste l- lung im Sinne von § 19 GWB dar. (1) Nach § 1 9 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB liegt ein Missbrauch insbeso n- dere dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager ein anderes Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleicha rtige Unternehmen. Die Beklagten behandeln die Klägerin nicht anders als andere Kabelnetzbetreiber. Sie zahlen auch anderen Betreibern solcher Netze kein Entgelt für die Übertr a- gung von Programmsignalen. (2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, ein m issbräuchliches Verhalten der Beklagten im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB ergebe sich da r- aus, dass sie der Klägerin die Zahlung eines Entgelts für die Übertragungslei s- tung verweigere, während private Fernsehsender weiterhin ein Entgelt zahlten. Das Re gelbeispiel nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB knüpft daran an, dass die Konditionen auf dem betroffenen Markt von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Ein so l- cher Schluss wird insbesondere dann nahel iegen, wenn sich auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb andere Konditionen herausbilden. Die B e- hauptung der Klägerin, private Sender zahlten ihr ein angemessenes Entgelt, ist unzureichend, insbesondere lassen sich ihrem Vortrag keine näheren A ngaben dazu entnehmen, wofür und in welcher Höhe ein Entgelt gezahlt wird. Damit fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für einen Vergleich mit den Verhäl t- nissen zwischen der Klägerin und den Beklagten, der die Schlussfolgerung tr a- gen könnte, die Beklag ten müssten weiterhin das bisherige Entgelt entrichten. 37 38 39 40 - 18 - (3) Die Weigerung der Beklagten, den Einspeisevertrag zu den bish e- rigen Konditionen fortzusetzen, ist auch nicht mit Blick darauf als missbräuc h- lich anzusehen, dass sie sich in der Vergangenheit mi t diesen Konditionen ei n- verstanden erklärt haben. Zwar ist es nach dem zeitlichen Vergleichsmarktko n- zept nicht ausgeschlossen, zur Feststellung eines Missbrauchs einer marktb e- herrschenden Stellung auch Preise heranzuziehen, die sich früher auf demse l- ben Ma rkt bei wirksamem Wettbewerb gebildet haben. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass das Marktgeschehen naturgemäß dynamisch ve r- läuft, und grundsätzlich auch ein marktbeherrschendes Unternehmen nicht d a- ran gehindert werden darf, sich u m die Durchse tzung anderer, günstiger er Ko n- ditionen zu bemühen. Eine Änderung der Konditionen kann daher grundsätzlich nur bei Vorliegen weiterer Umstände auf ein missbräuchliches Verhalten hi n- weisen. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass jede ihr nac h- teilige Abweichung von den bisherigen Konditionen als Verhalten an zu sehen wäre , das gegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB verstieße. 2. D ie Auffassung des Berufungsgerichts, die Kündigung sei nicht wegen Verstoßes gegen § 1 GWB unwirksam, hält dagegen der rechtl ichen Überprüfung nicht stand. a) Nach § 1 GWB sind aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen , die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. aa) Bei der abgestimmten Verhalten sweise handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar nicht bis zum A b- schluss eines Vertrags gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusa m- menarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt und d amit dem Grundgedanken des Wettbewerbsrechts zuwiderläuft, wonach jeder Unternehmer selbständig über sein Marktverhalten zu bestimmen hat. 41 42 43 44 - 19 - Unzulässig ist danach jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungnahme zw i- schen Unternehmen, die bezweckt oder bewirkt, das Marktverhalten eines Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen