BUNDESGERICHTSHOF HINWEIS BESCHLUSS KZR 3 /12 vom 12. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2013 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Pro f. Dr. Meier - Beck und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das U r- teil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2011 durch Beschlus s nach § 552a ZPO zurückz u- weisen. Gründe: I. Die Beklagte , eine Anstalt öffentlichen Rechts, schließt mit Arbeitg e- bern des öffentlichen Dienstes (sogenannte n Beteiligte n ) Beteiligungsvereinb a- rungen in Form von Gruppenversicherungsverträgen ab. Auf dieser Grundlage gewährt sie den Arbeitnehmern der Beteiligten nach Maßgabe ihrer Satzung (VBLS) eine zusätzliche Alters - , Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenve r- sorgung. Die Finanzierung der Beklagten erfolgt im Abrechnungsverband West, dem die Kläge rin angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines 1 2 - 3 - modifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens. Der Umlagesatz ist so zu beme s- sen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnit ts zu entrichtende Umlage zusam men mit den übrigen zu erwartenden Einn ahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der Beklagten während des Deckungsa b- schnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen (§ 60 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1 VBLS). § 23 Abs. 2 VBLS verpflichtet ausscheidende Beteiligte, einen Gegen wert zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Aussche i- den zu erfüllenden Verpflichtungen zu zahlen. Die Klägerin hat ihre Beteiligung bei der Beklagten zum 31. Dezember 2005 gekündigt. Die Beklagte berechnete den von der Klägerin zu zahlenden G egenwert anhand eines versicherungsmathematische n Gutachten s vom 2 5. Juli 2006 auf 223.088,54 Die Klägerin zahlte den geforderten Gegenwert mit Wertstellung vom 8 . August 2006 in Höhe von 187.560 und mit Wertste l- lung zum 23. August 2006 in Höhe von 35.528,54 sowie außerdem Gutac h- terkosten in Höhe von 1. 33 4 . Mit ihrer Klage begehrt die Kläg erin die Rüc k- z ahlung des geleisteten Gegenwert s . Soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1. 223.088,54 in Höhe von acht Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz aus 187.560 8 . August 2006 und aus 35.528,54 dem 23. August 2006, 2. 1. 33 4 dem 13 . September 2006 zu zahlen. 3 4 - 4 - Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptford erung stattg e- geben, Zinsen aber nur in geringerer Höhe seit Rechtshängigkeit zugespr o- chen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben . Die wegen der Abweisung des weitergehenden, auf Kartellrecht gestützten Zinsanspruchs ei n- gelegte Anschlussberuf ung des Klägers hat nur insofern Erfolg gehabt , als Zi n- sen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zugesprochen worden sind. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte i h- ren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger begeh rt im Wege der A n- schluss revision weiterhin höhere Zinsen. II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision der Beklagten liegen nicht vor; diese hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzli che Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Die von der Revision aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93; Urteil vom 13. Februar 2013 IV ZR 17/12, j uris). Der Senat hat keinen Anlass, hiervon abzuweichen. 2. Die Revision der Beklagten hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zur Rückzahlung der von der Klägerin beglichenen Gege nwertforderung zuzüglich Zinsen in der zugesprochenen Höhe jedenfalls nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, § 23 Abs. 2 VBLS sei ausg e- handelt worden und unterliege deshalb nicht der Inhaltsko ntrolle. Wie der Bu n- 5 6 7 8 9 - 5 - desgerichtshof bereits entschieden hat, stellt die Beklagte als Verwenderin die Bedingungen gemäß ihrer Satzung. Der einzelne Arbeitgeber als Beteiligter hat keine Wahl, sich ihnen zu unterwerfen oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Jun i 1999 IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 107). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die in § 23 Abs. 2 VBLS geregelte volle Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts sowie die Ausgestaltun g des Gegenwerts als Einmalzahlung eines Barwerts den ausgeschiedenen Beteiligten unang e- messen benachteiligen (BGH Z 195, 93 Rn. 37 ff. und 58 ff.). Da § 23 Abs. 2 VBLS schon deshalb unwirksam ist, kommt es auf etwaige weitere Unwirksa m- keitsgründe nicht an. Der IV. Zivilsenat hat sich mit den gegen diese Beurteilung gerichteten Argumenten in seinen zitierten Entscheidungen befasst und sie nicht für durc h- greifend erachtet (BGHZ 195, 93 Rn. 49 ff.; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 IV ZR 12/11, juris Rn. 41 ff.; Urteil vom 13. Februar 2013 IV ZR 17/12, juris Rn. 19). Die in dieselbe Richtung gehenden Angriffe der Revision der Beklagten geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Entgegen der Ansicht der Revision stellt auch hier die Einbe ziehung von Versiche rten ohne erfüllte Wartezeit keinen untergeordneten Teil des Gegenwerts dar. Maßstab der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist eine überindividuelle generalisierende Betrachtung. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber denen der typischerweise beteiligten Kunden (vgl. Palandt/Grüne - berg, BGB, 72. Aufl., § 307 Rn. 8). 10 11 - 6 - III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei W o- chen ab Zustellung dieses Beschlusses. Tolksdorf Meier - Beck Strohn Kirchhoff Grüneberg Hinweis: Die Revision ist zurückgenommen worden. Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 09.07.2010 - 7 O 276/09 (Kart.) - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.12.2011 - 6 U 113/10 (Kart.) - 12
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