Wettbewerber über das Marktve r- ha l ten zu informieren , zu dem man sich entschlossen hat oder das man in E r- wägung zieht . Typisches Mittel einer verbotenen Verhaltensabstimmung ist der Austausc h von Informationen über wettbewerbsrelevante Parameter mit dem Ziel, die Ungewissheit über das zukünftige Marktverhalten des Konkurrenten auszuräumen (OLG Düsseldorf, WuW/E DE - R 3889, 3892 Silostellgebü h- ren I) . Erforderlich ist zudem, dass die Abstimmun g ursächlich für ein entspr e- chendes Marktverhalten ist, doch gilt insoweit die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausg e- tauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksic h- tigen ( s. zu Art. 101 Abs. 1 AEUV EuGH, Slg. 1999 I - 4125 Rn. 115 ff. - Ko m- mission/Anic Partecipazione ; Slg. 1999 I - 4287 Rn. 158 ff. - Hüls/Kommission; Slg. 1999 I - 4539 Rn. 125 ff. Montecatini/Kommission; Slg. 2009 I - 4529 Rn. 51 T - Mobile Netherlands/NMa ). b b) Nach den Feststellungen des Berufungsgericht s haben die bekla g- ten Rundfunkanstalten in einer Besprechung mit dem ZDF am 22. März 2011 Einverständnis darüber festgestellt, fortan keinem Kabelnetzbetreiber mehr Entgelt für die Einspeisung von Programmsign alen zu zahlen und zur Umse t- zung dieses Vorhabens die mit der Klägerin und den später in der Unitymedia GmbH zusammengeführten Betreibern der Kabelnetze in Nordrhein - Westfalen, Hessen und Baden - Württemberg geschlossenen Einspeiseverträge zum Ablauf des Jah res 2012 zu kündigen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist darin ein e abgestimmte Verhalten sweise zu sehen, die dem Verbot des § 1 GWB unterfällt. 45 - 20 - Bei dieser Besprechung haben die öffentlich - rechtlichen Rundfunkansta l- ten sich wechselseitig üb er ihren Entschluss in Kenntnis gesetzt, künftig keinem Kabelnetzbetreiber mehr Entgelt für die Einspeisung von Programmsignalen zu zahlen. Hierdurch haben sie die Unsicherheit darüber ausgeräumt , ob es künftig eine der beteiligten Rundfunkanstalten untern ehmen werde , sich dadurch, dass sie mit einem Kabelnetzbetreiber die Zahlung eines Entgelts über das Jahr 2012 hinaus ver einbart , eine n Vorteil im Wettbewerb zu verschaffen. Trotz der gesetzlichen Regelung bestimmter Pflicht en der Kabelnetzbetreiber in § 5 2b RStV bestehen insoweit, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsg e- richts ergibt, gewisse Spielräume, beispielsweise hinsichtlich des Umfangs der Verbreitung der regionalen Varianten Dritter Programme und hinsichtlich der technischen Qualität, etwa der Bandbreite für die digitale Übertragung. Der U m- stand, dass nach Ablauf des Jahres 2012 keine der beteiligten Rundfunkansta l- ten den Versuch unternommen hat, die Klägerin durch das Versprechen eines Einspeiseentgelts davon abzuhalten, entsprechende Einsc hränkungen ihrer Leistungen vorzunehmen, rechtfertigt nicht den Schluss, diese seien wettb e- werblich nicht relevant. Ursache hierfür kann vielmehr auch die Fortwirkung der Verhaltensabstimmung sein. D er Informationsaustausch erfolgte unter Wettbewerbern. Zwar ist die Veranstaltung der Gemeinschaftsprogramme den in der Beklagten zu 2 z u- sammengeschlossenen Beklagten zu 1 und 3 bis 10 durch § 11b Abs. 1 RStV als gemeinsame Aufgabe zugewiesen . Anders als die Revision meint obliegt den beteiligten Rundfunkanst alten danach nicht nur die Entscheidung über die Programmgestaltung als Gemeinschaftsaufgabe, sie haben vielmehr in dem durch das Programmkonzept Digitale Fernsehprogramme der ARD (Anlage zu § 11b Abs. 1 Nr. 2 RStV, dort Abschnitt V) gezogenen Rahmen auch über die Modalitäten der Verbreitung der Gemeinschaftsprogramme und damit zugleich über die hierdurch entstehenden Kosten gemeinsam zu entscheiden. Eine g e- 46 47 - 21 - meinsame Entscheidung über die Verbreitung der Gemeinschaftsprogramme ist zudem mit Rücksicht darauf geboten, dass sich mit der Ausstrahlung rundfun k- rechtlich jede Landesrundfunkanstalt das Programm zu Eigen macht und im Außenverhältnis als verantwortlicher Veranstalter gilt (Binder in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 11b RStV Rn. 63). Hinsichtl ich der von ihnen ve r- anstalteten Gemeinschaftsprogramme und deren Verbreitung stehen die b e- klagten Rundfunkanstalten mithin untereinander nicht in Wettbewerb. An der Besprechung vom 22. März 2011 hat jedoch auch das ZDF teilgenommen. S o- weit es nicht um die von den Beklagten gemäß § 11b Abs. 4 RStV mit dem ZDF veranstalteten Gemeinschaftsprogramme geht, stehen die Beklagten mit dem ZDF, nicht anders als mit den privaten Programm veranstaltern, in Wettbewerb nicht nur um Zuschauer, sondern auch um Werbekunden. cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Informationsaustausch unter den Beklagten und dem ZDF sei für das spätere Marktverhalten nicht kausal geworden, ist nicht frei von Rechtsfehlern. (1) Das Berufungsgericht hat hierzu darauf verwiesen, dass d as Bu n- deskartellamt gegen die beklagten Rundfunkanstalten und d a s ZDF Ermittlu n- gen wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 1 GWB aufgenommen und den Vertretern dieser Sender seine Bedenken in einer Besprechung vom 16. April 2012 verdeutlich habe. Es en tspreche vernünftigem Verhalten und sei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte anzunehmen , dass die Vertreter der Beklagten und des ZDF sich im Hinblick auf ein sonst drohendes Einschre i- ten der Kartellbehörde entschlossen hätten, zukünftig jeweils autonom über die Nachfrage nach Einspeisedienstleistungen zu entscheiden. Der Tatsache, dass die Rundfunkanstalten bald darauf, im Juni 2012 mit inhaltlich gleichlautenden und einheitlich gestalteten Schreiben den Einspeisevertrag gekündigt hätten, sei insoweit o hne Aussagekraft. 48 49 - 22 - (2) Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugung s- bildung beimisst. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung jedoch darauf zu übe r- prüfen, ob e r die rechtlich relevanten Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Diesen Anford e- rungen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht stand. Die Abstimmung des Verhaltens unter Wettbewerbern durch den Au s- tausch von Informationen über ihr künftiges Marktverhalten hat nach der L e- benserfahrung auch ohne weiteres Zutun nachteiligen Einfluss auf den Wettb e- werb. Dies begründet die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mi t ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (EuGH, Slg. 1999 I - 4125 Rn . 121 Kommission/Anic Partecipazioni ; Slg. 2009 I - 452 9 Rn . 5 1 ff. T - Mobile Netherlands/NMa ). Ein in der Folge von de r Abstimmung unabhäng i- ges Marktverhalten aufgrund einer selbständig getroffenen unternehmerischen Ent scheidung kann daher nur dann angenommen werden , wenn greifbare A n- haltspunkte da für feststellbar sind . An d eren Nachweis dürfen keine zu geringen Anforderu ngen gestellt werden. Solche Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Vie l- mehr haben d ie beklagten Rundfunkanstalten und das ZDF im Juni 2012 und damit kurz nach der Besprechung vom 16. April 2012 zeitgleich und mit im W e- sentlichen gle ichlautenden Schreiben die Kündigung des Einspeisevertrags mit der Klägerin erklärt. Sie haben sich damit so verhalten, wie es ihrer Absti m- mung vom März 2011 entsprach. Das Berufungsgericht hat den von der Kläg e- rin angebotenen Beweis über ihre Behauptung, die Intendanten der Beklagten zu 3 und zu 6 hätten in separat geführten Gesprächen über die Zahlung von Einspeiseentgelt auf eine abgestimmte Haltung der beklagten Rundfunkansta l- 50 51 52 - 23 - ten unter Koordination der Beklagten zu 5 verwiesen , nicht erhoben. Für die Re visionsinstanz ist deshalb zu unterstellen, dass dieser Vortrag zutrifft . Unter diesen Umständen bedurfte es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keiner weiteren Darlegung der Klägerin, dass d a s Verhalten der Beklagten nicht auf jeweils selbständi g getroffenen Entscheidungen beruhte . V ielmehr war es Sache der Beklagten, etwa durch Vorlage von Entscheidungsvorlagen, Prot o- kollen oder Beschlüssen der zuständigen Gremien Anhaltspunkte dafür darz u- tun , dass sie sich jeweils selbständig entschlossen haben , den Vertrag mit der Klägerin zu kündigen und künftig kein Einspeiseentgelt mehr zu zahlen. 3. Die Sache ist danach an das Berufungsgericht zurückzuverwe i- sen. Den Parteien wird insbesondere Gelegenheit zu geben sein , zu der Frage der Ursächlichkeit de r abgestimmten Verhaltensweise für das spätere Mark t- verhalten der Beklagten weiter vorzutragen. C. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: I. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kü n- digungen unwirksam wären, w enn die Beklagten sich hierzu nicht selbständig entschlossen, sondern in Vollziehung einer kartellrechtswidrigen Abstimmung ihres Verhaltens gehandelt hätten (BGHZ 205, 355 Rn. 59 ff. Einspeiseen t- gelt). II. Die Beklagten sind nicht daran gehindert, hi nsichtlich der Frage, ob sie bereit sind, für die Einspeisung der von ihnen veranstalteten Gemei n- schaftsprogramme an die Klägerin weiterhin ein Entgelt zu zahlen, eine g e- meinsame Entscheidung zu treffen. Kartellrechtlich unzulässig ist dagegen die Abstimmu ng mit Rundfunkanstalten, die nicht an der Erstellung und Verbreitung dieser Gemeinschaftsprogramme beteiligt sind. 53 54 55 56 - 24 - III. Für den Fall, dass die Klage mit dem Hauptantrag erfolglos ble i- ben sollte, weist der Senat auf Folgendes hin: Aus den Regelungen de s Run d- funkstaatsvertrags kann - wie ausgeführt - nicht abgeleitet werden, dass eine Verpflichtung der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten, die Einspeisung und Übertragung ihrer Programme durch die Klägerin zu vergüten, von vornherein ausscheidet. Der Gesetzgeber hat diese Regelungen zu einer Zeit geschaffen, zu der zwischen den großen Kabelnetzbetreibern und den öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten Einspeiseverträge bestanden. Er hat sich in dieser Situation darauf beschränkt, einerseits im öffentl ichen Interesse die Pflicht der Kabe l- netzbetreiber zur Übertragung der gebührenfinanzierten Programme gesetzlich abzusichern (§ 52b RStV) und andererseits festzuschreiben, dass die Pr o- grammanbieter durch ein für die Verbreitung des Programmsignals zu zahle n- des Entgelt nicht unbillig behindert oder diskriminiert werden dürfen (§ 52d RStV). Aus diesen Regelungen kann, wie oben ausgeführt, keine Verpflichtung der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten hergeleitet werden, die Einspeis e- verträge zu den bisherig en Konditionen fortzuführen. Ihnen kann aber auch nicht entnommen werden, dass eine Verpflichtung der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten - und damit auch der Beklagten - der Klägerin ein Entgelt für die Einspeisung und Übertragung des Programmsignals zu zahlen, von vornh e- rein ausscheidet. Die gesetzliche Pflicht zur Einspeisung und Übertragung b e- stimmter gebührenfinanzierter Programme wurde im öffentlichen Interesse g e- schaffen. Sie soll sicherstellen, dass die öffentlich - rechtlichen Rundfunkansta l- ten ihrem Grundversorgungsauftrag nachkommen können, dient jedoch nicht dazu, diese wirtschaftlich zu begünstigen. Die Einspeisung hat daher zu ang e- messenen Bedingungen zu erfolgen, deren Festlegung den Beteiligten obliegt. Verhandlungen hierüber könnten auf S eiten der Programmanbieter - nicht nur hinsichtlich der Gemeinschaftsprogramme, sondern insgesamt - von den öffen t- lich - rechtlichen Rundfunkanstalten gemeinsam geführt werden, ohne dass darin 57 - 25 - bereits ein Verstoß gegen § 1 GWB läge. Die Entscheidung darüber, ob das Ergebnis solcher Verhandlungen in eine rechtlich bindende Regelung umg e- setzt wird, hätte allerdings jede Rundfunkanstalt in eigener Verantwortung zu treffen. Die Einspeisung und Übertragung ihr e s Programmsignals verschafft den Beklagten erheblic he Vorteile. Die Beklagten können ihrem Grundversorgung s- auftrag nur dann umfassend nachkommen, wenn das Signal auch in das Brei t- bandkabelnetz eingespeist wird. Dies gilt jedenfalls so lange, wie eine erhebl i- che Zahl von Zuschauerhaushalten an das Kabelnetz angeschlossen ist und die Programme der Beklagten aus rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht ohne weiteres auf andere Weise empfangen kann. Für die digit a- len Gemeinschaftsprogramme ergibt sich dies ferner aus Abschnitt V des Pr o- gra mmkonzepts Digitale Fernse hprogramme der ARD (Anlage zu § 11b Abs. 1 Nr. 2 RStV). Die Zahl der Zuschauer, die das Pro grammsignal der Beklagten empfangen können, ist zudem für die wirtschaftli chen Aktivitäten der Beklagten, i nsbesondere den Wert der verkauf ten Werbezeit , unabhängig davon, ob diese von den Beklagten selbst oder von Tochtergesellschaften vergeben werden , von erheblicher Bedeutung. Die Beklagte n können der Forderung der Klägerin nach einer Vergütung der Übertragung daher nicht erfolgreich mit d em Hinweis begegnen, sie hätten an der Einspeisung und Übertragung des Programmsi g- nals durch die Klägerin kein eigenes Interesse. Erbringt die Klägerin danach für die Beklagten wirtschaftlich werthaltige Leistungen, haben die Beklagten diese grundsätzli ch zu vergüten. Als marktb e- herrschendes Unternehmen ist es ihnen verwehrt, Geschäftsbedingungen zu fordern, die von denen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit h o- her Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB). Es darf and e- rerseits nicht aus dem Blick geraten, dass auch die Beklagten eine wirtschaf t- 58 59 - 26 - lich wertvolle Leistung bereitstellen, indem sie der Klägerin das Programmsignal kostenlos überlassen und ihr damit die Möglichkeit zu dessen kommerzieller Verwertung eröffne n . Die Auffas sung der Klägerin, mit der von ihr für die Ei n- räumung des Kabelweitersenderechts zu zahlenden Vergütung seien sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche der Beklagten abgegolten, trifft nicht zu. Wenn die Klägerin geltend macht, sie könne für die Einspeisun g und den Transport der Programmsignale und damit für Handlungen, durch die sie das ihr eingeräumte Recht zur Kabelweitersendung ausübt - von den Beklagten e i- ne Vergütung verlangen, kann es diesen grundsätzlich nicht verwehrt sein, g e- genüber einer solche n Forderung auf den wirtsch aftlichen Wert zu verweisen, den die Überlassung dieser Programmsignale für die Klägerin darstellt. Für die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin von den Beklagten für die Einspeisung und Übertragung des Progr ammsignals ein Entgelt verla n- gen kann, wird es mithin maßgeblich darauf ankommen, in welchem Verhältnis die Werte der beiderseitigen Leistungen nach der Beurteilung des Marktes oder - 27 - eines Vergleichsmarktes stehen. Der Klägerin wird gegebenenfalls Geleg enheit zu geben sein, ihren Vortrag hierzu zu ergänzen und, soweit erforderlich, ihre Klageanträge anzupassen. Limperg Meier - Beck Strohn Bacher Deichfuß Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.03.2013 - 31 O (Kart) 466/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidun g vom 21.05.2014 - VI - U (Kart) 16/13 -
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